Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.41
ENTSCHEID
vom 15.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
geb. [...] 1996 Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch MLaw B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Oktober 2017
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 11. Dezember 2017
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen versuchten Raubs, mehrfacher (teils versuchter) sexueller Nötigung,
Drohung, Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, sexueller
Belästigung sowie Tätlichkeit. Ihm wird vorgeworfen, am Freitag den 13. Oktober
2017 mehrere Frauen sexuell angegangen zu haben. Aufgrund der von den Opfern gemachten
Signalementsangaben konnte der Beschwerdeführer noch am selben Tag vorläufig festgenommen
werden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte das Zwangsmassnahmengericht
am 16. Oktober 2017 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen
bis zum 11. Dezember 2017. Neben einem hinreichenden Tatverdacht wurden Flucht-
und Fortsetzungsgefahr angenommen und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer
bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2017 durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde erheben lassen. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung
der streitgegenständlichen Verfügung und seine umgehende Entlassung aus der
Untersuchungshaft. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
mit MLaw B____, Advokat, als amtlichem Verteidiger auch für das Beschwerdeverfahren
zu bewilligen. Darüber hinaus seien dem Rechtsvertreter die dem Appellationsgericht
einzureichenden Akten paginiert und mit Inhaltsverzeichnis zuzustellen. Ferner
sei dem Rechtsvertreter das rechtliche Gehör zu Eingaben von Parteien dieses
Verfahrens einzuräumen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 1. November 2017 mit
dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Hierzu
hat der Beschwerdeführer am 9. November 2017 repliziert und eine Honorarnote
eingereicht. Mit Verfügung vom 10. November 2017 wurde die Staatsanwaltschaft
angewiesen, der Verteidigung unverzüglich Kopien der Akten betreffend einen zusätzlichen
Vorfall in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) zuzustellen.
Am 13. November 2017 hat der Verteidiger nach Fristansetzung durch die
Verfahrensleiterin seine Replik bezüglich dieses Ereignisses ergänzt. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2017.13 vom
12. April 2017 E. 3.4). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2
3.2.1 Dem
Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am Freitag den 13. Oktober 2017 mehrere
Frauen sexuell angegangen zu haben. Um 9.00 Uhr soll er eine Frau an der
Bushaltestelle Schorenweg nach dem Weg nach Frankreich gefragt haben. Danach habe
er gewollt, dass sie ihn mit der Hand befriedige, was er mit entsprechenden Handbewegungen
angedeutet habe. Er habe dabei mehrfach insistiert und das Opfer hartnäckig
aufgefordert, mit ihm mitzukommen und ihm „eins zu wichsen“. Dar.er hinaus
habe er geäussert, dass sie sofort zusammen Sex haben sollten. Das Opfer geht
davon aus, dass wenn nicht eine Passantin aufgetaucht wäre, es attackiert worden
wäre (Einvernahme C____ vom 14. Oktober 2017; Polizeirapport vom 13. Oktober
2017).
3.2.2 Zusätzlich
soll der Beschwerdeführer gleichentags um 9.30 Uhr am Schorenweg eine weitere
Frau sexuell sowie tätlich angegangen haben. Er sei dieser zunächst mit dem
Fahrrad gefolgt und habe sie anschliessend vor ihrer Haustüre angesprochen und
mittels Fragen bedrängt. Anschliessend habe er sie in den Hauseingang gedrängt.
Er habe dabei obszöne Gesten gemacht und seine Hände Richtung seine Genitalien
gehalten. Als das Opfer gesagt habe, dass es die Polizei rufe und in diesem Zusammenhang
ihr Mobiltelefon aus der Tasche nehmen wollte, sei es vom Beschwerdeführer am
Arm gepackt worden. Erst als das Opfer ganz laut nach der Polizei gerufen habe,
habe er es losgelassen. Als eine Anwohnerin hinzugekommen sei, habe er schliesslich
vom Opfer abgelassen und sich entfernt (Einvernahme D____ vom 14. Oktober 2017;
Polizeirapport vom 13. Oktober 2017).
3.2.3 Darüber
hinaus soll der Beschwerdeführer zwischen 9.35 Uhr und 9.40 Uhr im Tierpark Lange
Erlen zwei Frauen wegen Geldschulden (angeblich aus pornografischen Filmen) angesprochen
und von ihnen Geld verlangt haben. Nachdem die beiden sich abgewendet hatten, sei
der Beschwerdeführer den Frauen gefolgt und habe E____ von hinten gepackt und
mit seinen Armen umschlungen. Dabei habe er ihre Brüste, allenfalls
unabsichtlich, berührt. Als die zweite Frau, F____, ihrer Kollegin helfen
wollte, habe der Beschwerdeführer sie ebenfalls gehalten, ihr absichtlich an
die Brust gefasst, sie am Bauch berührt und versucht, ihr in den Schritt zu
fassen. Als E____ zu schreien begonnen habe, habe er diese nach unten gedrückt
und ihr den Mund zugehalten. Erst als sich eine Passantin aufgrund der
Hilferufe den dreien genähert habe, habe der Beschwerdeführer von den beiden Frauen
abgelassen und sei mit einem Fahrrad davongefahren (Einvernahme F____ vom 13. Oktober
2017; Einvernahme E____ vom 13. Oktober 2017; Polizeirapport vom 13. Oktober
2017).
3.2.4 Offenbar
kam es am 13. Oktober 2017 im Tierpark Lange Erlen zu einem weiteren sexuellen
Übergriff auf eine bis anhin unbekannte Frau, welche entlang der Wiese
unterwegs war (in den Akten finden sich Hinweise, dass es sich diesbezüglich um
_____ 1 handeln könnte; ob bzw. unter welchen Umständen sie ebenfalls durch den
Beschwerdeführer attackiert worden ist, wird die weiterlaufende Untersuchung zeigen).
Gemäss Schilderung der Auskunftsperson G____ soll die Frau um ca. 9.45 Uhr um
Hilfe geschrieben haben. G____ sei dann mit ihrem Hund zu dieser Frau hingegangen.
Sie habe nur noch gesehen, wie ein dunkelhäutiger Mann von der Frau abgelassen
habe und mit seinem Velo davongefahren sei. Das Opfer habe geheult und
gezittert. Gemäss Aussage des Opfers gegenüber G____ soll der Täter vom Opfer
Geld und Sex verlangt haben (Polizeirapporte vom 13. und 14. Oktober 2017).
3.2.5 Im
Rahmen einer am 28. Oktober 2017 von der Polizei unterstützten Zwangsmedikation
in der UPK soll der Beschwerdeführer zudem mehreren Polizeibeamten Faustschläge
ins Gesicht und auf den Oberkörper verpasst haben, sodass seitens der Polizei
das Destabilisierungsgerät und der Pfefferspray eingesetzt werden mussten.
3.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass die geschilderten Vorfälle auf die entsprechende
Art und Weise stattgefunden haben. Er lässt zudem vorbringen, dass es sich bei
den Ereignissen vom 13. Oktober 2017 um sexuelle Belästigungen und
Tätlichkeiten, mithin Übertretungen, handle. Da Untersuchungshaft jedoch nur
für Verbrechen und Vergehen angeordnet werden dürfe, könne keine Untersuchungshaft
begründet werden (Art. 221 Abs. 1 StPO). Beim Vorwurf der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte handle es sich weder um ein Verbrechen noch
um ein schweres Vergehen, sodass ein dringender Tatverdacht nicht konstruiert
werden könne. Der fragliche Vorfall habe darüber hinaus nach der Verhandlung
des Zwangsmassnahmengerichts stattgefunden und sei deshalb für vorliegendes
Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Ferner sei der genaue Ablauf des Vorfalls
mangels protokollarischer Einvernahme unklar und könne deshalb nicht verwendet
werden. In Bezug auf den versuchten Raub könne möglicherweise ein dringender
Tatverdacht angenommen werden. Ob ein solcher vorliege, könne jedoch offen
bleiben, da die besonderen Haftgründe ohnehin nicht vorliegen würden.
3.4 Mit
dem Zwangsmassnahmengericht ist festzustellen, dass der dringende Tatverdacht
bezüglich der sexuellen Nötigung aufgrund der vier sexuell motivierten Übergriffe
gegen fünf verschiedene Frauen zweifelsohne gegeben ist, zumal alle
geschädigten Frauen, die sich notabene nicht kennen, die Vorfälle sehr ähnlich
beschreiben und Signalementsangaben machen konnten, welche jeweils auf den
Beschwerdeführer passen. Zudem sprechen alle involvierten Frauen von einem
sexuell motivierten und grösstenteils gewalttätigen Verhalten und davon, dass sich
der Beschwerdeführer auch nicht von ihm entgegenstellendem Widerstand habe
abhalten lassen. Vielmehr brauchte es jeweils das Hinzutreten weiterer
Personen, um ihn in die Flucht zu treiben. Die Aussagen der verschiedenen Opfer
sind in hohem Mass glaubwürdig, zumal die einzelnen Vorfälle, wenn teilweise
auch nicht komplett, von weiteren Personen beobachtet werden konnten. Die Angaben
des Beschwerdeführers vermögen demgegenüber in keiner Weise zu überzeugen. Weiter
liegen die Tatorte und Tatzeitpunkte nahe beieinander und der Beschwerdeführer bestreitet
denn auch nicht, sich an diesen Orten aufgehalten und Kontakt mit den Frauen
gehabt zu haben. Zwei Frauen geben sodann an, der Beschuldigte habe einen weissen
Stoff-tiger um seinen Hals gebunden gehabt (Einvernahme D____ vom 14. Oktober
2017; Einvernahme C____ vom 14. Oktober 2017; Polizeirapport vom 13. Oktober
2017). Der Beschuldigte gibt in seiner Einvernahme ebenfalls an, einen weissen
Stofftiger besessen zu haben (Einvernahme Beschwerdeführer vom 14. Oktober
2017).
3.5
3.5.1 Bezüglich
des Vorfalls vom 28. Oktober ist zuerst einmal festzuhalten, dass die Beschwerdeinstanz
gestützt auf Art. 225 f. in Verbindung mit Art. 389 Abs. 3 StPO und unter
Wahrung des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten eine Ergänzung der
haftrelevanten Akten anordnen darf. Das Appellationsgericht hat die Haftgründe
demnach aufgrund der aktuellen Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund
des Sachverhalts, der vor erster Instanz bekannt war (BGer 1B_458/2016 vom 19.
Dezember 2016 E. 2.3; 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.4; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 225 N 4, 7).
3.5.2 Aufgrund
der Tatsache, dass sich die Verteidigung mit Eingabe vom 13. November 2017 zum Vorfall
in der UPK äussern konnte, ergibt sich, dass dieses Ereignis für das
vorliegende Beschwerdeverfahren ‒ entgegen der Ansicht der Verteidigung ‒
berücksichtigt werden darf.
3.5.3 Darüber
hinaus erscheint dem Appellationsgericht der grundsätzliche Ablauf der
Zwangsmedikation aufgrund des Polizeirapports vom 28. Oktober 2017 als genügend
klar. Insbesondere steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer die vier
beteiligten Polizisten körperlich angegriffen hat, was durch die dabei
erlittenen Verletzungen, welche darüber hinaus bildlich bzw. mit Arztzeugnissen
dokumentiert sind, objektiviert wird. Insgesamt ergeben sich auch in Bezug auf
den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte genügend
konkrete Informationen, die im Lichte aller Umstände objektiv darauf schliessen
lassen, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene Tat begangen.
3.6 Bezüglich
der rechtlichen Qualifikation der einzelnen Vorfälle ist festzuhalten, dass bei
den beiden Fällen an der Wiese (vgl. E. 3.2.3) die Grenze zur sexuellen Belästigung
eindeutig überschritten wurde (vgl. dazu Weder,
in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Zürich 2013,
Art. 187 N 5 ff.), zumal das Opfer F____ im Rahmen der unterschriftlichen
Befragung von einem ganz gezielten Griff gegen ihre Brust und vom Versuch, ihr
in den Schritt zu fassen, sprach. Zudem sagte das Opfer E____ aus, dass der
Täter sie von hinten gepackt und mit seinen Armen umschlungen habe. Dabei habe
er ihre Brüste, allenfalls unabsichtlich, berührt. Ferner berichteten beide
Opfer, dass der Täter sehr aggressiv gewesen und er durch ihr Wehren noch mehr stimuliert
worden sei. Somit ist bezüglich dieses Vorfalls vom Tatbestand der mehrfachen sexuellen
Nötigung, mithin einem Verbrechenstatbestand, auszugehen. Beim Vorfall zum
Nachteil von D____ handelt es sich um einen eigentlichen Grenzfall, wobei im
Gesamtzusammenhang diesbezüglich wohl auch von einem hinreichenden Tatverdacht
auf sexuelle Nötigung ausgegangen werden kann. Für das wohl pathologische Aggressionspotential
des Beschwerdeführers spricht darüber hinaus auch der Übergriff auf die
Polizeibeamten in der UPK. Demgegenüber dürfte der Tatbestand des versuchten
Raubes wohl eher nicht erstellt sein. Vielmehr ist von einem sexuell
motivierten, aber zusätzlich auch gewalttätigen Verhalten auszugehen.
3.7 Insgesamt
ist von einem dringenden Tatverdacht betreffend mehrfache sexuelle Nötigung und
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auszugehen.
4.1 Sinn
und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung
von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit,
die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern,
anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen
Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung,
indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert
und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2).
Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die
beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das
Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss
grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.2
hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl.
E. 4.3 hiernach). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet sein (vgl. E. 4.4 hiernach). Schliesslich muss die Tatwiederholung
ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen
ist (vgl. E. 4.5 hiernach).
4.2
4.2.1 Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei
schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr
grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl.
2013, Art. 221 N 11; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f., 137 IV 84 E. 3.2
S. 86; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2; BGer 1B_270/2016 vom 4.
August 2016 E. 2.3).
4.2.2 Der
Beschwerdeführer fällt seit dem Jahr 2015 durch aggressives Verhalten auf. War
dieses anfänglich gegen Sachen (Hausfriedensbrüche, Diebstahl und
Sachbeschädigung) gerichtet (vgl. Strafregisterauszug vom 1. November 2017),
ist in seinem aktuellen Verhalten eine eindeutige Eskalation zu erkennen und zwar
insofern, als nun die körperliche und sexuelle Integrität von Mitmenschen in
Mitleidenschaft gezogen wird. In Bezug auf die Delikte gegen die sexuelle
Integrität erscheint aufgrund der an Klarheit kaum zu überbietenden Aussagen
der verschiedenen Opfer, die sich notabene nicht kennen, eine diesbezügliche Verurteilung
als äusserst wahrscheinlich, sodass das Vorstrafenerfordernis schon allein
aufgrund dieser Delikte zu bejahen ist. Darüber hinaus hat sich der
Beschwerdeführer einem weiteren Gewaltdelikt, der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, dringend verdächtig gemacht, sodass das Vortaterfordernis
noch deutlicher erfüllt ist.
4.3
4.3.1 Leichte
Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht
erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung
gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung
für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster,
a.a.O., Art. 221 N 12).
4.3.2 Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den Beschwerdeführer ein
Strafverfahren u.a. wegen mehrfacher (teils versuchter) sexueller Nötigung und
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Dass es sich bei der sexuellen
Nötigung um ein Verbrechen, welches mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren bestraft wird, handelt, ergibt sich aus dem Gesetz (Art. 189 in
Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB). Drohungen können nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft ebenfalls begründen,
da sie ein wichtiges Rechtsgut, nämlich die Sicherheitslage einer Person
erheblich beeinträchtigen können (BGer 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Nach
dem Gesagten ist die vom Bundesgericht verlangte Intensität der Delikte ohne
weiteres erfüllt.
4.4 Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende
Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder
Art beziehen (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Im Vordergrund stehen
jedoch Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9 E.
2.7 S. 15), weshalb vorliegend auch das Erfordernis der erheblichen Gefährdung
als erfüllt betrachtet werden kann.
4.5
4.5.1 Nach
dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der
Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen
begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt
ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche
Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität
der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser
Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation
respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu
berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine
ungünstige Rückfallprognose. Namentlich bei Sexualdelikten ist das Interesse an
der Verhinderung eines Rückfalls aus Gründen des Opferschutzes jedoch gross
(vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8
ff. S. 16 ff.; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2; BGer 1B_270/2016
vom 4. August 2016 E. 3.2; 1B_160/2016 vom 17. Mai 2016 E. 2.2.3; Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 13;
Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221
N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 N
15).
4.5.2 Der
Beschwerdeführer fällt seit dem Jahr 2015 durch aggressives Verhalten auf. War
dieses anfänglich gegen Sachen (Hausfriedensbrüche, Diebstahl und
Sachbeschädigung) gerichtet (vgl. Strafregisterauszug vom 1. November 2017),
ist in seinem aktuellen Verhalten eine eindeutige Eskalation zu erkennen und zwar
insofern, als nun die körperliche und sexuelle Integrität von Mitmenschen in
Mitleidenschaft gezogen wird. Die Opfer wurden dabei rein zufällig ausgewählt.
Dies macht den Beschwerdeführer umso unberechenbarer und gefährlicher. Dazu
kommt eine zunehmende Intensität der Delikte, ereigneten sich die verschiedenen
Sexualdelikte doch allesamt innerhalb von wenigen Stunden.
4.5.3 Der
Beschwerdeführer sieht sich selber als Hexer, Seher oder Schamane. Er ist nach
eigenen Angaben aufgrund seiner „Gabe“ in ärztlicher Behandlung bei Dr. H____
in [...] und nimmt auch diverse Medikamente ein. Bezüglich der Schuldfähigkeit
bzw. der Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2017 sowie einer
Aktennotiz vom 2. November 2017, dass bei Dr. I____, [...], bezüglich des
Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten eingeholt wird. Die
diesbezüglichen Bemühungen der Staatsanwaltschaft zeigen, dass das wohl
krankhafte Aggressionspotential des Beschwerdeführers nun eingehend abgeklärt wird.
Ob diesem mit einer Massnahme begegnet werden soll und kann, wird das erstinstanzliche
Gericht zu entscheiden haben. Bis diesbezüglich gesicherte Erkenntnisse
vorliegen bzw. eine angemessene Therapie nicht aufgegleist wurde, ist ernsthaft
mit neuen Attacken zu rechnen, zumal der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
mittlerweile die Sicherheit anderer in erheblicher Weise gefährdet. Dies gilt
umso mehr, als bei Sexualdelikten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das
Interesse an der Verhinderung eines Rückfalls aus Gründen des Opferschutzes
gross ist. Im Falle der Entlassung des Beschwerdeführers wäre deshalb mit
weiteren schwerwiegenden Delikten zu rechnen. Insgesamt muss von einer
belasteten Prognose ausgegangen werden.
5.1 Aufgrund
der Tatsache, dass die Wahrscheinlichkeit der Ausführung weiterer Sexualdelikte
aufgrund des psychischen Zustands des Beschwerdeführers, speziell aufgrund
dessen Unberechenbarkeit und Aggressivität (vgl. zur diesbezüglichen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f.), als sehr
hoch erscheint, ist auch von Ausführungsgefahr auszugehen.
5.2 Da
die Haftgründe der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr zu bejahen sind, kann
offen gelassen werden, ob auch die Haftgründe der Kollusions- und Fluchtgefahr
erfüllt wären.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine
Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der
Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des
Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an
einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die
Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel
führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das
Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken,
als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt
(Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
6.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. Oktober 2017 in Haft. Aufgrund der
zur Diskussion stehenden Straftaten hat er im Falle eines Schuldspruchs mit
einer Strafe zu rechnen, welche die bis zum 11. Dezember 2017 dauernde
Untersuchungshaft von insgesamt acht Wochen deutlich übersteigen wird. Ob
anstatt oder zusätzlich eine freiheitsentziehende (stationäre) Massnahme
angeordnet werden soll, wird das erstinstanzliche Gericht zu beurteilen haben. Da
die Delikte, mit denen im Falle einer Entlassung zu rechnen wäre, schwerer
Natur sind, ist die Haftanordnung für vorläufig acht Wochen auch unter dem
Sicherheitsaspekt als verhältnismässig zu beurteilen.
6.3 Angemessene
Ersatzmassnahmen sind momentan nicht ersichtlich. Über mögliche Ersatzmassnahmen
könnte ohnehin erst befunden werden, wenn die psychiatrische bzw. medikamentöse
Versorgung gewährleistet ist und die Compliance des Beschwerdeführers über eine
gewisse Zeit belegt ist.
7.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentlichen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.‒ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2 Mit
Verfügung vom 27. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche
Verteidigung für das Beschwerdeverfahren mit MLaw B____, Advokat, bewilligt.
Demgemäss ist diesem ein Honorar gemäss Aufstellung, zuzüglich 45 Minuten für
die Ergänzung der Replik, aus der Gerichtskasse auszurichten.
7.3 Bezüglich
des Verfahrensantrags, es seien dem amtlichen Verteidiger die dem Appellationsgericht
einzureichenden Akten paginiert und mit Inhaltsverzeichnis zuzustellen, kann grundsätzlich
auf die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2017 verwiesen
werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO in
einfachen Fällen von einem Aktenverzeichnis abgesehen werden kann. Der
Verteidiger wird zudem darauf aufmerksam gemacht, dass diesbezügliche Rügen
nicht den Streitgegenstand dieses Haftbeschwerdeverfahrens bilden und er
entsprechende Verfügungen bzw. Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft
selbständig anzufechten hätte. Das rechtliche Gehör zu Eingaben von Parteien
dieses Verfahrens wurde dem Rechtsvertreter darüber hinaus wie beantragt eingeräumt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒ (einschliesslich
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘116.65 und ein Auslagenersatz
von CHF 14.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 90.45, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).