Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.169
URTEIL
vom 6.
November 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Erziehungsdepartement Rekursgegner
Leimenstrasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Erziehungsdepartements
vom 28. Juni 2017
betreffend Nichtbestehen der
Aufnahmeprüfung für die Übergangsklasse 2017/2018 durch B____
Sachverhalt
B____ besuchte
eine zweite Klasse im Leistungszug E (erweiterte Anforderungen) der
Weiterbildungsschule (WBS) Holbein. Am 20./21. Februar 2017 absolvierte er die
Aufnahmeprüfung für den Besuch einer Übergangsklasse des Gymnasiums Bäumlihof
im Schuljahr 2017/2018. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 wurde ihm eröffnet,
dass er aufgrund der Prüfungsergebnisse in Deutsch von 3.0, in Französisch von
4.0 und in Mathematik von 4.5 sowie des sich daraus ergebenden Notendurchschnitts
von 3.8 die Aufnahmeprüfung nicht bestanden habe. Dagegen erhob der Vater von B____,
A____ (nachfolgend Rekurrent), Rekurs an das Erziehungsdepartement mit dem
sinngemässen Antrag, die Note im Prüfungsfach Deutsch sei von 3.0 auf 3.5
anzuheben und B____ infolgedessen zum Besuch einer Übergangsklasse des
Gymnasiums Bäumlihof im Schuljahr 2017/2018 zuzulassen. Mit Entscheid vom 28.
Juni 2017 wies das Erziehungsdepartement diesen Rekurs kostenfällig ab.
Mit Eingabe vom
5. Juli 2017 erhob der Rekurrent gegen diesen Entscheid Rekurs an den
Regierungsrat mit dem Antrag, sein Sohn sei ins Gymnasium aufzunehmen, weil die
Deutschprüfung nicht rechtmässig und somit nicht gültig gewesen sei. Für den
Fall, dass innert zehn Tagen kein Entscheid ergehe, beantragt er die provisorische
Aufnahme seines Sohnes ins Gymnasium. Der Rekurs wurde mit Beschluss des
Präsidialdepartements vom 12. Juli 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen.
Mit Verfügung
vom 7. August 2017 wies der Verfahrensleiter das sinngemässe Gesuch, den Sohn
des Rekurrenten vorsorglich in eine Übergangsklasse eines Gymnasiums
aufzunehmen, ab. Mit einer zweiten Verfügung von demselben Tag ersuchte der
Verfahrensleiter den Examinator C____ um Beantwortung von Fragen betreffend die
Prüfungsfragen 2 und 5 des Teils I der Deutsch-Aufnahmeprüfung. C____ beantwortete
diese Fragen mit Stellungnahme vom 11. August 2017. Das Erziehungsdepartement
beantragte mit Eingabe vom 8. September 2017 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Der Rekurrent liess die ihm angesetzte Frist für eine freigestellte
Replik ungenutzt verstreichen.
Der Entscheid
ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen
und Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss der Vorsteherin des Präsidialdepartements
vom 12. Juli 2017 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Gemäss
§ 8 VRPG prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzte, das öffentliche
Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2016.8 vom 16. August 2016
E. 1.4). Zu beachten ist jedoch, dass Streitgegenstand des vorliegenden
Rekursverfahrens ein Prüfungsentscheid ist. Bei der Beurteilung, ob die an der
Aufnahmeprüfung teilnehmenden Schülerinnen und Schüler die für die Aufnahme in
die Übergangsklassen der Gymnasien erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben,
verfügt der Examinator oder die Examinatorin über einen erheblichen Entscheidungsspielraum
(vgl. VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 1.2, VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E.
1.3). Das Verwaltungsgericht ist nicht geeignet, die inhaltliche Bewertung von Prüfungsleistungen
unbeschränkt zu überprüfen. Es hat sich deshalb bei der materiellen Überprüfung
von Prüfungsentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen und diese nur mit
reduzierter Prüfungsdichte zu überprüfen (VGE VD.2011.215 vom 17. Januar 2013
E. 1.2, VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.3; vgl. VGE VD.2016.8 vom 16. August
2016 E.1.4). Das Verwaltungsgericht hebt Prüfungsentscheide erst auf, wenn die
Prüfungsaufgabe nicht dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entsprochen hat,
wenn offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt worden sind oder wenn die
Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf
sachfremden Kriterien beruht (VGE VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 1.2,
VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.3; vgl. VGE VD.2016.8 vom 16. August 2016
E. 1.4). Rügen wegen Verfahrensmängeln sind dagegen umfassend mit
uneingeschränkter Prüfungsdichte zu prüfen. Mit anderen Worten ist ohne
Einschränkung zu prüfen, ob der äussere Ablauf des Prüfungs- bzw. Bewertungsverfahrens
Mängel aufweist (VGE VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 1.2, VD.2012.106 vom
23. Mai 2013 E. 1.3; vgl. VGE VD.2016.8 vom 16. August 2016 E. 1.4).
Der Rekurrent
wirft in seiner Eingabe vom 5. Juli 2017 eine Vielzahl von Fragen auf und
beantragt deren Beantwortung, eventuell mittels einer Expertise. Soweit diese
Fragen für die Beurteilung des Rekurses relevant sind, können sie vom Gericht gestützt
auf die Akten und die Stellungnahme des Examinators vom 11. August 2017 ohne
besonderes Fachwissen selber beantwortet werden. Folglich ist kein Gutachten
einzuholen. Die Antworten auf die relevanten Fragen ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen. Soweit seine Fragen für die Beurteilung seines Rekurses
nicht von Bedeutung sind, hat der Rekurrent keinen Anspruch darauf, dass sie im
vorliegenden Verfahren beantwortet werden.
2.1 In
der Deutsch-Aufnahmeprüfung wird die mit der Beantwortung der einzelnen Fragen
erreichbare Punktzahl nicht angegeben, obwohl auf dem Titelblatt der Prüfung zu
lesen ist, dass die jeweils erreichbare Punktzahl nach der Frage in Klammern
stehe. Daraus kann der Rekurrent aber nichts zugunsten seines Sohnes ableiten.
Insbesondere ergibt sich darauf nicht, dass die Formulierung der Prüfung
offensichtlich mangelhaft oder die Bewertung der Antworten unhaltbar gewesen wären.
Erstens ist die Angabe der mit jeder Frage erreichbaren Punktzahl nicht zwingend
erforderlich (vgl. VGE VD.2016.8 vom 16. August 2016 E. 2.2.3). Zweitens
besteht kein Hinweis darauf, dass der Sohn des Rekurrenten im Falle der Angabe der
erreichbaren Punktezahl aufgrund einer besseren Zeiteinteilung mehr Punkte
erzielt hätte. Der Rekurrent macht zwar geltend, mangels Angabe der
erreichbaren Punkte habe ein Schüler nicht abschätzen können, welche Aufgaben
er eingehender oder zuerst abarbeiten solle (Rekursbegründung vom 22. März
2017). Dass sein Sohn seine Zeit in Kenntnis der erreichbaren Punktzahlen
tatsächlich besser eingeteilt und aus diesem Grund mehr Punkte erzielt hätte,
hat der Rekurrent jedoch weder substanziiert behauptet noch glaubhaft gemacht.
2.2
2.2.1 Unter
Mitberücksichtigung des Textes, auf den sich die Frage bezieht, ist erkennbar,
dass mit der Frage 1 des Teils I der Prüfung nach dem Grund gefragt wird,
weshalb man auf die Idee gekommen sei, bei den Experimenten betreffend den
Einfluss der Aktivierung des Gehirns auf den Lernerfolg Gerüche und nicht irgendwelche
anderen Sinneseindrücke zu verwenden. Aus den Feststellungen auf den Zeilen 23
und 24 des Textes ergibt sich, dass der Grund darin besteht, dass Gerüche mit
Erinnerungen gekoppelt sind. Damit ist die Frage nicht spekulativ, sondern mit
Hilfe des Textes zu beantworten, und es ist nicht zu beanstanden, dass der
Examinator für eine richtige Antwort die Angabe verlangt hat, dass Gerüche mit
Erinnerungen gekoppelt sind (vgl. Stellungnahme des Examinators vom 2. April
2017 S. 2). Auch wenn die Prüfungsleistung hier, in Übereinstimmung mit den
obigen Ausführungen (oben 1.2.), nur mit Zurückhaltung überprüft wird, ist klar
ersichtlich, dass die Antwort des Sohns des Rekurrenten falsch ist, weil sie
überhaupt keine Angabe dazu enthält, weshalb man Gerüche für die Experimente
verwendet hat. Zudem ist sie sprachlich nicht korrekt, wie der Examinator in
seiner Stellungnahme vom 2. April 2017 nachvollziehbar festgestellt hat. Im Übrigen
wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Entscheid vom
28. Juni 2017 E. 4.1.1). Die überaus abstrakte und für den vorliegenden
Zusammenhang doch allzu weit hergeholte Frage 2.1 gemäss der Eingabe des
Rekurrenten vom 5. Juli 2017 nach dem Unterschied zwischen Grund und
Voraussetzung ist für die Beurteilung des Rekurses irrelevant und braucht daher
im vorliegenden Verfahren nicht erörtert zu werden.
2.2.2 Im
Text ist beschrieben, dass beim geschilderten Experiment nur ein Duft, nämlich
Rosenduft, verwendet worden ist. Damit ist erkennbar, dass in den Fragen 2 und
5 des Teils I der Prüfung mit einem Duftreiz bzw. Duftreizen Rosenduft gemeint
ist und die Tatsache, dass der Begriff in der einen Frage in der Einzahl und in
der anderen in der Mehrzahl verwendet wird, für die Beantwortung nicht von entscheidender
Bedeutung ist. Unter dieser Voraussetzung können die möglichen Antworten auf
die Fragen dem Text entnommen werden, wie der Examinator in seiner Stellungnahme
vom 11. August 2017 nachvollziehbar dargelegt hat. Im Übrigen wird auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Entscheid vom 28. Juni 2017
E. 4.2). Gemäss der Stellungnahme des Examinators vom 11. August 2017 sind
mit den Fragen 2 und 5 des Teils I der Prüfung zwei ähnliche Fragen gestellt
worden, um zu prüfen, ob die Schülerinnen und Schüler erkennen, dass dasselbe
Phänomen manchmal in unterschiedlichen sprachlichen Variationen beschrieben
wird. Bei der Bewertung seien gemäss der Stellungnahme des Examinators alle
drei aufgrund des Textes möglichen Antworten als richtig bewertet worden,
unabhängig davon, ob auf die beiden Fragen zwei unterschiedliche oder dieselbe
Antwort gegeben worden seien. Angesichts dieser nachvollziehbaren Erklärungen
sind sowohl die Formulierung der Fragen 2 und 5 des Teils I der Prüfung als
auch die Bewertung der Antworten auf diese Fragen vertretbar. Im Übrigen ist
der Rekurrent selber der Auffassung, dass die Antworten seines Sohnes auf die
Fragen 2 und 5 des Teils I der Prüfung falsch ausgefallen und mit 0 Punkten zu
bewerten sind (Rekursbegründung vom 22. März 2017 S. 2). Schliesslich liegt
kein Hinweis dafür vor, dass die falschen Antworten des Sohns des Rekurrenten
(Antwort auf Frage 2: „Das weiss man nicht genau“, Antwort auf Frage 5: „Es ist
bis jetzt nicht klar, ob diese Reaktivierung zur Konsolidierung von
Gedächtnisinhalten führt“) auf eine unklare Abgrenzung zwischen den beiden
Fragen zurückzuführen sein könnten. Die Bewertung gibt auch in diesem Punkt
keinen Anlass dafür, in das Ermessen des Examinators einzugreifen.
2.2.3 Die
Frage 3 des Teils I der Prüfung war zwar vergleichsweise anspruchsvoll, aber
nicht offensichtlich zu anspruchsvoll (vgl. Entscheid vom 28. Juni 2017 E.
4.2). Die vom Rekurrenten zu dieser Frage aufgeworfenen Fragen sind nicht geeignet,
die Formulierung der Frage als offensichtlich mangelhaft erscheinen zu lassen.
Im Übrigen ist der Rekurrent selber der Auffassung, dass die Antwort seines
Sohnes auf die Frage 3 des Teils I der Prüfung falsch ausgefallen und mit 0
Punkten zu bewerten ist (Rekursbegründung vom 22. März 2017 S. 2).
2.2.4 Auf
den Zeilen 58 bis 60 des Textes wird festgestellt, dass der Hippocampus an der
Bildung des Langzeitgedächtnisses beteiligt sei und als eine Art Zwischenspeicher
gelte. Gemäss den Zeilen 60 bis 64 des Textes wird in der Forschung davon
ausgegangen, dass bei der Reaktivierung des Hippocampus während des Tiefschlafs
Informationen vom Hippocampus ins Langzeitgedächtnis transferiert werden.
Zwischen diesen Aussagen besteht entgegen der Auffassung des Rekurrenten kein
Widerspruch, weil die zweite nicht die Beteiligung des Hippocampus an der Bildung
des Langzeitgedächtnisses im Allgemeinen, sondern die konkreten Auswirkungen
der Reaktivierung des Hippocampus während des Tiefschlafs betrifft. Aus der
zweiten Aussage ist deshalb nicht darauf zu schliessen, es sei nicht sicher,
dass der Hippocampus zumindest in irgendeiner Art und Weise an der Bildung des
Langzeitgedächtnisses beteiligt ist. Gestützt auf die Zeilen 58 bis 60 kann die
Frage 7 des Teils I der Prüfung somit dahingehend beantwortet werden, dass der
Hippocampus an der Bildung des Langzeitgedächtnisses beteiligt ist. Im Übrigen
ist die Frage, ob die Beteiligung des Hippocampus an der Bildung des
Langzeitgedächtnisses gemäss Text eine Tatsache oder eine blosse Annahme der
Forschenden ist, für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses nicht von
Bedeutung, weil in der Antwort auf die Frage 7 des Teils I der Prüfung in jedem
Fall zumindest die mögliche Beteiligung an der Bildung des
Langzeitgedächtnisses hätte erwähnt werden müssen und der Sohn des Rekurrenten
diese aber überhaupt nicht erwähnt hat. Seine Antwort ist damit falsch
ausgefallen, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Entscheid vom 28.
Juni 2017 E. 4.2). Auch in diesem Punkt gibt es keinen Anlass für ein Eingreifen
in das Ermessen des Examinators.
2.3 Für
die Beantwortung der Frage 2 des Teils II der Prüfung wurde B____ aufgrund
eines Korrekturfehlers fälschlicherweise ein Punkt zu viel vergeben, wie der
Examinator in seiner Stellungnahme weiter überzeugend darlegte. Folglich
änderte sich am Prüfungsresultat selbst dann nicht, wenn dem Sohn des
Rekurrenten für den Teil I der Prüfung ein Punkt mehr vergeben worden wäre.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich die Abweisung des Rekurses. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten
zu tragen. Die Gebühr beträgt vorliegend CHF 1‘000.– (inkl. Auslagen)
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– (inkl.
Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrent
Erziehungsdepartement
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.