Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.104
URTEIL
vom 26.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Paul
Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
Beschuldigter
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Berufungsbeklagte
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts vom 5. August 2015
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerhandlung gegen das
Waffengesetz
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 5. August 2015 wurde A____ der versuchten schweren
Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Widerhandlung
gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) schuldig erklärt und verurteilt zu 2½
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft
seit dem 18. Februar 2015, davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.–. Von der Anklage der Nötigung wurde A____
freigesprochen. Die gegen ihn am 30. Mai 2013 durch die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 140.–, Probezeit 2 Jahre, wurde
vollziehbar erklärt. A____ wurde zu einer Genugtuungszahlung in Höhe von
CHF 1‘000.– an B____ verurteilt; dessen Schadenersatzforderung in Höhe von
CHF 5‘400.– wurde auf den Zivilweg verwiesen. Das beschlagnahmte Mobiltelefon
wurde A____ zurückgegeben. Demgegenüber wurde bezüglich des beschlagnahmten
Fahrzeugs Porsche Panamera [...], weiss, Pos. 1501, entschieden, dieses sei zu
verwerten, wobei im Einzelnen statuiert wurde, vom Verwertungserlös seien
zunächst (zwecks Anschaffung eines Ersatzgegenstandes für einen gemäss Art. 92
des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes [SchKG, SR 281.1] unpfändbaren
Gegenstand) CHF 10‘000.– an A____ herauszugeben und sodann CHF 14‘157.10
zur Deckung der Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr zu verwenden; von einem
allfälligen Überschuss seien zunächst CHF 5‘000.– an A____ herauszugeben,
ein diesen Betrag übersteigender Überschuss zur Deckung der Kosten der
amtlichen Verteidigung zu verwenden und ein danach verbleibender Überschuss
wiederum an A____ herauszugeben.
Gegen dieses
Urteil hat A____ mit selbst verfasster Eingabe vom 6. August 2015 sowie mit
Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 7. August 2015 Berufung
angemeldet, mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters, Advokat [...], vom 19. November
2015 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 14. April 2016 begründet. Dabei
hat er beantragt, er sei von allen Vorwürfen der Anklageschrift kostenlos freizusprechen
und es sei ihm eine angemessene Haftentschädigung zuzusprechen; eventualiter
sei die Strafe auf 18 Monate zu reduzieren und der unbedingt ausgesprochene
Teil auf 9 Monate festzulegen; überdies seien die Zivilforderungen abzuweisen
und sämtliche beschlagnahmten Gegenstände „dem Berufungskläger bzw. den
berechtigten Eigentümern“ herauszugeben. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 hat
die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt und diese mit Eingabe vom 12.
Januar 2016 begründet. Sie beantragt, dem Berufungskläger sei von dem aus der
Verwertung des Fahrzeugs resultierenden Erlös nichts herauszugeben, sondern der
gesamte Betrag zur Deckung von Verfahrenskosten und Urteilsgebühr zu verwenden
(wobei sich aus der Begründung des Antrags ergibt, dass damit lediglich auf die
gemäss angefochtenem Urteil vorab herauszugebenden CHF 10‘000.– Bezug
genommen wird); eventualiter seien dem Berufungskläger lediglich CHF 2‘500.–
(gemeint: vorab) herauszugeben. Diese Anträge hat die Staatsanwaltschaft in
ihrer Berufungsantwort vom 13. Mai 2016 wiederholt. Der Privatkläger B____ hat weder
Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Im Rahmen der
Berufungserklärung hat der Berufungskläger mehrere Beweisanträge gestellt: So
hat er beantragt, es seien die Personen C____, D____, „Herr E____“, F____, G____
und H____ sowie die „Bardame mit blauen Augen und blondem Haar, die am 25.
Januar 2015 um ca. 2:00 Uhr im Paddy Reilly’s Dienst hatte […] und den
Geschädigten bediente“ und der „Chef de Bar des Pubs Paddy Reilly’s mit gelichtetem
blondem Haar, der in der besagten Nacht […] Dienst hatte“ im Beisein des Berufungsklägers
als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu befragen. Sodann sei das Institut für
Rechtsmedizin (IRM) zu beauftragen, in einem Gutachten „anhand der vorhandenen
Unterlagen festzustellen, inwiefern es [dem Berufungskläger] trotz seinen verletzungsbedingten
physischen Einschränkungen überhaupt möglich war, die von der Anklage
geschilderten massiven Tritte auszuüben“. Schliesslich sei „zu der Frage, wie
die konkreten Sichtverhältnisse von G____ zum Zeitpunkt des Vorbeifahrens des
Polizeifahrzeugs waren, entweder ein technisches Gutachten oder eine Rekonstruktion
der Vorbeifahrt am Tatort durchzuführen“. In der Berufungsbegründung hat der
Berufungskläger diese Beweisanträge wiederholt, während die Staatsanwaltschaft
in ihrer Berufungsantwort die Abweisung sämtlicher Beweisanträge beantragt hat.
In der Anschlussberufungserklärung hat die Staatsanwaltschaft ihrerseits die
Beweisanträge gestellt, sie sei zu beauftragen, in Frankreich rechtshilfeweise
abzuklären, ob die vom Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung
aufgestellte Behauptung, wonach er nicht mehr im Besitze weiterer Fahrzeuge
sei, zutreffe; ausserdem sei sie „zu beauftragen, Unterlagen einzureichen, die
belegen, dass CHF 2‘500.– für die Anschaffung eines Ersatzgegenstandes (gebrauchter
Kleinwagen) ausreichen“. In der Anschlussberufungsbegründung hat die
Staatsanwaltschaft den ersten Beweisantrag wiederholt und im Übrigen im Sinne des
zweiten Beweisantrags Ausdrucke der Internetplattform www.autoscout24.fr
eingereicht. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 21. Juni 2017 ist C____
zur Berufungsverhandlung vorgeladen worden. Zudem ist die Staatsanwaltschaft
mit der rechtshilfeweisen Abklärung, ob und gegebenenfalls welche (weiteren)
Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Festnahme des Berufungsklägers auf diesen in
Frankreich eingelöst waren, beauftragt worden. Mit Eingabe vom 10. August 2017
hat die Staatsanwaltschaft entsprechende Unterlagen eingereicht; der Berufungskläger
hat mit Eingabe vom 24. August 2017 auf eine schriftliche Stellungnahme verzichtet.
Ebenfalls mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 21. Juni 2017 ist
demgegenüber (vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden
Gerichts auf erneuten Antrag) der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beibringung
zusätzlicher Unterlagen zum Nachweis der Anschaffungskosten für einen
Occasionswagen in Frankreich abgelehnt worden. Auch sind (ebenfalls
vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf
erneuten Antrag) die weiteren über das Angeordnete hinaus gehenden
Beweisanträge von Berufungskläger und Staatsanwaltschaft abgelehnt worden.
Nachdem sich die Begründung der genannten Verfügung auf die Abweisung der Beweisanträge
betreffend Befragung diverser Zeugen bzw. Auskunftspersonen beschränkte, sind
mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. Juni 2017 (vorbehältlich eines
anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag)
sowohl der Antrag des Berufungsklägers auf Einholung eines IRM-Gutachtens als
auch dessen Antrag auf Einholung eines technischen Gutachtens bzw. auf Tatrekonstruktion
zu den Sichtverhältnissen von G____ am Tatort abgelehnt worden. In der
Berufungserklärung hat der Berufungskläger ausserdem den Verfahrensantrag
gestellt, „es seien sämtliche Einvernahmeprotokolle bei denen die beantragten
Teilnahmerechte nicht gewährt worden sind, sowie alle gestützt auf diese
Einvernahmen erhobenen Folgebeweise zufolge Unverwertbarkeit aus dem Recht zu
weisen“. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. Juni 2017 ist dieser
Antrag (unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des erkennenden
Gerichts) in Bezug auf die Aktenseiten 443-452, 487-495 und 498-509
gutgeheissen und angeordnet worden, dass diese aus den Strafakten zu entfernen
und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss
zu halten seien.
Nach Einreichung
der Anschlussberufungsbegründung hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3.
Februar 2016 (unter Bezugnahme auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom
18. Januar 2016 im separaten Beschwerdeverfahren BES.2015.58, mit welchem das
entsprechende Verfahren betreffend Beschlagnahme und vorzeitige Verwertung des vorliegend
interessierenden Fahrzeugs zufolge Gegenstandslosigkeit [nach Ergehen des
erstinstanzlichen Sachurteils] als erledigt abgeschrieben wurde) beantragt, das
beschlagnahmte Fahrzeug sei umgehend zu verwerten und der resultierende
Nettoerlös ersatzweise zu beschlagnahmen und gemäss den Anträgen in der
Anschlussberufung zu verwenden. Dabei hat sie vorab um Wiederherstellung der Anschlussberufungsfrist
ersucht. In seiner Vernehmlassung vom 7. März 2016, mit welcher er beantragt,
die Anschlussberufungsfrist nicht wieder herzustellen und im Falle der
Wiederherstellung den Antrag auf vorzeitige Verwertung abzuweisen, hat der Berufungskläger
seinerseits den Antrag gestellt, die Beschlagnahme aufzuheben und das fragliche
Fahrzeug der Eigentümerin I____ (im Folgenden: I____) herauszugeben, wobei er
hinsichtlich seiner Argumentation, wonach das Fahrzeug Eigentum der von J____
geführten Gesellschaft I____ sei, erstmals in Kopie entsprechende Dokumente
beigelegt hat. Die genannten Anträge von Staatsanwaltschaft und Berufungskläger
sind mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 17. März 2016 (mit welcher zugleich
auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten wurde) als
Verfahrensanträge entgegengenommen worden. In ihrer Stellungnahme vom 7. April
2016 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Antrags des Berufungsklägers
auf Aufhebung der Beschlagnahme beantragt und im Übrigen an ihren eigenen
Anträgen gemäss der Eingabe vom 3. Februar 2016 festgehalten. Für den Fall,
dass das Appellationsgericht zum Schluss kommen sollte, der Berufungskläger sei
im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht Eigentümer des Fahrzeugs gewesen, hat sie
ausserdem den Eventualantrag gestellt, „die vom Berufungskläger an die I____
geleistete Anzahlung von EUR 33‘000.00 in Form des BMW X6 3.5D sowie die
bezahlten Ratenzahlungen von EUR 8‘000.00, somit insgesamt EUR 41‘000.00 (unter
Verrechnung eines Wertverlusts für beide Fahrzeuge) als Forderung gegenüber der
I____ einzuziehen“. Im Weiteren hat sie die Beweisanträge gestellt, es sei der
Geschäftsführer der I____, J____, als Zeuge zur Frage des Eigentums am Fahrzeug
einzuvernehmen; J____ sei aufzufordern „die beiden Erklärungen an die Präfektur
vom 28. Juni 2014 (Beilagen 4 und 5 zur Eingabe des Berufungsklägers) und
die Abzahlungsvereinbarung vom 28. Juni 2014 (Beilage 2 der erwähnten Eingabe)
im Original einzureichen“; schliesslich sei J____ aufzufordern, „den Kauf des
Fahrzeugs in der Buchhaltung der von ihm geführten GmbH auszuweisen.“ Hierauf
hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 31. Mai 2016 repliziert, wobei er an
seinem Antrag gemäss Stellungnahme vom 7. März 2016 festgehalten und um
Abweisung sämtlicher Anträge der Staatsanwaltschaft (unter speziellem Hinweis
darauf, dass der von der Staatsanwaltschaft gestellte Eventualantrag seines
Erachtens verspätet sei) ersucht hat. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom
27. Juni 2016 ist der Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorzeitige Verwertung
abgelehnt worden, während der Antrag des Berufungsklägers auf Aufhebung der
Beschlagnahme „zum derzeitigen Zeitpunkt“ ebenfalls abgelehnt und der Entscheid
darüber dem erkennenden Gericht vorbehalten worden ist, wobei in der Begründung
darauf hingewiesen wurde, dass sich das Sachgericht nach Abklärung der
Eigentumsverhältnisse gegebenenfalls auch mit dem in der Eingabe der
Staatsanwaltschaft vom 7. April 2016 gestellten Eventualantrag auseinander zu
setzen haben werde. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 21. Juni 2017 ist
sodann J____ als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung eingeladen worden, „ggf.
in Begleitung von RA [...]“; in der gleichen Verfügung ist die I____
aufgefordert worden, „die Originalbelege betreffend Kauf des Porsche vom
Berufungskläger und Abzahlungsvereinbarung (Beil. 2, 4 und 5 zur Eingabe vom 7.
März 2016) sowie Buchhaltungsunterlagen der I____ betreffend Erwerb bzw. Besitz
des Porsche und einen aktuellen Auszug aus dem Immatrikulationssystem, gemäss
welchem der Porsche per 2. September 2015 auf die I____ registriert worden ist,
an der Hauptverhandlung beizubringen oder dem Appellationsgericht vorher
einzureichen“. In seiner Eingabe vom 31. Mai 2016 hat der Berufungskläger auch
darauf hingewiesen, vor Kurzem von „RA [...]“, dem Rechtsvertreter des
Geschäftsführers der I____, kontaktiert worden zu sein, und darum ersucht, „den
Anwalt des Eigentümers des Fahrzeugs über dieses Verfahren zu orientieren, um
dem Eigentümer die Möglichkeit zu geben, seine Verfahrensrechte selber geltend
zu machen“. Dem genannten in Frankreich domizilierten Anwalt ist der
Verhandlungstermin am 18. Juli 2017 telefonisch und per E-Mail mitgeteilt
worden.
Nachdem ein
erstes im Rahmen der Berufungserklärung gestelltes Gesuch um umgehende
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug mit Verfügung der Verfahrensleitung
vom 4. Dezember 2015 abgewiesen worden ist, hat der Berufungskläger im
Rahmen der Berufungsbegründung erneut ein entsprechendes Gesuch um Entlassung
aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 18. Mai 2016 gestellt. Mit Verfügungen der
Verfahrensleitung vom 2. und 9. Mai 2016 ist der Berufungskläger zufolge
Verbüssung des erstinstanzlich unbedingt ausgesprochenen Strafteils per 17. Mai
2016 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen worden.
In seiner
Berufungserklärung hat der Berufungskläger überdies den Antrag auf Wechsel der
amtlichen Verteidigung und Einsetzung von Advokat [...] als neuen amtlichen
Verteidiger für das Berufungsverfahren gestellt. Mit Verfügung der
Verfahrensleitung vom 23. November 2015 ist diesem Antrag stattgegeben worden.
An der
Verhandlung vom 26. September 2017 sind der Berufungskläger und die
Auskunftsperson J____ befragt worden und sind der Vertreter des Berufungsklägers
sowie seitens der Staatsanwaltschaft sowohl die Vertreterin der Anklage als
auch die mit der Frage der Verwertung des Fahrzeugs befasste Staatsanwältin zum
Vortrag gelangt. Der fakultativ geladene Privatkläger B____ hat auf Teilnahme
an der Verhandlung verzichtet. Der als Zeuge geladene C____, der auf Ersuchen
der Verfahrensleitung vom 20. Juli 2017 zur Aufenthaltsforschung ausgeschrieben
wurde, ist nicht zur Verhandlung erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der
Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso ist die
Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO ohne weiteres zur Ergreifung
eines Rechtsmittels und damit gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO auch zur
Erklärung der Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Ebenso
ist die Anschlussberufung nach Art. 400 Abs. 3 sowie Art. 401 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht erklärt worden. Auf
die Berufung und die Anschlussberufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO] nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wie erwähnt richtet sich der
Berufungskläger vorliegend gegen sämtliche Schuldsprüche (womit auch der
erstinstanzlich ausgesprochene Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe
zu überprüfen ist), den Strafpunkt, den Entscheid über die Zivilforderungen
sowie den Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände, soweit diese gemäss
dem angefochtenen Entscheid nicht an ihn herausgegeben werden. Die
Anschlussberufung beschränkt sich auf die Frage der Verwendung des Erlöses aus
der Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs. Entsprechend ist das Urteil des
Strafdreiergerichts vom 5. August 2015 hinsichtlich des Freispruchs von der
Anklage der Nötigung, hinsichtlich der Rückgabe des beschlagnahmten
Mobiltelefons an den Berufungskläger sowie hinsichtlich der Entschädigung der
amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen. Mit Ausnahme des Gegenstand
der Anschlussberufung bildenden Urteilspunktes ist sodann das Verbot der
reformatio in peius zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
1.4 Anlässlich
der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung an den in der Berufungserklärung
gestellten und seitens der Verfahrensleitung nicht bewilligten Beweisanträgen
(vgl. Sachverhalt) festgehalten, wobei sie lediglich auf die beantragte
Befragung diverser Zeugen bzw. Auskunftspersonen ausdrücklich verwiesen hat;
auch hat die Verteidigung ausgeführt, im Zusammenhang mit der Entfernung von
Einvernahmen aus den Akten ergäben sich keine Weiterungen (Prot.
Berufungsverhandlung S. 2). Das Gericht hat sich der mit Verfügungen der
Verfahrensleitung vom 21. und 22. Juni 2017 erfolgten Abweisung der
genannten Beweisanträge aus den folgenden Gründen angeschlossen:
Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389
Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn
sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus
Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine
unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie
vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare
Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140
IV 196 E. 4.4.1 S. 199; BGer 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2).
Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise
zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und
die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten
Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter
Beweiswürdigung ablehnen (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140
E. 5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1).
D____, G____ und
H____ sind bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. im
Rahmen einer vorsorglichen Zeugeneinvernahme unter Wahrung der Teilnahmerechte
und nach korrekter Belehrung als Zeugen bzw. Auskunftspersonen einvernommen
worden und haben sich ausführlich zum Sachverhalt geäussert. Die
Voraussetzungen für eine erneute Befragung im Berufungsverfahren sind nicht
gegeben, zumal weder hinsichtlich des in Frage stehenden Sachverhalts noch angesichts
der bestehenden Beweislage eine Situation vorliegt, in welcher die persönliche
Anhörung dieser Personen von besonderer Bedeutung wäre.
Von einer
Befragung der Bardame und des Chef de Bar des Paddy Reillys verspricht sich das
Gericht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Beide könnten sich lediglich zum
Sachverhalt gemäss E. II.2 und allenfalls E. II.4. des vorinstanzlichen Urteils
äussern, waren sie doch nach den Darlegungen des Berufungsklägers beim Vorfall
vor dem Steinengrill nicht anwesend. Bezüglich E.II.2 steht nach dem Freispruch
vom Vorwurf der Nötigung nur noch die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zur
Frage, doch ist nicht zu erwarten, dass die beiden Genannten hierzu Angaben
machen würden, welche über das bereits Erhobene hinausgehen - dies nicht
zuletzt aufgrund ihrer Interessenlage als Mitarbeiter/in des Paddy Reillys und
ihrer entsprechenden Nähe zum Berufungskläger und v.a. dessen Chef. Im Übrigen
erweist sich der entsprechende Beweisantrag auch insoweit als obsolet, als mit
vorliegendem Urteil hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz ein Freispruch ergeht. Was den Sachverhalt gemäss E. II.4.
betrifft, werden die beiden vom Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt als
mögliche Augenzeugen benannt, weder in seinem Antrag vom 17. Juli 2015 an das
Strafgericht (auf welchen er im Berufungsverfahren verweist) noch anlässlich
der erstinstanzlichen Befragung, bei welcher er einzig seinen Chef als
Anwesenden benennt. Es ist auch aufgrund der erwähnen Umstände nicht zu
erwarten, dass sie angesichts der bestehenden Beweislage zur Erstellung des
Sachverhalts beitragen könnten bzw. das Beweisergebnis in relevanter Weise zu
beeinflussen vermöchten. Somit ist der Antrag auf Befragung der Bardame und des
Chef de Bar in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.
In gleicher
Weise ist der Antrag auf Befragung von F____ abzulehnen. F____ hat laut
Aussagen des H____ und auch des Berufungsklägers (Akten S. 430) die
Auseinandersetzung im Paddy Reillys gemäss E. II.2 des vorinstanzlichen
Urteils miterlebt, was aber nach dem unangefochtenen Freispruch von der
Nötigung nicht mehr relevant ist. Bezüglich Widerhandlung gegen das Waffengesetz
gilt bei ihm das zu den anderen Mitarbeitern Ausgeführte in noch stärkerem
Mass, war er doch erst recht auf Seiten des Paddy Reillys involviert. Beim
Vorfall vor dem Steinengrill war auch er gemäss den Schilderungen des
Berufungsklägers nicht zugegen, und ebenso wird er bezüglich des angeklagten
Fluchtversuchs gemäss E. II.4 des vorinstanzlichen Urteils nicht als Augenzeuge
benannt. Auch von ihm sind angesichts der bestehenden Beweislage keine
zusätzlichen relevanten Erkenntnisse zu erwarten.
Eine Vorladung
des Herrn E____ ist bereits im erstinstanzlichen Verfahren gescheitert, weil
seine Kontaktdaten nicht eruiert werden konnten. Der Verteidiger erneuert den
Beweisantrag im Berufungsverfahren unter Beibringung derselben Angaben, die
sich als untauglich erwiesen haben. Es ist daher nicht einzusehen, wie der
angerufene Zeuge nun ermittelt werden könnte. Abgesehen davon ist seine Befragung
aber auch gar nicht erforderlich, da von ihm keine wesentlichen neuen
Erkenntnisse zum Sachverhalt zu erwarten sind. Neues könnte von ihm lediglich
in Bezug auf den kurzen Zeitraum berichtet werden, welcher auf der Sequenz des
Überwachungsvideos vor dem Steinengrill nicht ersichtlich ist. Auch
diesbezüglich sind aber, zumal zum jetzigen Zeitpunkt, keine Aussagen mehr zu
erwarten, die das Gericht in seinem Entscheid beeinflussen könnten. Auch eine
Befragung des Herrn E____ erscheint somit in antizipierter Beweiswürdigung als
verzichtbar.
In Anwendung von
Art. 389 StPO ebenfalls abzulehnen sind sodann die beiden weiteren von der Verteidigung
anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr ausdrücklich thematisierten
Beweisanträge: Hinsichtlich des Antrags auf Einholung eines IRM-Gutachtens zur
Frage, ob es dem Berufungskläger zum Tatzeitpunkt möglich war, trotz geltend
gemachter physischer Einschränkungen massive Tritte auszuüben, ist
festzuhalten, dass sich bei der bestehenden Beweislage - insbesondere
angesichts der Videoaufzeichnung vom Tatort - ein Gutachten zu dieser Frage als
offensichtlich obsolet erweist. Der Berufungskläger war zum Tatzeitpunkt als
Security-Mitarbeiter tätig und aktiv, was bereits seine körperliche
Einsatzfähigkeit belegt. Die vom Berufungskläger ausgeführten Tritte sind auf
der Aufzeichnung einwandfrei zu beobachten. Auch der Antrag auf Einholung eines
technischen Gutachtens bzw. auf Tatortrekonstruktion zu den Sichtverhältnissen
von G____ am Tatort erscheint aufgrund des bereits bestehenden
Beweisergebnisses nicht geeignet, neue Erkenntnisse zutage zu fördern, welche
die Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten. Es ist hierfür
einerseits auf die Aussagen von G____ selbst zu verweisen, andererseits auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Antrag in E. I.2. des
angefochtenen Urteils.
2.1 In
Ziff. 2 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger vorgeworfen, anlässlich
einer Auseinandersetzung zwischen dem als Securitymitarbeiter des Paddy Reillys
im Einsatz stehenden Berufungskläger und seinen Arbeitskollegen einerseits und
den als Gästen anwesenden B____ und D____ andererseits seien letztere zunächst
aus dem Lokal geführt worden; vor dem Lokal hätten der Berufungskläger und
seine Kollegen „je einen unter das Waffengesetz fallenden Schlagstock und
Pfeffersprays [ergriffen]“, seien auf die beiden Gäste losgegangen und hätten
ihnen gedroht. Die Vorinstanz, welche den Berufungskläger vom auf diesen
Sachverhaltsabschnitt bezogenen Vorwurf der Nötigung zufolge Vorliegens einer
Notwehrsituation freigesprochen hat, ist mit gleicher Begründung davon ausgegangen,
hinsichtlich des Griffs zum Schlagstock treffe den Berufungskläger kein
Vorwurf. Indessen hat sie erwogen, da der Berufungskläger den Schlagstock
bereits vor dem drohenden Angriff auf das Hausrecht der Lokalbetreiber – mithin
zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine Notwehrlage bestanden habe und eine
solche auch nicht voraussehbar gewesen sei – griffbereit auf sich getragen
haben müsse, bleibe ihm der unerlaubte Besitz eines Schlagstocks als
Widerhandlung gegen das Waffengesetz anzulasten; den Pfefferspray betreffend
ist sie davon ausgegangen, es sei lediglich nachgewiesen, dass F____ einen
solchen eingesetzt habe, ohne dass dies dem Berufungskläger zurechenbar wäre
(angefochtenes Urteil S. 9). Dem hält der Berufungskläger entgegen, dass er
bereits vor dem Angriff auf das Hausrecht einen Schlagstock griffbereit auf
sich getragen habe, sei nicht erstellt und werde (wie überhaupt das Ergreifen
eines Schlagstocks am fraglichen Abend) bestritten, was im Übrigen mit den Angaben
mehrerer Zeugen übereinstimme.
2.2 Gemäss
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff 1 und 3 lit. a und b der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten und in Art. 9
Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur
gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte
Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage erhoben hat.
Während somit die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt
(Umgrenzungsfunktion), bezweckt der Anklagegrundsatz zugleich auch den Schutz
der Verteidigungsrechte und die Garantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion)
(BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190, 133 IV 235
E. 6.2 S. 244 f.). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die
Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten
Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und
Folgen der Tatausführung. Dabei hat die Anklage den Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3
S. 190).
Vorliegend
erwähnt die Anklageschrift im Zusammenhang mit dem Schlagstock wie erwähnt
lediglich, dass der Berufungskläger vor dem Lokal einen solchen ergriffen habe.
Indem die Vorinstanz den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz demgegenüber auf den Sachverhalt, wonach der Berufungskläger einen
Schlagstock bereits vorgängig griffbereit auf sich getragen habe, stützt,
verletzt sie den Anklagegrundsatz, da ein entsprechender Tatvorwurf in der
Anklageschrift gerade nicht umschrieben wird. Auch ergibt sich ein
entsprechender Sachverhalt auch nicht gewissermassen sachlogisch aus dem
nachfolgenden und in der Anklageschrift geschilderten Geschehen, da im Sinne
eines möglichen Handlungsverlaufs ohne weiteres denkbar ist, dass dem
Berufungskläger ein gegebenenfalls vor dem Lokal behändigter Schlagstock
beispielsweise erst in diesem Zeitpunkt von einem Arbeitskollegen überreicht worden
wäre. In diesem Sinne war es dem Berufungskläger denn auch in der Tat nicht
möglich, sich gegen den ihm seitens der Vorinstanz zur Last gelegten
Sachverhalt wirksam zu verteidigen.
Indessen liegt
bezüglich des Tatvorwurfs der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durchaus
eine gesetzeskonforme Anklage vor, doch bezieht sich diese einzig auf die Phase
nach Verlassen des Lokals. Ob der entsprechende Sachverhaltsabschnitt im
Berufungsverfahren überhaupt noch zur Beurteilung steht oder ob mit Blick auf
die Begründung der Vorinstanz (die insoweit von einer Notwehrsituation ausging)
ein Schuldspruch gegen das Verbot der reformatio in peius verstossen würde
(auch wenn im angefochtenen Entscheid insoweit kein formeller Freispruch
erging), kann insofern offenbleiben, als der rechtsgenügend angeklagte Griff
des Berufungsklägers zum Schlagstock nicht als erstellt gelten kann: So ist
zunächst festzuhalten, dass lediglich D____ ausdrücklich auf den
Berufungskläger bezogen vom Behändigen eines Schlagstocks gesprochen hat (so in
der vorsorglichen Zeugeneinvernahme Akten S. 649 f., ebenso bereits im
Polizeirapport Akten S. 376; unbestimmt demgegenüber in der ersten Einvernahme
Akten S. 410). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Aussagen
insofern zum Teil widersprüchlich sind, als ursprünglich mit den Schlagstöcken
geschlagen worden sein soll (Akten S. 376), dies aber später ausdrücklich
verneint wurde (Akten S. 411, 650). Auch in anderem Zusammenhang erweist sich
die Erinnerung von D____ bezüglich des Sachverhalts gemäss AS Ziff. 2 nicht
durchgehend als präzis, gibt er doch an, er und B____ seien von je zwei
Security-Mitarbeitern aus dem Lokal geführt worden (Akten S. 410), was
jedoch mit der entsprechenden Videoaufzeichnung, gemäss welcher sich im Lokal
lediglich je ein Security mit jedem der beiden Gäste befasste, nicht
übereinstimmt. Was sodann die auf diesen Sachverhaltsabschnitt bezogenen
Aussagen von B____ betrifft, so hat dieser zum einen hinsichtlich des Einsatzes
von Schlagstöcken gerade nicht spezifisch den Berufungskläger beschuldigt (vgl.
ausdrücklich Akten S. 388, 642 f.). Zum andern fällt auf, dass gemäss B____ mit
den Schlagstöcken insbesondere auf D____ eingeschlagen worden sein soll (Akten
S. 387 f., 641 f.; vgl. bereits Akten S. 376), was aber wie gesehen von diesem
in beiden formellen Einvernahmen verneint worden ist. Keine weitergehenden
Belastungen ergeben sich schliesslich aufgrund der Aussagen von K____, eines
Kollegen der beiden Betroffenen: Zwar gab dieser an, vor dem Lokal bei den
Security-Mitarbeitern Schlagstöcke gesehen zu haben (Akten S. 455), präzisierte
aber in der Folge, gemäss seiner Erinnerung habe lediglich einer einen
Schlagstock in der Hand gehalten, wobei gerade dieser am Entfernen aus dem
Lokal (das unbestrittenermassen u.a. durch den Berufungskläger erfolgte) nicht
beteiligt gewesen sei (Akten S. 456). Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, sich nicht mehr daran erinnern zu können,
bei wem er den Schlagstock gesehen habe (Prot. HV Akten S. 722). Damit lässt
sich aufgrund der teilweise widersprüchlichen und mit Ausnahme von D____ nicht
spezifisch den Berufungskläger belastenden Aussagen nicht mit genügender
Sicherheit erstellen, dass (auch) der Berufungskläger wie in der Anklageschrift
geschildert vor dem Lokal einen Schlagstock behändigt hätte. Erst recht gilt
dies für den (nicht rechtsgenügend angeklagten) Vorwurf des vorgängigen Auf-sich-Tragens
eines Schlagstocks, da solches von den zur Sache befragten Personen gar nicht
erwähnt wird und sich auch nicht aus der Videoaufzeichnung des Geschehens im
Lokal ergibt. Da diesbezüglich im jetzigen Zeitpunkt auch keine zusätzlichen
Erkenntnisse mehr zu erwarten sind, fällt im Übrigen auch eine Rückweisung der
Anklage an die Staatsanwaltschaft von vornherein ausser Betracht.
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Berufungskläger von der Anklage der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen ist.
3.1 Gemäss
Ziff. 3 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger zur Last gelegt, später in
der gleichen Nacht vor dem Steinengrill erneut mit dem Privatkläger B____
zusammengetroffen zu sein, diesem unvermittelt einen heftigen Faustschlag gegen
den Kopf versetzt und den in der Folge am Boden liegenden Privatkläger zunächst
weiter mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und ihm anschliessend drei
heftige Fusstritte gegen das Gesicht gegeben zu haben. Gestützt auf die
Videoaufzeichnung des Geschehens sowie in Würdigung der Aussagen der
Beteiligten und der Tatzeugen hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt
grundsätzlich als erstellt erachtet und den Berufungskläger der versuchten
schweren Körperverletzung schuldig erklärt. Der Berufungskläger wendet
hiergegen ein, soweit sich die Vorinstanz auf die Aussagen von D____ abstütze,
verkenne sie, dass dieser aufgrund der Vorgeschichte im Paddy Reillys und
aufgrund von Hinweisen des Zeugen L____, wonach vor dem Steinengrill zunächst B____
und D____ den Berufungskläger angepöbelt hätten, ein eigenes Interesse gehabt
habe, selber in einem guten Licht dazustehen. Vor dem Steinengrill habe sich
der Berufungskläger lediglich gegen einen Angriff des Privatklägers, der eine
Bierflasche nach ihm geworfen habe, verteidigt. Aufgrund der Videosequenz sei
zudem nicht erstellt, dass die Tritte des Berufungsklägers den Kopf des
Privatklägers getroffen hätten, wobei auch zugunsten des Berufungsklägers davon
auszugehen sei, dass er nicht gezielt gegen den Kopf des Privatklägers getreten
habe.
3.2 Für
den vorliegend relevanten Haupt-Sachverhalt besteht als zentrales Beweismittel
eine Videoaufzeichnung, von der auf den Vorplatz des Steinengrill gerichteten,
fest installierten Überwachungskamera (Akten S. 562a). Auf dieser
Aufzeichnung (ca. Minute 50-51) sieht man die dem Berufungskläger vorgeworfenen
Gewalttätigkeiten deutlich, ebenso das Verhalten des Opfers B____ und von
dessen Kollegen D____. Die Vorinstanz hat die Vorgänge, wie sie auf dem Video
ersichtlich sind, auf Seite 10-13 des Urteils korrekt und detailliert
geschildert - auf diese Erwägungen sei umfassend verwiesen. Insbesondere weist
die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass sich aufgrund von Position und Art
des Sturzes des Opfers darauf schliessen lässt, dass der erste Faustschlag
durch den Berufungskläger für das Opfer überraschend erfolgte, was gegen die
vom Berufungskläger behauptete vorgängige Provokation durch das Opfer spricht.
Die nachfolgende Aussagenwürdigung hat angesichts der durch die Videoaufzeichnung
geschaffenen Beweissituation lediglich ergänzenden Charakter. Besondere
Bedeutung kommt dabei der Frage zu, inwieweit die Angaben der Beteiligten und
der Tatzeugen mit dem auf der Aufzeichnung ersichtlichen Geschehen
übereinstimmen, da sich daraus Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt auch
derjenigen Aussagen, die allfällige Interaktionen zwischen den Beteiligten vor
dem ersten Faustschlag des Berufungsklägers betreffen, ziehen lassen.
Soweit im
Übrigen der Berufungskläger bereits in Frage stellt, welche Handlungen auf der
Videoaufzeichnung im Einzelnen zu sehen sind, ist vorab festzuhalten, dass das
gemäss zutreffender Darlegung der Vorinstanz auf der Videoaufzeichnung
sichtbare Geschehen auch mit den Aussagen des Polizisten G____ übereinstimmt.
Dieser war als Fahrer eines Polizeifahrzeugs unterwegs und gibt an, er habe
nach dem Einbiegen in die Steinentorstrasse (aus dem Auto heraus) beobachten
können, wie B____ in Embryostellung auf dem Randstein am Boden gelegen sei.
Dann habe der Berufungskläger ihm mehrere Fusstritte gegen das Gesicht
verpasst, wobei er frontal zum seitlich am Boden liegenden B____, der die Hände
schützend vor das Gesicht gehalten habe, gestanden sei. Er habe wohl drei bis
vier Mal gegen das Gesicht des Opfers getreten, wobei er zwischen jedem Kick
kurz zurückgetreten sei. Ausdrücklich bejaht wird vom Zeugen die Frage, ob er
gesehen habe, wie der Fuss des Berufungsklägers den Kopf des Opfers getroffen
habe, wobei er die Heftigkeit der Tritte auf einer Skala von 1 bis 10 bei 10
einordnet (Akten S. 417, Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 726). Auf
Frage nach den Sichtverhältnissen erklärt G____, er sei im Polizeiauto etwa
5-10 Meter von der Situation entfernt gewesen. Es sei grundsätzlich dunkel
gewesen, aber vor dem Steinengrill hell, wegen der Beleuchtung des Steinengrill
und wegen der Scheinwerfer des Polizeiautos (Akten S. 418). An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vermutet der Zeuge G____ dann nicht, dass
der Berufungskläger wegen dem Herannahen der Polizei von B____ abgelassen habe,
sondern meint, er wisse nicht, ob das geschehen sei, „weil es ihm jemand gesagt
hat oder ob er einfach genug gehabt hat“ (Prot. HV Akten S. 726). Er
glaubte nicht, dass der Berufungskläger das Polizeiauto überhaupt gesehen habe
(Prot. HV Akten S. 729). Diese Einschätzung zu Gunsten des Berufungsklägers
macht nicht einmal dieser geltend, sondern er hat angegeben, sie beide - B____
und er selbst - hätten ganz einfach aufgehört, weil die Polizei gekommen sei. Wie
die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind die Aussagen des Polizisten G____
absolut glaubhaft. Unter dem Gesichtspunkt der Aussagegenese ist festzuhalten,
dass G____ keinen der Beteiligten kannte (vgl. Prot. erstinstanzliche HV S.16)
und keinerlei Grund hatte, den Berufungskläger übermässig zu belasten - auch
nicht etwa aus besonderem Mitgefühl mit B____. Dieser hatte durch sein ganzes
Auftreten keine besonderen Sympathien erworben und war gegenüber Kpl. M____,
einem Polizei-Kollegen von G____, offenbar gar ausfällig geworden. Es fällt
auch auf, dass G____ den Berufungskläger nicht übermässig belasten möchte. So
beschreibt er die nachfolgenden Vorgänge (Hinderung einer Amtshandlung)
zurückhaltend und zeigt ein gewisses Verständnis für den Fluchtversuch des Berufungsklägers
bzw. hebt mehrfach hervor, dass dieser sich, als er (G____) ihn eingeholt habe,
wirklich kooperativ verhalten und sich auch für alles entschuldigt habe (Prot.
erstinstanzliche HV Akten S. 727 und 729). Die Aussagen decken sich sodann
genau mit der Videoaufzeichnung; insbesondere sieht man dort auch das
Zurücktreten des Berufungsklägers vor dem jeweils nächsten Kick. Betreffend
Sichtverhältnisse ist auf dem Video auch gut erkennbar, dass die Situation
durch die Scheinwerfer des Polizeiautos hell beleuchtet wurde.
D____ beschreibt
das Geschehen dahingehend, B____ und er selbst seien vor dem Steinengrill mit
zwei Frauen am Schwatzen gewesen. Er selbst habe sich ein Bier geholt. Gerade
als er damit aus dem Steinengrill gekommen sei, sei die Gruppierung gekommen
und einer davon (den er als den Türsteher, der B____ aus dem Paddys herausgeführt
hatte, identifizierte) habe B____ sogleich seitlich mit der Faust gegen das
Gesicht geschlagen, worauf dieser seitlich zu Boden gefallen sei. Der Angreifer
habe dann weiter auf ihn eingeprügelt und auch mit den Füssen gegen sein Gesicht
gekickt, während B____ mit den Armen vor dem Gesicht seitlich am Boden gelegen
sei. Wie der Angreifer das Gesicht von B____ traf, habe er nicht wirklich
gesehen, aber er habe gesehen, wie der Angreifer gegen den am Boden Liegenden
einkickte (Akten S. 408). Er [D____] selber habe dem Angreifer noch mit
dem Fuss einen Stoss gegeben, damit er von B____ ablasse. Aufgehört habe der
Angreifer erst, als die Polizei erschien (Akten S. 407 f.; vgl. auch
bereits die Darstellung im Polizeirapport Akten S. 376). Einen vorgängigen Wurf
mit einem Glas stellte D____ dezidiert in Abrede (Akten S. 409). Die
Aussagen D____ sind sehr glaubhaft. Insbesondere neigt er nicht zum
Dramatisieren und scheint den Berufungskläger nicht übermässig belasten zu
wollen, insbesondere auch, was den von ihm selbst miterlebten Vorfall im bzw.
vor dem Paddys betrifft. Er sagt klar, er sei dabei nicht verletzt worden und
habe allenfalls ein paar Kratzer erhalten (Akten S. 411). Sehr glaubhaft
hinsichtlich des Aussageverhaltens insgesamt macht ihn auch seine Reaktion auf
das vom Verteidiger beantragte Stillschweigen nach der vorsorglichen Einvernahme.
Er gibt unumwunden zu, dass er diese Auflage nicht einsehe und dass er annehme,
sein Kollege K____ werde ihn ansprechen (vgl. Akten S. 655). Hätte er
bereits Absprachen mit seinen Kollegen getroffen gehabt oder allenfalls solches
nach der vorsorglichen Einvernahme beabsichtigt, so hätte er sich gewiss nicht
mit diesen Vorbehalten verdächtig gemacht. Zum Schluss wurde ihm tatsächlich
ein Stillschweigen unter Strafdrohung auferlegt (Akten S. 656, 656a und
656b). Weiter ist hinsichtlich der Aussagegenese und des Aussageverhaltens zu konstatieren,
dass D____ – wegen der Vorfälle im bzw. vor dem Paddys – auf Frage keinen
Strafantrag stellen wollte (Akten S. 411). Und schliesslich werden seine
Aussagen vollständig gestützt durch die beiden Tatvideos, die mit dem von ihm
geschilderten Ablauf übereinstimmen.
B____ beschreibt
den Vorfall vor dem Steinengrill in gleicher Weise: Sie seien hinten an der
Schlange angestanden und mit einer Dame ins Gespräch gekommen, als er plötzlich
einen Schlag gegen den Hinterkopf erhalten habe. Die Behauptung des
Berufungsklägers, er - B____ - habe mit Gläsern geworfen, weist dieser klar von
sich und hält fest, er habe den Berufungskläger am Tatort gar nicht gesehen und
sei auch unzurechnungsfähig gewesen (Akten S. 389). Für die Aussagegenese erscheint
sodann der Umstand, dass B____ zuerst gar keinen Strafantrag stellen wollte und
fand, er sei nicht verletzt, aufschlussreich. Zumindest das, was er - wenn auch
nur im Polizeirapport festgehalten - noch am Tatort erklärte, erfährt dadurch
eine relativ hohe Glaubhaftigkeit, da offenbar jedenfalls zu diesem Zeitpunkt
noch nicht das geringste Interesse daran bestand, die Sache aufzubauschen. Auch
das Aussageverhalten von B____ bei der ersten Einvernahme lässt auf die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen schliessen. Er gibt z.B. zu, dass er D____
mehrfach darauf angesprochen habe, dieser aber nie richtig Auskunft gegeben habe,
was er genau gesehen habe - wohl aus Scham, weil er seinem Freund nicht besser
zu Hilfe kam (vgl. Akten S. 389). Hätte sich B____ mit D____ abgesprochen, so
hätte er diese Darstellung nicht vorgebracht. Auch gibt er offen zu, dass er
nicht wollte, dass sein Geschäft vom Vorfall erfahre (Akten S. 389).
Weiter gibt er unumwunden zu, dass er sich gegenüber dem Polizisten M____
ausfällig benommen habe (Akten S. 387). Auch inhaltlich überzeugen die
Aussagen von B____. Er neigt, was den Vorfall vor dem Steinengrill und dessen
Folgen betrifft, gerade nicht zum Dramatisieren, räumt ein, wenn er etwas nicht
mehr weiss und belastet den Berufungskläger nicht unnötig. Seine Verletzungen
schildert er eher zurückhaltend. Im Übrigen deckt sich das von ihm noch Erinnerte
genau mit der Videoaufzeichnung, von der er damals noch nichts wusste (vgl.
Aktennotiz StA zur Sichtung am 6. Februar 2015 [Akten S. 399]).
Wie erwähnt
beruft sich der Berufungskläger für seine abweichende Darstellung auf die
Aussagen seines Arbeitskollegen L____. An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung hat dieser - zugunsten des Berufungsklägers - ausgesagt, es
habe vor der Schlägerei vor dem Steinengrill ein „Gestresse“ gegeben. Die
Vorinstanz hat diese Aussagen zutreffend als unglaubhaft gewürdigt und
ebenfalls zutreffend festgehalten, dass selbst L____ nicht von einer
körperlichen Auseinandersetzung in diesem Zeitpunkt sprach. Einen Angriff etwa
von B____ auf den Berufungskläger schildert auch L____ in keiner Weise. Soweit
der Berufungskläger überdies die Befragung von C____ im Sinne eines
potenziellen Entlastungszeugen beantragt hat, ist festzuhalten, dass diesem
Antrag seitens des Gerichts - wie vorstehend dargelegt - stattgegeben worden
ist, C____ aber trotz Vornahme aller dem Gericht zumutbaren Bemühungen nicht
zur Berufungsverhandlung erschienen ist. Entsprechend liegt im Umstand, dass
das vorliegende Urteil ergeht, obwohl C____ nicht zur Sache befragt werden
konnte, keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 107
lit. e StPO.
Was schliesslich
die Aussagen des Berufungsklägers selbst betrifft, so gibt dieser anlässlich
der ersten Einvernahme vom 19. Februar 2015 von sich aus an, dass B____ und
sein Kollege alkoholisiert gewesen seien (Akten S. 422). Er beschreibt,
dass er mit einem Freund zum Steinengrill gegangen sei, um etwas zu essen, und
dort wieder die beiden Barbesucher angetroffen habe. Einer der beiden (den er
als das spätere Opfer identifiziert) habe ihm eine Bierflasche an den Kopf
schlagen wollen. Er habe um sich und seinen Freund Angst gehabt und sich
deswegen gewehrt. Dabei sei er hingefallen, wobei ihm die andere Person (mithin
D____), als er [der Berufungskläger] am Boden gelegen sei, einen Fusstritt in
die linke Schulter gegeben habe (Akten S. 423 f., vgl. auch S. 427,
wonach B____ und er beide am Boden gelegen seien). Beim Hinfallen habe sich
sein Knöchel verdreht, weshalb er am nächsten Tag ins Spital gegangen und für
30 Tage krangeschrieben worden sei, da er nicht habe gehen können (Akten
S. 423, vgl. auch [teilweise abweichend] S. 426, 431). Allerdings haben
gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2015 (Akten
S. 510) Abklärungen der Staatsanwaltschaft mit dem französischen
Verbindungsbeamten ergeben, dass der Berufungskläger seit der Tat entgegen
seinen präzisierenden Angaben in keinem Spital in St. Louis oder Mulhouse in
Behandlung war und dass es auch kein Spital mit dem von ihm genannten oder
einem ähnlichen Namen gibt. Gemäss Rückfrage beim Arbeitgeber hat der
Berufungskläger sodann bereits am Wochenende vom 6./7. Februar 2015 wieder gearbeitet.
Zusammenfassend erweisen sich die Angaben des Berufungsklägers (die er auch an
der Berufungsverhandlung wiederholte, wobei er nun von vier Personen
angegriffen worden sein will [Prot. Berufungsverhandlung S. 5]) bezüglich der
gesamten relevanten Vorgänge beim Vorfall vor dem Steinengrill als unzutreffend.
So stimmen sie insbesondere nicht mit der Videoaufzeichnung überein, aufgrund
derer keine Rede davon sein kann, dass der Berufungskläger selbst umgefallen
ist, dass er, am Boden liegend, noch getreten wurde und dass er überhaupt je
gemeinsam mit B____ am Boden lag. Auch stehen seine (bereits in sich teilweise
nicht stimmigen) Aussagen zu seiner angeblichen Verletzung und
Arbeitsunfähigkeit wie erwähnt im Gegensatz zu den in den Akten dokumentierten
Abklärungen. Auch ist bemerkenswert, dass er unmittelbar nach dem Vorfall in
der Lage war, so schnell vor der Polizei davonzulaufen, dass der Polizist G____
ihn kaum einzuholen vermochte (vgl. hierzu E. 4).
Während demnach
das Verhalten des Berufungsklägers insbesondere durch die Videoaufzeichnung und
die damit übereinstimmende Schilderung von G____ dokumentiert ist, legt
bezüglich des Beginns der Auseinandersetzung zum einen bereits die Videosequenz
ein Überraschungsmoment beim ersten gegen den Privatkläger geführten Schlag
nahe. Zum andern kommt den die Geschehnisse vor dem Steinengrill betreffenden
Aussagen des Privatklägers sowie besonders seines Kollegen D____ aufgrund der
vorstehend genannten Realkriterien eine hohe Glaubhaftigkeit zu. Überdies
stimmen deren Aussagen, soweit das Geschehen auf der Videoaufzeichnung
ersichtlich ist, mit dieser genau überein, was ebenfalls dafür spricht, dass
sie den gesamten Ablauf – und damit auch den Beginn der Gewalttätigkeiten –
korrekt und authentisch geschildert haben. Die Vorinstanz hat demnach den
Anklagesachverhalt gemäss AS Ziff. 3 zu Recht als erstellt erachtet.
3.3
3.3.1 Gemäss
Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begeht eine schwere
Körperverletzung, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1),
den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder
unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder
geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt
(Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers
oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs.
3), wobei von dieser Generalklausel Beeinträchtigungen erfasst werden, die
hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen den in Abs. 2
angeführten Fällen ähnlich sind. Aufgrund der vom Privatkläger erlittenen
Verletzungen, die insbesondere im rechtsmedizinischen Gutachten (Akten S. 476
ff.) dokumentiert sind, ist die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen lediglich
einfacher Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB ausgegangen. Bejaht hat
sie indessen wie erwähnt einen auf Verursachung einer schweren Körperverletzung
gerichteten Eventualvorsatz. Eventualvorsätzlich handelt gemäss Art. 12
Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die Verwirklichung der Tat für möglich
hält und in Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählt zu den
äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe
die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, insbesondere die Grösse des dem
Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26
E. 3.2.2 S. 29). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den
Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise
nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1
E. 4.2.3 S. 4). Dabei besteht eine gefestigte Praxis, dass bei
Fusstritten gegen den Kopf von einer gewissen Heftigkeit grundsätzlich von
einem Eventualvorsatz betreffend schwere Körperverletzung auszugehen ist (vgl. BGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016, 6B_370/2013
vom 16. Januar 2014, 6B_954/22010 vom 10. März 2011, 6B_919/2010
vom 22. Dezember 2010, 6P.232/2006 und 6S.532/2006 vom 5. Juli 2007). Neben der
Heftigkeit der Tritte kommt auch der Verfassung des Opfers und dabei
insbesondere der Frage, ob dieses aufgrund einer allfälligen Alkoholisierung
nur mehr beschränkt zu einer adäquaten Reaktion in der Lage war, besonderes
Gewicht zu (vgl. im Zusammenhang mit Faustschlägen BGer 6B_388/2012 vom
12. November 2012 E. 2.4.2, 6B_161/2011 vom
23. Juni 2011 E. 1.3; AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015
E. 3.4.5). Im Lichte dieser Rechtsprechung hat die Vorinstanz einen auf
Herbeiführung einer schweren Körperverletzung gerichteten Eventualvorsatz des
Berufungsklägers zu Recht bejaht. Dies ergibt sich insbesondere mit Blick auf
die Heftigkeit der Tritte, die in der Videoaufzeichnung sowie durch die
Aussagen von G____ dokumentiert sind. Hinzu kommt die massive Alkoholisierung
des Opfers, deren Kenntnis der Berufungskläger ausdrücklich eingeräumt hat.
3.3.2 Wie
erwähnt macht der Berufungskläger geltend, er habe sich mit seinem Vorgehen
lediglich gegen einen Angriff des Privatklägers verteidigt. Wird
jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so
ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen
angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die
Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB).
Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der
Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2
S. 51). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der
begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen
oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten
des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGer
6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. m. Hinw.). Ein Fall von
Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt,
indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von
Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 S.
14 mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den
Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem
Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (BGer 6B_281/2014 vom 11.
November 2014 E. 2.3.2).
Gemäss dem
vorstehend dargestellten Beweisergebnis fehlt es bereits an einer
Notwehrsituation. Wesentlich ist, dass zu keinem Zeitpunkt eine Situation
vorgelegen hat, in welcher der Berufungskläger davon ausgehen musste, dass er
nun derart rabiat zuschlagen bzw. treten müsste. Aus den insoweit glaubhaften
Aussagen B____ und D____, aber auch aus dem Video, auf welchem der absolute
Anfang des Geschehens zwar nicht zu sehen ist, wohl aber aus der Position des
Opfers geschlossen werden kann, dass es überraschend zu Boden geschlagen wurde
in einem Moment, da es den Berufungskläger nicht angriff, ergibt sich, dass
jedenfalls zum Zeitpunkt des ersten Faustschlags kein gegenwärtiger Angriff
(mehr) bestand - selbst wenn es eine vorherige Provokation gegeben hätte.
Sodann wäre, selbst wenn eine irgendwie als Angriff verstandene Provokation
vorgefallen wäre (was gegebenenfalls unter dem Titel der Putativnotwehr zu
prüfen wäre) das eingesetzte Mittel, also die Schläge und Tritte auf den
bereits am Boden liegenden B____ ganz offensichtlich unverhältnismässig. Auch
die Annahme eines allfälligen (Putativ)notwehrexzesses würde allerdings
spätestens an den subjektiven Erfordernissen scheitern, da sich aufgrund des in
der Videosequenz dokumentierten Geschehens (Eintreten auf das wehrlos am Boden
liegende Opfer) ergibt, dass das Handeln des Berufungsklägers im vorliegenden
Kontext nicht mehr vom Abwehrwillen oder vom Willen zur Notwehr getragen war
(vgl. zu den hohen Anforderungen an die Bejahung von Notwehr- oder
Putativnotwehrsituationen BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.4;
vgl. auch BGer 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008 E. 4).
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Berufungskläger der versuchten
schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen ist.
4.1 In
Ziff. 4 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger zur Last gelegt, nachdem er
sich im Nachgang zu den Geschehnissen vor dem Steinengrill zusammen mit zwei
Polizisten zwecks Ausweiskontrolle zum Paddy Reillys begeben und dort die
Toilette aufgesucht habe, sei es zu einem Fluchtversuch gekommen, indem der
Berufungskläger nach Verlassen der Toilette unvermittelt davongelaufen sei,
wobei er schliesslich wegen Erschöpfung vom Polizeibeamten G____ habe eingeholt
werden können. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet
und den Berufungskläger der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt.
4.2 Anlässlich
der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger einerseits ausgeführt, er sei
„an dem Abend“ in Panik geraten, und andererseits festgehalten, er sei nach dem
Verlassen der Toilette weggegangen, wobei er zwar die Frage, ob er gerannt sei,
verneinte, jedoch wörtlich ausführte: „Ich bin schnell gegangen, schon so
richtig, dass er [der Polizist] gerannt ist, er ist zu mir gekommen, dann normal
zurückgegangen, schon richtig, Polizist ist gerannt“ (Prot.
Berufungsverhandlung S. 5 f.; vgl. auch die Aussagen gemäss Akten S. 429 und
Prot. HV Akten S. 721). Liegt schon in diesen Angaben keine eigentliche
Bestreitung des Anklagesachverhalts, so muss dieser jedenfalls aufgrund des
Polizeirapports (Akten S. 377) und der Aussagen von G____ (Akten S. 415) als
erstellt gelten.
4.3 Als
zutreffend erweist sich auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz: Zur
Tathandlung braucht es kein Verhindern - ausreichend ist das Erschweren,
Verzögern oder Behindern einer Amtshandlung: Der Täter hindert im Sinne von
Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so
dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97
E. 4.2 S. 100; BGer 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3). Wenn lediglich
die reibungslose Durchführung einer Amtshandlung verhindert wird, setzt der
Tatbestand von Art. 286 StGB ein aktives Störverhalten von einer gewissen
Intensität voraus (BGer 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.4.1, 6B_701/2009
vom 14. Dezember 2009 E. 1.3). Vorliegend ist dies aufgrund der versuchten
Flucht klar zu bejahen.
Auch die Grenzen
der (straflosen) Selbstbegünstigung hat der Berufungskläger mit seiner Flucht
klar überschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
findet die straflose Selbstbegünstigung eine Grenze am Tatbestand der Hinderung
einer Amtshandlung. Seit BGE 85 IV 142 bildet der Umstand, dass der Täter
versucht, durch Flucht sich selber einer Strafverfolgung zu entziehen, unter
dem Gesichtspunkt des Art. 286 StGB keinen Grund für Straffreiheit. Zwar trifft
zu, dass derjenige, der sich der Strafverfolgung oder dem Vollzug einer Strafe
entzieht, nicht nach Art. 305 StGB bestraft wird. Das bedeutet indes nicht,
dass er in jedem Fall in den Genuss der Straffreiheit kommt. Denn seine Handlung
kann zusätzlich einen anderen Straftatbestand erfüllen, was insbesondere der
Fall ist, wenn die Flucht - vom Flüchtigen beabsichtigt - bewirkt, dass ein
Beamter an der Vornahme einer ihm obliegenden Amtshandlung gehindert wird. Diese
Rechtsprechung ist seither wiederholt bestätigt worden (BGE 124 IV 127, BGE 133
IV 97 E. 6 S. 102 ff.). Das Bundesgericht hat festgehalten, der
Grundsatz „nemo tenetur" sowie Art. 6 EMRK berührten den Tatbestand von
Art. 286 StGB nicht. Dem Beschuldigten würden dadurch keine
Mitwirkungspflichten auferlegt, deren Missachtung sanktioniert würde, sondern
es werde die Hinderung rechtmässiger Amtshandlungen unter Strafe gestellt. Gleichwohl falle die Abgrenzung zwischen strafloser
Selbstbegünstigung und strafbarer Hinderung einer Amtshandlung nicht immer
leicht. Sie sei mit Rücksicht auf die Schutzrichtung von Art. 286 StGB danach
vorzunehmen, ob der Täter in eine hinreichend konkretisierte Amtshandlung
eingreife oder aber einer solchen nur zuvorkomme. Art. 286 StGB sei
jedenfalls dann immer anwendbar, wenn der Täter in eine Amtshandlung eingreife,
die sich bereits in Gang befinde und sich in klar erkennbarer Weise gegen ihn
richte (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3 S. 105 f.). In Bezug auf Flucht bedeutet
das gemäss dem Bundesgericht, dass der Fliehende sich strafbar macht, wenn die
Amtsperson anwesend ist und eine bestimmte Anordnung getroffen hat,
beispielsweise, wenn der Täter von der Absicht der Polizei erfahren hat, eine
Kontrolle durchzuführen. Dagegen bleibt der Flüchtige nach Art. 286 StGB
straflos, wenn er die Flucht ergreift, bevor sich ihm die Polizei mit ihren
Absichten entgegenstellt.
Vorliegend
hatte die Kontrolle durch die Polizei bereits angefangen und sie war - für den
Berufungskläger zweifellos erkennbar - auch noch im Gange, wie bereits die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Man war eigens ins Paddy Reilly’s
gegangen, weil der Berufungskläger gesagt hatte, er müsse seinen Ausweis dort
holen. Dass er dann (angeblich) auf die Toilette musste, ändert nichts an der
nach wie vor laufenden Kontrolle - den Ausweis hatte er der Polizei zu diesem
Zeitpunkt noch nicht ausgehändigt und er war auch ganz offensichtlich nicht aus
der Kontrolle entlassen worden. Somit ist der Schuldspruch wegen Hinderung
einer Amtshandlung zu Recht ergangen.
5.1 Die
Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich der versuchten
schweren Körperverletzung als schwer qualifiziert und ihn unter
Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsfaktoren zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug,
verurteilt. Das Verschulden bezüglich der Hinderung einer Amtshandlung sowie
der (nun entfallenden) Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat sie als leicht
bis mittelschwer bezeichnet und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–
ausgesprochen.
5.2 Hinsichtlich
der versuchten schweren Körperverletzung ist die Vorinstanz zutreffend vom Strafrahmen
gemäss Art. 122 StGB ausgegangen und hat das Vorliegen eines blossen Versuchs
im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB richtigerweise strafmildernd berücksichtigt.
Innerhalb des
vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind
(Art. 47 Abs. 1 StGB). Für die vorab als Einsatzstrafe festzulegende
Sanktion der versuchten schweren Körperverletzung ist bezüglich der objektiven
Tatschwere zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges
abzustellen. Da es vorliegend beim Versuch blieb, ist insoweit die Nähe des
Erfolges von Bedeutung (Trechsel/Affolter-Eijsten,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18). Dabei fällt
insbesondere ins Gewicht, dass der Berufungskläger weder die unmittelbare
Wirkung des Faustschlags und der Tritte noch den weiteren medizinischen Verlauf
kontrollieren konnte und überdies (gemäss eigenen Angaben) lediglich aufgrund
des Hinzukommens der Polizei vom Privatkläger abliess. Was sodann die Art des
Tatvorgehens betrifft, ist zu Ungunsten des Berufungsklägers in Rechnung zu
stellen, dass insbesondere die mehrfachen Tritte einen eigentlichen
Gewaltausbruch darstellen, der zugleich aufgrund des jeweiligen leichten
Zurücktretens des im Übrigen völlig nüchternen Berufungsklägers relativ
kontrolliert und bewusst durchgeführt wirkt. Straferhöhend wirkt sich auch das
Motiv aus, insofern das Verhalten des Berufungsklägers (entgegen seiner
Darstellung) als Racheaktion erscheint. Zusammenfassend ist die Vorinstanz
daher zu Recht von einem schweren Verschulden des Berufungsklägers ausgegangen.
Hinsichtlich der Täterkomponente, deren Auswirkung auf die Strafzumessung
vorliegend grundsätzlich neutral zu werten ist, kann primär auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 17) verwiesen werden;
anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich ergeben, dass die persönliche Situation
des mit seiner Freundin und deren Kindern zusammenwohnenden Berufungsklägers
relativ stabil erscheint, während er sich in beruflicher Hinsicht entgegen
einer früher geäusserten Absicht weiterhin im Security-Bereich betätigt.
Negativ auswirken muss sich schliesslich der Umstand, dass der Berufungskläger
während laufender Probezeit delinquiert hat. Aufgrund der genannten
Strafzumessungskriterien erscheint die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe
von 2½ Jahren angemessen. Über die grundsätzliche Gewährung des teilbedingten
Vollzugs ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht erneut zu
befinden. Eine theoretisch mögliche Abänderung des Verhältnisses von
unbedingtem und bedingtem Strafteil zugunsten des Berufungsklägers ist mit Blick
sowohl auf gewisse Zweifel bezüglich seiner Legalprognose (vgl. hierzu näher E.
5.3) als auch unter Berücksichtigung seines Verschuldens nicht angezeigt.
Entsprechend ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren,
davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu
verurteilen. Der Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft steht nichts
entgegen (Art. 51 StGB).
5.3 Die
Hinderung einer Amtshandlung wird gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB mit einer
Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen
Einschätzung ist insoweit von einem mittelschweren Verschulden des
Berufungsklägers auszugehen. Angemessen erscheint damit eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen,
wobei die Tagessatzhöhe von CHF 30.– aufgrund der wirtschaft-lichen Situation
des Berufungsklägers (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 3) gerechtfertigt ist.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug der Geldstrafe auf,
wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zwar verfügt der
Berufungskläger (nach Wegfall des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz) nicht über unmittelbar einschlägige Vorstrafen. Zu
berücksichtigen ist aber, dass sich das ihm zur Last gelegte Gewaltdelikt, die
Hinderung einer Amtshandlung und die Vorstrafe wegen Vergehens gegen das
Waffengesetz letztlich einem einheitlichen Verhaltenskomplex zuordnen lassen,
und die entsprechende Problematik (auch mit Blick auf die weitere Tätigkeit des
Berufungsklägers im Security-Bereich) nach wie vor virulent erscheint. Aufgrund
der dem Berufungskläger insofern zu stellenden Schlechtprognose ist die
Geldstrafe wegen Hinderung einer Amtshandlung unbedingt auszusprechen.
Mit Blick auf
das soeben zur Legalprognose des Berufungsklägers Ausgeführte und die
entsprechenden in Art. 46 Abs. 1 StGB statuierten Voraussetzungen erweist sich
auch der im angefochtenen Urteil angeordnete Widerruf der mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 140.– als zutreffend.
Aufgrund der
Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen versuchter schwerer
Körperverletzung zum Nachteil von B____ ergibt sich auch hinsichtlich der
Beurteilung der von diesem gestellten Zivilforderungen keine Änderung. So
erscheint zum einen die Ausrichtung einer Genugtuung im geforderten Umfang von
CHF 1‘000.– der erlittenen immateriellen Unbill angemessen. Zum andern hat die
Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Schadenersatzforderung des
Privatklägers zufolge unzureichender Begründung in Anwendung von Art. 126 Abs.
2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger in Anwendung von Art. 426
Abs. 1 StPO die Kosten von CHF 6‘157.10 und eine Urteilsgebühr von
CHF 8‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen.
Der in zweiter Instanz erfolgte Freispruch wegen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz führt insoweit zufolge Marginalität nicht zu einer Reduktion. Mit
Blick darauf, dass (wie nachfolgend in E. 9 ausgeführt) das zur Kostendeckung
beschlagnahmte Fahrzeug der I____ herauszugeben ist, so dass der
Berufungskläger auch in diesem Punkt obsiegt, während die Staatsanwaltschaft
mit ihrer Anschlussberufung vollständig unterliegt, sind dem Berufungskläger
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens lediglich im Umfang von zwei Dritteln
zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der Reduktion
erscheint eine Urteilsgebühr von CHF 800.– angemessen.
Dem amtlichen
Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf seine Honorarnote
abgestellt werden kann und für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung
zusätzlich fünf Stunden zu vergüten sind. Für die Details wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen. Entsprechend der Kostentragungspflicht bleibt Art.
135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
9.1
9.1.1 Hinsichtlich
des beschlagnahmten Fahrzeugs hat die Vorinstanz festgehalten, eine Kostendeckungsbeschlagnahme
gemäss Art. 268 StPO setze voraus, dass sich der fragliche Gegenstand im Eigentum
des Beurteilten befinde und Anzeichen dafür bestehen, dass sich dieser der zu
erwartenden Zahlungspflicht und dem Zugriff des Staates durch
Vermögensverschiebung oder Flucht entziehen könnte. Während es letzteres unter
Hinweis auf den Wohnsitz des Berufungsklägers in Frankreich und dessen früheres
Verhalten bejaht hat, ist es bezüglich der sachenrechtlichen Zuordnung zum
Ergebnis gelangt, da sich aus Fahrzeugausweis und Versicherungsvertrag keine
Hinweise auf ein Leasingfahrzeug ergeben würden und der Berufungskläger vor
Zwangsmassnahmengericht vom Kauf des Fahrzeugs gesprochen und an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine näheren Angaben zum angeblichen
Leasinggeber gemacht habe, handle es sich bei der Darstellung, wonach es sich
um ein Leasingfahrzeug handle, um eine blosse Schutzbehauptung (angefochtenes
Urteil S. 20 f.). Entsprechend hat die Vorinstanz die Verwertung des
Fahrzeugs als zulässig erachtet.
9.1.2 Nachdem
der Berufungskläger bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (sowie im
separaten Beschwerdeverfahren BES.2015.58 [das nach Ergehen des
erstinstanzlichen Sachurteils zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben
wurde]) geltend gemacht hat, das beschlagnahmte Fahrzeug stehe im Eigentum
eines Dritten, hat er diese Position in seiner Eingabe vom 7. März 2016 erstmals
detailliert ausgeführt und in Kopie entsprechende Dokumente beigelegt. Er
argumentiert, zum Zeitpunkt der Beschlagnahme sei er lediglich Besitzer des
fraglichen Fahrzeugs gewesen, während das Eigentum bei der von J____ geführten
Gesellschaft I____ gelegen habe. Er habe mit der I____ hinsichtlich des
Fahrzeugs einen Abzahlungsvertrag geschlossen. Bei solchen Verträgen sei es in
Frankreich üblich, dass das Fahrzeug für die Immatrikulation „übergeben“ werde
und der Käufer die Immatrikulation selber mache. Danach werde zur
Sicherstellung des Kaufpreises das Fahrzeug an den Verkäufer „rückübereignet“
und „formell zurückverkauft“. Erst wenn der volle Kaufpreis bezahlt sei,
erhalte der Käufer „wieder das Eigentum“.
Wie soeben
erwähnt, hat der Berufungskläger bereits im erstinstanzlichen Hauptverfahren
seine Eigentümerstellung bestritten (Prot. HV Akten S. 4; Pläd. Verteidigung HV
Akten S. 782), jedoch erst mit Vernehmlassung vom 7. März 2016 detaillierte und
durch (in Kopie eingereichte) Dokumente gestützte Ausführungen zu dieser Frage
gemacht. Indessen kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen, nachdem es das
vollkommene Rechtsmittel der Berufung gerade mit sich bringt, dass sich das
Berufungsgericht mit Behauptungen und Beweisen auseinanderzusetzen hat, die der
ersten Instanz noch nicht vorlagen (in diesem Sinn Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 409 N 3). Damit besteht kein Anlass, auf die
entsprechenden Vorbringen des Berufungsklägers aus prozessualen Gründen nicht
einzugehen.
9.2
9.2.1 Aus
den Akten ergibt sich zunächst, dass der Berufungskläger einerseits im Certificat
d’Immatriculation, welches vom 25. Juni 2014 datiert, als propriétaire
du véhicule aufgeführt ist (Akten S. 258 f. = 305 f.; vgl. auch die
Anführung dieses Datums als Beginn der Laufzeit der Versicherung in der Carte
Internationale d’Assurance Automobile [Akten S. 260 = 307]; vgl.
schliesslich auch den identischen Beginn der Laufzeit des Certificat
Provisoire d’Immatriculation [Akten S. 365]). In den im Fahrzeug
aufgefundenen Versicherungsunterlagen wird sodann in einem vom 12. Mai
2014 datierenden Dokument festgehalten, dieses beziehe sich auf einen Porsche
Panamera, „acquis le 12/05/2014, appartenant au souscripteur“, wobei es
sich bei letzterem um den Berufungskläger handelt (Akten S. 268 = 363). Dabei
ist beim letztgenannten Dokument als Immatriculation nicht [...],
sondern [...] aufgeführt. Dass es sich gleichwohl um dasselbe Fahrzeug handelt,
ergibt sich aus der Beilage zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 10. August
2017, in welcher das Centre de Coopération Policière et Douanière (CCPD)
mitteilt, das Fahrzeug mit der Immatriculation [...] sei (wie bereits
aus Akten S. 268 bekannt) am 22. Dezember 2011 erstmals in Verkehr gesetzt
worden (vgl. auch Akten S. 258 zum entsprechenden Datum als „Date de 1ère
Immatriculation), es sei vom Berufungskläger bereits in Deutschland unter [...]
„immatrikuliert“ gewesen, am 12. Mai 2014 habe der Berufungskläger das
Fahrzeug unter [...] bei der Sous-Préfecture in Altkirch (F) angemeldet (wobei
das „Dossier“ unvollständig gewesen sei), und am 25. Juni 2014 sei es
schliesslich durch den Berufungskläger zur Immatriculation des Fahrzeugs
in Frankreich unter [...] gekommen. Letzteres stimmt mit einem vom 25. Juni
2014 datierenden Dokument der Versicherungsunterlagen überein, demzufolge auf
dieses Datum hin eine Vertragsanpassung betreffend Immatriculation auf [...]
vorgenommen wird (Akten S. 368).
Damit lässt sich
bereits festhalten, was folgt: Wenn der Berufungskläger geltend macht, das
Fahrzeug sei ihm „für die Immatrikulation“ in einer Weise „übergeben“ worden,
die in der Folge eine Rückübereignung im Sinne einer Übertragung des Eigentums
auf die I____ erforderlich gemacht habe, so bedeutet dies, dass vor der
Immatrikulation (vorliegend also jedenfalls vor dem 25. Juni 2014, nach dem
Gesagten an sich bereits vor dem 12. Mai 2014) eine Eigentumsübertragung an den
Berufungskläger hätte erfolgt sein müssen (wobei hierfür im französischen Recht
[vgl. zu dessen Anwendbarkeit E. 9.4.1] keine Übergabe des Fahrzeugs
erforderlich gewesen wäre [vgl. zu diesem in Art. 1583 Code Civil statuierten
Konsensprinzip nur Hübner/Constantinesco,
Einführung in das französische Recht, 4. Auflage, München 2001, S. 188; Honsell, Schweizerisches
Obligationenrecht, 10. Auflage, Bern 2017, S. 53]). Den Akten lässt sich
hierzu nichts entnehmen: Insbesondere datiert der als Beilage 2 zur
Vernehmlassung vom 7. März 2016 in Kopie eingereichte Vertrag zwischen der I____
und dem Berufungskläger (vgl. zur Frage, ob auf diese in Kopie eingereichten
Dokumente abgestellt werden kann E. 9.3) erst vom 28. Juni 2014. Im
Übrigen statuiert dieser Vertrag ausdrücklich, das Eigentum am Fahrzeug
verbleibe bis zur Bezahlung des gesamten stipulierten Betrags bei der I____. Da
letztere demnach im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Eigentümerin des Fahrzeugs
gewesen sein müsste, wäre eine Rückübertragung des Eigentums zwangsläufig
bereits vorgängig erfolgt. Wenn demnach die beiden Erklärungen gemäss Beilage 4
und 5 zur Vernehmlassung vom 7. März 2016 auf Verkauf und Übertragung des
Eigentums durch den Berufungskläger an die I____ am 28. Juni 2014, 08:00 Uhr,
Bezug nehmen, so müssten die entsprechenden Rechtsgeschäfte dem vom gleichen
Tag datierten Vertrag gemäss Beilage 2 zeitlich vorangehen. Diese für den
Aufbau der folgenden Darlegung wesentliche zeitliche Präzisierung drängt sich
insbesondere mit Blick auf die Wiedergabe der angeblichen Position des
Berufungsklägers in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2016
auf, wo gestützt auf den Vertrag gemäss Beilage 2 von einem Verkauf des
Fahrzeugs an den Berufungskläger ausgegangen und sodann festgehalten wird, „zur
Sicherung [des] Restkaufpreises habe er das Fahrzeug allerdings gleichzeitig an
die I____ zurückverkauft“, was nach dem Gesagten nicht zutreffen kann.
9.2.2 Persönlich
einlässlich zur Sache geäussert, haben sich die Beteiligten erstmals an der Berufungsverhandlung.
Der Berufungskläger führte aus, er habe ein anderes Fahrzeug, das ihm gehört habe,
an J____ übergeben. Dieser habe ihm als neues Fahrzeug den fraglichen Porsche
Panamera angeboten, der jedoch einen höheren Preis gehabt habe. Entsprechend
hätten sie einen Leasingvertrag unterzeichnet. Der Grund, weshalb das Fahrzeug
auf seinen Namen eingetragen gewesen sei, obwohl es, solange es nicht
vollständig bezahlt worden sei, „der Werkstatt“ gehört habe, sei, dass er
aufgrund seiner Arbeit in der Schweiz jeweils über die Grenze gefahren sei und
dies andernfalls nicht möglich gewesen wäre. Auf Vorhalt der eingereichten
Unterlagen (vgl. hierzu näher E. 9.4.2.1 und 9.4.2.2) erklärte er, er wisse
nicht, woher es komme, dass er Eigentümer sei oder dieses Fahrzeug verkauft
habe, wobei er für nähere Auskünfte auf J____ verwies. Im Übrigen verneinte er
auf entsprechende Frage ausdrücklich, bereits zu einem früheren Zeitpunkt über
das fragliche Fahrzeug verfügt zu haben (vgl. zum Ganzen Prot.
Berufungsverhandlung S. 6 ff.)
Der als
Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. d StPO befragte J____ gab zunächst
an, das Fahrzeug habe immer ihm gehört. Damit der Berufungskläger, der mit dem
Fahrzeug regelmässig in die Schweiz habe fahren wollen, den Zoll problemlos
habe passieren können, habe er [J____] den Fahrzeugschein auf den Namen des
Berufungsklägers erstellen lassen. In diesem Zusammenhang hielt er präzisierend
fest, er sei der ursprüngliche Eigentümer des Fahrzeugs gewesen, danach sei für
kurze Zeit, bis der Fahrzeugschein in Hartkopie gekommen sei, der
Berufungskläger Eigentümer gewesen und in der Folge habe er [J____], um eine
Garantie zu haben, „remis administrativement le véhicule à mon nom“. Bis heute
warte er darauf, sein Gut zurückzubekommen, da dieses nicht vollständig bezahlt
worden sei. Er selber habe das Fahrzeug im Jahre 2014 gekauft und vorgängig nichts
mit diesem zu tun gehabt (vgl. zum Ganzen Prot. Berufungsverhandlung S. 8 ff.).
9.3 Die
Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung des vom Berufungskläger vorgebrachten
Einwands des Dritteigentums auf den Standpunkt gestellt, es könne nicht Aufgabe
der Anklagebehörde sein, „eine an den Haaren herbeigezogene Schutzbehauptung
des Beschuldigten, welche dieser nicht näher auszuführen bereit ist, zu
widerlegen“. Wie erwähnt hat der Berufungskläger jedoch im Laufe des Berufungsverfahrens
sein Vorbringen detailliert ausgeführt und dokumentiert. Während es daher
vertretbar erscheint, wenn im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen
Entscheids mangels näherer Angaben gestützt auf bestimmte Indizien (namentlich
die Eintragungen im Fahrzeugausweis und im Versicherungsvertrag) vom Eigentum des
Berufungsklägers ausgegangen wurde, präsentiert sich die Beweissituation
nunmehr etwas anders. In Übereinstimmung mit der allgemeinen
Beweislastverteilung im Strafverfahren hat grundsätzlich die Anklagebehörde den
Nachweis für das Eigentum des Berufungsklägers an dem zur Kostendeckung
beschlagnahmten Fahrzeug zu erbringen. Werden Indizien, die für dessen Eigentum
sprechen, dadurch entkräftet, dass der Berufungskläger in substantiierter und
nachvollziehbarer Weise das Eigentum eines Dritten behauptet, so ist die
Beschlagnahme und anschliessende Verwertung des Fahrzeugs nur angängig, wenn
dem Berufungskläger seine Eigentümerstellung nachgewiesen werden kann bzw. sich
die von ihm vorgelegten Belege widerlegen lassen. Ob dies der Fall ist, ist im
Folgenden zu prüfen:
Bezüglich der in
Kopie eingereichten Unterlagen äussert die Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme vom 7. April 2016 (S. 3) den Verdacht, die vom 28. Juni 2014
datierenden Dokumente (mithin Beilage 2, 4 und 5 zur Eingabe vom 7. März 2016)
könnten dem Berufungskläger anlässlich eines erwiesenermassen erfolgten Besuchs
durch J____ in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg am 20. Januar 2016, dem
ersten Tag, an dem ein Besuch ohne Aufsicht zulässig war, zur Unterzeichnung
vorgelegt worden sein. Allerdings lässt sich dieser Verdacht aufgrund der
blossen zeitlichen Koinzidenz nicht erhärten. Auch dass der Berufungskläger
selbst ursprünglich (im Rahmen der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht)
abweichende Angaben zum Erwerb des Fahrzeugs machte (vgl. Akten S. 108 f.),
lässt nicht von vornherein die damaligen Aussagen als zutreffend erscheinen,
zumal sich der Berufungskläger der rechtlichen Konsequenzen im damaligen
Zeitpunkt schwerlich bewusst gewesen sein dürfte. Seltsam mag immerhin
erscheinen, dass er sich noch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
weigerte, nähere Angaben zum behaupteten Eigentümer des Fahrzeugs zu machen
(Prot. HV Akten S. 741), doch ist auch dieser Umstand (vgl. zu einer möglichen
Erklärung auch E. 9.4.2.3) nicht geeignet, in einem späteren Verfahrensstadium
eingereichte Beweismittel von vornherein als Falschbeurkundungen zu
qualifizieren.
Was sodann
gewisse Diskrepanzen zwischen in der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen und
der weiteren Aktenlage anbelangt, so erweist es sich vorab als relativ
unproblematisch, wenn hinsichtlich der behaupteten kurzzeitigen
Eigentumsübertragung auf den Berufungskläger von einer Dauer von wenigen Tagen
im Vorfeld des 28. Juni 2014 die Rede ist, die entsprechenden Versicherungsunterlagen,
die ebenfalls den Berufungskläger als Eigentümer ausweisen, jedoch bereits vom
12. Mai 2014 datieren (vgl. E. 9.2.1). Insoweit lässt sich weder eine
unpräzise Erinnerung der Beteiligten noch eine allfällige unzutreffende Angabe gegenüber
der Ver-sicherung von vornherein ausschliessen. Auch dass der Berufungskläger
selbst sein kurzzeitiges Eigentum nicht erwähnt, lässt sich insofern nachvollziehen,
als er die rechtliche Konstruktion des Geschäfts mit der I____ im Gegensatz zum
Fahrzeughändler J____ wohl gar nicht im Detail durchschaute. Als wesentlich
problematischer erscheint demgegenüber, dass beide Beteiligten einen irgendwie
gearteten Bezug zum fraglichen Fahrzeug vor den von Mitte 2014 datierenden
Rechtsgeschäften verneinen (vgl. E. 9.2.2), während sich dieses gemäss einer
von der Staatsanwaltschaft als Beilage zur Eingabe vom 10. August 2017
eingereichten E-Mail des CCPD bereits für das Jahr 2011 dem Berufungskläger
zuordnen lassen soll (vgl. E. 9.2.1). Indessen ist der Hinweis in der genannten
E-Mail für sich allein (und weitere Beweismittel liegen insoweit nicht vor)
nicht geeignet, den klaren Nachweis zu erbringen, dass zumindest der
Berufungskläger bezüglich des Fehlens einer „Vorgeschichte“ zu den von Mitte
2014 datierenden Rechtsgeschäften falsch ausgesagt hätte. Und selbst wenn
insoweit von einer Falschaussage ausgegangen werden müsste, könnte daraus
jedenfalls nicht unbesehen auch auf die Unrichtigkeit sämtlicher weiteren (und
insbesondere der von J____ stammenden) Angaben bzw. auf Fälschung der entsprechenden
Dokumente (gemäss Beilage 2, 4 und 5 zur Eingabe vom 7. März 2016) geschlossen
werden (vgl. zur zivilrechtlichen Irrelevanz einer allfälligen unerwähnt
gelassenen „Vorgeschichte“ E. 9.4.2.3 a.E.). Nichts anderes kann sodann für den
in der gleichen E-Mail des CCPD erwähnten Umstand gelten, wonach sich der
Berufungskläger am 1. September 2015 um 17:45 Uhr auf der Präfektur von Colmar
eingefunden und erklärt habe, seit dem 23. Dezember 2011 gehöre (appartient)
das fragliche Fahrzeug der I____. Zwar legt dieser Hinweis angesichts der
Tatsache, dass der Berufungskläger in diesem Zeitpunkt inhaftiert war, den
Verdacht nahe, eine andere Person habe sich bei dieser Meldung für ihn
ausgegeben. Dieses durchaus problematische Vorgehen beträfe allerdings lediglich
die Frage der vorgängig unterlassenen Meldung der Eigentümerstellung im
Zusammenhang mit der Immatriculation (vgl. hierzu näher E. 9.4.2.3),
hätte jedoch keinen Einfluss auf die davon unabhängige sachenrechtliche
Zuordnung des Fahrzeugs. Auch liesse sich aus einem entsprechenden Verhalten,
soweit es etwa J____ zugeschrieben würde (der dies allerdings mit grundsätzlich
plausiblem Hinweis auf die Sinnlosigkeit eines entsprechenden Vorgehens bestreitet
[vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 10]), wiederum nicht auf die Unrichtigkeit
der Angaben zu den früheren Rechtsgeschäften schliessen. Im gleichen
Zusammenhang ist schliesslich das als Beilage 1 zur Vernehmlassung vom 7. März
2016 eingereichte Schreiben von J____ vom 2. September 2015 zu erwähnen, von
dem trotz unklarem Adressaten jedenfalls nicht auszuschliessen ist, dass es
sich letztlich lediglich um eine Bestätigung der behaupteten Eigentümerstellung
der I____ zuhanden des Berufungsklägers bzw. seines Verteidigers handelt. Den
in diesem Schreiben enthaltenen Hinweis „par sécurité l’ors de la remise des
clés, des démarches ont été faite pour que la société reste le propriétaire
administratif du véhicule“, hat J____ in der Berufungsverhandlung spontan
in schlüssiger Weise dahingehend interpretiert, dass sich der genannte
Zeitpunkt der Schlüsselübergabe auf das Jahr 2014 beziehe (Prot.
Berufungsverhandlung S. 9), womit seine Angaben jedenfalls in sich konsistent
sind. Entsprechend ist auch das Schreiben gemäss Beilage 1 nicht geeignet,
Zweifel am Wahrheitsgehalt der die sachenrechtliche Zuordnung betreffenden
Dokumente gemäss Beilage 2, 4 und 5 zu wecken.
Gleiches muss
schliesslich für Beilage 6 gelten. Entgegen dem Vorbringen der
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2016 handelt es sich dabei
nicht um den Eintrag eines Eigentumsvorbehalts im Register der Präfektur.
Vielmehr betrifft Beilage 6 die Bestätigung (récépissé) der nach Art.
R322-4 Abs. III des Code de la route erforderlichen Meldung des Kaufs (déclaration
d’achat, vgl. Beilage 5) eines Fahrzeugs durch einen professionnel de
l’automobile. Damit beschlägt Beilage 6 gerade nicht Fragen der
zivilrechtlichen Stellung der Beteiligten, sondern lediglich solche der Immatriculation;
zudem bezieht sich das Dokument auf die (behauptete) Übereignung des Fahrzeugs
durch den Berufungskläger an die I____, bei welcher ein Eigentumsübergang
erfolgen sollte, und nicht auf das anschliessende Rechtsgeschäft gemäss Beilage
2, bei welchem gegebenenfalls (vgl. E. 9.4.2.1) ein Eigentumsvorbehalt statuiert
wurde. Damit lässt sich aufgrund von Beilage 6 (die Echtheit des Dokuments
vorausgesetzt) letztlich lediglich die Feststellung treffen, dass der
behauptete Verkauf des fraglichen Fahrzeugs durch den Berufungskläger an die I____
per 28. Juni 2014 von letzterer am 2. September 2015, mithin lange nach Ablauf
der in Art. R322-4 Abs. III des Code de la route statuierten Frist von 15
Tagen, gemeldet wurde. Dass demnach eine rechtzeitige Meldung gerade
unterlassen worden wäre, vermag sich jedoch auf die zivilrechtlichen
Verhältnisse wiederum nicht auszuwirken. Es erlaubt überdies auch nicht den
Schluss, die entsprechenden Behauptungen und die sie stützenden Dokumente seien
unzutreffend, nachdem (gemäss der Argumentation der Beteiligten) ursprünglich
gerade eine Immatriculation im Namen des Berufungsklägers (bzw.
gemäss der Vernehmlassung vom 7. März 2016 sogar durch diesen) und damit
naheliegenderweise die (in Verletzung der entsprechenden Meldepflicht
erfolgende) Unterlassung der Meldung der Übereignung an die I____ beabsichtigt
gewesen sein soll (vgl. zur Frage des Zwecks dieses Vorgehens E. 9.4.2.3).
Entgegen der Staatsanwaltschaft lässt sich schliesslich auch nichts aus dem
Umstand ableiten, dass seitens der I____ nach der gemäss Beilage 6 am 2.
September 2015 erfolgten Meldung nicht umgehend die Staatsanwaltschaft
kontaktiert wurde, lässt sich doch (wie in der Replik des Berufungsklägers vom
31. Mai 2016 S. 2 f. zutreffend festgehalten) die zeitliche Verzögerung, mit
der die entsprechenden Vorbringen und Dokumente in das Verfahren eingebracht wurden,
durch den zeitlichen Verlauf des vorliegenden Verfahrens (sowie des separaten
Beschwerdeverfahrens) zwanglos erklären.
Dass
schliesslich entgegen der Aufforderung in der Verfügung der Verfahrensleitung
vom 21. Juni 2017 die Dokumente, mit denen die behauptete Eigentümerstellung
der I____ belegt werden soll, nicht im Original zu den Akten gegeben wurden,
lässt sich allenfalls bereits durch gewisse Verständnisprobleme des der
deutschen Sprache nicht mächtigen J____ erklären (vgl. zu dessen Stellungnahme
Prot. Berufungsverhandlung S. 10). Vor allem aber stützt ein entsprechendes
Verhalten der Beteiligten ebenfalls nicht die These der Staatsanwaltschaft,
wonach es sich um vordatierte Falschbeurkundungen handle, da diesfalls der
Beibringung entsprechender „Originale“ nichts im Wege gestanden wäre. Vielmehr
erweckt das Verhalten insbesondere von J____ in diesem Zusammenhang den
Eindruck der Unbeholfenheit, der tendenziell gegen ein nachträglich erfundenes
Konstrukt zugunsten des Berufungsklägers spricht.
Lassen sich
demnach die vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen betreffend die
zivilrechtliche Zuordnung des Fahrzeugs nicht von vornherein aufgrund äusserer
Umstände ihrer Beibringung oder fehlender Übereinstimmung mit anderen
Beweismitteln als unzutreffend qualifizieren, so stellt sich im Folgenden
primär die Frage, ob sich aus den entsprechenden Urkunden die behauptete
Eigentümerstellung der I____ herleiten lässt. Die Einordnung der abweichenden
Angaben im Certificat d’Immatriculation und in den
Versicherungsunterlagen hat aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem
Gesamtgefüge der behaupteten Rechtsgeschäfte in diesem Kontext zu erfolgen
(vgl. E. 9.4.2.3).
9.4 Bei
Prüfung der Frage, wer im Zeitpunkt der Beschlagnahme Eigentümer des Fahrzeugs
war, ist aufgrund des Vorliegens eines internationalen Sachverhalts zunächst
das anwendbare Recht zu ermitteln (E. 9.4.1). Die nach diesem bestehenden
zivilrechtlichen Verhältnisse müssen aufgrund der gegebenen Beweislage zwangsläufig
chronologisch rückwärts erörtert werden, da lediglich die der Beschlagnahme
zeitlich am nächsten liegenden Rechtsgeschäfte schriftlich dokumentiert sind:
Ausgangspunkt bildet somit der Vertrag gemäss Beilage 2 (E. 9.4.2.1), um in der
Folge den Einfluss der vorgängigen Eigentumsübertragung, auf die Beilage 4 und
5 hinweisen, zu erörtern (E. 9.4.2.2); dieser vorgelagert ist sodann die
Zeitspanne, in der die Immatriculation erfolgte und aus der die Versicherungsunterlagen
stammen, wobei insoweit auch zu prüfen ist, ob allfällige unerwähnt gelassene
zivilrechtliche Verhältnisse in der davor liegenden Zeit einen Einfluss auf die
sachenrechtliche Zuordnung im Zeitpunkt der Beschlagnahme haben könnten (E.
9.4.2.3). Abschliessend stellt sich die wiederum kollisionsrechtliche Frage, ob
die vorgängig ermittelten sachenrechtlichen Rechtspositionen in der Schweiz
Dritten gegenüber Wirkung zu entfalten vermögen (E. 9.4.3).
9.4.1 Gemäss
Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG,
SR 291) unterstehen Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen
dem Recht des Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs, aus dem der
Erwerb oder der Verlust hergeleitet wird, liegt. Davon ausgehend, dass sich das
fragliche Fahrzeug spätestens im Zeitpunkt seiner Immatriculation auch
physisch in Frankreich befand (wofür auch die im Certificat
d’Immatriculation und bereits in den Versicherungsunterlagen genannte
Adresse des Berufungsklägers in Frankreich spricht), beurteilen sich jedenfalls
die sachenrechtlichen Wirkungen des Vertrags gemäss Beilage 2 und die gemäss
Beilage 4 vorgängig erfolgte Eigentumsübertragung an die I____ nach
französischem Recht.
Hinsichtlich des
Vertragsstatuts regelt Art. 117 IPRG, dass der Vertrag bei Fehlen einer
Rechtswahl dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt,
untersteht (Abs. 1); dabei wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit
dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen
soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. in dem sich ihre Niederlassung
befindet (Abs. 2), wobei als charakteristische Leistung bei
Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers gilt (Abs. 3 lit. a). Bei
direkten Leasingverträgen, bei denen sich im Sinne eines Zweiparteienverhältnisses
lediglich Händler und Leasingnehmer gegenüberstehen, ist die charakteristische
Leistung diejenige des Leasinggebers (Amstutz/Wang,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 117 IPRG N 59). Aufgrund des
Umstands, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt des Verkaufs des Fahrzeugs an
die I____ seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich gehabt haben dürfte,
ergibt sich somit, dass auf dieses Vertragsverhältnis französisches Recht
anwendbar ist. Gleiches gilt für sämtliche Verträge, bei denen die I____, deren
Niederlassung sich in Frankreich befindet, die charakteristische Leistung
erbracht hat, so dass unabhängig davon, ob das entsprechende Rechtsgeschäft als
Kauf oder als (direktes) Leasing einzuordnen ist (vgl. hierzu E. 9.4.2.1), der
Vertrag gemäss Beilage 2 wie auch allfällige frühere Verträge, mit denen eine
Veräusserung oder Hingabe des Fahrzeugs an den Berufungskläger erfolgte, dem
französischen Recht unterstehen.
9.4.2
9.4.2.1
Die Qualifikation des Vertrags gemäss Beilage 2 ist nicht eindeutig. Von der
rechtlichen Strukturierung her wäre zum einen die Vereinbarung eines
Abzahlungskaufvertrags mit Eigentumsvorbehalt, zum andern ein Leasingvertrag
denkbar. Beide Konzeptionen wurden im bisherigen Verfahren (ohne Diskussion der
Abgrenzung) zur Sprache gebracht (erstere, der auch die Vernehmlassung des Berufungsklägers
vom 7. März 2016 zuzuneigen scheint, insbesondere in Plädoyer Verteidigung HV
Akten S. 782 und in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 7. April
2016, letztere insbesondere im angefochtenen Urteil S. 20 und durch den
Berufungskläger in Prot. HV Akten S. 714 und Prot. Berufungsverhandlung S. 6).
Der (ohnehin nicht ausschlaggebende) Wortlaut des Vertrages ist ambivalent (als
Titel „credit leasing personnel“, bei „Détails de la transaction“
aber „vente“ und teilweise Begleichung des Kaufpreises durch Übernahme
eines BMW des Berufungsklägers). Festzuhalten ist jedoch, dass ungeachtet der
im Vertragsdokument dominierenden Terminologie („bénéficiaire“, „prêteur“,
„prêt“, „crédit automobile personnel“) kein reiner
Darlehensvertrag vorliegt, da wie soeben erwähnt unter „Détails de la
transaction“ auf die (wie auch immer zu qualifizierende) Hingabe des
fraglichen Porsche Panamera an den Berufungskläger als Ausgangspunkt der
Kreditierung Bezug genommen wird.
Entscheidend ist
nun aber, dass beide denkbaren Konstruktionen im französischen Recht möglich
sind und vorliegend formgültig umgesetzt worden wären: So lässt sich zum einen
ein Eigentumsvorbehalt (clause de réserve de propriété) vereinbaren,
wobei die dafür geforderte Schriftlichkeit vorliegend eingehalten ist (vgl. zum
Ganzen Aynès/Crocq, Droit des
sûretés, 10. Auflage, Issy-les-Moulineaux 2016, N 801; Graham-Siegenthaler, Kreditsicherungsrechte im
internationalen Rechtsverkehr, Habil. Bern 2005, S. 308 ff.). Die weitere
Voraussetzung, wonach die schriftliche Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts
spätestens im Zeitpunkt der Lieferung zu erfolgen habe (Graham-Siegenthaler, a.a.O. S. 311) bezieht sich einzig auf
die opposabilité aux tiers en cas d’ouverture d’une procédure collective
(Legeais, Droit des sûretés et
garanties du crédit, 11. Auflage, Issy-les-Moulineaux 2016, N 750; Aynès/Crocq, a.a.O., N 801), mithin eine
vorliegend nicht interessierende schuldbetreibungs- bzw. konkursrechtliche
Frage. Hervorzuheben ist schliesslich, dass im Gegensatz zum schweizerischen
Recht (vgl. Art. 715 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) kein
Registereintrag erforderlich ist (Aynès/Crocq,
a.a.O., N 801; Graham-Siegenthaler,
a.a.O., S 312; vgl. auch Kieninger,
in: Lwowski et al. [Hrsg.], Das Recht der Kreditsicherung, 9. Auflage, Berlin
2011, § 18 N 32). Zum andern kennt das französische Recht auch die Rechtsfigur
des Leasing, primär in der Form des crédit-bail, von welchem die weitere
Ausgestaltung als location-vente abgegrenzt wird, bei der im Gegensatz
zum crédit-bail kein Dreipersonenverhältnis (im Sinne des Hinzutretens
einer Finanzierungsgesellschaft) besteht, so dass vorliegend (bei
Strukturierung im Sinne eines Leasings) diese zweite Vertragsform einschlägig
sein dürfte (vgl. zum Ganzen Aynès/Crocq,
a.a.O., N 806; Mainguy, Contrats
spéciaux, 10. Auflage, Paris 2016, N 285, 287 f. [wonach ein crédit-bail
zudem nur durch ein établissement de crédit abgeschlossen werden könne];
vgl. zur Abgrenzung auch Dutilleul/Delebecque,
Contrats civils et commerciaux, 10. Auflage, Paris 2015, N 357 und 845;
vgl. sodann den Hinweis auf eine mögliche Ausgestaltung als location avec
option d’achat bei Simler/Delebecque,
Les sûretés, La publicité foncière, 7. Auflage, Paris 2016, N 753). Zumindest
für den crédit-bail ist zwar (im Gegensatz zum schweizerischen Recht)
eine publicité im Sinne eines Registereintrags beim greffe du
tribunal de commerce vorgesehen, doch bezieht sich dieses Erfordernis
wiederum nur auf die opposabilité aux tiers im Rahmen eines
schuldbetreibungs- oder konkursrechtlichen Verfahrens, so dass die Gültigkeit
eines allfälligen Leasings bezüglich der vorliegend interessierenden zivilrechtlichen
Verhältnisse auch bei Fehlen der genannten publicité zu bejahen ist
(vgl. zum Ganzen Aynès/Crocq,
a.a.O., N 807 [wo überdies auf die Möglichkeit der opposabilité bei
bestehender Kenntnis des Rechts durch den Dritten hingewiesen wird]; Mainguy, a.a.O., N 288; ebenso bereits Hübner/Constantinesco, a.a.O., S. 197;
vgl. auch Simler/Delebecque,
a.a.O, N 754; Dutilleul/Delebecque,
a.a.O., N 845). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sowohl bei Qualifikation
des Vertrages gemäss Beilage 2 als Abzahlungskauf mit Eigentumsvorbehalt als
auch bei Qualifikation als Leasingvertrag der Verbleib des Eigentums am
fraglichen Fahrzeug bei der I____ bei gleichzeitigem (unmittelbaren) Besitz des
Berufungsklägers auf einem formgültigen Rechtsgeschäft beruht.
9.4.2.2
Damit stellt sich die Frage, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass
vorliegend nach der Darstellung der Beteiligten dem (das Eigentum der I____ im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussetzenden) Vertrag gemäss Beilage 2 eine
Eigentumsübertragung vom Berufungskläger an die I____ aufgrund eines
entsprechenden Kaufvertrags voranging. Das Grundproblem der Verknüpfung dieses
Kaufvertrags (bzw. dieser Eigentumsübertragung) mit dem Vertrag gemäss Beilage
2 läge in der Optik des schweizerischen Rechts in der allfälligen Umgehung des
Verbots der Mobiliarhypothek (vgl. Art. 717 Abs. 1 [in Verbindung mit Art. 884
Abs 1 und 3] ZGB, wonach ein Eigentumsübergang Dritten gegenüber
unwirksam ist, wenn die Sache infolge eines besonderen Rechtsverhältnisses [vorliegend
also des Vertrags gemäss Beilage 2] beim Veräusserer bleibt und damit eine
Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand [welche die Übertragung des
Besitzes an der Pfandsache vorsehen] beabsichtigt worden ist). Das Auftreten
einer entsprechenden Problematik im französischen Recht ist nun nicht schon
dadurch ausgeschlossen, dass dieses für die Eigentumsübertragung wie erwähnt
eine Übertragung des Besitzes (und damit in der vorliegenden Konstellation auch
ein Besitzkonstitut) von vornherein nicht verlangt, ist doch Anknüpfungspunkt
für die Annahme eines Umgehungsgeschäfts das Erfordernis einer
Besitzübertragung bei Bestellung des Faustpfandes. Zu klären ist somit, ob das
vorliegend dokumentierte Vorgehen im französischen Recht als zulässig erachtet
wird (während die Wertung des schweizerischen Rechts bei der Frage, ob
entsprechend begründete Mobiliarsicherheiten in der Schweiz Wirkung entfalten,
zum Tragen kommt [vgl. E. 9.4.3]). Vorauszuschicken ist dabei was folgt: Insofern
sich die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Berufungskläger und der I____
nicht auf die genannten beiden Verträge beschränken, sondern diesen (wie
bereits in der Stellungnahme vom 7. März 2016 angetönt und anlässlich der
Berufungsverhandlung durch J____ ausgeführt [vgl. E. 9.2.2]) eine lediglich
vorübergehende Eigentumsübertragung durch die I____ an den Berufungskläger zum
Zweck der Vornahme der Immatriculation auf dessen Namen vorausgegangen ist,
dürfte es sich auch aus Sicht des schweizerischen Rechts jedenfalls nicht um
eine typische Konstellation der Umgehung des Verbots des besitzlosen
Pfandrechts handeln; denn insoweit hat die Übertragung des Eigentums vom
Berufungskläger auf die I____ lediglich den Zweck, vor Vornahme des eigentlich
intendierten Rechtsgeschäfts die ursprüngliche sachenrechtliche Zuordnung
wieder herzustellen. In einer Gesamtbetrachtung entspräche das Vorgehen der
Beteiligten dann einem „einfachen“ Leasingvertrag oder der Begründung eines
„einfachen“ Eigentumsvorbehalts, während der Zweck der vorangehenden zweimaligen
Eigentumsübertragung lediglich im Zusammenhang mit der angestrebten Form der Immatriculation
zu sehen wäre. Indessen kann die Frage, wie eine entsprechende rechtliche
Konstruktion zu beurteilen wäre, von vornherein offen bleiben, wenn sich
ergeben sollte, dass im französischen Recht auch eigentliche
Sicherungsgeschäfte, bei denen zunächst seitens des Sicherungsgebers Eigentum
an dem die Sicherheit darstellenden Gegenstand übertragen wird, zulässig sind,
da dann in der vorliegenden Konstellation jedenfalls nichts anderes gelten
könnte. Der Vorteil dieser Vorgehensweise liegt darin, dass auf diese Weise die
sachenrechtliche Zuordnung unabhängig davon vorgenommen werden kann, ob die von
den Beteiligten behauptete, aber nicht schriftlich dokumentierte kurzfristige
Eigentumsübertragung von der I____ auf den Berufungskläger wirklich den
Tatsachen entspricht.
Hinsichtlich der
Zulässigkeit von Sicherungsgeschäften ist nun zunächst festzuhalten, dass eine
eigentliche Sicherungsübereignung (die im schweizerischen Recht bei Verbleib
des Besitzes beim Sicherungsgeber unzulässig wäre [Zobl/Thurnherr, in: Berner Kommentar, 3. Auflage 2010,
Systematischer Teil {vor Art. 884 ZGB} N 1301, 1408]) im Sinne der fiducie-sûreté
vorliegend mit Sicherheit ausscheidet: Auch wenn eine solche auch natürlichen
Personen als Sicherungsgeber offensteht (Aynès/Crocq,
a.a.O., N 778) und jedenfalls theoretisch bei beweglichen Sachen auch ohne
Übertragung des Besitzes vorgenommen werden kann (Aynès/Crocq, a.a.O., N 784), setzt sie in formeller Hinsicht
unter anderem voraus, dass der entsprechende Vertrag (mit dem die Übertragung
des Eigentums als Sicherungseigentum stipuliert wird) auch die zu sichernde
Forderung nennt (Aynès/Crocq,
a.a.O., N 781) und in bestimmter Weise registriert wird (Aynès/Crocq, a.a.O., N 779; Kieninger, a.a.O., § 18 N 34). Dass
diese Formvorschriften im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung an die I____
eingehalten worden wären, ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger
auch gar nicht behauptet. Ist demnach insoweit von einem gewöhnlichen
Kaufvertrag auszugehen, so ergibt sich damit in einer (auf die schriftlich
dokumentierten Rechtsgeschäfte beschränkten) Gesamtsicht entweder ein Verkauf
(an die I____) mit gleichentags erfolgendem Rückverkauf unter
Eigentumsvorbehalt oder aber ein Verkauf mit anschliessendem Leasing an den
Verkäufer, mithin ein Sale-and-lease-back-Verfahren. Beides wäre nach
schweizerischem Recht unzulässig (vgl. zu ersterem Zobl/Thurnherr, a.a.O., Systematischer Teil N 1708; vgl. zu
letzterem dies., a.a.O.,
Systematischer Teil N 720; vgl. dazu auch Honsell,
a.a.O., S. 462 sowie den Hinweis in BGE 119 II 236 E. 5 S. 241). Im
französischen Recht wird demgegenüber ein lease-back als zulässig erachtet
(vgl. zu dieser auch als cession-bail oder leasing adossé bezeichneten
Rechtsfigur Mainguy, a.a.O., N
285, 287; Dutilleul/Delebecque,
a.a.O., N 846; vgl. auch Aynès/Crocq,
a.a.O., N 806 Fn. 46). Wird aber bei einem Leasingvertrag eine
entsprechende Konstruktion als unbedenklich eingeschätzt, so erscheint es
angesichts der identischen Problemlage naheliegend, dass dasselbe auch bei
einer Ausgestaltung im Sinne eines Rückverkaufs unter Eigentumsvorbehalt gelten
muss. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass der Umstand einer vorgängigen
Übertragung des Eigentums am fraglichen Fahrzeug durch den Berufungskläger auf
die I____ der Wirksamkeit des anschliessenden Rechtsgeschäfts gemäss Beilage 2
(unabhängig von dessen Qualifikation) und damit der Wirksamkeit der gesamten
rechtlichen Konstruktion nicht entgegensteht.
9.4.2.3 Sprechen
demnach die vom Berufungskläger in Kopie eingereichten Dokumente dafür, dass
wie von ihm geltend gemacht im Zeitpunkt der Beschlagnahme die I____
Eigentümerin des fraglichen Fahrzeugs war, so ist zu klären, ob dieser Befund
zur gegenteiligen Angabe im Certificat d’Immatriculation und in den
Versicherungsunterlagen (vgl. E. 9.2.1) in Widerspruch steht. Dies ist zunächst
rein rechtlich gesehen nicht der Fall: Zum einen setzt bereits die Übertragung
des Eigentums durch den Berufungskläger an die I____ mit (in Beilage 4 und 5
indirekt dokumentiertem) Vertrag vom 28. Juni 2014 voraus, dass ersterer
vorgängig Eigentümer des Fahrzeugs war. Zum andern führten der Berufungskläger
und J____ in der Berufungsverhandlung wie gesehen (vgl. E. 9.2.2) als Grund für
eine ursprüngliche Eigentumsübertragung auf den Berufungskläger gerade die
Absicht der Beteiligten, dass die Immatriculation auf den Namen des
Berufungsklägers vorgenommen werden könne, an (während in der Stellungnahme vom
7. März 2016 als Grund leicht abweichend die Absicht, dass die Immatriculation
durch den Berufungskläger selbst vorgenommen werden könne, genannt wurde).
Entspricht damit aber die Herbeiführung eines entsprechenden Eintrags im Certificat
d’Immatriculation gerade dem von den Beteiligten Bezweckten und wird
deshalb nach erfolgter Immatriculation die an sich nicht gewünschte
zivilrechtliche Konstellation wieder rückgängig gemacht, so kann das
Auseinanderfallen des Eintrags (der ohnehin höchstens als Indiz für die
Eigentümerstellung der bezeichneten Person dienen kann [vgl. zum fehlenden
Charakter eines Eigentumstitels https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F20036,
besucht am 10. November 2017]) und der späteren sachenrechtlichen Zuordnung dem
Berufungskläger selbstredend nicht entgegengehalten werden. Dasselbe muss für
den fehlenden Nachvollzug der dokumentierten Rechtsgeschäfte auf der Ebene der
Registrierung gelten: Zwar hätte gemäss Art. R322-4 des Code de la route die
Eigentumsübertragung an die I____ eine Meldung (im Sinne von Beilage 4) durch
den Berufungskläger und der entsprechende Verkauf eine Meldung (im Sinne von
Beilage 5) durch die I____ nach sich ziehen müssen. Dass aber die
entsprechenden Meldungen unterblieben, wirkt sich auf die zivilrechtlichen
Verhältnisse nicht aus. Im Übrigen ist das Unterlassen der entsprechenden
Meldungen im Rahmen der vom Berufungskläger gelieferten Erklärung des Vorgehens
gerade logisch, da mit einer solchen Meldung ja die bewusst herbeigeführte Immatriculation
des Berufungsklägers als propriétaire unterlaufen, der Zweck des
vorgängigen Vorgehens mithin vereitelt worden wäre. Dass nichtsdestotrotz
entsprechende Erklärungen (Beilage 4 und 5) vorbereitet worden waren, lässt
sich zwanglos im Sinne einer zusätzlichen Absicherung für die I____ erklären,
da diese nur so in der Lage war, im Falle eines Scheiterns des für die Zukunft
beabsichtigten Eigentumsübergangs auf den Berufungskläger (nach Bezahlung der
kreditierten Summe) überhaupt eine (wenngleich verspätete) Meldung vorzunehmen
(wie sie gemäss Beilage 6 schliesslich erfolgt ist). Entsprechendes gilt sodann
für die im Falle eines Leasings durch den Leasinggeber vorzunehmende Meldung,
die zu einer Nennung beider Beteiligten im Certificat d’Immatriculation
geführt hätte (vgl.
https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F33208, besucht am 10.
November 2017). In der Strafbarkeit der entsprechenden Unterlassungen (vgl.
Art. 322-4 Abs. VII des Code de la route) könnte schliesslich eine Erklärung
für das ursprünglich zurückhaltende Aussageverhalten des Berufungsklägers,
insbesondere auch betreffend Preisgabe des involvierten Vertragspartners,
liegen.
Insoweit nun der
Berufungskläger und J____ wie erwähnt geltend machen, das Eigentum am fraglichen
Fahrzeug sei dem Berufungskläger spezifisch mit Blick auf die auf dessen Namen
vorzunehmende Immatriculation übertragen worden, so ist danach zu
fragen, worin der Zweck dieser Form der Immatriculation liegt. Wenig
überzeugend erscheint dabei der Hinweis der Beteiligten, wonach dieses Vorgehen
zwecks Vermeidung von Komplikationen bei der Passierung des Zolls gewählt
worden sei, auch wenn in bestimmten Konstellationen entsprechende Probleme
tatsächlich nicht unbekannt sind (vgl. hierzu nur https://www.tcs.ch/fr/camping-voyages/informations-touristiques/bon-a-savoir/reglementations-vehicule/vehicule-emprunte.php#anchor_5cfa386f_Accordion-Suisse,
besucht am 10. November 2017). Denkbar ist aber beispielsweise, dass bei
(vorliegend beabsichtigtem) zukünftigem Übergang des Fahrzeugs ins Eigentum des
Berufungsklägers eine mehrfache Meldung mit entsprechender Abänderung der Carte
d’Immatriculation vermieden und damit der entsprechende zeitliche (und wohl
auch ein gewisser finanzieller) Aufwand eingespart werden sollte. Möglich ist
auch, dass der Berufungskläger ein gewisses Interesse daran hatte, sich mittels
der Carte d’Immatriculation als vermeintlicher Eigentümer des Fahrzeugs
ausgeben zu können. Zu beachten ist aber, dass eine fehlende Benennung eines
plausiblen Zwecks lediglich in Frage stellen würde, dass eine Eigentumsübertragung
auf den Berufungskläger spezifisch für die Vornahme der Immatriculation
stattgefunden hätte, ohne dass sich dadurch an der damaligen Eigentümerstellung
des Berufungsklägers etwas ändern würde. Zu hinterfragen wäre diesfalls der mit
dem dokumentierten Verkauf des Fahrzeugs an die I____ verbundene Zweck, wobei
insoweit beispielsweise nicht auszuschliessen wäre, dass es sich bei den
dokumentierten Rechtsgeschäften um die Ablösung eines früheren
Abzahlungsgeschäfts handeln könnte.
Was nun (rein
spekulativ) eine solche von den Beteiligten in Abrede gestellte „Vorgeschichte“
(vor der Immatriculation bzw. der [wie geltend gemacht] im Hinblick auf
diese erfolgenden Eigentumsübertragung auf den Berufungskläger) betrifft, so
ist über diese in zivilrechtlicher Hinsicht nichts bekannt (zumal der Hinweis
des CCPD, wonach das Fahrzeug schon während der Zeit in Deutschland dem Berufungskläger
gehört habe [appartenait], sich lediglich auf entsprechende,
zivilrechtlich nur als Indiz in Betracht fallende Registrierungen im
Zusammenhang mit Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein beziehen dürfte). Indessen
vermag sich eine allfällige „Vorgeschichte“, aufgrund derer sich gegebenenfalls
eine frühere sachenrechtliche Zuordnung des Fahrzeugs zum Berufungskläger
ergäbe, rechtlich auf den für einen späteren Zeitpunkt dokumentierten Verlust
des Eigentums seitens des Berufungsklägers auch nicht auszuwirken. Verändern
würde sich damit wiederum lediglich die Zweckbestimmung des von den Beteiligten
gewählten Vorgehens, wobei dieses aber wie soeben erwähnt beispielsweise im
Sinne einer Ablösung eines früheren Abzahlungsgeschäfts plausibel erklärbar
bliebe.
9.4.2.4
Erscheint es damit aufgrund der von den Beteiligten eingereichten Dokumente
wahrscheinlich, dass im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Fahrzeugs das Eigentum
an diesem bei der I____ lag, so stimmt dieses Ergebnis auch (wie bereits in E.
9.3 angesprochen) mit der Einschätzung des Aussageverhaltens von J____
anlässlich der Berufungsverhandlung überein. So vermitteln dessen Ausführungen
(wie auch sein gesamtes Auftreten) nicht den Eindruck einer Person, die das
Gericht nach vorgängiger Absprache mit dem Berufungskläger zu dessen Gunsten
von einem fingierten rechtlichen Konstrukt zu überzeugen versucht, sondern in
der Tat den Eindruck einer Person, die lediglich bestrebt ist, das ihr als
Eigentümerin zustehende Fahrzeug wieder zu erlangen. Hierfür spricht
insbesondere auch der Umstand, dass J____ erst nach bereits beendeter Befragung
und ohne dass er im Voraus davon ausgehen konnte, überhaupt nochmals
Gelegenheit sich zu äussern zu erhalten, Hinweise auf von ihm und seinem Anwalt
in Frankreich unternommene rechtliche Schritte, mittels derer er das Fahrzeug
durch einen Gerichtsvollzieher administrativ habe blockieren lassen, vorbrachte
(Prot. Berufungsverhandlung S. 11). Auch diese Angaben stützen grundsätzlich
seine Position und wären damit im Falle eines blossen Konstrukts zweifellos von
vornherein erwähnt und nicht lediglich nachgeschoben worden. Gegen eine
Absprache zwischen J____ und dem Berufungskläger spricht schliesslich auch,
dass deren Aussagen in einem zentralen Punkt voneinander abweichen, indem der
Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung ein vorbestehendes
(kurzfristiges) Eigentum seinerseits gänzlich in Abrede stellte (vgl. E. 9.2.2
und zur Erklärung dieses Aussageverhaltens E. 9.3).
9.4.3 Soweit
sich demnach unter Zugrundelegung der Dokumente gemäss Beilage 2, 4 und 5 nach
französischem Sachrecht ein Erwerb des Eigentums am fraglichen Fahrzeug durch
die I____ (und ein korrespondierender Verlust des Eigentums des
Berufungsklägers) ergibt, stellt sich die Frage, ob der Umstand, dass sich das
Fahrzeug im Zeitpunkt der Beschlagnahme in der Schweiz befand, am Bestand
dieses Eigentumsrechts etwas zu ändern vermag. So statuiert Art. 102 Abs. 2
IPRG, dass der an einer in die Schweiz gelangten beweglichen Sache im Ausland
gültig begründete Eigentumsvorbehalt, der den Anforderungen des schweizerischen
Rechts nicht genügt, lediglich während drei Monaten gültig bleibt. Wie gesehen
läge bei einem Eigentumsvorbehalt nach französischem Recht aufgrund des
fehlenden Registereintrags diese Konstellation vor. Auch bei einer
Qualifikation des Vertrags gemäss Beilage 2 als Leasing würde einer allfälligen
sale-and-lease-back-Konstruktion (vgl. hierzu E. 9.4.2.2) aufgrund ihrer
Nähe zur Sicherungsübereignung gestützt auf Art. 100 Abs. 2 IPRG (wonach Inhalt
und Ausübung dinglicher Rechte dem Recht am Ort der gelegenen Sache
unterstehen) die Wirkung gegenüber Dritten versagt (vgl. Heini, in: Girsberger et al. [Hrsg.],
Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage 2004, Art. 100 N 48). Indessen
wird bezüglich Art. 102 Abs. 2 IPRG davon ausgegangen, dass diese Bestimmung
auf sogenannte „Sachen auf Besuch“, die sich nur vorübergehend in der Schweiz
befinden, keine Anwendung findet, da diese weiterhin dem Recht des gewöhnlichen
Lageorts unterstehen (Fisch, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 102 IPRG N 23, 36 ff.). Diese
Einschränkung gilt umfassend und gelangt demnach auch im Kontext von Art. 100
IPRG zur Anwendung (vgl. Fisch, a.a.O.,
Art. 100 IPRG N 1a). Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug des in
Frankreich wohnhaften und lediglich in der Schweiz erwerbstätigen
Berufungsklägers im Zeitpunkt der Beschlagnahme nur vorübergehend in die
Schweiz verbracht worden war. Entsprechend bestimmte sich der Bestand eines
Eigentumsvorbehalts oder die Zulässigkeit einer anderen Mobiliarsicherheit in
diesem Zeitpunkt weiterhin nach französischem Recht als dem Recht des
gewöhnlichen Lageortes. Gibt es demnach keinen Grund, der nach dem
entsprechenden Sachrecht bestehenden Eigentümerstellung der I____ Wirkungen
gegenüber Dritten in der Schweiz zu versagen, so war im Zeitpunkt der
Beschlagnahme der Berufungskläger nicht Eigentümer des beschlagnahmten
Fahrzeugs.
9.5 Die
in Art. 268 StPO geregelte Kostendeckungsbeschlagnahme ist nur hinsichtlich
Vermögenswerten des Beschuldigten erlaubt. In Bezug auf Werte, die formell in
das Vermögen einer anderen Person fallen, ist sie lediglich zulässig, wenn die
Voraussetzungen für einen zivilrechtlichen Durchgriff vorliegen oder wenn die
Vermögenswerte wirtschaftlich im Eigentum des Beschuldigten stehen, weil sie
etwa durch ein Scheingeschäft an eine Strohperson übertragen wurden (Heimgartner, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 268 N 6; vgl. auch BGer 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.4
i.V.m. E. 5.3.2). Vorliegend ist zu beachten, dass sich die Eigentümerstellung
der I____ von vornherein nur bei Annahme der Echtheit der vom Berufungskläger
vorgelegten Dokumente ergibt. Wird aber von der Echtheit dieser Dokumente
ausgegangen, so erweisen sich die darin festgehaltenen Rechtsgeschäfte als
normale Finanzierungsform. Für die Annahme eines Scheingeschäfts besteht
insofern kein Raum. Zu überlegen wäre einzig, ob aufgrund des Umstands, dass
mit fortschreitender Ratenzahlung das Fahrzeug wirtschaftlich betrachtet immer
weitergehend dem Berufungskläger zuzuordnen wäre, irgendwann der Punkt erreicht
würde, an dem von wirtschaftlichem Eigentum des Berufungsklägers ausgegangen
werden müsste. Für die Zulässigkeit einer Kostendeckungsbeschlagnahme könnte
dies indessen nicht genügen, da sich der entsprechende Vorgang mit einem
Scheingeschäft nicht vergleichen lässt und es nicht gerechtfertigt erscheint,
den normalen Sicherungsaspekt, der in der zivilrechtlichen Verknüpfung des
Eigentumsübergangs mit der vollständigen Begleichung der stipulierten Schuld
liegt, durch einen vorgängigen Zugriff, der seinerseits lediglich den
finanziellen Interessen des Staates dienen würde, zu unterlaufen.
Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass die Vermögensbeschlagnahme zufolge fehlender Eigentümerstellung
des Berufungsklägers zu Unrecht erfolgt ist. Die Beschlagnahme ist daher
aufzuheben und das Fahrzeug an die I____ herauszugeben (wobei eine stattdessen
gestützt auf die vertragliche Vereinbarung zwischen der I____ und dem
Berufungskläger erfolgende Herausgabe an letzteren schon aufgrund der
Unklarheit betreffend das Schicksal ebendieses Vertrages zufolge Zeitablaufs ausgeschlossen
erscheint).
9.6 Im
Sinne eines Eventualantrags hat die Staatsanwaltschaft für den Fall der Annahme
einer fehlenden Eigentümerstellung des Berufungsklägers beantragt, die von
diesem (in Form des an die I____ übereigneten BMW) geleistete Anzahlung und die
erfolgten Ratenzahlungen (unter Verrechnung des Wertverlusts für beide
Fahrzeuge) „als Forderung gegenüber der I____“ einzuziehen. Eine Einziehung
muss vorliegend schon deshalb ausscheiden, weil weder der Porsche Panamera noch
die genannten Forderungen einen Bezug zu einer Straftat aufweisen, so dass die Voraussetzungen
von Art. 69 f. StGB nicht erfüllt sind (womit auch eine Ersatzforderung im
Sinne von Art. 71 StGB ausser Betracht fällt). Denkbar ist demgegenüber eine
erneute Vermögensbeschlagnahme im Sinne von Art. 268 StPO. Auch wenn der
Zeitpunkt derselben am Ende des Berufungsverfahrens ungewöhnlich erscheint,
dürfte eine entsprechende Anordnung nicht von vornherein ausgeschlossen sein
(vgl. zur generellen Zuständigkeit auch des Gerichts zur Anordnung einer
Beschlagnahme Schmid, a.a.O., Art.
263 N 8; Heimgartner,
Strafprozessuale Beschlagnahme, Habil. Zürich 2011, S. 287). Allerdings wäre
ein solches Vorgehen insofern fragwürdig, als bei der dem entsprechenden Antrag
zugrunde liegenden Konzeption einer Rückabwicklung des Vertrags gemäss Beilage
2 zwar finanzielle Ansprüche des Berufungsklägers nicht ausgeschlossen
erscheinen, diese jedoch mit erheblichen Unsicherheiten belastet sind. Insbesondere
lässt die Staatsanwaltschaft unberücksichtigt, dass der I____ im Falle einer
Rückabwicklung grundsätzlich ein Entgelt für die Nutzung des Fahrzeugs durch
den Berufungskläger (das zusätzlich zum blossen Wertverlust des Fahrzeugs in
Anschlag zu bringen wäre) zusteht. Inwiefern dem Staat mit der Beschlagnahme
einer derart unsicheren und in ihrer Höhe unbestimmten Forderung gedient sein
soll, lässt sich nicht erkennen, so dass der entsprechende Antrag auch mit
Blick auf den bei der Anordnung einer entsprechenden Zwangsmassnahme zu
beachtenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz abzuweisen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 5. August 2015 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch von der Anklage der Nötigung
Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an A____
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird der versuchten schweren
Körperverletzung sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt. Er
wird verurteilt zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 18. Februar 2015
bis zum 17. Mai 2016, davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 30.–,
in Anwendung von Art. 122
i.V.m. 22 Abs. 1 und 286 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 43, 44
Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen.
Die gegen A____ am 30. Mai 2013 durch die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 140.–, Probezeit 2
Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches
vollziehbar erklärt.
A____ wird zu CHF 1‘000.– Genugtuung
an B____ verurteilt.
Die Schadenersatzforderung von B____ in
Höhe von CHF 5‘400.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 6‘157.10
und eine Urteilsgebühr von CHF 8‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7‘600.– und ein Auslagenersatz
von CHF 269.55, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 629.55, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 5‘666.05 bleibt
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Das beschlagnahmte Fahrzeug der Marke
Porsche Panamera, [...], weiss, Pos. 1501, wird unter Aufhebung der
Beschlagnahme der I____ herausgegeben.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
I____
Privatkläger
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Migrationsamt Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).