Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R.
Köhler, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...] Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____ Pensionskasse
[...] Beigeladene
Gegenstand
IV.2017.45
Erhöhung der Invalidenrente;
Anpassung an veränderte erwerbliche Verhältnisse
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...], arbeitete
seit Dezember 1989 als kaufmännische Angestellte bei der D____ AG, zunächst in
einem 100%-Pensum und ab November 1998 80 % (vgl. IV-Akte 6). Im Dezember 2003
wurde bei ihr die Diagnose multiple Sklerose gestellt (vgl. IV-Akte 8, S. 6 f.).
Ab März 2005 arbeitete die Beschwerdeführerin noch 50 % bei der D____ AG
(vgl. IV-Akte 43, S. 3). Im April 2005 meldete sie sich zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die
IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich
traf sie Abklärungen zur Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt (vgl.
IV-Akte 23). Überdies liess sie die Beschwerdeführerin durch Dr. med. E____,
Spezialarzt FMH Neurologie, begutachten (Gutachten vom 2. Oktober 2006; IV-Akte
30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. März 2007 ab August 2005 eine
Viertelsrente zu (vgl. IV-Akte 37).
b) Am 13. Juli 2009 stellte die Beschwerdeführerin einen
Antrag auf Erhöhung der IV-Rente. Ihr Gesundheitszustand habe sich massiv
verschlechtert (vgl. IV-Akte 40). Gestützt auf die in der Folge getroffenen
Abklärungen (Einholung der Stellungnahme von Dr. med. F____, Neurologie FMH,
vom 9. September 2009 [IV-Akte 42, S. 2]; Einholung der Auskunft der D____
AG vom 30. September 2009 [IV-Akte 43] und Durchführung einer Haushaltsabklärung
[IV-Akte 45]), sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin – nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 3. August 2010 ab 1. Juli
2009 eine halbe Rente zu (vgl. IV-Akte 54). Ab September 2010 arbeitete die
Beschwerdeführerin noch 30 % bei der D____ AG (vgl. IV-Akte 58, S. 3).
c) Im September 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes
wegen eine Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (IV-Akte
56). In diesem Zusammenhang holte sie von der D____ AG die Auskunft vom 11.
September 2013 ein (vgl. IV-Akte 58). Von Dr. F____ forderte sie den
Verlaufsbericht vom 16. Dezember 2013 an (vgl. IV-Akte 61, S. 3 f.).
Schliesslich nahm sie am 17. Juli 2014 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den
Abklärungsbericht vom 21. Juli 2014; IV-Akte 66). Mit Schreiben vom 19.
August 2014 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, sie habe weiterhin
Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. IV-Akte 70).
d) Am 13. August 2015 teilte die Beschwerdeführerin der
IV-Stelle mit, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (vgl. IV-Akte
74). Am 18. September 2015 liess Dr. F____ der IV-Stelle ärztliche Unterlagen
zukommen (vgl. IV-Akte 76). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 4.
November 2015 (IV-Akte 81) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 16. November 2015 mit, man gedenke, auf das Revisionsgesuch
nicht einzutreten (vgl. IV-Akte 82). Dazu äusserte sich die Versicherte am 21.
Dezember 2015. Der Eingabe legte sie diverse ärztliche Unterlagen bei (vgl.
IV-Akte 88). Am 21. Januar 2016 kündigte die D____ AG das Arbeitsverhältnis mit
der Beschwerdeführerin per April 2016 (vgl. IV-Akte 98, S. 2). Am 22.
Januar 2016 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(vgl. IV-Akte 96). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde
wurde von der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts mit Urteil vom 4.
April 2016 dahingehend gutgeheissen, dass die IV-Stelle angewiesen wurde, auf
das Revisionsgesuch einzutreten (vgl. IV-Akte 107, S. 2 f.).
e) In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. F____ den
Bericht vom 17. August 2016 (samt Beilagen) ein (vgl. IV-Akte 114, S. 2
ff.). Am 29. September 2016 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 119). Nach
Einholung von Lohnangaben (vgl. IV-Akte 122) teilte die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2016 mit, man gedenke, ihr
ab 1. Mai 2016 eine Dreiviertelsrente auszurichten (vgl. IV-Akte 124). Dazu
äusserte sich diese am 3. November 2016. Sie beantragte, es sei ihr ab September
2015, eventualiter ab November 2015, eine ganze Rente zu gewähren (vgl. IV-Akte
126). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 8. Februar 2017 eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 134).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 13. März 2017
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,
es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 1. August 2015, eventualiter
ab dem 1. Mai 2016 eine ganze IV-Rente auszurichten.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. Mai
2017 wird die Basellandschaftliche Pensionskasse dem Verfahren beigeladen.
Innert Frist lässt sich die Pensionskasse zu den Rechtsschriften nicht vernehmen.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 17. August
2017 an ihrer Beschwerde fest. Überdies beantragt sie die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung.
III.
a) Am 14. November 2017 fand eine Parteiverhandlung vor
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nahmen die
Beschwerdeführerin persönlich sowie ihr Rechtsvertreter teil. Für die
Beschwerdegegnerin erschien lic. iur. G____.
b) Zunächst erfolgte eine Befragung der
Beschwerdeführerin. Anschliessend erhielten die Parteien Gelegenheit zum
Vortrag.
c) Für die gemachten Ausführungen wird auf das geführte
Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit nicht
in massgeblicher Art und Weise verschlechtert. Der Änderung der
Erwerbssituation habe man korrekt Rechnung getragen. Aus diesem Grunde sei die
Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2016 rechtens (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ihr
Gesundheitszustand habe sich im massgeblichen Zeitraum erheblich
verschlechtert. Es bestehe jetzt keine Arbeitsfähigkeit mehr im angestammten
Beruf. Dies ergebe sich aus dem Bericht von Dr. F____ vom 17. August 2016. Des
Weiteren sei die Ermittlung des Invalideneinkommens insofern als falsch zu
erachten, als kein Leidensabzug vorgenommen worden sei (vgl. die Beschwerde;
siehe auch die Replik und das Verhandlungsprotokoll).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit
Verfügung vom 8. Februar 2017 ab 1. Mai 2016 eine Dreiviertelsrente
zugesprochen hat.
3.1.
3.1.1. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer
wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch
bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf
den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund
vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis). Praxisgemäss ist die
Invalidenrente auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen
des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE
133 V 545, 546 E. 6.1; BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5).
3.1.2. Die Frage der
wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat,
mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f.
E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die
Mitteilung vom 10. August 2014 (IV-Akte 70) den Referenzzeitpunkt.
3.2.
3.2.1. Der Mitteilung vom 10. August 2014 lagen im Wesentlichen die
schriftliche Auskunft der D____ AG vom 11. September 2013 (IV-Akte 58), der
Bericht von Dr. F____ vom 16. Dezember 2013 (IV-Akte 61, S. 3 f.) und der
Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Juli 2014 (IV-Akte 66) zugrunde.
3.2.2. Die D____ AG hatte im
Arbeitgeberbericht vom 11. September 2013 festgehalten, die Beschwerdeführerin
arbeite seit dem 1. September 2010 12,6 Stunden pro Woche (3 x 4,2 Stunden).
Der seit dem 1. April 2013 ausgerichtete Lohn entspreche der Arbeitsleistung
(vgl. IV-Akte 58).
3.2.3. Dr. F____ hatte im
Bericht vom 16. Dezember 2013 (IV-Akte 61) ausgeführt, der Gesundheitszustand seiner Patientin sei stationär.
Ihre Arbeitsfähigkeit betrage 30 %. Sie habe weiterhin keinen neuen
Schub gehabt. Sie leide in letzter Zeit unter vermehrten Spannungskopfschmerzen
mit einem Zervikalsyndrom. Die Arbeitsunfähigkeit sei vorwiegend durch die
MS-bedingte Fatigue-Symptomatik bestimmt. Hinzu kämen aber auch noch kognitive
subkortikale Defizite mit
Konzentrationsstörungen und Aufmerksamkeitsproblemen.
3.2.4. Im Abklärungsbericht
Haushalt vom 21. Juli 2014 (IV-Akte 66) war dargetan worden, seit der letzten
Abklärung vom Januar 2010 habe keine Veränderung stattgefunden. Insbesondere sei
weiterhin von einer 40%igen Beeinträchtigung auszugehen.
3.2.5. Gestützt auf diese
Erhebungen war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin
bei voller Gesundheit weiterhin im Umfang von 80 % erwerbstätig und zu 20 % mit
dem Haushalt beschäftigt wäre. Des Weiteren war die Beschwerdegegnerin von
einer 30%igen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich
und einer sich daraus ergebenden Erwerbsunfähigkeit von 62.50 % ausgegangen und
hatte eine 40%ige Beeinträchtigung im Haushalt für gegeben erachtet. Basierend
auf diesen Annahmen hatte sie weiterhin einen IV-Grad von 58 % ([0.80 x 62.50]
- [0.20 x 40]) errechnet und damit einen Anspruch auf eine halbe Rente für
ausgewiesen erachtet (vgl. die Mitteilung vom 10. August 2014 [IV-Akte
70]; zur Berechnung im Einzelnen siehe die Verfügung vom 3. August 2010 [IV-Akte
54]).
3.3.
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass sich in der Zwischenzeit
nichts an der Aufteilung zwischen Erwerb (80 %) und Haushalt (20 %) geändert
hat (vgl. die Verfügung vom 8. Februar 2017; IV-Akte 134). Dies wird von der
Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).
3.4.
Des Weiteren verneint die Beschwerdegegnerin auch in Bezug auf die
medizinische Situation eine in der Zwischenzeit eingetretene Verschlechterung
der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. insb. die Verfügung
vom 8. Februar 2017; IV-Akte 134). Diese Ansicht wird von der Beschwerdeführerin
als unzutreffend erachtet (vgl. insb. die Beschwerde).
3.5.
In Bezug auf die Entwicklung der medizinischen Situation bis zum
Erlass der Verfügung vom 8. Februar 2017 (IV-Akte 134) ergibt sich nunmehr Folgendes
aus den Akten:
3.5.1. In einem Schreiben vom 2. Juli 2015 (IV-Akte 88, S. 7) hielt Dr. F____
fest, die Patientin habe in letzter Zeit
vermehrt Probleme bei der Arbeit durch die MS-bedingte Müdigkeit und
Konzentrationsstörungen. Sie sei vermehrt überlastet und klage auch über
vermehrte residuelle Parästhesien der linken Seite brachio-facial. Die vermehrten
Beschwerden seien möglicherweise auch durch die geplanten Umstrukturierungen an
der Arbeitsstelle bedingt. Es sei zu überlegen, ob die Patientin an der aktuellen
Arbeitsstelle bei leider veränderten Bedingungen in Zukunft noch arbeitsfähig
sei.
3.5.2. Im Bericht des H____ Spitals vom 11. August 2015 über die
neuropsychologische Untersuchung (IV-Akte 76, S. 2 ff.) wurden folgende
Diagnosen festgehalten: (1.) "leichte neuropsychologische Störung in Kombination
mit reduzierter kognitiver Belastbarkeit sowie subjektiv als schwer erlebter
kognitiver und motorischer Fatigue, am ehesten bei Diagnose 2."; (2.) "multiple
Sklerose mit schubförmigem Verlauf und Residuen" (vgl. S. 1 des Berichtes).
Des Weiteren wurde im Bericht ausgeführt, im Rahmen der ausführlichen
neuropsychologischen Untersuchung liessen sich Defizite in der Aufmerksamkeitsteilung,
im verbal und visuell episodischen Gedächtnis sowie der phonematischen und
figuralen Fluenz (exekutive Funktionen) objektivieren. Insgesamt liege eine
mittelschwere neuropsychologische Störung vor. Diese werde überlagert von der
im Verlauf der rund zweistündigen Untersuchung deutlich sichtbaren Ermüdung der
Patientin. Gegen Testende komme es zu grösseren Leistungsschwankungen als zu
Beginn der Untersuchung. Die Patientin beschreibe diesen Zustand als
vergleichbar mit den im Arbeitsalltag erlebten Leistungsproblemen (vgl. S. 4
des Berichtes).
3.5.3. Im Bericht der I____ Spital AG vom 4. September 2015
(IV-Akte 88, S. 8 ff.) wurde festgehalten, der Psychostatus sei
weitgehend unauffällig. Die Patientin fühle sich angesichts der aktuellen Lebenssituation
relativ stark belastet. Die Fatigue-Symptomatik scheine hauptsächlich durch die
MS bedingt zu sein, wobei die psychische Belastung durch den erlebten Druck am
Arbeitsplatz und den kranken Vater sicher auch einen bedeutsamen Einfluss hätten.
Die Kriterien einer depressiven Störung seien aktuell nicht erfüllt. Die
Patientin befinde sich seit dem 14. August 2015 in Behandlung. Bisher hätten inklusive
Erstgespräch drei Sitzungen stattgefunden. Zwecks Reduktion erhöhter
emotionaler Anspannung sei der Patientin das Erlernen bzw. regelmässige
Praktizieren eines Entspannungsverfahrens empfohlen worden.
3.5.4. Dr. F____ hielt im Bericht vom 18. Dezember 2015 zu
Handen der Taggeldversicherung (IV-Akte 94) fest, die Patientin sei 30 %
arbeitsfähig gewesen. Dies habe funktioniert, bis Umstrukturierungen
vorgenommen worden seien. Jetzt sei die Patientin 100 % arbeitsunfähig. In der
Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 (IV-Akte 88, S. 11) gab Dr. F____ an,
die Patientin habe im Verlauf des Jahres zunehmende kognitive Probleme gehabt.
Auch die Fatigue-Symtomatik habe deutlich zugenommen. Die MRI-Kontrolle vom 17.
Dezember 2014 habe mehrere neue Herde gezeigt, einer sogar mit akuter entzündlicher
Aktivität unter adaequater Therapie mit Audagio. Durch die zunehmende Belastung
am Arbeitsplatz sei die Patientin seit dem 29. Juni 2015 nicht mehr
arbeitsfähig. Es habe zusätzlich eine psychotherapeutische Behandlung verordnet
werden müssen.
3.5.5. Im Bericht vom 17. August 2016 (IV-Akte 114, S. 2)
hielt Dr. F____ fest, die Patientin habe seit Juni 2015 zunehmend Probleme an
ihrem Arbeitsplatz gehabt, wo sie noch 30 % habe arbeiten können. Neurologisch
habe sich in dieser Zeit nicht viel geändert. Neuropsychologisch habe sich eine
mittelschwere kognitive Störung gezeigt und psychologisch zusätzliche
Verhaltensfaktoren, welche die Situation am Arbeitsplatz verschlimmert hätten.
Der Patientin sei daraufhin gekündigt worden, was die Situation nicht gebessert
habe. Aktuell bestehe aus vorwiegend neuropsychologischer und psychotherapeutischer
Sicht keine relevante Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf mehr. Die
Situation könnte sich durch die fortgesetzte psychotherapeutische Betreuung und
allenfalls Veränderung des beruflichen Umfeldes dahingehend verbessern, dass
die frühere Arbeitsfähigkeit von 30 % eventuell wieder erreicht werden könnte.
3.5.6. Dr. med. J____, Gastroenterologie/Innere Medizin FMH,
hielt im Untersuchungsbericht vom 9. August 2016 (IV-Akte 115, S. 1 f.) fest, aufgrund
der Anamnese mit Beginn der Beschwerden nach dem Tod des Vaters der Patientin gehe
er am ehesten von funktionellen Abdominalbeschwerden aus und empfehle eine
symptomatische Therapie.
3.5.7. Dr. med. K____, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), c/o RAD,
hielt in der Stellungnahme vom 29. September 2016 (IV-Akte 119) fest, ein
wesentlich veränderter Gesundheitszustand sei nicht gegeben. Die geklagte
Fatigue-Problematik sei seit langem bekannt, mit auch hierdurch erklärbarer
leichter neuropsychologischer Störung. Die jetzt von der Versicherten
berichtete Problematik sei durch die veränderten Arbeitsbedingungen (bzw.
erhöhten Anforderungen am Arbeitsplatz) und nicht durch eine wesentliche
gesundheitliche Verschlechterung bedingt.
3.6.
Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen kann nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer in der Zwischenzeit eingetretenen
massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Namentlich
hat Dr. F____ in seiner Stellungnahme vom 17. August 2016 (IV-Akte 114, S.
2) explizit klargestellt, dass sich die neurologische Situation der
Beschwerdeführerin nicht verändert hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin der veränderten Situation am Arbeitsplatz nicht mehr
gewachsen war resp. dem erhöhten Druck nicht mehr hat standhalten können und sie
deswegen per Ende April 2016 entlassen wurde. Es ist jedoch davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin an einer anderen Arbeitsstelle immer noch über eine
30%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.
3.7.
Im Sinne einer Zwischenzusammenfassung kann daher festgehalten
werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin über eine 30%ige
Restarbeitsfähigkeit verfügt und auch die Beeinträchtigung im Haushalt immer
noch bei 40 % liegt.
3.8.
Da sich jedoch die Erwerbssituation per Ende April 2016 (Ende des
Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der D____ AG) in relevanter Art
und Weise geändert hat, kann die erwerbliche Umsetzung der 30%igen
Restarbeitsfähigkeit einer umfassenden Neuprüfung unterzogen werden.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin hat ein hypothetisches Valideneinkommen von
Fr. 72'800.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 21'699.-- gegenübergestellt
und so im erwerblichen Bereich einen IV-Grad von 56 % ermittelt (vgl. die
Verfügung vom 8. Februar 2017; IV-Akte 134).
4.2.
4.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist
entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE
135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.2.2. Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen
von Fr. 72'800.-- basiert auf der telefonischen Auskunft der D____ AG
(vgl. IV-Akte 122) und ist nicht zu beanstanden.
4.3. 4.3.1. Mangels
Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen Erwerbstätigkeit ist der
von der Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens vorgenommene Beizug
der Tabellenlöhne der LSE grundsätzlich als korrekt zu erachten (vgl. BGE 135 V
297, 301 E. 5.2).
4.3.2. Von einer Nichtverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl.
insb. S. 5 der Beschwerde) – nicht ausgegangen werden. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung
zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten
und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (vgl.
u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_338/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.). Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann einzig
dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl.
u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1.). Davon
kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar ist die
Beschwerdeführerin sicherlich nicht leicht vermittelbar. Als ausgeschlossen erscheint
das Finden einer neuen Stelle aber nicht.
4.3.3. Die Beschwerdegegnerin stellte auf den Lohn nach
Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen,
Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone,
Bezirke, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen] zusammen), für "sonstige
Bürokräfte und verwandte Berufe" (Ziffer 44), Lebensalter über 50 Jahre, Frauen,
ab. Diese Berufshauptgruppe ist dem Kompetenzniveau 2 zuzuordnen. Dem kann jedoch
aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
4.3.4. Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne
gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Davon ist
auch im vorliegenden Fall auszugehen. Die Beschwerdeführerin verfügt nämlich über
keinerlei kaufmännische Ausbildung. Sie ist ursprünglich gelernte Verkäuferin und
hat sich ihre spezifischen Kenntnisse im Rahmen ihrer Tätigkeit für die D____
AG angeeignet (vgl. u.a. S. 1 des Gutachtens von E____ [IV-Akte 30]; siehe auch
- 2 des Berichtes der I____ Spital AG vom 4. September 2015 [IV-Akte 88,
- 8 ff.]). Im Übrigen gilt es zu beachten, dass sie bei intellektuell eher anspruchsvollen
Tätigkeiten an ihre Grenzen stösst. Bei dieser Ausgangslage kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die ihr verbliebene
Restarbeitsfähigkeit erfolgreich im kaufmännischen Bereich zu verwerten. Es ist
daher auf die Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor" abzustellen.
4.3.5. Massgebend ist das Kompetenzniveau 1. Die Anwendung von
Kompetenzniveau 2 beziehungsweise bis LSE 2010 Anforderungsniveau 3 (Total;
seit LSE 2012: Kompetenzniveau 2, vgl. BGE 142 V 178, 184 f. E. 2.5.3.1 und
2.5.3.2) rechtfertigt sich nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn die
versicherte Person, die nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, über
besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (so im Fall des ehemaligen
Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des
Unfalls erst 30-jährig gewesen war, Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4;
beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe [Lastwagen- und Buschauffeur,
Inserate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber einer Zeitschrift] ausgeübt
hatte, Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E. 5.2; beim früheren
Spengler-/Sanitärinstallateur mit überdurchschnittlichen handwerklichen
Fähigkeiten, Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2). Ansonsten
zog das Bundesgericht den Durchschnittslohn von Anforderungsniveau 4 (Total;
seit LSE 2012: Kompetenzniveau 1) heran (so namentlich im Fall eines Heizungsmonteurs,
der zwischenzeitlich zwar als Aussendienstmitarbeiter bei einer Versicherung
tätig war, aber über keine kaufmännische Ausbildung verfügte, SVR 2010 IV Nr. 52
S. 160, 9C_125/2009 E. 4.3 und 4.4, oder bei einem 45-jährigen, seit annähernd
20 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin Angestellten, der dort zuletzt eine leitende
Stellung bekleidet hatte, jedoch nur in diesem Beruf als Sicherheitschef, den
er behinderungsbedingt nicht mehr ausüben konnte, über die entsprechenden Fachkenntnisse
verfügte, Urteil 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und 6.3). Im
vorliegenden Fall kann die 1960 geborene Beschwerdeführerin nicht (mehr) auf einen
angestammten Beruf zurückgreifen. Ihre langjährige Tätigkeit als Bankangestellte
vermag sie nicht mehr auszuüben, da sie den erhöhten Anforderungen nicht mehr
gewachsen ist. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin auch nicht über
eine kaufmännische Ausbildung (vgl. Erwägung 4.3.4. hiervor). Daher ist auf das
Kompetenzniveau 1 abzustellen.
4.3.6. Frauen, welche im Jahr 2014 einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'300.-- (LSE 2014,
Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, veröffentlich am 15. April
2016). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit
von 41.7 Stunden im 2015 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen, publiziert am 23. Mai 2016) und nach Anpassung an die
bis zum Jahr 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung (2015: + 0.5 %
[vgl. T39]; 2016: + 0.8 % [vgl. T1.2.15 Nominallohnindex Frauen 2016,
veröffentlicht am 28. April 2017]) resultiert – bei einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit
– ein Jahreseinkommen von Fr. 16'348.30.--.
4.4.
Aufgrund des Vergleiches eines Valideneinkommens von Fr. 72'800.--
mit einem Invalideneinkommen von Fr. 16'348.30 resultiert eine Erwerbseinbusse
von 77.5 % resp. – nach vorgenommener erwerblicher Gewichtung – ein
IV-Grad im erwerblichen Bereich von 62 % (0.80 x 77.50).
4.5.
Bei einer zusätzlichen Invalidität im Haushalt von 8 % (0.20 x 40 %)
ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 70 %. Damit hat die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Die
Erhöhung der Erwerbsunfähigkeit ist per Ende April 2016 eingetreten. Der Beginn
der ganzen Rente ist daher auf den 1. Mai 2016 festzusetzen.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 8. Februar 2017 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Mai 2016 eine
ganze Rente auszurichten.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten Beschwerdegegnerin.
5.3. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht in durchschnittlichen Fällen mit
doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen regelmässig eine Parteientschädigung
von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der
Durchführung einer Parteiverhandlung von einem erhöhten Aufwand auszugehen. Es
lässt sich daher eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 8. Februar 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu
verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab Mai 2016 eine ganze Rente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten
der Beschwerdegegnerin.
Die
Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 304.-- Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: