Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.146
URTEIL
vom 14. November 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. März 2017
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der aus der
Türkei stammende A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] 1984, reiste
am 1. April 1989 in die Schweiz ein und erhielt am 4. Juli 2000 hier
die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2006 und 2007 wurde der Rekurrent wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln
zu Bussen und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Per
- August 2006 wurde der Rekurrent erstmals von der Sozialhilfe
Basel-Stadt finanziell unterstützt. In der Folge musste er immer wieder finanziell
unterstützt werden, zuletzt konnte er sich per 31. Juli 2011 ablösen.
Das
Migrationsamt wies den Rekurrenten mit Schreiben vom 2. Juli 2009 darauf
hin, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könnte, sollte er
seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder dauerhaft von der
Fürsorge finanziell unterstützt werden. Am 22. Juli 2010 erfolgte eine
erneute Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und
mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
14 Monaten sowie einer Busse von CHF 300.–. Mit Hinweis auf seine
Verschuldung und mehrfache Straffälligkeit, insbesondere gestützt auf das
Urteil vom 22. Juli 2010, verwarnte das Migrationsamt mit Schreiben vom
25. März 2011 den Rekurrenten und drohte ihm für den Fall, dass er erneut
straffällig werden sollte, die Wegweisung an. Am 11. Oktober 2011 wurde
der Rekurrent wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen
Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen à CHF 30.–
sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Daraufhin widerrief das
Migrationsamt mit Verfügung vom 15. Februar 2012 die Niederlassungsbewilligung
des Rekurrenten aufgrund seiner mehrfachen Straffälligkeit und Verschuldung.
Mit Entscheid vom 12. November 2012 hiess das Justiz- und Sicherheitsdepartements
Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) den Rekurs von A____ gegen die Verfügung vom
15. Februar 2012 gut. Es erachtete den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und die Wegweisung zusammenfassend als nicht verhältnismässig. Gleichzeitig wies
es den Rekurrenten indes ausdrücklich darauf hin, dass die Interessenabwägung
mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem gegenteiligen Ergebnis führen würde,
sollte er fortgesetzt gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen.
In den Jahren
2013 bis 2016 wurde der Rekurrent wiederholt strafrechtlich zu Bussen
verurteilt, insbesondere wegen Verletzungen der Verkehrsregeln. Insbesondere
erging am 14. Februar 2014 ein Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Mit Schreiben
vom 25. August 2014 teilte das Migrationsamt dem Rekurrenten unter
Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass erwogen werde, seine Niederlassungsbewilligung
wiederum zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Zur Begründung
wurden das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Februar 2014 sowie
die Zunahme seiner Verschuldung angeführt. Der Rekurrent nahm am
10. Oktober 2014 hierzu Stellung und beantragte den Verzicht auf die
beabsichtigten Massnahmen. Mit Verfügung vom 13. November 2014 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus
der Schweiz weg. Den dagegen gerichteten Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom
13. März 2017 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 24. März 2017 angemeldete
Rekurs an den Regierungsrat. Mit Rekursbegründung vom 2. Juni 2017
beantragt der Rekurrent die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Rekurrent um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Diese Eingabe hat das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 20. Juni 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht
dem Rekurs die aufschiebende Wirkung erteilt und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses einstweilig abgesehen. Das JSD hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet und die Abweisung des Rekurses beantragt. Mit Schreiben vom
31. August 2017 beantragt der Rekurrent den Kostenerlass unter Darlegung
seiner aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
20. Juni 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG
153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 88 Abs. 2 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1
VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen
Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Die Frage der
Rechtmässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung und der
Wegweisung der betroffenen Person aus der Schweiz beurteilt sich aufgrund von
Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) nach den Umständen im Zeitpunkt
des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem Fall
zulässig (vgl. VGE VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2, VD.2015.151 vom
24. Februar 2016 E. 1; vgl. auch BGer 2C_42/2011 vom 23. August
2012 E. 5.3).
2.1 Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder die äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 80 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften
und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung
der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen
(lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist gemäss
Art. 80 Abs. 2 VZAE zu bejahen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung führt. Handlungen, die besonders hochwertige Rechtsgüter
wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines
Menschen verletzen oder gefährden, stellen in der Regel einen schwerwiegenden
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Vergleichsweise
weniger gravierende Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen sind insbesondere dann als schwerwiegend zu qualifizieren, wenn
sich die ausländische Person durch strafrechtliche Massnahmen nicht
beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch
fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob die ausländische Person
willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann
nur anhand einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens beurteilt werden. Auch eine
Summierung von für sich genommen nicht schwerwiegenden Verstössen kann damit
einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; BGer 2C_881/2012
vom 16. Januar 2013 E. 4.3.1, 2C_562/2011 vom 21. November 2011
E. 3.2). Schuldenwirtschaft für sich allein genügt nicht zur Begründung
eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Es bedarf vielmehr des
erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Die Verschuldung muss demnach selbst
verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3
S. 304; BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2). Dem Umstand,
dass bei ausländischen Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren
ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund
der Sozialhilfeabhängigkeit nicht angewendet werden darf (vgl. Art. 63
Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG), ist zwecks
ausgewogener Anwendung des Gesetzes dadurch Rechnung zu tragen, dass in einer
solchen Konstellation nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens
ausgegangen wird (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2).
2.2 Ist
eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die
betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung dieser
Massnahme verwarnt werden. Wenn eine solche Verwarnung ausgesprochen worden
ist, kann dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens zu einer
definitiven Massnahme führen. Erforderlich ist dafür aber, dass keine
wesentliche Besserung eintritt bzw. dass eben das vom Gesetz als unerwünscht
erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein
Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme
mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen
werden. Das frühere Verhalten ist zwar nicht unbedeutend. Es vermag aber für
sich allein abgesehen von den rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit
eines Rückkommens auf eine Verfügung die definitive Massnahme nicht zu
begründen. Das Fehlverhalten muss vielmehr angedauert haben oder wiederholt
worden sein. Erforderlich ist mithin eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss
des früheren Fehlverhaltens. Für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung
müssen nach einer allfälligen Verwarnung jedoch neue Verfehlungen dazu gekommen
sein, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung des Widerrufs belegen. Für den
Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung
bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher
Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss (BGer 2C_997/2013 vom
21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der einem betreibungsrechtlichen
Verwertungsverfahren, insbesondere einer Lohnpfändung, unterliegende Schuldner
zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens
Schulden zu tilgen. Dies führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu
früher weitere Betreibungen hinzugekommen sein können oder der betriebene
Gesamtbetrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit
vorliegt. Es kommt vielmehr darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung
unternommen worden sind. Positiv zu würdigen ist etwa der Abbau vorbestehender
Schulden (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010 vom
6. Oktober 2010 E. 3.4; VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 3.1.4).
2.3
2.3.1 Die
Vorinstanz begründet den genannten Widerrufsgrund primär mit den strafbaren
Handlungen des Rekurrenten (vgl. E. II.9 des angefochtenen Entscheids vom
13. März 2017). Diese Einschätzung erweist sich aus den nachfolgenden
Gründen als zutreffend.
2.3.2 Mit
Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 23. Januar 2006 wurde
der Rekurrent wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Tatzeit
12. Januar 2005) zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt.
Mit Urteil des
Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 9. Mai 2007 wurde der Rekurrent wegen
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121; Tatzeit
24. Juli 2006) und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Tatzeit 21. September
bis 20. Dezember 2006) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen
und zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt.
Am 22. Juli
2010 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a
aBetmG, Tatzeit Januar 2010) und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln
(Tatzeit 22. Juli 2007 bis 15. Dezember 2009) zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 14 Monaten sowie einer Busse von CHF 300.–.
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Oktober 2011 wurde der
Rekurrent wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Tatzeit
24. August 2011) und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Tatzeit
Januar 2011) zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen à CHF 30.– sowie
einer Busse von CHF 300.– verurteilt.
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31. Mai 2012 wurde der Rekurrent
wegen Sachbeschädigung (Tatzeit 1. bis 10. Oktober 2011) zu einer
Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 30.– verurteilt.
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Februar 2014 wurde der Rekurrent wegen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Tatzeit Ende Oktober 2010 bis Ende
Mai 2011) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Zudem wurde die
am 22. Juli 2010 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 14 Monaten für vollziehbar erklärt. Dieses Urteil wurde vom
Appellationsgericht Basel-Stadt am 4. Februar 2015 bestätigt. In Bezug auf
das Strafurteil vom 14. Februar 2014 macht der Rekurrent geltend, bei der
von der Staatsanwaltschaft angegebenen Tatzeit von Oktober 2010 bis Mai 2011
handle es sich um eine ungefähre Zeitangabe, auf die im Urteil mangels Relevanz
nicht näher eingegangen worden sei. Zudem seien an der Straftat mehrere
Personen beteiligt gewesen. Es sei deshalb nicht nachgewiesen, dass er nach der
Verwarnung vom 25. März 2011 noch massgebend am mit dem Urteil des
Appellationsgerichts vom 4. Februar 2015 beurteilten Betrieb einer
Hanfplantage mitgewirkt habe. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass
er die Straftat vor der Verwarnung begangen habe (Ziff. 7 der Rekursbegründung
vom 2 Juni 2017). Gemäss der Anklageschrift vom 10. Dezember 2013
wurden in der Indoor-Plantage im ungefähren Zeitraum von Ende Oktober 2010 bis
Ende Mai 2011 während einer Mindestdauer von ca. drei Monaten (entspricht ca. der
Dauer für einen Produktionszyklus bis zur Erntereife der Marihuana-Dolden)
Cannabisstauden produziert und wurde die Marihuanaproduktion spätestens gegen
Ende Mai 2011 eingestellt. Das Strafgericht stellte insbesondere gestützt auf
den hohen Stromverbrauch von Oktober 2010 bis Mai 2011 fest, dass in den vom
Rekurrenten angemieteten Räumlichkeiten zumindest in der Zeit von Oktober 2010
bis Ende Mai 2011 eine Hanfplantage betrieben worden sei. Insbesondere weil der
Rekurrent als einziger Zutritt zu den Räumlichkeiten gehabt und sich
regelmässig dort aufgehalten habe, stellte es zudem fest, dass jedenfalls eine
Ernte stattgefunden habe und dass der Rekurrent nicht nur die Räumlichkeiten
zur Verfügung gestellt und beim Aufbau der Installation mitgeholfen habe,
sondern auch an der Aufzucht der Setzlinge beteiligt gewesen sei (S. 5 des
Urteils des Strafgerichts vom 14. Februar 2014). Diese Feststellungen
wurden vom Appellationsgericht bestätigt (E. 2.3 des Urteils des
Appellationsgerichts vom 4. Februar 2015). Ergänzend stellte das Appellationsgericht
fest, der Rekurrent sei auch an der Ernte beteiligt gewesen (E. 2.4 des
Urteils des Appellationsgerichts vom 4. Februar 2015). Gestützt auf die
Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Appellationsgerichts steht fest,
dass der Rekurrent das mit diesem Entscheid beurteilte Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz teilweise nach der Verwarnung vom 25. März 2011
begangen hat. Relativierend ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Widerhandlungen
gegen Art. 19 BetmG abstrakte Gefährdungsdelikte gegen Leib und Leben
sind. Mit Strafe bedroht wird damit ein für die betreffenden Rechtsgüter
typischerweise gefährliches Verhalten unabhängig davon, ob im Einzelfall
tatsächlich eine Gefahr geschaffen worden ist. Der Nachweis, dass eine Gefahr
eingetreten oder vom Täter gewollt worden ist, ist für die strafrechtliche
Verurteilung nicht erforderlich (Hug-Beeli,
BetmG Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 20). Aus den Verurteilungen wegen
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann deshalb nicht geschlossen
werden, der Rekurrent habe die physische oder psychische Integrität von
Menschen verletzt oder gefährdet.
2.3.3 Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai 2014 wurde
der Rekurrent wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und
Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen à CHF 10.– und einer Busse von CHF 20.– verurteilt.
Weiter wurde der
Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
10. Dezember 2014 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und
Konkursverfahren zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt.- Diese wurde mit
Entscheid vom 28. Juli 2016 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen
umgewandelt.
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Februar 2015 wurde der Rekurrent
wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von
CHF 80.– verurteilt.
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. April 2015 wurde der Rekurrent
wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlungen gegen das
Übertretungsgesetz des Kantons Basel-Stadt zu einer Busse von CHF 360.–
verurteilt. Diese wurde mit Entscheid vom 24. Februar 2017 in eine
Einsatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen umgewandelt.
Schliesslich
wurde der Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
10. Juni 2015 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
Busse von CHF 440.– verurteilt. Diese wurde mit Entscheid vom
12. April 2017 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen umgewandelt.
2.3.4 Die
mit Strafbefehl vom 31. Mai 2012 beurteilte Straftat (Tatzeit 1. bis
10. Oktober 2011) beging der Rekurrent nach der Verwarnung vom
25. März 2011, aber vor der Verfügung vom 15. Februar 2012 und dem
Entscheid vom 12. November 2012. Die mit Strafbefehl vom 28. Mai 2014
beurteilten Straftaten (Tatzeit Oktober 2013 und 1. Januar 2014) beging
der Rekurrent nach der Verwarnung vom 25. März 2011 und nach der in der
Begründung des Entscheids vom 12. November 2012 enthaltenen sinngemässen
Verwarnung. Die Strafverfolgung für Übertretungen verjährt in drei Jahren
(Art. 109 StGB). Folglich muss der Rekurrent auch die mit Strafbefehlen
vom 10. Dezember 2014, 9. Februar 2015, 1. April 2015 und
10. Juni 2015 beurteilten Übertretungen nach der Verwarnung vom
25. März 2011 begangen haben. Ob diese Straftaten vor oder nach der
Verfügung vom 15. Februar 2012 und dem Entscheid vom 12. November
2012 begangen worden sind, kann mangels Angaben zum Tatzeitpunkt nicht
festgestellt werden. Zugunsten des Rekurrenten ist deshalb von einer Begehung
vor der Verfügung und dem Entscheid auszugehen. Fest steht hingegen, dass die vorstehend
erwähnten Übertretungen vom JSD bei seinem Entscheid vom 12. November 2012
noch nicht haben berücksichtigt werden können.
2.3.5 Der
Rekurrent rügt weiter, weil die Strafbefehle nicht aktenkundig seien, könne
nicht beurteilt werden, ob die Strafbefehle auf Verzeigungen oder wegen
Nichtbezahlens von Ordnungsbussen ergangen seien, und sei der konkrete
Tatvorwurf nicht bekannt. Es sei ihm deshalb nicht möglich, dazu Stellung zu
nehmen. Aus diesen Gründen sei der Vorinstanz eine ungenügende Abklärung des
Sachverhalts vorzuwerfen (Ziff. 9 der Rekursbegründung vom 2. Juni
2017).
2.3.5.1 Abgesehen
von denjenigen vom 11. Oktober 2011 und 31. Mai 2012 finden sich die
Strafbefehle tatsächlich nicht in den Akten. Durch Strafregisterauszüge,
Vollzugsaufträge und eine Vorgangsliste der Staatsanwaltschaft ist aber
erstellt, dass die vorstehend erwähnten Strafbefehle erlassen worden und in
Rechtskraft erwachsen sind. Damit steht auch fest, dass der Rekurrent die damit
beurteilten Straftaten begangen hat. Worin die strafbaren Handlungen genau
bestanden haben, ist für die ausländerrechtliche Beurteilung genauso wenig von
wesentlicher Bedeutung wie die Frage, ob die Straftaten mit einer Ordnungsbusse
geahndet worden wären, wenn der Rekurrent diese bezahlt hätte. Insoweit ist die
Rüge des Rekurrenten damit unbegründet.
2.3.5.2 Bezüglich
weiterer Straftaten, welche die Vorinstanz dem Rekurrenten vorgeworfen hat, ist
dessen Rüge hingegen begründet. Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurde der
Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
26. September 2014 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
(Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h) zu einer Busse von CHF 400.–
verurteilt und von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 8. Dezember 2015
und 29. September 2016 gebüsst (E. II.9 des angefochtenen Entscheids vom
13. März 2017). Für diese Feststellungen findet sich in den Akten kein
Beweis. In der Vorgangsliste wird zwar erwähnt, dass am 8. Dezember 2015
und 29. September 2016 je ein Verfahren mit Strafbefehl erledigt worden
sei. Betreffend diese Verfahren fehlen in der Vorgangsliste die Rubriken
Tatvorwurf/Schuldspruch und Urteil/Mass-nahme, die sich bei den anderen mit
Strafbefehl erledigten Verfahren finden. Unter diesen Umständen ist im Zweifel
zugunsten des Rekurrenten davon auszugehen, dass in diesen Verfahren kein
Schuldspruch erfolgt ist. Folglich können die angeblich mit Strafbefehlen vom
26. September 2014, 8. Dezember 2015 und 29. September 2016
beurteilten Straftaten dem Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten
werden.
2.3.6 Auch
wenn es sich teilweise um vergleichsweise geringfügige Delikte handelt, muss
aus der Tatsache, dass der Rekurrent während vielen Jahren unbeeindruckt von
allen strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Massnahmen Straftaten begangen
hat, geschlossen werden, dass er nicht willens und in der Lage ist, sich an die
Rechtsordnung zu halten. Das mit Urteil des Appellationsgerichts vom 4. Februar
2015 beurteilte Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz beging der Rekurrent
trotz mehrerer Vorstrafen, insbesondere der einschlägigen Vorstrafen vom
9. Mai 2007 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und vom 22. Juli 2010 wegen qualifizierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz, nur wenige Monate nach der Verurteilung durch
das Strafgericht vom 22. Juli 2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
14 Monaten und teilweise nach einer Verwarnung wegen Straffälligkeit. Dies
beweist eindrücklich, dass er sich durch strafrechtliche Massnahmen in keiner
Art und Weise hat beeindrucken lassen. Das mit Urteil des Appellationsgerichts
vom 4. Februar 2015 beurteilte Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Tatzeit
Ende Oktober 2010 bis Ende Mai 2011) wurde vom JSD bei seinem Entscheid vom
12. November 2012 (trotz bereits vergangener Tatzeit) nicht berücksichtigt
und konnte von ihm mangels Kenntnis auch nicht berücksichtigt werden. Folglich
kann diese Straftat zusammen mit den früheren Straftaten den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
unter Vorbehalt der im Folgenden zu prüfenden Verhältnismässigkeit rechtfertigen,
auch wenn sie vor dem Entscheid des JSD vom 12. November 2012, mit dem der
Widerruf als unzulässig erachtet worden ist, begangen worden war. Damit ist der
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG wegen wiederholter
Straffälligkeit erfüllt.
2.4 Was
ergänzend die Schuldensituation des Rekurrenten anbelangt, so muss sich der
Rekurrent den Vorwurf gefallen lassen, sich auch nach den Verwarnungen vom
2. Juli 2009 und 25. März 2011 sowie dem Entscheid des JSD vom
12. November 2012 weiter verschuldet zu haben, obwohl ihm die Folgen der
Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen hinsichtlich seines
Aufenthaltes in der Schweiz bewusst sein mussten. Gemäss der Vorinstanz ist der
Rekurrent, Stand 9. März 2017, mit 52 Betreibungen über CHF 98‘973.20
sowie offenen Verlustscheinen über CHF 112‘363.55 im kantonalen
Betreibungs- und Verlustscheinregister verzeichnet (E. II.10 f. des
angefochtenen Entscheids vom 13. März 2017). Damit haben die Betreibungen
und die Verlustscheine gegen den Rekurrenten seit dem Entscheid vom
12. November 2012 um rund CHF 30‘000 und rund CHF 45‘000
zugenommen. Eigene Massnahmen oder Bemühungen zur Schuldensanierung sind nicht
ersichtlich. Zudem ist die Verschuldung des Rekurrenten zumindest teilweise
selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar. Vom Rekurrenten unbestritten
entfällt ein erheblicher Teil seiner Schulden auf Krankenkassenprämien und
Steuern. Dies deutet darauf hin, dass er die verfügbaren Mittel anstatt für
notwendige Ausgaben für einen seinen finanziellen Möglichkeiten nicht
angemessenen Lebensstil verwendet hat. Dies wird dadurch bestätigt, dass er ein
Fitnesscenter besucht hat, obwohl dies seine finanziellen Möglichkeiten
offensichtlich überstiegen hat. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz fest, bei
der Betreibung der Town Sports AG vom 29. Juli 2015 über CHF 1‘069.–
dürfte es sich um Schulden aus einem Fitnessabonnement handeln (E. II.11
des angefochtenen Entscheids vom 13. März 2017). Dies wurde in der Rekursbegründung
nicht bestritten. Ein weiterer Teil der Schulden betrifft Verfahrenskosten. Diese
Kosten hat der Rekurrent durch schuldhaftes strafbares Verhalten völlig unnötig
veranlasst. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG auch aufgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft des Rekurrenten
erfüllt.
3.1 Bei
Vorliegen eines der in Art. 63 AuG genannten Gründe kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Der Widerruf und die Wegweisung
müssen sich jedoch im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (vgl.
Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 96 AuG
sowie BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, 135 II 377 E. 4.3 S. 381).
Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration
bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3
S. 381).
3.2 Das
öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der
Wegweisung des Rekurrenten ergibt sich im Sinne der vorstehenden Ausführungen
primär aufgrund seines deliktischen Verhaltens sowie ergänzend aufgrund seiner
qualifiziert vorwerfbaren Schuldenwirtschaft.
3.2.1 Gegen
den Rekurrenten liegt zwar inzwischen eine weitere Verurteilung wegen
Betäubungsmitteldelikten und somit eine mehr vor als im Zeitpunkt des
Entscheids des JSD vom 12. November 2012. Diesbezüglich ist jedoch zu
berücksichtigen, dass seit dem letzten Betäubungsmitteldelikt inzwischen mehr
als sechs Jahre vergangen sind und der Rekurrent glaubhaft versichert, sich aus
kriminellen Kreisen verabschiedet und mit Betäubungsmitteln nichts mehr zu tun
zu haben. Dementsprechend stellte auch die Vorinstanz fest, er scheine sich vom
kriminellen Umfeld tatsächlich gelöst zu haben, was zu seinen Gunsten zu werten
sei (E. II.9 des angefochtenen Entscheids vom 13. März 2017).
Bezüglich Betäubungsmitteldelikte besteht keine relevante Rückfallgefahr mehr.
Aus dem Umstand allein, dass der Rekurrent das zuletzt beurteilte
Betäubungsmitteldelikt aus finanziellen Motiven begangen hat, kann entgegen der
Vorinstanz nicht auf eine ernsthafte Rückfallgefahr geschlossen werden.
Hingegen ist zu befürchten, dass der Rekurrent auch in Zukunft leichte
Strassenverkehrsdelikte und allenfalls auch weitere geringfügige Delikte
begehen wird. Dabei besteht aber keinerlei Hinweis darauf, dass es sich um
Delikte handeln könnte, durch die Menschen konkret gefährdet werden könnten.
Damit kommt dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung weiterer Delikte des
Rekurrenten in der Schweiz nur ein beschränktes Gewicht zu.
3.2.2 Im
Sommer 2016 schloss der Rekurrent die Lehre als Spengler EFZ erfolgreich ab,
wie das im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingereichte
Fähigkeitszeugnis vom 30. Juni 2016 beweist. Damit bestehen gute Chancen,
dass der Rekurrent eine qualifizierte Festanstellung finden wird, die es ihm ermöglichen
wird, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden
Schulden zumindest teilweise abzubauen. Im Rahmen eines Rahmenarbeitsvertrages
mit einem Personalverleiher schloss der Rekurrent am 19. Juni 2017 bereits
einen Einsatzvertrag für einen am 3. Juli 2017 beginnenden und auf maximal
drei Monate befristeten Einsatz ab. Der damit in den ersten beiden Monaten
durchschnittlich erzielte Nettolohn von CHF 3‘303.45 (Lohnabrechnung Juli 2017
vom 27. Juli 2017 und Lohnabrechnung August 2017 vom 25. August 2017)
liegt über dem Existenzminimum und gemäss den Angaben des Rekurrenten sei
offenbar bereits eine Lohnpfändung in Bearbeitung. Zudem würde eine Entfernung
des Rekurrenten aus der Schweiz dazu führen, dass die bestehenden Gläubiger faktisch
keinerlei reelle Aussicht mehr hätten, für ihre Forderungen auch nur teilweise
befriedigt zu werden (vgl. dazu BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010
E. 3.3). Damit ist das durch die Schuldenwirtschaft begründete öffentliche
Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung gering.
3.3 Hinsichtlich
der privaten Interessen des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz ist zunächst
auf dessen lange Anwesenheitsdauer zu verweisen. Der Rekurrent ist im Jahre
1989 im Alter von vier Jahren in die Schweiz gekommen und hat demnach den
Grossteil seiner Kindheit sowie die gesamte Schul- und Jugendzeit in der
Schweiz verbracht. Zwar fallen im Lichte von Art. 4 der Verordnung über
die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205), wonach
sich der Beitrag von Ausländern zur Integration unter anderem in der
Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung
(lit. a) zeigt, sowohl die zahlreichen strafrechtlich relevanten Verstösse
(E. 2.3) als auch die Schuldenwirtschaft (E. 2.4) negativ ins
Gewicht. Allerdings kommt diesem Umstand aus den oben erwähnten Gründen
(E. 3.2.1. und E. 3.2.2) eher geringe Bedeutung zu. Hingegen ist der
Rekurrent im Schweizer System fest verwurzelt. Alle seine Freunde befinden sich
in der Schweiz und er pflegt eine enge Beziehung zu seinen allesamt hier lebenden
Eltern und Geschwistern (Ziff. 15 der Rekursbegründung vom 2. Juni
2017). So ist er denn auch mit der deutschen Sprache und den hiesigen
Lebensgewohnheiten viel vertrauter als mit denjenigen in der Türkei (vgl.
Art. 4 lit. b und c VIntA), wo er sich in den letzten 13 Jahren nur
zwei Mal während fünf Tagen als Tourist aufhielt. Der Rekurrent weist weder
einen wirtschaftlichen noch einen affektiven Bezug zur Türkei auf und verfügt
dort über keine Existenzgrundlage. Wie schon die Vorinstanz zu Recht statuiert,
wäre eine Rückkehr in die Türkei und eine dortige Wiedereingliederung mit
grosser Härte verbunden (E. II.15 des angefochtenen Entscheids vom
13. März 2017). Ebenfalls ist zu beachten, dass der Rekurrent inzwischen
seine Lehre als Bauspengler erfolgreich beendet hat und bereits während seiner
Haft intensiv auf Arbeitssuche ist (vgl. Art. 4 lit. d VIntA). Es sei
ihm ein grosses Anliegen, nach der Haftentlassung erwerbstätig zu sein, um dem
Staat nicht mehr zur Last zu fallen und um seine Schulden zurückzuzahlen
(Ziff. 16 der Rekursbegründung vom 2. Juni 2017).
3.4 Insgesamt
überwiegen die sehr gewichtigen privaten Interessen des Rekurrenten am Verbleib
in der Schweiz die öffentlichen Interessen an dessen Entfernung aus der
Schweiz. Sollte der Rekurrent jedoch weitere Straftaten begehen oder weitere
Schulden machen, hätte er damit zu rechnen, dass der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung für verhältnismässig befunden würde.
Da der Rekurrent
obsiegt, sind keine Kosten zu erheben und ist der Rekurrent für seinen
Vertretungsaufwand angemessen zu entschädigen. Mangels einer Honorarnote sind
die Bemühungen seines Rechtsvertreters praxisgemäss zu schätzen. Vorliegend
erscheint ein Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von knapp acht
Stunden als angemessen, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.– eine
Parteientschädigung von CHF 2‘000.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich
Mehrwertsteuer ergibt. Über die Höhe der Parteientschädigung für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren hat die Vorinstanz aufgrund der anwendbaren
Rechtsgrundlagen zu entscheiden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. März 2017
aufgehoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Dem Rekurrenten wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements
eine Parteientschädigung von CHF 2‘000.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 160.– zugesprochen.
Der Fall wird zur Festsetzung der
Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an das Justiz-
und Sicherheitsdepartement zurückgewiesen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o.
Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.