Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.65
URTEIL
vom 12.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz , Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
C____
D____
E____
F____
G____
H____
I____
J____
K____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 22. März 2016
betreffend mehrfachen
gewerbsmässigen Betrug, Drohung und
mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs
ohne Führerausweis
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 22. März 2016 des mehrfachen gewerbsmässigen
Betrugs, der Drohung und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne
Führerausweis schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 14
Monaten, mit bedingtem Vollzug und einer Probezeit von 5 Jahren. Eine wegen
Betrugs nebst einer Busse von CHF 400.– bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe
von 20 Tagessätzen zu CHF 120.– wurde vollziehbar erklärt. A____ wurde zur
Zahlung von CHF 432.40 (zuzüglich 5% Zinsen seit dem 10. Februar 2014) an die L____
verurteilt und bei der Anerkennung der Schadenersatzforderungen von CHF 610.–,
zuzüglich 5% Zinsen seit dem 11. April 2014, zu Gunsten von I____ sowie CHF 300.–
zu Gunsten der K____ behaftet. Auf die übrigen Zivilforderungen wurde entweder
nicht eingetreten, oder diese wurden auf den Zivilweg verwiesen bzw. abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt und diese begründet. Die auch für
das zweitinstanzliche Verfahren beantragte amtliche Verteidigung hat der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Juli 2016 bewilligt. Mit Eingabe vom
2. August 2016 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und einen
Antrag auf Nichteintreten verzichtet. Die Privatkläger haben innert Frist weder
Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit
Verfügung vom 22. August 2016 wurde der Berufungskläger gebeten, sein Gesuch
vom 24. März 2016 um Ratenzahlung nach Rechnungsstellung zu erneuern. Mit
Eingabe vom 31. August 2016 hat der Berufungskläger ein (erneutes)
Ratenzahlungsgesuch eingereicht, welches bis nach Abschluss des Verfahrens
pendent bleibt.
Die
Staatsanwaltschaft und der Privatkläger E____ haben sich zur Berufung vernehmen
lassen und beantragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die übrigen
Privatkläger haben keine Berufungsantwort eingereicht. Mit Verfügung vom 8.
September 2017 wurde dem Berufungskläger mitgeteilt, dass sein Antrag vom 6. September
2017 – gemäss welchem er nicht vorne im Gerichtssaal, sondern neben seinem
Verteidiger sitzen wolle – zufolge neuer Möblierung des Gerichtssaals gegenstandslos
sei. Über die anderen vom Berufungskläger gestellten Beweisanträge wurde im
Rahmen der Hauptverhandlung entschieden (s. dazu vorne E. 3).
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 12. September 2017 ist der Berufungskläger
befragt worden und sind sein Verteidiger sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft
zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufung des Berufungsklägers ist rechtzeitig angemeldet und form- und
fristgerecht erklärt worden. Darauf ist einzutreten. Das Berufungsgericht
überprüft das erstinstanzliche Urteil indes nur in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], SR 312.0).
1.2 Berufungsgericht
ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO], SG 257.100). Zuständig ist
das Dreiergericht (§ 88 Abs.1 i.V.m. 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100). Das Appellationsgericht
überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, auf unvollständige und unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).
2.1 Der
Berufungskläger beantragt, lediglich wegen Betrugs in den Fällen AS 2.4 und AS
2.8 sowie wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig
erklärt und zu einer bedingten Gefängnisstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren
verurteilt zu werden. Auf den Vollzug der Vorstrafe sei zu verzichten.
2.2 In
prozessualer Hinsicht beantragt der Berufungskläger die Entfernung der
Einvernahmen aus den Akten, welche erfolgt sind, bevor er verteidigt war.
Ferner beantragt er, es seien als Zeugen die Verkaufsverantwortlichen der M____,
C____ und B____ sowie den Vater und den Bruder des Berufungsklägers als Zeugen
zu befragen.
3.1 In
Bezug auf das vom Berufungskläger geltend gemacht Beweisverwertungsverbot kann
grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiese werden (vorinstanzliches
Urteil E. I Ziff. 4). Der Verteidigung ist indessen insofern zu folgen, als
dass die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bereits zum Zeitpunkt der
Einvernahme vom 4. Februar 2015 und nicht erst nach der Rückweisung der
Anklageschrift vom 6. Mai 2014 durch das Strafgericht gegeben waren (so aber
die Vor-instanz, vgl. vorinstanzliches Urteil S. 14), auch wenn in der Folge
ein Teil der Anklage fallen gelassen wurde. Vielmehr ist festzuhalten, dass bereits
zum Zeitpunkt der genannten Einvernahme im Februar 2015 der Gegenstand der
Anklage klar umrissen war und in der Folge nur noch einzelne Punkte wegfielen.
Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Aufforderung vom 24. März 2015 zur
Bestellung einer Verteidigung (act. 74). Ebenso wenig entscheidend sein kann,
ab welchem Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger die Taten
erstmals als gewerbsmässig begangen vorgeworfen hat – zumal es sich dabei
lediglich um eine juristische Subsumtion von bereits vorliegenden Sachverhalten
handelte. Die Frage nach dem Beweisverbot erübrigt sich vorliegend jedoch bzw. ist
rein akademischer Natur, konnte sich doch der Berufungskläger zu allen
Vorhalten nochmals in Anwesenheit des nunmehr bestellten notwendigen
Verteidigers äussern und fielen die Aussagen nicht wesentlich anders aus als in
der Einvernahme vom 4. Februar 2015. Damit erübrigt sich eine Entfernung der
betreffenden Einvernahmen aus den Akten.
3.2 Was
die Ladung der beantragten Zeugen betrifft, so ist zum Einen in Bezug auf die
Verkaufsverantwortlichen der Versandhäuser festzuhalten, dass sich eine solche
erübrigt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist das Gericht durchaus in der
Lage, sich ein eigenes Bild von den Gepflogenheiten im Versandhandel zu machen
(s. dazu unten E. 4.1.2), ohne die detaillierten Verfahrensabläufe eines jeden
Versandhauses zu kennen.
Ebenso erübrigen
sich die beantragte Ladung des Vaters und des Bruders des Berufungsklägers. Seine
Behauptung, die er mithilfe der Aussage des Vaters und Bruders untermauern will
– nämlich er habe das Auto für seinen Vater erworben, weil er dessen neues Auto
verkauft und ihm entsprechend ein neues Auto habe beschaffen müssen –, klingt
ohnehin äusserst unglaubwürdig. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der
Vater, der im Unterschied zum Berufungskläger über ein Erwerbseinkommen und
einen Fahrausweis verfügte, das Auto nicht in seinem eigenen Namen erworben
haben soll – noch dazu wenn der Sohn für die Vorspiegelung seiner Bonität ein
ganzes Lügengebäude aufbauen muss. Eine weitere Frage ist, warum als Ersatz für
ein neues Auto ein Occasionswagen gekauft worden sein soll. Die Argumentation
des Berufungsklägers ergibt jedoch auch bei näherer Betrachtung keinen Sinn: Wenn
der er schon das neue Auto seines Vaters ohne dessen Wissen und Zustimmung
verkauft hat, ist es geradezu lebensfremd, anzunehmen, dass der Vater auch noch
die Raten des Kaufs für das neue Auto begleichen wollte, wie der
Berufungskläger behauptet. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, ist nicht
erklärbar, warum der Vater in der Folge die Reparaturrechnung und die Raten des
Kaufs des Autos dann doch nicht beglichen hat, wenn er doch angeblich dazu
bereit gewesen war. Diesbezüglich vermochte der Berufungskläger auch in der
zweitinstanzlichen Verhandlung keine überzeugende Erklärung anzugeben (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 5).
Die Behauptung
des Berufungsklägers schliesslich, sein Bruder habe ihm den „Kautionsbetrag“
zur Verfügung gestellt (Berufungsbegründung Ziff. 2.4), steht einerseits im
Widerspruch zu den Aussagen von N____, wonach der Berufungskläger die Kaution
bei der Bank abgehoben habe (vgl. act. 1054). Zum anderen ändert sie nichts am
Umstand, dass der Berufungskläger die folgenden Raten nicht hätte bezahlen
können (s. dazu unten E 4.4).
Nicht zuletzt
ist auch davon auszugehen, dass die Aussagen der Familienmitglieder in dieser
Angelegenheit nicht neutral wären – ist doch anzunehmen, dass sie den
Berufungskläger schützen und damit seine Version decken wollen. Ihren Zeugenaussagen
wären deshalb ohnehin lediglich von beschränkter Glaubhaftigkeit. Aus all
diesen Gründen sind die Anträge auf Zeugenladung in antizipierter Beweiswürdigung
abzuweisen.
4.1 In
der Sache macht der Berufungskläger in Bezug auf Ziffer 1 der Anklageschrift
geltend, es liege kein Betrug vor, da die Bestellung der Waren bei den
genannten Firmen auf deren elektronischen Verkaufsplattformen resp. deren
Websites erfolgt sei (Berufungsbegründung Ziff. 2.1). Da somit keine Entscheidungsträger
irregeführt resp. getäuscht worden seien, scheide Betrug zum Vorneherein aus.
Ein betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, welcher
möglicherweise vorliege, sei weder angeklagt noch von der ersten Instanz
angenommen worden. Eventualiter sei die Arglist zufolge Opfermitverantwortung
nicht gegeben (Berufungsbegründung a.a.O.).
4.1.1 Mit
der Vorinstanz ist vorab festzuhalten, dass der Sachverhalt vom Berufungskläger
nicht bestritten wird. So hat er auch in der zweitinstanzlichen Verhandlung
zuzugeben, die Sachen für seinen eigenen Gebrauch bestellt und nicht die
Absicht gehabt zu haben, diese zu bezahlen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3).
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt.
4.1.2 In
Bezug auf die Argumentation, es liege in rechtlicher Hinsicht mangels Täuschung
eines Entscheidungsträgers kein Betrug vor, dringt der Berufungskläger nicht
durch. Es ist notorisch, dass der Versandhandel zumindest zum heutigen
Zeitpunkt noch nicht vollautomatisch erfolgt und im Gegensatz etwa zu einem
Bargeldbezug am Geldautomaten bei Internetkäufen durchaus noch ein Entscheidungsträger
involviert ist. Die Ware muss identifiziert, verpackt und verschickt werden.
Dieser Vorgang ist mit einem Automatenbezug nicht vergleichbar. Auch das
Vorbringen des Berufungsklägers, die besagten Firmen hätten den Berufungskläger
bereits zu einem früheren Zeitpunkt beliefert, ohne dass dieser bezahlt hätte,
was die Arglist aus Gründen der Opfermitverantwortung entfallen lasse,
überzeugt nicht: Das Vorspiegeln von Leistungswillen ist, da nicht überprüfbare
innere Tatsache, grundsätzlich arglistig. Auch der Regelfall des
Geschäftsalltags ist betrugsrechtlich geschützt. Eine Opfermitverantwortung ist
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei nicht alltäglichen Geschäften
anzunehmen, wie dies zum Beispiel der Kauf eines leistungsstarken Druckers zum
Preis von CHF 2‘200.–an eine Privatperson ohne Vorauskasse oder
Kreditkartenzahlung darstellt (BGer 6B_887/2015 vom 8. März 2016, E. 2.2). Bei
den vorliegend getätigten Internetkäufen handelt es sich jedoch um solche im Betrag
von CHF 89.80 bis CHF 802.70. Dies erscheinen von ihrer Höhe her auch
für eine Privatperson nicht aussergewöhnlich, so dass der Berufungskläger aus
dem oben zitierten Entscheid des Bundesgerichts nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann. Insbesondere kann, entgegen seiner Auffassung, aus dem
fraglichen Entscheid nicht abgeleitet werden, eine Vorauskasse sei Standard,
weshalb eine Warenlieferung ohne Vorauskasse grundsätzlich als leichtfertig
gelte und zur Opfermitverantwortung des Verkäufers führen müsse
(Berufungsbegründung Ziff. 2.1).
4.1.3 Der
Berufungskläger macht weiter geltend, die Opferverantwortung der Geschädigten lasse
die Arglist entfallen. Dies aus dem Grund, dass von den Firmen erneut geliefert
worden sei, obwohl frühere Forderungen für Bestellungen des Berufungsklägers nicht
beglichen worden waren (Berufungsbegründung Ziff. 2.1). Mit der Vorinstanz ist
jedoch festzuhalten, dass zum einen die Zeitspanne zwischen den Lieferungen
nicht derart gross war, dass zum Zeitpunkt der erneuten Lieferung bereits ein
fruchtloses Inkassoverfahren für eine frühere Lieferung vorlag. Es ist
notorischerweise davon auszugehen, dass bei Online-Käufen häufig nicht innert
Frist bezahlt wird und eine erste bzw. sogar allenfalls eine zweite Mahnung
ausgesprochen werden muss. Auch kommt es zweifellos vor, dass eine Zahlung wegen
einer Falschlieferung oder einer Mängelrüge zurückgehalten wird. Wenn der Kunde
nach jedem Verzug oder scheinbaren Verzug automatisch von der Firma für weitere
Bestellungen gesperrt würde, wäre dieser zudem zweifellos sehr verärgert, was
für die Firma negative Konsequenzen hätte. Aus all diesen Gründen kann deshalb
nicht gesagt werden, ein solches Vorgehen der Firmen sei derart üblich, dass
eine Unterlassung der Sperrung des Kunden nach nicht sofortiger Zahlung
geradezu fahrlässig sei und zu einer Opfermitverantwortung führe, welche die
Arglist entfallen lasse.
4.2 In
Bezug auf ad AS Ziff. 2.1.2 und 2.3 macht der Berufungskläger geltend, es seien
keine Personen von Mobility getäuscht worden, so dass Betrug ausscheide. Der
Sachverhalt sei zudem insofern falsch, als behauptet werde, E____ habe die
Mobility-Karte „aufgrund“ eines gefälschten Arbeitsvertrags erhalten
(Berufungsbegründung Ziff. B 2.2.1 und 2.2.2). In Bezug auf den Betrug zum
Nachteil von O____ macht der Berufungskläger geltend, dieser sei nicht einmal
zur Sache befragt worden. Von einer Täuschung O____s könne keine Rede sein. O____
habe dem Berufungskläger auch nie eine Rechnung geschickt. Auch der geprellte
Artur Will habe kein Interesse an einer Strafverfolgung gezeigt (Berufungsbegründung
S. 7).
4.2.1
4.2.1.1 Zunächst
ist in Bezug auf den Geschädigten E____ festzuhalten, dass sich der Sachverhalt
entgegen der Ansicht des Berufungsklägers klar aus der Einvernahme von E____
vom 5. Januar 2012 ergibt: Dieser ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger
ihm einen Arbeitsvertrag mit den U____, wo der Vater des Berufungskläger
arbeitete, in Aussicht stellte und ihm vormachte, die Mobility-Kosten würden von
den U____ übernommen (Einvernahme E____ vom 5. Januar 2012 S. 2, act. 660). Der
Berufungskläger hat dies in der Einvernahme vom 1. Juni 2012 bestätigt (Einvernahme
Berufungskläger vom 1. Juni 2012 S. 10, act. 691), und ebenso bestätigt wurde
der Sachverhalt von E____ in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 1917,
erstinstanzliches Protokoll S. 13). In der Verhandlung vor Appellationsgericht
hat der Berufungskläger angegeben, die Aussagen von E____ stimmten „fast zu
100%“ (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Der Sachverhalt gemäss Vorinstanz
gilt somit als erstellt.
In diesem
Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die
Protokollierung in der Hauptverhandlung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.
Insbesondere muss kein Wortprotokoll geführt werden. Richtig an den
Einwendungen des Berufungsklägers ist lediglich, dass der gefälschte Vertrag
mit der P____ AG nicht im Zusammenhang mit Q____ stand. Dies ändert allerdings
nichts am Betrug (s. dazu unten E 4.2.2).
4.2.1.2 Der
Sachverhalt bezüglich O____ ergibt sich aus den in der Einvernahme von F____
gemachten Angaben (Einvernahme F____ act. 850 ff.), welche F____ in der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt hat (Auss. F____, erstinstanzliches
Protokoll act. 1925). Demnach habe der Berufungskläger F____ zugesichert, dass O____
lediglich den Vertrag abschliessen solle, die Rechnungen für die
Mobility-Fahrten aber nicht von ihm zu bezahlen seien, sondern vom
Berufungskläger übernommen würden. F____ hat insbesondere ausgeführt, wenn er
gewusst hätte, dass der Berufungskläger dies nicht tun würde, hätte er seinen
guten Kollegen O____ nicht um den Abschluss des Mobility-Vertrages gebeten (Einvernahme
F____ act. 849, Auss. F____ erstinstanzliches Protokoll S. 21 f.). Wie die Vorinstanz
nachvollziehbar dargelegt hat, sind diese Aussagen glaubwürdig, so dass darauf
abgestellt werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 20). Die Vereinbarung, dass nicht
O____ für die Rechnungen aufzukommen habe, hat der Berufungskläger nicht zuletzt
selbst in seiner Einvernahme vom 15. Juli 2015 bestätigt (act. 881 ff.). Ob der
Berufungskläger und F____ je die Hälfte der Kosten bezahlten wollten – wie der
Berufungskläger geltend macht, vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 4 –, oder
ob dies wie angeklagt der Berufungskläger alleine gewesen wäre, spielt für die
Frage der Täuschung O____s keine Rolle (vgl. zum rechtlichen Aspekt dieser
Argumentation unten E. 4.2.2).
Zusammenfassend
war eine Einvernahme O____s zur Klärung des Sachverhalts nicht notwendig. Seiner
Aussage käme entsprechend auch keine ausschlaggebende Bedeutung zu, welche
gemäss Bundesgericht Voraussetzung für die uneingeschränkte Geltung des
absoluten Charakters des Konfrontationsanspruchs bildet (BGE 131 I 476, E.
2.2). Im Übrigen hat der Berufungskläger bis zur Hauptverhandlung vor
Appellationsgericht gar nie einen konkreten Antrag auf Zeugeneinvernahme O____s
gestellt. Aus der blossen Kritik, dieser sei nicht einvernommen worden, kann
nicht auf eine Verletzung des Konfrontationsrechts geschlossen werden. Erst im
zweitinstanzlichen Plädoyer hat der Berufungskläger explizit geltend gemacht,
das Konfrontationsrecht sei nicht gewahrt worden (zweitinstanzliches Plädoyer,
S. 7). Dieser Antrag erfolgt jedoch nach Abschluss des Beweisverfahrens und ist
damit ohnehin verspätet (BGer 6B_543/2016 vom 5. Mai 2017, E. 3.4.3). Da die
Aussage O____s wie erwogen für die Klärung des Sachverhalts nicht notwendig
ist, liegt auch kein Fall vor, in welchem das Berufungsgericht ungeachtet der
Verspätung des Antrags von Amtes wegen zur Erhebung dieses Beweises verpflichtet
gewesen wäre (vgl. BGE 143 IV 228, E. 1.4.1).
4.2.2 In
rechtlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass nicht Mobility geschädigt
wurde, sondern dass E____ und O____ durch einen arglistigen Irrtum zur sie
schädigenden Vermögensverfügung – nämlich der Unterzeichnung des
Mobility-Vertrages mit der Verpflichtung, für die künftige Fahrzeugnutzung
aufzukommen – bestimmt wurden.
Was wiederum das
Argument des Berufungsklägers betrifft, E____ trage die Opfermitverantwortung,
weshalb die Arglist entfalle, so ist zwar festzuhalten, dass dessen Verhalten
eine gewisse Naivität aufweist. Es sind indessen bei der Opfermitverantwortung
immer Lage und Schutzbedürftigkeit des Opfers zu berücksichtigten (BGE 135 IV
76 E. 5.2, m.H. auf BGE 120 IV 186 E. 1a). E____ hatte zum Zeitpunkt des
Betrugs soeben seine Stelle verloren, und der Berufungskläger gab vor, ihm über
seinen Vater, der bei den U____ arbeite, eine Stelle besorgen zu könne. Eine
Opfermitverantwortung lässt die Arglist nur in Ausnahmefällen entfallen, wenn
sich das Opfer geradezu leichtfertig verhält (BGE 120 IV 186 E. 1a/1b). Dies
ist hier nicht der Fall. Im Übrigen ist es bezeichnend für den Betrug, dass die
Geldgier oder desolate Situation des Opfers ausgenützt werden. Die
diesbezüglichen Schwellen sind daher nicht allzu hoch anzusetzen.
In Bezug auf den
Fall O____ ist vorab festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung
unerheblich ist, wer letztendlich den Schaden beglichen hat. Ebenfalls unerheblich
ist, ob der Berufungskläger und F____ als Mittäter gehandelt haben, oder ob
Letzterer bloss absichtsloses Werkzeug war. In jedem Fall bleibt der
Berufungskläger Täter. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, ob der Berufungskläger
allein oder gemeinsam mit F____ für die Rechnungen aufkommen wollte. Entgegen
der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Berufungsbegründung S. 7) führt
schliesslich auch die Tatsache, dass O____ dem Berufungskläger nie eine
Rechnung geschickt hat oder dass der im Anschluss an den Vorfall mit O____
ebenfalls geprellte R____ kein Interesse an einer Strafverfolgung bekundete,
nicht dazu, dass der Betrug an O____ entfällt.
4.2.3 Zusammenfassend
ist mit der Vorinstanz in beiden Fällen festzuhalten, dass der Tatbestand des Betrugs
erfüllt ist.
4.3 Fraglich
und zu prüfen ist im Folgenden, ob sich der Berufungskläger mit seinen SMS an E____
der Drohung schuldig gemacht hat.
4.3.1 Der
Berufungskläger macht geltend, E____ habe ihn zu den zur Debatte stehenden
Aussagen provozieren wollen und dessen Antworten zeigten, dass ihn die SMS des
Berufungsklägers nicht im Mindesten in Angst und Schrecken versetzt hätten. Gegen
diese Annahme spreche weiter, dass E____ die SMS-Unterhaltung nicht
abgebrochen, sondern weitergeführt habe (Berufungsbegründung Ziff. 9). Auch
habe dieser nicht plausibel erklären können, weshalb er tatsächlich Grund zur
Annahme gehabt habe, dass der Berufungskläger Kontakte zu Schlägertrupps habe
(Berufungsbegründung a.a.O.).
4.3.2 Mit
diesem Vorbringen dringt der Berufungskläger jedoch nicht durch. Soweit er
sinngemäss eine Retorsion geltend machen will, ist zum einen festzuhalten, dass
es für das Vorliegen einer Drohung – im Unterschied zur Beschimpfung – keine
Rolle spielt, ob E____ den Berufungskläger provoziert hat oder nicht. Weiter
ist zwar zutreffend, dass dessen Chat-Antworten den Anschein erwecken mögen, er
sei durch die Drohungen des Berufungsklägers nicht in Angst und Schrecken versetzt
worden. Dem stehen jedoch seine Aussagen in der Hauptverhandlung des
Strafgerichts und in seiner Einvernahme gegenüber, wonach er sich nach Erhalt
der Kurznachrichten sehr unsicher gefühlt und Angst gehabt habe, dass die
gewaltbereiten Bekannten des Berufungsklägers ihn aufsuchen könnten. Er sei sogar
erschrocken, als er den Zeitungsverkäufer gehört habe (Einvernahme E____ Akten
S. 724 ff., Auss. erstinstanzliches Protokoll S. 15 ff.). Auf diese Aussagen ist
abzustellen, wiegen doch einerseits Antworten in einem Chat bezüglich
Glaubwürdigkeit nicht gleich wie mündliche Angaben des Betroffenen auf Frage
hin von Person zu Person im Gerichtssaal, und ist andererseits naheliegend,
dass sich der Bedrohte bei einem derartigen Chat unter zwei Jugendlichen wohl
auch keine Blösse geben wollte, weshalb seine betont „coolen“ Antworten nicht
für bare Münze genommen werden können.
4.3.3 Ebenfalls
irrelevant ist die Gewissheit des Bedrohten, ob der Berufungskläger tatsächlich
einen Schlägertrupp mobilisieren könnte oder nicht – wobei in diesem
Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Berufungskläger in der
zweitinstanzlichen Verhandlung auf Frage angab, er kenne die „Hells Angels“
schon, und zwar „via mein Vater“ (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 4), wenn
er auch nicht direkt mit ihnen verkehre. Vor diesem Hintergrund scheint die
Angst von E____, der Berufungskläger könnte seine Drohungen in die Tat
umsetzen, umso plausibler. Mit der Vorinstanz ist sodann in subjektiver
Hinsicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger die Verängstigung seines
Kollegen zumindest in Kauf genommen hat.
Nach dem
Gesagten ist somit der vorinstanzliche Schuldspruch der Drohung zu bestätigen.
Dass sich diese am unteren Rand befindet, ist in der vorinstanzlichen
Strafzumessung bereits berücksichtigt worden.
4.4 Weiter
ist der von der Vorinstanz bejahte Betrug zum Nachteil des Hanspeter Niederer
(AS 2.5) zu prüfen.
4.4.1 Der
Berufungskläger macht geltend, sein Vater bzw. Bruder und er hätten die Raten
gemeinsam begleichen wollen (zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Er führt
weiter aus, N____ hätte sich angesichts des Wortlauts des Inserats fragen
müssen, ob der Beschuldigte sich während einer Ausbildung überhaupt ein
Fahrzeug leisten könne (Berufungsbegründung Ziff. 2.4, S. 10).
4.4.2 In
Bezug auf Behauptung, der Vater resp. Bruder des Berufungsklägers hätten die
Raten bezahlt, kann vorab auf das oben zur Beweisverfügung Ausgeführte
verwiesen werden (oben E 3.2). Der Berufungskläger macht weiter geltend, er
hätte die Mietraten mittels Temporäranstellung begleichen können
(Berufungsbegründung Ziff. 2.4). Er verfügte indessen über gar keine
solche Anstellung, so dass diese Argumentation nicht glaubhaft ist. Zudem hat
er in der Einvernahme zu keiner Zeit behauptet, er sei zahlungsfähig gewesen –
sondern vielmehr angegeben, sein Vater hätte die Raten bezahlt (Einvernahme vom
15. Juli 2015 Akten S. 1034 ff.). Dasselbe hat er in der erstinstanzlichen
Verhandlung (erstinstanzliches Protokoll S. 35f.) und vor Appellationsgericht
angegeben. Dies ist bekanntlich aber nie geschehen und wäre – wie bereits
erwogen – im Übrigen auch äusserst unglaubwürdig (s. dazu oben E. 2.3).
Bezeichnend sind ferner die E-Mails, in welchen der Berufungskläger N____ in
Bezug auf die Zahlung auf unglaubwürdigste Art und Weise wochenlang vertröstete
(act. 1045, 1046). Diese sprechen ebenfalls dafür, dass sich der Sachverhalt so
präsentiert, wie ihn die Vorinstanz angenommen hat. Dieser gilt somit als
erstellt.
4.4.3 In
rechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger zum einen geltend, es habe sich
um ein für einen Lehrabgänger ungewöhnliches Geschäft gehandelt – womit wohl
die Opferverantwortung gemeint ist. Dieses Argument erweist sich jedoch
spätestens dann als zirkulär, wenn er gleichzeitig ausführt, es wäre ihm
möglich gewesen, die Mietraten mittels einer Temporäranstellung zu begleichen
(s. dazu oben). Er macht weiter geltend, da der Beschuldigte den Mietzins „für
die ersten Tage“ mit der Kaution habe verrechnen dürfen und das Fahrzeug beim Unfall
Ende August kaskoversichert gewesen sei, habe der Vermieter gar keinen Verlust
erlitten, weshalb kein Schaden und somit kein Betrug vorliege (vgl. Berufungsbegründung
S. 10). Damit verkennt der Berufungskläger, dass zwischen Vollendung des
Delikts und offenem Schaden zu unterscheiden ist: Auch wenn der Schaden letztendlich
gedeckt wurde, entstand N____ durch seine Vermögensverfügung im Juli – das
Überlassen des Fahrzeugs an den Berufungskläger – ein vorübergehender Vermögensschaden
bzw. eine Vermögensverminderung in Höhe der nicht bezahlten monatlichen Raten
bis Ende August. Damit ist der Betrug vollendet (Niggli, in: Basler Kommentar StGB, N 130 zu Art. 146.). Im
Übrigen hätte der Geschädigte auch nach dem Unfall weiter auf einer Bezahlung
der Raten bestehen können, anstatt das Auto nach erfolgter Reparatur zurückzunehmen.
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Schaden der nicht bezahlten
Raten bis zum Unfall auch durch die anfänglich vom Berufungskläger geleistete
Kaution von CHF 500.– keineswegs gedeckt war, betrugen doch die
monatliche Raten, von denen bis zum Unfall alleine schon zwei fällig gewesen
wären, je CHF 560.–.
4.4.4 Zusammenfassend
ist auch hier der vorinstanzliche Schulspruch zu Recht erfolgt.
4.5 Schliesslich
ist der Betrug zum Nachteil des G____ zu prüfen (AS 2.6).
4.5.1 Der
Berufungskläger macht geltend, G____ sei durch die Aussicht auf den
„Spottpreis“, zu dem er die Leistungen hätte erhalten können, geblendet gewesen
(Berufungsbegründung S. 11). Der wesentlich ältere und im Vertragswesen
erfahrene G____ habe in Anbetracht der erkennbaren Risiken leichtfertig
gehandelt, womit ein Betrug in dieser Phase zufolge
Opfermitverantwortungsgründen entfalle (Berufungsbegründung S. 12). Auch die später
verzögerte Leistungserfüllung des Berufungsklägers lasse nicht den Rückschluss
auf eine arglistige Täuschung zu, sei der Vertrag doch rein aufgrund von
Unfähigkeit gescheitert und hätte G____ auffallen müssen, dass der
Berufungskläger seine Fähigkeiten überschätzt habe (a.a.O.).
4.5.2 Mit
dieser Argumentation dringt der Berufungskläger jedoch nicht durch. Mit der
Vorinstanz ist vielmehr festzuhalten, dass erhebliche Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der Berufungskläger gar nie ernsthaft vorhatte, die vereinbarte
Leistung zu erbringen. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 24 f.). Insbesondere
hat der Berufungskläger von Anfang an falsche Angaben über seine Qualifikation
und die angebliche Firma gemacht. Weiter hat er das bereits bezahlte Geld
behalten, als ihm die Angelegenheit über den Kopf wuchs – ohne mindestens zu
versuchen, die Leistung doch noch zu erbringen. Es liegt somit eine absichtliche
Täuschung über seinen Erfüllungswillen vor.
4.5.3 In
Bezug auf die Arglist bzw. deren Entfallen zufolge Opfermitverantwortung kann
auf das oben Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. 4.2.2). Wie die Vorinstanz
festhält, hat G____ angegeben, dass der Berufungskläger der einzige gewesen
sei, der die Arbeit innert der gewünschten Frist habe ausführen wollen. Weiter
sei er „sehr überzeugend“ und mit einem Fahrzeug mit Firmenlogo aufgetreten
(vorinstanzliches Urteil E. 2.6 S. 26). Der Berufungskläger habe den tiefen
Preis ihm gegenüber plausibel damit erklärt, dass sich sein Unternehmen noch im
Aufbau befinde und er ein Referenzobjekt benötige. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, hat der Berufungskläger dem Geschädigten damit eine
nachvollziehbare Erklärung für den tiefen Preis der Dienstleistung geliefert.
Unter Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass der Berufungskläger bereits im
Online-Inserat falsche Angaben über seine Qualifikation machte und sich auch
beim persönlichen Zusammentreffen mit dem Geschädigten fachmännisch und
überzeugend gebärdete, kann entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht
gesagt werden, G____ habe sich derart leichtfertig verhalten, dass die Arglist
wegen Opfermitverantwortung entfalle.
4.5.4 Nach
dem Gesagten ist die Tat gegenüber G____ ebenfalls zu Recht als Betrug
qualifiziert worden.
4.6 In
Bezug auf die Gewerbsmässigkeit hat der Berufungskläger vor der zweiten Instanz
vorgebracht, an der Argumentation der Vorinstanz „störe ihn“, dass ein Lehrling
schneller zum Betrüger werde als ein Vermögender (zweitinstanzliches Protokoll
S. 7). Diese Kritik ändert nichts daran, dass bei den durch die von ihm
begangenen Betrüge erwirtschafteten Nebeneinkünften von ca. CHF 200.– im Monat
und einem Lehrlingslohn die deliktische Tätigkeit des Berufungsklägers dazu
führte, dass ein erheblicher Teil des Einkommens mit Hilfe der von ihm
begangenen Delikte bestritten wurde. Dies hat der Berufungskläger im Übrigen
auch selbst zugegeben (erstinstanzliches Protokoll S. 5,7). Damit ist die
Gewerbsmässigkeit der Betrugsserien gegeben (vgl. dazu die vorinstanzlichen
Erwägungen in vorinstanzliches Urteil S. 16).
4.7 Zusammenfassend
sind die Schuldsprüche der Vorinstanz zu bestätigen und ist der Berufungskläger
des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und der Drohung schuldig zu erklären.
5.1 Der
Berufungskläger hat sich in der Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung
geäussert. Diese ist somit grundsätzlich nicht angefochten und von der Vorinstanz
auch korrekt festgelegt worden. Es kann somit grundsätzlich auf das
erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 28 f.).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wiegt das Verschulden des
Berufungsklägers relativ schwer, hat er doch Betrügereien in allen möglichen
Varianten begangen und sich dabei wahlweise die Anonymität des Internets,
Notlagen seiner Freunde oder die Naivität unbekannter Drittpersonen zu Nutze
gemacht. Belastend wirken sich weiter die rund dreijährige Dauer seiner Taten,
der Deliktsbetrag von immerhin CHF 20‘000.– und die Tatsache, dass er die
fraglichen Betrugstaten in der Probezeit der einschlägigen Vorstrafe vom 4.
Dezember 2012 verübt hat, aus. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse ist
den Erwägungen der Vorinstanz beizufügen, dass der Berufungskläger
erfreulicherweise zwischenzeitlich erneut eine Lehre angefangen hat und kurz
vor der Lehrabschlussprüfung steht (zweitinstanzliches Protokoll S. 2).
Insgesamt
erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 14 Monaten
angemessen.
5.2 Vor
Appellationsgericht hat der Vertreter des Berufungsklägers geltend gemacht, die
von der Vorinstanz ausgesprochene Probezeit sei zu lange. Eine so lange
Probezeit könnte den Berufungskläger belasten, wenn der Arbeitgeber das erfahre
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 8).
5.2.1 Die
Vorinstanz hat die fünfjährige Probezeit damit begründet, dass die einschlägige
Vorstrafe und die bei der Tatbegehung an den Tag gelegte Hartnäckigkeit des
Berufungsklägers eigentlich eine unbedingte Strafe nahelegten. Aufgrund des
Wohlverhaltens seit April 2013 und der Tatsache, dass die Vorstrafe vollzogen
werde, könne den Bedenken hinsichtlich der Legalprognose jedoch mit einer
5jährigen Probezeit Rechnung getragen werden (vorinstanzliches Urteil, S. 29).
5.2.2 Grundsätzlich
ist den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich Vorstrafe und Hartnäckigkeit zwar
zuzustimmen. Dennoch ist festzuhalten, dass eine derart lange Probezeit bei
einer nur einmaligen Vorstrafe, die noch dazu vollzogen wird, unüblich ist.
Dies gilt umso mehr, als dass der Berufungskläger nunmehr seit über vier Jahren
keine Delikte mehr verübt hat. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Appellationsgerichts (vgl. etwa AGE SB.2014.122 vom 8. Juni 2016; SB.2013.26
vom 11. November 2014; SB.2014.113 vom 22. Februar 2016) erscheint den Bedenken
bezüglich der Legalprognose mit einer Probezeit von drei statt der üblichen
zwei Jahre genügend Rechnung getragen. Es ist deshalb eine bedingte Strafe mit
einer Probezeit von drei Jahren auszusprechen.
5.3 Im
Plädoyer vor dem Appellationsgericht hat der Berufungskläger zudem beantragt,
es sei auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzichten (zweitinstanzliches
Protokoll S. 7). Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil S. 29) ist jedoch
festzuhalten, dass die Vorstrafe aufgrund der Tatsache, dass es sich dabei um
einschlägige Delinquenz handelt, zu vollziehen ist, wobei auch darauf
hinzuweisen ist, dass die heute zur Debatte stehende Strafe vor allem aufgrund
der mit einem Vollzug der Vorstrafe einhergehenden Warnwirkung bedingt
ausgesprochen werden kann. Die Vorstrafe vom 4. Dezember 2012 ist somit zu
vollziehen.
In Bezug auf die
noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Schadenersatzforderungen der C____ sowie
des H____ und N____ kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil
verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 30). Erstere wird im Betrag von
CHF 432.40, zuzüglich 5% Zins seit 10. Februar 2014, gutgeheissen und
der Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen. Die Schadenersatzforderungen der
beiden Letzteren werden ebenfalls auf den Zivilweg verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch
wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis gemäss Art. 95
Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches
-
Freispruch
im Anklagepunkt Ziff. 2.8 von der Anklage des Betrugs zum Nachteil gegenüber unbekannt
(SW 2013 7 1109)
-
Einstellung
im Anklagepunkt Ziff. 1 (SW 2010 9 3583, Bestellung S____) sowie 2.7 (SW Geringfügiges
Vermögensdelikt zum Nachteil T____)
-
Behaftung bei der Anerkennung folgender
Schadenersatzforderungen:
a) CHF 610. – zuzüglich 5% Zins seit 11. April 2013
des I____
Abweisung der Mehrforderung im Betrag von CHF 250.– zuzüglich Zinsen.
b) CHF
300.– der J____
-
Abweisung
der Genugtuungsforderungen des E____ im Betrag von CHF 1‘000.– zuzüglich 5%
Zins seit 21. Dezember 2011, des N____ im Betrag von CHF 7‘500.–, des G____ im
Betrag von CHF 2‘500.– zuzüglich 5% Zins seit 23. August 2012 und des I____
im Betrag von CHF 250.– zuzüglich 5% Zins seit 11. Juli 2013
-
Nichteintreten
auf die Schadenersatzforderungen von G____ und E____
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird – neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch – des
mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und der Drohung schuldig erklärt und
verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, 180 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44
Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 4. Dezember 2012 von der Staatsanwaltschaft Baden
wegen Betrugs neben einer Busse von CHF 400.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe
im Umfang von 20 Tagessätzen zu CHF 20.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung
von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird zu CHF 432.40, zuzüglich 5 % Zins seit 10. Februar 2014, an
die C____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 144.85 zuzüglich
Zinsen wird auf den Zivilweg verwiesen.
Folgende Schadenersatzforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen:
A____ trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 4‘118.–
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.–.
Für das zweitinstanzliche Verfahren trägt A____ die ordentlichen Kosten
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.–.
Dem Verteidiger, [...], werden für das zweitinstanzliche Verfahren aus
der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 6‘133.– sowie ein Auslagenersatz von CHF
55.– ausgerichtet.
Mitteilung
an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).