Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.157
ENTSCHEID
vom 1.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber BLaw Benjamin Sommerhalder
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. September 2017
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. August 2017 wurde A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF
60.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von
einem Tag, verurteilt. Zusätzlich wurden durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Auslagen von CHF 8.60 sowie eine Gebühr von CHF 200.– erhoben. Der
Strafbefehl wurde am 12. August 2017 der Beschwerdeführerin zugestellt.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben, datiert vom 28. August
2017 und die Schweizer Grenzstelle erreichend am 30. August 2017, Einsprache
bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen trat
mit begründeter Verfügung vom 5. September 2017 zufolge verspäteter Eingabe
nicht auf die Einsprache ein. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am
16. September 2017 in deutscher und französischer Sprache zugestellt.
Mit Schreiben
vom 27. September 2017 hat die Beschwerdeführerin beim Strafgericht Basel-Stadt
Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde wurde am 27. September mit der
französischen Post abgeschickt. Das Einzelgericht in Strafsachen machte die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 darauf aufmerksam, dass
die Beschwerde zu spät eingegangen sei und dass ohne gegenteilige Mitteilung
der Beschwerdeführerin bis zum 18. Oktober davon ausgegangen werde, dass sie
nicht an ihrer Beschwerde festhalte.
Mit Schreiben
vom 16. Oktober 2017 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihren Willen, an der
Beschwerde festzuhalten. Das Einzelgericht in Strafsachen hat das Verfahren mittels
Übermittlungsschreiben vom 23. Oktober 2017 an das Appellationsgericht weiter
geleitet. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat auf die Einholung
einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten ergangen.
Erwägungen
Bei der
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. September 2017 handelt es
sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung der
angefochtenen Verfügung und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Beschwerde legitimiert.
Die Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen wurde der Beschwerdeführerin am 16. September
2017 eröffnet. Entsprechend lief die zehntägige Frist zur Einreichung der
Beschwerde bis zum 26. September 2017 (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 90 Abs. 1 StPO). Nach Art. 91 Abs. 2 StPO gelten Eingaben als
fristgerecht eingereicht, wenn sie am letzten Tag der Frist zu Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden. Im vorliegenden Fall wurde die
Beschwerdeschrift am 27. September 2017, also einen Tag nach Ablauf der Frist,
in Frankreich aufgegeben. Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft,
zumal hier sowieso nicht fristgerecht erfolgt, hat keine fristwahrende Wirkung
(BGer 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3; 6B_276/2013 vom 30.Juli 2013 E.
1.5; Riedo, in Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21). Auch die Beschwerde ist
somit verspätet eingereicht worden. Dementsprechend wird auf sie nicht
eingetreten.
Ergänzend ist
festzuhalten, dass auf den in der Beschwerdeschrift erneut vorgebrachten
Einwand, wonach das Fahrzeug nicht von der Beschwerdeführerin selber, sondern
mit deren Einverständnis von ihrem Sohn, gelenkt wurde, nach Art. 6 Abs. 5 des
Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 741.03) im ordentlichen Verfahren nicht
eingegangen werden kann.
Es kann sich
fragen, ob der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand, sie habe aufgrund
mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache die Beschwerdefrist verpasst, als
implizites Wiederherstellungsgesuch zu betrachten ist.
4.1
Bei der zehntägigen
Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzliche
Frist. Gesetzliche Fristen sind gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar.
Jedoch könnten die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16.
Oktober 2017 als implizites Wiederherstellungsgesuch im Sinne des Art. 94 StPO
verstanden werden (vgl. Riedo, in
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014 StPO N 9). Gemäss
Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung
einer Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher
und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Das Gesuch ist schriftlich
und begründet innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes bei derjenigen
Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte
vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Dabei hat die Partei glaubhaft
zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Ein unausgesprochenes
Gesuch um Wiederherstellung liegt bereits dann vor, wenn die Verspätung in einer
Laieneingabe begründet wird (Riedo,
in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 9).
4.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Beschwerdefrist wegen sprachlicher
Probleme nicht wahren können. Ein Wiederherstellungsgesuch ist indes abzulehnen,
da mangelnde Sprachkenntnisse nach dem strengen anzuwendenden Massstab keinen
ausreichenden Wiederherstellungsgrund darstellen (BGer 1B_250/2012 vom 31.Juli
2012 E.2.3, BGer 1P.232/2006 vom 3. Juli 2006 E. 3.3, 6B/318/2012 E.1.2; Riedo, in Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 94 StPO N38). Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin die
angefochtene Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung auch in französischer Sprache
erhalten hat und somit ohnehin keine sprachlichen Probleme haben bestehen können.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens
grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber wird indessen
ausnahmsweise auf die Einholung einer Gerichtsgebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch
übersetzt)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen BLaw
Benjamin Sommerhalder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.