Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.127
URTEIL
vom 6. November 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. April 2017
betreffend vorsorglicher Sicherungsentzug
des Führerausweises
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 24. Februar 2017 entzog das Ressort Administrativmassnahmen der
Kantonspolizei Basel-Stadt A____ den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte
Zeit zur Abklärung seiner Fahreignung mittels einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. Auf
einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) mit Entscheid vom 12. April 2017 nicht ein, da A____ keine Rekursbegründung
eingereicht habe.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 19. April 2017 erhobene Rekurs von A____
(Rekurrent) an den Regierungsrat. Am 25. April 2017 reichte der Rekurrent beim
JSD ein als „Wiedererwägungsantrag, Rekursbegründung“ bezeichnetes Schreiben
ein. Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 überwies das Präsidialdepartement den
Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 30. Mai 2017 wurde der Rekurrent verpflichtet, dem Gericht bis
19. Juni 2017, einmal kurz erstreckbar, einen Kostenvorschuss von CHF 500.– zu
bezahlen, widrigenfalls der Rekurs gemäss § 30 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) dahinfalle. Daraufhin ersuchte der Rekurrent mit Eingabe vom
7. Juni 2017 um Kostenerlass. Mit begründeter Verfügung vom 14. Juni 2017
stellte der Instruktionsrichter fest, die Kopien und Beilagen der Eingabe des
Rekurrenten vom 25. April 2017 betreffend „Wiedererwägungsantrag, Rekursbegründung“
würden als sinngemässes Wiederherstellungsgesuch zuständigkeitshalber der
Vorinstanz zur Beurteilung überwiesen. Die Vorinstanz werde in diesem Zusammenhang
ersucht, dem Appellationsgericht eine Kopie ihres Entscheids betreffend das Wiederherstellungsgesuch
zuzustellen. Das Rekursverfahren werde bis zum Entscheid der Vorinstanz über
das Wiederherstellungsgesuch sistiert. Die Frist für die Leistung des
Kostenvorschusses werde dem Rekurrenten vorläufig abgenommen, womit der
Rekurrent den Kostenvorschuss derzeit nicht zu leisten habe. Mit Entscheid vom
6. Juli 2017 wies das JSD das Wiedereinsetzungsgesuch in den vorigen Stand des
Rekurrenten ab. Am 7. Juli 2017 reichte der Rekurrent, nunmehr vertreten durch [...],
Advokat, eine ergänzende Rekursbegründung mit einem sinngemässen Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung beim JSD ein, die das JSD mit Eingabe vom 10. Juli
2017 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiterleitete. Mit
Verfügung vom 12. Juli 2017 hob der Instruktionsrichter die Sistierung des Rekursverfahrens
gegen den Entscheid der Vorinstanz betreffend vorsorglicher Sicherungsentzug
des Führerausweises vom 12. April 2017 auf und stellte fest, dass von der
Erhebung eines Kostenvorschusses derzeit abgesehen werde, wobei für den Fall
der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie im Falle des Unterliegens des Rekurrenten die Auferlegung
der Verfahrenskosten vorbehalten bleibe. Am 20. Juli 2017 teilte der
Instruktionsrichter den Parteien mit, dass die Eingabe des Rekurrenten vom 7.
Juli 2017 bei provisorischer summarischer Beurteilung im vorliegenden Verfahren
nicht als Rekursbegründung berücksichtigt werden könne. Der Rekurrent liess mit
Eingabe vom 11. August 2017 ein „Zusatzbegehren um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege“ stellen, da er bereits am 19. Juni 2017 selbstständig ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe, dieses aber fälschlicherweise an
das Zivilgericht Basel-Stadt adressiert worden sei. Das JSD schloss mit Vernehmlassung
vom 17. August 2017 auf kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit begründeter
Verfügung vom 21. August 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Rekurrenten
um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab und verpflichtete ihn
zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 400.–, widrigenfalls der Rekurs gemäss
§ 30 Abs. 2 VRPG dahinfalle. Am 14. September 2017 liess der Rekurrent dem
Appellationsgericht neue Unterlagen des Betreibungsamts Basel-Stadt zukommen,
welche im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch nicht bekannt
gewesen seien, und Verfahrensanträge stellen. Mit begründeter Verfügung vom 17.
September 2017 widerrief der Instruktionsrichter die Ziffern 1 und 2 der Verfügung
vom 21. August 2017 und gewährte dem Rekurrenten mit Wirkung ab 28. August
2017 die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem
Rechtsbeistand. Am 2. Oktober 2017 reichte der Rekurrent eine Replik ein.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom
23. Mai 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 VRPG dessen
Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2 Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs wurde fristgerecht
angemeldet.
1.3 Im
Folgenden ist zu prüfen, ob der Rekurs auch formgerecht eingereicht worden ist.
1.3.1 Der
Rekurs ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung anzumelden und
innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet zu begründen (§ 46 Abs. 1
und 2 OG; § 16 Abs. 1 und 2 VRPG). Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG als auch
gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung die Anträge des Rekurrenten
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Aus den Anträgen
muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder
abgeändert werden soll (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom
30. September 2016 E. 1.2.1). In der Begründung hat die rekurrierende
Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017
E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305).
Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus
unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip
(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E.
1.2.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des
Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai
2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).
Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen
Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht
und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine solche
Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (VGE
VD.2016.117 und VD.2016.118 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schöder, a.a.O., S. 305).
1.3.2 Der
Rekurrent reichte am 25. April 2017 eine als „Wiedererwägungsantrag,
Rekursbegründung“ bezeichnete Eingabe beim JSD ein. Die Einreichung der
Rekursbegründung beim JSD statt beim Regierungsrat schadet dem Rekurrenten
nicht (vgl. § 52 OG; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 439 f.). Allein aus dem Umstand, dass der Instruktionsrichter des
Appellationsgerichts mit Verfügung vom 14. Juni 2017 Kopien dieser Eingabe als
sinngemässes Wiederherstellungsgesuch zuständigkeitshalber an die Vorinstanz
zur Beurteilung überwiesen hat, kann nicht geschlossen werden, diese Eingabe
enthalte nicht auch eine genügende Rekursbegründung. Aus der Eingabe vom 25.
April 2017 geht hervor, dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz
aufgehoben und auf den Rekurs eingetreten werden soll. Damit handelt es sich um
eine Rekursbegründung mit Anträgen. Diese werden vom Rekurrenten sinngemäss
primär damit begründet, dass er die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung
an das JSD unverschuldet versäumt habe, weil der Arzt „das Zeugnis bzw. die
Rekursbegründung“ nicht rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingereicht
habe, obwohl er ihn mehrmals darum gebeten habe. Diese Begründung ist zwar
nicht geeignet, den Nichteintretensentscheid des JSD als unrichtig erscheinen
zu lassen, sie ist aber sachbezogen und genügt damit zumindest den für
Laienrekurse geltenden Anforderungen an eine rechtsgenügliche Rekursbegründung
(oben E. 1.3.1). § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG verlangen schliesslich nicht,
dass die Begründung auch in der Sache richtig ist. Ansonsten wäre nur auf
Rekurse einzutreten, die auch in der Sache begründet und deshalb gutzuheissen
sind. Auf den formgerecht eingereichten Rekurs ist daher einzutreten.
1.3.3 In
seiner Rekursbegründung vom 25. April 2017, welche er ohne anwaltliche Vertretung
verfasst hat, macht der Rekurrent zwar noch nicht ausdrücklich geltend, bereits
seine vorinstanzliche Eingabe vom 5. März 2017 habe eine hinreichende Rekursbegründung
enthalten. Eine solche Argumentation kann von ihm als juristischer Laie aber
auch nicht erwartet werden. Vielmehr ist seine Aussage, er habe alles
Erforderliche getan, damit sein Rekurs gegen die Verfügung vom 24. Februar
2017 beurteilt werden könne, so zu verstehen, dass er das Gericht sinngemäss
auch um die Prüfung der Frage ersucht, ob bereits seine Eingabe vom 5. März
2017 den rechtlichen Anforderungen an eine Rekursbegründung genügt. Auf diese
Rüge ist deshalb einzutreten.
1.3.4 In
der Eingabe vom 7. Juli 2017 an das JSD und in der Replik vom 2. Oktober 2017
lässt der inzwischen anwaltlich vertretene Rekurrent nunmehr explizit geltend
machen, bereits seine Eingabe vom 5. März 2017 enthalte eine genügende
Rekursbegründung. Die Frist für die Rekursbegründung im vorliegenden
Rekursverfahren hat am 15. Mai 2017 geendet. Eine Ergänzung der Begründung nach
Ablauf dieser Frist ist nicht möglich (vgl. Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 303). Die Eingabe vom 7. Juli 2017 kann deshalb im vorliegenden
Verfahren nicht als Rekursbegründung berücksichtigt werden. Wie sich aus der
vorstehenden Erwägung (E. 1.3.3) ergibt, ändert dies aber nichts daran, dass
auf den vorliegenden Rekurs und die Rüge, bereits die Eingabe vom 5. März 2017
enthalte eine genügende Rekursbegründung, einzutreten ist.
1.4 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher
Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
2.1 In
materieller Hinsicht geht es um die Frage, ob die Eingabe des Rekurrenten vom
5. März 2017 im vorinstanzlichen Verfahren bereits eine rechtsgenügliche
Rekursbegründung enthalten hat, weshalb die Vorinstanz auf den Rekurs des
Rekurrenten hätte eintreten müssen.
2.2 Entgegen
dem Wortlaut von § 46 Abs. 2 OG kann die Rekursbegründung bereits in der Rekursanmeldung
enthalten sein. Zulässig ist es auch, den Rekurs unter Vorbehalt einer
ausführlicheren Begründung bereits mit der Rekursanmeldung kurz zu begründen.
In diesem Fall hat die Rekursinstanz auf den Rekurs auch dann einzutreten, wenn
die Begründung nicht mehr eingereicht wird (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 150).
Mit Verfügung
vom 24. Februar 2017 entzog das Ressort Administrativmassnahmen der
Kantonspolizei Basel-Stadt dem Rekurrenten in Anwendung von Art. 15d Abs. 1, Art.
16 Abs. 1 und Art. 16d Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) und Art. 28a, 30 und 33 der Verkehrszulassungsverordnung
(VZV, SR 741.51) den Führerausweis vorsorglich, ordnete zur Abklärung
der Fahreignung eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 an und
auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 250.–. Die Verfügung wurde damit
begründet, dass erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten
bestünden, weil [...], Facharzt FMH für Innere Medizin, gemäss seinem ärztlichen
Bericht vom 15. Februar 2017 beim Rekurrenten ein mittelschweres
Schlafapnoe-Syndrom ohne CPAP-Beatmung – obwohl eine solche indiziert wäre –
diagnostiziert habe und er dessen Fahreignung für die medizinische Gruppe 1 und
2 sowie den gewerblichen Personentransport derzeit als nicht gegeben ansehe.
Mit der als „Einsprache gegen die Verfügung vom 24.02.2017 […]“ bezeichneten
Eingabe vom 5. März 2017 (act. 10 1/2) erklärte der Rekurrent, er erhebe
Einsprache gegen diese Verfügung, und machte Folgendes geltend: „Es ist sehr seltsam,
wieso der untersuchende Arzt, Herr Dr. med. [...], ein mittelschweres
Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert haben soll, obwohl alle Prüfungen vor Ort
gut waren. Ausserdem und nach Absprache mit dem behandelnden Oberarzt, Herr
Prof. Dr. [...], habe ich ein leichtes Schlafapnoe und werde sogar am 23. März
2017 wieder umfassend untersucht. Herr Prof. Dr. [...] werde sich ebenfalls für
diese überraschende Verfügung bei der Polizei melden.“ Damit hat der Rekurrent
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. Februar 2017 beantragt mit der
Begründung, die angefochtene Verfügung beruhe auf einer falschen
Sachverhaltsfeststellung. Somit genügt auch seine Eingabe vom 5. März 2017 den
Anforderungen an die Begründung eines Laienrekurses, weshalb die Vorinstanz
gestützt auf diese Eingabe des Rekurrenten auf den Rekurs hätte eintreten
müssen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Rekurrent
entgegen der Ankündigung in seiner Eingabe vom 5. März 2017 innert Frist keine Rekursbegründung
mit Angabe von Beweismitteln und Beilagen nachgereicht hat.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz auf den Rekurs hätte
eintreten müssen, weshalb der vorliegende Rekurs gutzuheissen ist. Erachtet das
Verwaltungsgericht einen Rekurs als begründet, so hebt es den angefochtenen
Entscheid auf und entscheidet entweder reformatorisch in der Sache neu oder
weist die Sache kassatorisch an die Behörde zu neuem Entscheid auf der Grundlage
der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zurück (§ 20 Abs. 1 und 2 VRPG;
VGE VD.2014.229 vom 2. Juni 2015 E. 3.4). Wenn das Verwaltungsgericht
einen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufhebt, entscheidet es
vorbehältlich vorliegend nicht gegebener besonderer Umstände nicht selber in
der Sache, sondern weist diese an die Vorinstanz zurück, damit dieser die
Möglichkeit eines materiellen Entscheids und dem Rekurrenten der ursprüngliche
Instanzenzug erhalten bleiben (vgl. VGE VD.2012.189 vom 28. Juni 2013 E. 2.5,
VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.7; VD.2012.237 vom 17. Januar 2013 E. 3.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 308
f.). Damit scheidet eine reformatorische Entscheidung im vorliegenden Fall aus.
Der angefochtene Entscheid ist daher zu kassieren und die Angelegenheit zum
Entscheid in der Sache an das JSD zurückzuweisen.
In der Verfügung
vom 24. Februar 2017 wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung
entzogen. Folglich ändern die Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 12.
April 2017 und die Rückweisung des Rekurses zur Behandlung in der Sache an die
Vorinstanz nichts daran, dass dem Rekurrenten das Führen von Motorfahrzeugen
aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien derzeit untersagt ist.
Da der Rekurrent
grösstenteils obsiegt, hat er die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens nicht zu tragen und Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der
Aufwand seiner Rechtsvertretung ist mangels Einreichung einer Honorarnote zu
schätzen. Für die Eingaben der Volontärin bzw. des Volontärs vom 4. August
2017, 11. August 2017 (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege), 13. September
2017 (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) und 2. Oktober 2017 (Replik) ist
ein Aufwand von knapp fünf Stunden zum Stundenansatz von CHF 165.– angemessen. Zusätzlich
ist ein Kontrollaufwand von Advokat [...] von knapp einer Stunde zum
Stundenansatz von CHF 250.– zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich eine
Parteientschädigung von CHF 1‘075.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 %
MWST von CHF 86.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 12. April 2017 aufgehoben
und der Rekurs vom 5. März 2017 gegen die Verfügung des Ressorts
Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 24. Februar 2017 zur
Behandlung in der Sache an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements eine
Parteientschädigung von CHF 1‘075.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8
% MWST von CHF 86.–, zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.