Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.119
ENTSCHEID
vom 20. Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. Juli 2017
betreffend Abweisung des Gesuchs
um Anordnung der amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
wurde am 11. Juli 2017 um 6.20 Uhr an seinem Wohnort festgenommen und ins
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt verbracht. Dort wurde er ab 10.18 Uhr
einvernommen und um 13.00 Uhr wieder entlassen. Er wurde beschuldigt, am
15. Juni 2017 als Autolenker mit einem Überholmanöver in Oberwil einen
anderen Autolenker zum Anhalten gezwungen und ihn bedroht zu haben. Er habe
dessen Beifahrerin zu sich ins Fahrzeug gezerrt, sie an den Haaren gerissen,
mit dem Tod bedroht, geschlagen, als „Nutte“ beschimpft und ihr das Handy weggenommen.
Bei der Beifahrerin handelt es sich um B____, die Ex-Freundin des Beschwerdeführers
und Mutter seiner damals bald 4-jährigen Tochter C____. C____ und ein weiteres
Kind sassen während des Vorfalls im Auto des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben
vom 20. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt die
Bewilligung der amtlichen Verteidigung beantragen. Dieses Gesuch wurde von der
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Juli 2017 abgewiesen, da nicht mit
einer Freiheitsstrafe zu rechnen sei, die die Dauer von vier Monaten
übersteige.
Nachdem gegen
den Beschwerdeführer eine weitere Strafanzeige erstattet wurde, mit der er
weiterer Straftaten zum Nachteil seiner Ex-Freundin beschuldigt wird, bewilligte
die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. August 2017 die amtliche Verteidigung
per 19. August 2017.
Gegen die erste
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2017 richtet sich die
vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer deren kostenfällige Aufhebung
und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung in der Person seines Rechtsvertreters
beantragt. Überdies ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche
Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Vernehmlassung vom 24. August 2017, die Beschwerde sei als gegenstandslos
abzuschreiben, da dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung inzwischen
bewilligt worden sei. Der Beschwerdeführer weist mit Replik vom 29. August
2017 darauf hin, dass die amtliche Verteidigung bereits früher – nämlich per
20. Juli 2017 und nicht erst per 19. August 2017 – hätte bewilligt
werden müssen. Er hält an seinen Rechtsbegehren unverändert fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der
Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Änderung, was ihn zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss
Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
Auch wenn
inzwischen wegen neuer Vorwürfe die amtliche Verteidigung per 19. August 2017
bewilligt worden ist, entfällt das Anfechtungsobjekt nicht vollständig, da sich
der Beschwerdeführer ab dem 20. Juli 2017 amtlich verteidigen lassen wollte. Unter
dem Vorbehalt, dass der Verteidiger im hier massgeblichen Zeitraum Tätigkeiten bezüglich
der Vorfälle vom 15. Juni 2017 nachweisen kann, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung
nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO seien erfüllt. Seine finanzielle Bedürftigkeit
sei mit einer Bestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 20. Juni 2017 nachgewiesen
worden. Überdies sei die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten.
Die Höhe der zu erwartenden Strafe im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO müsse
aufgrund der Annahme beurteilt werden, dass er wegen sämtlicher ihm
vorgehaltener strafrechtlicher Vorwürfe schuldig gesprochen werden sollte. Die
strafrechtlichen Vorwürfe der Staatsanwaltschaft führten unter dieser Annahme
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten (bzw. einer Geldstrafe von über
120 Tagessätzen oder gemeinnütziger Arbeit von mehr als 480 Stunden); daher
liege kein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO mehr vor. Zudem werfe
dieser Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Probleme auf, denen
der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre. Die Vorwürfe bezögen sich auf
dynamische Geschehensabläufe, als Beweismittel stünden nur Aussagen zur Verfügung,
es müssten weitere Einvernahmen vorgenommen und die Verteidigungsrechte gewahrt
werden. Der Beschwerdeführer benötige die anwaltliche Unterstützung insbesondere
wegen der Fragestellung und der Protokollierung in den Einvernahmen und wegen
seines Rechts, Ergänzungsfragen zu stellen. Es würden sich zudem heikle
Abgrenzungsfragen bezüglich der Straftatbestände stellen; so sei dem Einvernahmeprotokoll
nicht zweifelsfrei zu entnehmen, welche Straftatbestände dem Beschwerdeführer
vorgeworfen würden.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft erinnert in der Vernehmlassung daran, dass der Beschwerdeführer
nicht vorbestraft sei und auch deshalb nach der herrschenden Strafzumessungspraxis
nicht eine Strafe zu erwarten gewesen sei, die länger als vier Monate gedauert
hätte. Bei den damaligen Vorwürfen seien die Voraussetzungen von Art. 132 Abs.
2 und 3 StPO eindeutig nicht erfüllt gewesen. Es gehe nicht an, einen aus Sicht
der Strafverfolgungsbehörden „alltäglichen Fall“ als kompliziertes Verfahren in
Richtung eines Kapitaldeliktes hochzuschaukeln.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass für die
angeklagten Delikte keine Freiheitsstrafe über vier Monaten auszusprechen wäre,
selbst wenn sie alle durch den Vorgang vom 15. Juni 2017 begangen worden wären.
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen (vgl. den Urteilssachverhalt hiervor)
werden von den Strafbehörden als mutmassliche Tätlichkeiten, Beschimpfung und
Drohung betrachtet (Polizeirapport vom 15. Juni 2017, S. 1). Im Zusammenhang
mit der Behinderung des anderen Autolenkers kommt der Vorwurf der Nötigung dazu
(Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 11. Juli 2017, S. 2). Diese
Straftatbestände werden in den Akten ausdrücklich genannt.
3.2 Die
von der Anzeigestellerin geschilderten Handlungen sollen sich innerhalb einer
Beziehung im sozialen Nahbereich abgespielt haben. Auch wenn es
gesellschaftspolitisch nachdenklich zu stimmen vermag, dass solche Vorwürfe als
Bagatelldelikte angesehen werden, wäre eine Überschreitung der angekündigten
Strafhöhe nicht zu erwarten gewesen, wenn es beim Vorfall vom 15. Juni 2017 geblieben
wäre. Der Strafrahmen der beiden schwersten vorgeworfenen Straftaten – Drohung
und Nötigung gemäss Art. 180 und 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB,
SR 311.0) – reicht von einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 34 StGB, Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 34 N 5; Dolge, in: Basler Kommentar zum StGB, 3.
Auflage 2013, Art. 34 N 38) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Für die
Beurteilung der Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts die Würdigung der Komplexität des konkreten Falls und der
gesamten Umstände ausschlaggebend; eine „abstrakte Betrachtungsweise“, d.h. das
isolierte und theoretische Abstellen auf die Höchststrafe wäre nicht
sachgerecht (BGE 143 I 164 E. 3.3 S. 173). Die konkreten Vorwürfe bewegen sich
im unteren Bereich denkbarer derartiger Verstösse. Im Falle eines Schuldspruchs
wäre keine Freiheitsstrafe von über vier Monaten bzw. eine Geldstrafe von mehr
als 120 Tagessätzen zu erwarten. Bei dieser mutmasslichen Strafhöhe liegt
ein Bagatelldelikt im Sinn von Art. 132 Abs. 3 StPO vor.
3.3 Aber
selbst wenn die Strafhöhe den Bagatellbereich überschreiten würde, wäre für die
Delikte, die am 15. Juni 2017 vorgefallen sein sollen, keine amtliche
Verteidigung zu bewilligen, da der Fall in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten bietet. Die Einvernahme vom 11. Juli
2017 zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer eloquent ist, sich selber
bestens zu verteidigen weiss und über ein beträchtliches Selbstbewusstsein
verfügt. Der Umstand, dass Zusatzfragen der Verteidigung bei der Würdigung von
Zeugenaussagen Bedeutung haben könnten, gebietet noch nicht die Bestellung
eines amtlichen Rechtsbeistandes. Es obliegt dem Sachgericht, die verschiedenen
Zeugenaussagen, namentlich diejenige der Geschädigten, zu würdigen (BGE 143 I
164 E 3.7.2 S. 176).
Die im Gesetz
namentlich genannten Gründe für die amtliche Verteidigung (kein Bagatellfall;
tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) sind nicht erfüllt. Daneben lassen
sich im vorliegenden Fall auch keine weiteren Gesichtspunkte erkennen, die eine
amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers für die Zeit vor dem 19. August
2017 nahelegen würden (BGE 143 I 164 E. 3.5/3.6 S. 174 f.). Solche Auffälligkeiten
sind nicht ersichtlich, und in der Beschwerdeschrift wird auch nicht
vorgebracht, es seien andere als die gesetzlich genannten Gründe für eine amtliche
Verteidigung gegeben.
Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
4.1 Im
Strafprozess werden der unterliegenden Partei praxisgemäss auch bei bewilligter
amtlicher Verteidigung bzw. unentgeltlicher Rechtspflege Kosten auferlegt. Nach
der Rechtsprechung ist die Verfassungsgarantie der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) zwar auf den
Strafprozess anwendbar, sie führt aber nicht zu einer definitiven Kostenbefreiung.
Wesentlich ist, dass kein Kostenvorschuss erhoben wird und der Rechtsschutz
faktisch gewährleistet ist (BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5, 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3, 1B_203/2015
vom 1. Juli 2015 E. 6.2, 1B_372/2014 vom 8. April 2015 E. 4.6; BGE 109 Ia 12 E.
3b S. 14; AGE BES.2017.82 vom 16. August 2017 E. 3). Der
unterliegende Beschwerdeführer trägt demnach gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
4.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um amtliche (unentgeltliche) Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren. Die Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung im
Strafverfahren führt nach der Rechtsprechung nicht automatisch dazu, dass die amtliche
(unentgeltliche) Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren verweigert wird (AGE BES.2015.81
vom 30. September 2015 E. 3, BES.2012.118 vom 7. März 2013 E. 4,
BES.2012.124 vom 21. Dezember 2012 E. 4). Das Gesuch zielt ausdrücklich auf die
Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ab und ist diesbezüglich autonom zu
beurteilen.
In Frage kommt
eine – auf das Beschwerdeverfahren bezogene – amtliche Verteidigung nach
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Gleich wie aus dem Recht auf
unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV, das als
Minimalgarantie neben der StPO gilt (BGer 6B_1144/2016 vom 15.
Juni 2017 E. 1.3, 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 4, 1B_272/2012
vom 31. Mai 2012 E. 6, 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1), ergibt
sich aus Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die Entschädigung des
angemessenen Aufwands des Rechtsvertreters aus der Gerichtskasse. Zu Verwirrung
führen kann einzig die terminologische Unschärfe des Begriffs „amtliche
Verteidigung“, der nicht erkennen lässt, ob eine „notwendige Verteidigung“ nach
Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO oder eine blosse „unentgeltliche
Verteidigung“ bei Mittellosigkeit und Gebotenheit nach lit. b
dieser Bestimmung vorliegt (Terminologie nach Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 19).
Anders als bei
der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO und Art. 132 Abs. 1 lit.
a StPO, die für die gesetzlich genannten, hier nicht erfüllten
Tatbestände konzipiert ist und eine zwingende und unverzichtbare Verteidigung
verlangt (BGE 143 I 164 E. 2.2 S. 166, 131 I 350 E. 2.1 S. 352 f.) sowie
nach einem Teil der Lehre für das gesamte Strafverfahren, einschliesslich der
Nebenverfahren gilt (Schmid, StPO
Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 130 N 2; Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 130
N 27; differenzierend Ruckstuhl,
a.a.O., Art. 130 N 10), beansprucht die vorliegende amtliche Verteidigung
nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht dieselbe
Universalität (zutreffend Ruckstuhl,
a.a.O., Art. 132 N 9-11; anders, aber ohne Rücksicht auf den vorliegend
wesentlichen Unterschied: Schmid,
a.a.O., Art. 132 N 2). Sie kann daher auch dann für das Beschwerdeverfahren erwogen
werden, wenn im Strafverfahren keine amtliche Verteidigung geboten ist.
4.3 Die
Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren sind die Mittellosigkeit
des Betroffenen und die Gebotenheit der Rechtswahrung. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
ist belegt. Beschwerdeverfahren bezüglich der Gewährung der amtlichen
Verteidigung sind rechtlich anspruchsvoll, so dass Laien in der Regel juristischer
Hilfe bedürfen. Die Beschwerde kann überdies nicht als aussichtslos bezeichnet
werden.
Der Anwalt macht
einen Zeitaufwand für die Beschwerde inklusive Replik ohne Detailangaben von 5
Stunden geltend. Da dies im Rahmen des Üblichen liegt, kann auf die Einholung
einer Detaillierung des Aufwandes verzichtet und der geltend gemachte Aufwand
zum Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt werden. Ebenfalls zu entschädigen
sind die in der Honorarnote ausgewiesenen 15 Fotokopien zu CHF 0.25 und Portospesen
von CHF 14.60, je zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer. Der Beschwerdeführer ist gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung
entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem Verteidiger, […], werden für das
Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’000.– und ein
Auslagenersatz von CHF 18.35, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 81.45,
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).