Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.184
URTEIL
vom 6. November 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. Juni 2017
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Die deutsche
Staatsangehörige A____, geboren am [...], heiratete am 3. Mai 2008 den
Schweizer Bürger B____, geboren am [...], und erhielt am 7. August 2008
die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Die Ehe wurde am 16. März
2012 geschieden. Am 19. April 2012 erhielt A____ eine Aufenthaltsbewilligung.
Mit Schreiben vom 26. März 2015 wurde A____ vom Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) zwecks Prüfung eines Anspruchs auf
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersucht, einen Fragebogen über ihre
berufliche und gesundheitliche Situation auszufüllen, was sie mit Eingabe vom
11. Mai 2015 tat. Daraufhin teilte ihr der Bereich BdM mit Schreiben vom 3. Juli
2015 die Absicht mit, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und sie
aus der Schweiz wegzuweisen, da sie wegen Arbeitsunfähigkeit dauerhaft keiner
Erwerbstätigkeit nachgehe und von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt
werde. Dazu nahm A____ mit Schreiben vom 6. August und 17. August
2015 Stellung. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 verlängerte der Bereich
BdM die Aufenthaltsbewilligung von A____ nicht und wies sie aus der Schweiz
weg. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 13. Juni 2017 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 22. Juni und 12. Juli
2017 erhobene und begründete Rekurs von A____ (Rekurrentin) an den
Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der Verfügung des Bereichs BdM vom 8. Dezember 2015 bzw. des
Entscheids des JSD vom 13. Juni 2017 und die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verlangt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 4. August 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dem
verfahrensrechtlichen Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung gegen
den Entscheid des JSD vom 13. Juni 2017 entsprach der Instruktionsrichter
mit Verfügung vom 8. August 2017. Das JSD beantragt mit Eingabe vom
17. August 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Verfügung
vom 2. September 2017 ersuchte der Instruktionsrichter das JSD, dem Gericht
bis 15. September 2017 die Betreibungsauskunft vom 29. Mai 2017 nachzureichen,
da diese nicht bei den Akten sei. Die Rekurrentin hält mit Replik vom 4. September
2017 an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 6. September 2017 bat der
Instruktionsrichter das JSD, bis zum 21. September 2017 die Beweismittel
für die Höhe der von der Rekurrentin bezogenen Unterstützungsleistungen der
Sozialhilfe nachzureichen, weil auch diese nicht bei den Akten seien. Am
26. September 2017 reichte die Rekurrentin ein weiteres Schreiben ein.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 4.
August 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisa-0tionsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2 Die
Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13
Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf ihren rechtzeitig
angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II
60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2016.142 vom
20. Mai 2016 E. 1.1).
2.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, gilt das Ausländergesetz (AuG, SR
142.20) für den Aufenthalt der Rekurrentin mit deutscher Staatsangehörigkeit
nur soweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681)
keine abweichende Bestimmung enthält. Das AuG kommt zudem zur Anwendung, wenn
es eine vorteilhaftere Regelung für die Rechtsstellung der Rekurrentin enthält
(vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG). Nach Art. 1 und 3 ff. FZA in Verbindung mit Art. 6
Anhang I FZA und Art. 12 Anhang I FZA haben Angehörige von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten, wenn sie
den Nachweis der Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit
erbringen. Der Aufenthaltsanspruch von Nichterwerbstätigen richtet sich nach
den Vorgaben von Art. 24 Ziff. 1 Anhang I FZA. Danach erhält eine Person, die
die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei aufweist und keine
Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt sowie dort kein Aufenthaltsrecht
auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens besitzt, eine
Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeits-dauer von mindestens fünf Jahren,
sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis darüber erbringt, dass
sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle
Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in
Anspruch nehmen muss (lit. a), und über einen Krankenversicherungsschutz
verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b).
2.2 Da
die Rekurrentin weder den Nachweis der Ausübung einer selbstständigen noch
einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erbringt, sind Art. 6 Anhang I FZA und
Art. 12 Anhang I FZA vorliegend nicht anwendbar. Ebenso wenig kann sie einen
Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 24 Ziff. 1 Anhang I FZA geltend machen, da sie
Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Entscheid vom 13. Juni 2017 E. 4
f.). Zu prüfen ist daher, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und die Wegweisung nach nationalem Recht (AuG) rechtmässig erfolgt sind.
2.3 Es
ist davon auszugehen, dass die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin vom 19.
April 2012 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG erteilt worden ist. Ob dabei lit. a
oder lit. b AuG zur Anwendung gekommen ist, ist aufgrund der widersprüchlichen
Angaben des Migrationsamts nicht feststellbar (vgl. Formular C-Prüfung S. 2; Zusatzblatt
Verfügungsrapport S. 2; Stellungnahme vom 6. April 2016 S. 1 f.). Da die
Rekurrentin aber, wie die nachfolgende Prüfung zeigt, unbestrittenermassen den
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erfüllt, ist ein allfälliger
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG
in beiden Fällen erloschen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Folglich kann offen
bleiben, ob die bisherige Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a oder
lit. b AuG erteilt worden ist.
3.1 Gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung
widerrufen, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu
sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Falle des Widerrufs
einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG) setzt Art. 62 Abs.
1 lit. e AuG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit dauerhaft
und in erheblichem Masse besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt (BGer
2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E.
2.1, 2C_877/2013 vom 3. Juli 2014 E. 3.2.1). Beim Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine
künftige zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob
diese tatsächlich eintreten wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit
feststellbar. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung der
betroffenen Ausländerin abgestellt werden (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni
2015 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung des Widerrufsgrunds
nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
erforderlich (BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1, 2C_1109/2014 vom 20.
Juli 2015 E. 2.2, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.2). Neben den bisherigen
und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht zu berücksichtigen. Der Widerrufsgrund ist
erfüllt, wenn eine ausländische Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen
erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selbst
für ihren Lebensunterhalt aufkommen wird (vgl. BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli
2017 E. 2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.2, 2C_900/2014 vom 16. Juli
2015 E. 2.3). Als hoch zu qualifizieren sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG Unterstützungsleistungen in der
Höhe von CHF 81‘000.– innert 40 Monaten und CHF 55‘400.– innert drei
Jahren für eine Familie mit Kindern (vgl. BGer 2C_877/2013 vom 3. Juli 2014
E. 3.2.1, 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3). Sozialhilfeleistungen von
rund CHF 50‘000.– innert zwei Jahren für ein Ehepaar gelten nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG sogar als
erheblich (BGer 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3; vgl. BGer 2C_1085/2015
vom 23. Mai 2016 E. 4.3). Ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet
ist oder nicht, ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs
zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.2, 2C_1109/2014
vom 20. Juli 2015 E. 2.1, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3).
3.2
3.2.1 Gemäss
den vom JSD nachgereichten Belegen (act. 8, Aufstellung betreffend Ausländer in
der SH BS) betrug der Saldo der von der Rekurrentin bezogenen
Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe unter Berücksichtigung der von ihr
erhaltenen Zahlungen per 11. Mai 2015 CHF 73‘242.80,
per 2. Juni 2015 CHF 76‘169.80, per 3. November 2015
CHF 92‘326.75, per 5. Mai 2017 CHF 142‘541.95 und per 4. September
2017 CHF 152‘514.05. Zwischen dem 11. Mai 2015 und dem 4. September 2017
bezog die Rekurrentin damit Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe im Umfang
von total CHF 79‘271.25. Dies entspricht durchschnittlich etwas mehr als
CHF 2‘800.– pro Monat. Unterstützungsleistungen in diesem Umfang für eine
einzelne Person sind als hoch zu qualifizieren. Damit wird sogar die
Erheblichkeitsschwelle, welche das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu
Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG entwickelt hat (vgl. oben E. 3.1) und die umso
mehr im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG zu berücksichtigen ist (BGer
2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2, 2C_456/2014 vom 4.Juni 2015 E. 3.3),
überschritten. Die Rekurrentin hat somit nicht nur insgesamt, sondern auch in
der zweiten Phase ihrer Sozialhilfeabhängigkeit ab März 2015 hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe erhalten.
3.2.2 Neben
den in Vergangenheit erhaltenen hohen finanziellen Unterstützungsleistungen der
Sozialhilfe wird die Rekurrentin auch aktuell von dieser unterstützt. Aufgrund
des Umstandes, dass die Rekurrentin bereits mehrere Male (am 11. Mai 2015,
29. Juli 2015 und 6. August 2015) in Aussicht gestellt hat, sie werde demnächst
wieder arbeiten – was im Übrigen auch von ihrer Ärztin am 4. August 2015 prognostiziert
worden ist –, tatsächlich aber bis heute erwerbsunfähig ist, kann auch nicht
damit gerechnet werden, dass sie in absehbarer Zukunft erwerbstätig sein und
von der Sozialhilfe abgelöst werden wird. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener
Entscheid vom 13. Juni 2017 E. 8). Dagegen wendet die Rekurrentin mit
ihrer Rekursbegründung vom 12. Juli 2017 ein, dass erst im Jahr 2016
Morbus Bechterew als Hauptursache ihrer Schmerzen diagnostiziert worden sei und
die seither erfolgende Behandlung ihr einen langsamen Berufseinstieg wieder ermöglichen
sollte. Dabei handelt es sich aber höchstens um eine vage Hoffnung. In einem
Bericht vom 1. April 2016 stellte die [...] unter anderem die Diagnose HLA-B27-
und seropositive Spondylarthritis. Der Sozialdienst der [...] Kirchgemeinde [...]
erklärte bereits mit E-Mail vom 5. Juli 2016, mit der ärztlich empfohlenen und
von der Krankenkasse genehmigten Therapie für diese Hauptdiagnose sei die
Prognose gemäss […] und Hausarzt sehr günstig und sollte die Rekurrentin innert
einiger Monate nach dem Therapiebeginn am 5. Juli 2016 wieder erwerbsfähig
sein. Tatsächlich hat diese ihre Erwerbstätigkeit aber auch ein Jahr nach
Therapiebeginn nicht wieder aufgenommen. Schliesslich ist gemäss
Verlaufsbericht der [...] vom 15. Dezember 2016 eine Prognose darüber, in
welchem Zeitraum die Rekurrentin die Arbeitstätigkeit wieder wird aufnehmen
können, aufgrund der gemischten Ätiologie und des aktuellen Verlaufs mit
Teilansprechen auf die Behandlung nicht möglich. Damit ist erstellt, dass eine
Ablösung der Rekurrentin von der Sozialhilfe nicht absehbar ist, womit der
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erfüllt ist.
4.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der
Bewilligung. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1
lit. e AuG ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf
eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist.
Dies ergibt sich aus Art. 96 Abs. 1 AuG, der die behördliche Ermessensausübung
regelt (BGE 135 II 377 E. 4.2 f. S. 380 f.; BGer 2A.485/2003 vom 20. Februar
2004 E. 3). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme
zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen
Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 514 ff.). Dabei sind alle Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen
sorgfältig gegeneinander abzuwägen (Caroni,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Bern 2010, N 3 zu Art. 51; Zünd/Arquint/Hill,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, N
8.48). Bei der Interessenabwägung hat die zuständige Behörde gemäss Art. 96
Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie
den Grad der Integration der Ausländerin zu berücksichtigen. Dabei sind
insbesondere das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im
Land zu berücksichtigen (BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.2,
2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.1, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3).
4.2
4.2.1 Die
Rekurrentin macht geltend, die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
und die Wegweisung seien nicht verhältnismässig, weil sie ihre
Sozialhilfeabhängigkeit nicht selbst verschuldet habe. Hierzu führt sie aus,
ihre Ehe sei von häuslicher Gewalt geprägt gewesen. Als sie beim Eheschutzgericht
ein Gesuch um gerichtliche Regelung des Getrenntlebens eingereicht habe, habe
ihr damaliger Ehemann alle Konten gesperrt. Darüber hinaus seien die
Unterhaltszahlungen ihres damaligen Ehemanns unzuverlässig erfolgt und
reduziert worden. Da sie aufgrund der Eheprobleme an einem Burnout gelitten
habe, sei sie nicht in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Aus diesen Gründen sei sie gezwungen gewesen, Sozialhilfe zu beziehen (Eingabe
der Rekurrentin vom 17. August 2015 S. 1). Aus dem E-Mail der [...] vom
4. März 2016 geht hervor, dass die Rekurrentin an einer Panikstörung
leidet, die durch die in der Ehe erlebte häusliche Gewalt ausgelöst worden ist.
Aufgrund der glaubhaften und teilweise objektivierten Angaben der Rekurrentin
ist davon auszugehen, dass die Sozialhilfeabhängigkeit in den Jahren 2009 bis
2012 unverschuldet gewesen ist. Dies entspricht auch der Einschätzung des
Migrationsamts. In der Begründung seiner Verfügung vom 8. Dezember 2015
stellte dieses fest, die Vorbringen der Rekurrentin, ihre Ehe sei von
häuslicher Gewalt geprägt gewesen und sie sei aufgrund der Trennung und deren
Folgen von April 2009 bis November 2012 unfreiwillig auf finanzielle
Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen gewesen, erklärten diesen Sozialhilfebezug
(Verfügung vom 8. Dezember 2015 S. 2).
4.2.2 Zu
prüfen bleibt, ob die Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrentin seit März 2015
ebenfalls unverschuldet ist. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, dass
ihre Sozialhilfeabhängigkeit die Folge unvorhersehbarer Erkrankungen sei.
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass es ihr seit 2015 wegen diverser
Krankheiten nicht möglich gewesen ist, ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, ihre
Sozialhilfeabhängigkeit sei unverschuldet. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, hätte die Rekurrentin bei Anwendung der gebotenen Vorsicht im
Zeitpunkt der Aufnahme ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit eine
Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. In diesem Fall hätte sie während
maximal zwei Jahren Taggelder von 80 % ihres Lohns erhalten und damit den Bezug
von Sozialhilfeleistungen zumindest weitgehend vermeiden können. Dagegen wendet
die Rekurrentin ein, mit ihrer Krankengeschichte hätte sie eine
Taggeldversicherung nur mit erheblichen Vorbehalten erhalten können und
Leistungen für die aus diesen Erkrankungen folgende Arbeitsunfähigkeit wären
ausgeschlossen gewesen. Wenn sie damit implizit geltend macht, dass die
Krankheiten, die im Jahr 2015 zu ihrer Erwerbsunfähigkeit geführt haben,
bereits im Zeitpunkt der Aufnahme ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit Ende
2012 bekannt gewesen seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies von ihr weder
substantiiert noch belegt wird. Im Gegenteil behauptet sie selber, die Erkrankungen,
die im März 2015 zu ihrer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit geführt hätten, seien
unvorhersehbar gewesen (Rekursbegründung vom 12. Juli 2017 Ziff. 6).
Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Krankheiten Ende
2012 noch nicht bekannt gewesen sind, weshalb die Rekurrentin eine
Krankentaggeldversicherung ohne einschlägige Vorbehalte hätte abschliessen können.
Da sie dies und damit eine grundlegende Vorsichtsmassnahme zur Verhinderung
ihrer Sozialhilfeabhängigkeit unterlassen hat, ist ihre Sozialhilfeabhängigkeit
seit März 2015 zumindest grösstenteils selbstverschuldet. Insgesamt hat die
Rekurrentin damit den überwiegenden Teil ihres Sozialhilfebezugs selber
verschuldet.
4.3 Die
Rekurrentin führt weiter aus, im Jahr 2012 sei ihr die Aufenthaltsbewilli-gung
erteilt worden, obwohl sie damals schon Sozialhilfeleistungen in Anspruch
genommen habe. Damit sei ihr eine erfolgreiche Integration attestiert worden
und es sei widersprüchlich und willkürlich, ihre Integration wenige Jahre
später wieder in Frage zu stellen, obwohl es seither zu keinen wesentlichen Änderungen
gekommen sei.
Selbst für den
Fall, dass die Aufenthaltsbewilligung am 19. April 2012 gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG erteilt und eine erfolgreiche Integration der Rekurrentin
bejaht worden ist, ist diese Rüge unbegründet. Die Rekurrentin wurde von
April 2009 bis November 2012 und damit im Zeitpunkt der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung seit drei Jahren von der Sozialhilfe finanziell unterstützt.
Seither hat sie seit März 2015 und damit während mehr als zwei
zusätzlichen Jahren Sozialhilfeleistungen bezogen. Eine Ablösung von der
Sozialhilfe ist zudem nicht absehbar (oben E. 3.2.2). Hinzu kommt, dass
die Rekurrentin in der Betreibungsauskunft vom 29. Mai 2017 mit 20 Betreibungen
im Gesamtbetrag von CHF 41‘755.95 und 22 offenen Verlustscheinen in Höhe von
insgesamt CHF 30‘013.55 verzeichnet ist. Dagegen bringt sie vor, die Schulden
seien in erster Linie um die Zeit ihrer Trennung entstanden (Eingabe vom 17.
August 2015 S. 4). Diese Behauptung ist nachweislich falsch, wurden doch alle
in der Betreibungsauskunft vom 29. Mai 2017 aufgeführten Betreibungen erst nach
der Scheidung der Rekurrentin im März 2012 erhoben. Acht Betreibungen im Umfang
von insgesamt CHF 22‘979.60, worunter sich vier Betreibungen der Krankenkasse
in Höhe von total CHF 14‘773.95 befinden, erfolgten in der Zeit der
selbständigen Erwerbstätigkeit der Rekurrentin von Dezember 2012 bis Februar
2015. In sechs der zwischen dem 15. Februar 2013 und dem 21. Januar 2015
eingeleiteten Betreibungen im Umfang von insgesamt CHF 15‘289.25 wurden
Verlustscheine ausgestellt. Damit ist belegt, dass die Rekurrentin auch während
ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ihren finanziellen Verpflichtungen nicht
nachgekommen und ihr die wirtschaftliche Integration selbst in dieser Zeit
nicht gelungen ist. Mit ihrer neusten Eingabe vom 26. September 2017 macht sie
geltend, die in Betreibung gesetzten Forderungen von [...] und der [...] seien
vollumfänglich bezahlt worden, die entsprechenden Einträge seien jedoch noch
nicht aus dem Betreibungsregister gelöscht worden. Selbst unter der Annahme,
dass diese Behauptung zutrifft, ändert sie nichts Wesentliches an den
vorstehenden Feststellungen. Ohne die erwähnten Forderungen wurden noch immer insgesamt
CHF 26‘067.75 und in der Zeit der selbständigen Erwerbstätigkeit der
Rekurrentin CHF 16‘693.60 in Betreibung gesetzt. Die offenen Verlustscheine
sind von den angeblich inzwischen erfolgten Zahlungen nicht betroffen. Im
Ergebnis haben sich die Verhältnisse der Rekurrentin hinsichtlich ihrer
wirtschaftlichen und beruflichen Integration seit 19. April 2012 erheblich verschlechtert.
Insoweit hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Rekurrentin nicht
als integriert bezeichnet werden kann.
4.4 In
sozialer Hinsicht kann der Rekurrentin eine erfolgreiche Integration entgegen
der undifferenzierten Feststellung der Vorinstanz (vgl. Entscheid vom 13. Juni 2017
E. 9) nicht abgesprochen werden. Gemäss Schreiben der [...] Kirchgemeinde [...]
vom 6. August 2015 ist sie in ihrer Nachbarschaft gerne gesehen und gut
vernetzt. Zudem habe sie verschiedentlich Freiwilligenarbeit geleistet. Gemäss
dem Bericht der [...] Kirchgemeinde [...] vom 15. Dezember 2016 besucht sie auch
regelmässig deren diakonische Angebote. Die Rekurrentin lebt zwar seit gut 9
Jahren in der Schweiz. Sie verbrachte jedoch einen viel grösseren Teil ihres
Lebens in Deutschland und reiste erst im Alter von knapp 34 Jahren in die
Schweiz ein. Die Lebensverhältnisse in Deutschland sind zudem im Wesentlichen
mit jenen in der Schweiz vergleichbar, sodass einer Wiedereingliederung der
Rekurrentin in ihrem Heimatland keine grossen Hindernisse entgegenstehen
dürften. Eine vertiefte soziale Bindung der Rekurrentin zu hier ansässigen
Personen im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend
gemacht.
4.5 Insgesamt
vermögen die privaten Interessen der Rekurrentin das erhebliche öffentliche
Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht aufzuwiegen
und ist die Rückkehr nach Deutschland der Rekurrentin zumutbar. Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Rekurrentin
erweisen sich damit als verhältnismässig.
Schliesslich
beantragt die Rekurrentin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts-pflege.
Angesichts dessen, dass sie eine juristische Laiin ist, ist davon auszugehen,
dass sie mit diesem Antrag die unentgeltliche Rechtspflege auch für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren verlangt.
5.1 Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung [Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 368]). Soweit
es sich zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erweist, hat sie ausserdem
Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung [Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 368]). Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit
die Bedürftigkeit der betroffenen Person und die Nichtaussichtslosigkeit der
Rechtssache. Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139
III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S.
616, je mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der
Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5
S. 616).
5.2 Alleine
aus dem Umstand, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt der Einreichung ihrer beiden
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vom 6. März 2016 und 12. Juli 2017
bereits hohe finanzielle Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe bezogen hatte
und weiterhin von dieser unterstützt worden ist, kann entgegen der Auffassung
der Vorinstanz nicht geschlossen werden, ihr Rekurs sei aussichtslos gewesen. Dass
dieser abzuweisen ist, ergibt sich erst aufgrund einer differenzierten
Interessenabwägung. Anhand einer summarischen Prüfung aufgrund der Verhältnisse
im Zeitpunkt der Einreichung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege kann
deshalb nicht gesagt werden, der vorliegende Rekurs hätte keine ernsthaften
Erfolgsaussichten gehabt. Damit sind weder der Rekurs an die Vorinstanz noch
derjenige an das Verwaltungsgericht als aussichtslos zu qualifizieren. Die
Bedürftigkeit der Rekurrentin ist aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit
erstellt und eine anwaltliche Vertretung war im verwaltungsinternen
Rekursverfahren insbesondere infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen
notwendig. Damit hat die Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung und
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung.
Aus den
vorstehenden Gründen werden in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Ziffern
2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. Juni 2017 aufgehoben werden und der Rekurrentin für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit
Rechtsanwältin [...] als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt. Der Fall
wird zur Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin an das
Justiz- und Sicherheitsdepartement zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs
abgewiesen. Der Rekurrentin wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Infolge der Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu Lasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
werden die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 13. Juni 2017 aufgehoben und der Rekurrentin
für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit
Rechtsanwältin [...] als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt. Der Fall
wird zur Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin an das
Justiz- und Sicherheitsdepartement zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Der Rekurrentin wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Infolge der Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu Lasten des Staates.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatsekretariat für Migration (SEM)
[...], Rechtsanwältin (nur Dispositiv)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.