Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2015.58
ENTSCHEID
vom 2. November 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Kläger
Gegenstand
Berufung gegen eine
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 10. November 2015
Entscheid des
Appellationsgerichts vom 1. März 2016
(vom Bundesgericht am 2. Mai 2017
aufgehoben)
betreffend Abänderung des
Unterhaltsbeitrages während des Scheidungsverfahrens (vorsorgliche Massnahme)
Sachverhalt
Im
Eheschutzverfahren der (heute vormaligen) Ehegatten A____ verpflichtete das
Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. Mai 2013 den Ehemann B____,
seiner Ehefrau A____ für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen
monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1‘520.– erstmals
per 1. Januar 2012 bis und mit August 2013 und von CHF 3'000.– ab dem
- September 2013 zu bezahlen.
Mit Eingabe vom
22. März 2013 an das Zivilgericht Basel-Stadt verlangte B____ die Ehescheidung.
An der Einigungsverhandlung vom 5. Februar 2015 reduzierten die Parteien im
Rahmen einer einvernehmlichen Einigung den von B____ an A____ zu bezahlenden
Ehegatttenunterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 2‘000.–. Auf entsprechenden
Antrag des Ehemanns hob der Instruktionsrichter den für A____ zu bezahlenden
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘000.– mit Entscheid vom 10. November
2015 für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit (Rück)wirkung per 1. Juli 2015
auf (Dispositiv Ziff. 2). Die dagegen von A____ erhobene Berufung wies das
Appellationsgericht mit Entscheid vom 1. März 2016 kostenfällig ab. Gegen
diesen Entscheid erhob A____ (Berufungsklägerin) Beschwerde an das
Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit
Urteil vom 2. Mai 2017 (BGer 5A_297/2016) kosten- und entschädigungsfällig gut,
hob den Entscheid des Appellationsgerichts vom 1. März 2016 sowie
Dispositivziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. November 2015 auf
und wies das Gesuch von B____ (Berufungsbeklagter) um Abänderung des
Ehegattenunterhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab. Gleichzeitig
wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigung des
vorinstanzlichen Verfahrens an das Appellationsgericht zurück.
Erwägungen
1.1 Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu
beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts
als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig
abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; aus der
appellationsgerichtlichen Praxis statt vieler AGE ZB.2015.7 vom
20. Oktober 2016). Für den Rückweisungsentscheid ist – wie bereits für den
Berufungsentscheid – das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (vgl.
§ 92 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Bundesgericht hat mit Urteil vom 2. Mai 2017 den Antrag des Berufungsbeklagten
auf Abänderung des an die Berufungsklägerin monatlich zu zahlenden Unterhaltsbeitrages
für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit der Feststellung abgewiesen, der
Berufungsbeklagte habe mit der eigenmächtigen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses
in Schädigungsabsicht gegenüber der Berufungsklägerin den Sachverhalt selbst
geschaffen, den er nunmehr als Grundlage für eine Abänderung des geschuldeten
Ehegattenunterhaltsbeitrags vorschieben wolle. Derartiges Verhalten schliesse
eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages aus. Entsprechend hat das Bundesgericht
die dieser Erwägung nicht entsprechenden Inhalte der kantonalen Entscheide
aufgehoben und die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens dem Berufungsbeklagten auferlegt. Gleichzeitig wurde die
Sache an das Appellationsgericht zur Neuverlegung der vor-instanzlichen Kosten
zurück gewiesen. Gegenstand des vorliegenden Entscheids sind damit einzig die
ordentlichen und ausserordentlichen Verfahrenskosten.
2.1 Mit
Entscheid vom 1. März 2016 schützte das Appellationsgericht den Entscheid des
Zivilgerichts, welches mit Entscheid vom 10. November 2015 das Gesuch des
Berufungsbeklagten um Aufhebung der Verpflichtung zur Zahlung eines Ehegattenunterhaltsbeitrages
für die Dauer des Scheidungsverfahrens gutgeheissen hatte. Diesem
Prozessausgang entsprechend wurden die ordentlichen und ausserordentlichen
Kosten zu Lasten der Berufungsklägerin verlegt, welche allerdings im Kostenerlass
prozessierte, weshalb sie einzig mit einem Rückforderungsvorbehalt gemäss Art.
123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) belastet wurde. Nachdem der Antrag auf
Aufhebung des Ehegattenunterhaltsbeitrags für die Dauer des Scheidungsverfahrens
nun vom Bundesgericht abgewiesen wurde, gehen die ordentlichen und ausserordentlichen
Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu Lasten des Berufungsbeklagten
(Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2.2 Die
im aufgehobenen Entscheid für das Berufungsverfahren erhobene Gebühr von CHF
1‘200.– ist damit dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und der Berufungsklägerin
steht eine Parteientschädigung für die entstandenen Vertretungskosten zu. Der
Vertreter der Berufungsklägerin hat es sowohl im ursprünglichen Berufungsverfahren
wie auch nach erfolgter Rückweisung der Sache zum neuen Kostenentscheid
unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen. Es ist somit ein angemessenes
Honorar vom Gericht festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei ist in
familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur sowohl der angemessene
Aufwand wie auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (vgl.
statt vieler: AGE ZB.2016.29 vom 28. März 2017 E. 3.1). Vorliegend bemisst sich
der Streitwert des Berufungsverfahrens nach der Dauer der
streitgegenständlichen ehelichen Unterhaltspflicht. Diese wurde mit den
aufgehobenen kantonalen Entscheiden mit Wirkung per 1. Juli 2015 beendet. Der
Streitwert entspricht daher grundsätzlich der Höhe der aufgehobenen Unterhaltsbeiträge
für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zur Scheidung der Ehe. Die Ehe wurde
zwischenzeitlich mit Urteil des Zivilgerichts vom 27. Juni 2016
geschieden. Auch wenn dieses Urteil angefochten wurde (s. Verfahren vor
Appellationsgericht Verfahrensnummer ZB.2016.26), ist es im Scheidungspunkt in
Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZGB). Einstweilen läuft der
Massnahmeunterhalt aber bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens weiter. Über
den Bestand der Unterhaltsforderung über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus wird
aber mit dem Berufungsentscheid entschieden werden müssen. In jedem Fall aber
besteht die Zahlungspflicht bis zum Zeitpunkt der Scheidung, weshalb es sich
rechtfertigt, für die Festlegung des Streitwerts von einer Dauer der
Zahlungspflicht von mindestens 12 Monaten und damit von einem Streitwert
von CHF 36‘000.– auszugehen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b
Ziff. 8 Honorarordnung (HO, SG.291.400) resultiert daraus ein Grundhonorar
von CHF 3‘700.– bis CHF 5‘600.–. Dieses Honorar ist bei Summarverfahren wie
dem vorliegenden Massnahmeentscheid gemäss § 10 Abs. 2 HO angemessen um ein
Drittel bis vier Fünftel zu reduzieren. Sodann ist das im Berufungsverfahren
nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechnete Honorar „in der
Regel“ um einen weiteren Abzug von einem Drittel zu reduzieren (§ 12 Abs. 1 HO).
Vorliegend ist aufgrund der Komplexität der Sache von einem Grundhonorar von
CHF 5‘600.– auszugehen. Dieses ist gemäss § 10 Abs. 2 HO um einen Drittel zu
reduzieren, woraus sich ein Betrag von CHF 3‘733.30 ergibt. Nach Abzug eines
weiteren Drittels gemäss § 12 HO folgt ein aufgerundetes Honorar von CHF 2‘500.–.
Dies entspricht bei Berücksichtigung des gewöhnlichen Stundenansatzes im Rahmen
des Überwälzungstarifs nach § 14 Abs. 1 HO von CHF 250.– einem angemessen
erscheinenden Aufwand von rund zehn Stunden, entsprechend dem mit aufgehobenem
Entscheid des Appellationsgericht vom 1. März 2016 als angemessen erachteten
Aufwand bei der Berechnung des Anwaltshonorars zufolge Kostenerlass aus der
Gerichtskasse (E. 7.2.2). Darin eingeschlossen sind notwendige Auslagen,
dazuzurechnen ist die Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Berufungsbeklagte trägt die
zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 1‘200.– und bezahlt der
Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 2‘500.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 200.– (total
CHF 2‘700.–).
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.