Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.57
URTEIL
vom 29.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Carl Gustav Mez und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. März 2016
betreffend mehrfache
Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. März 2016 wurde A____ (Berufungskläger) der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons
Basel-Stadt schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Tragung der
Verfahrenskosten. Konkret wurde ihm zur Last gelegt, dass er sich am 24. Januar
2015 um 00.30 Uhr in der Wettsteinallee und später auf der Polizeiwache gegen
eine Polizeikontrolle gewehrt habe und so eine mehrfache Diensterschwerung nach
§ 16 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes begangen habe.
Das Strafgericht
verhandelte am 12. Januar 2016 und am 14. März 2016. Das anlässlich des ersten
Verhandlungstags gestellte Ausstandsbegehren des Berufungsklägers gegen die
Einzelrichterin wurde mit Entscheid der Beschwerdeinstanz vom 18. Februar
2016 abgewiesen (Verfahren DG.2016.2; bestätigt mit BGer 1B_140/ 2016 vom 2.
Juni 2016).
Gegen das
Strafurteil vom 14. März 2016 richtet sich die am 4. Juli 2016 erklärte Berufung,
mit der der Berufungskläger einen kostenlosen Freispruch, eventuell das Absehen
von einer Bestrafung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen
lassen.
An der heutigen
Berufungshandlung ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum
Vortrag gelangt. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird.
Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts
in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes in
der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils,
weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1
StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete
und erklärte Berufung ist einzutreten. Soweit das Gericht auf die Berufung
eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes
Urteil (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248;
BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).
1.2 Angefochten
ist ein Strafurteil, mit dem der Berufungskläger wegen einer kantonalrechtlichen
Übertretung zu einer Busse von CHF 800.– und zur Tragung der Verfahrenskosten
verurteilt wurde. Eine schwerere Straftat wurde dem Berufungskläger nie zur
Last gelegt. Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens bildeten, ist die Kognition des Berufungsgerichts beschränkt.
Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO kann mit der Berufung in einem solchen
Fall nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die
Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf
einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht
werden.
1.3 Der
Berufungskläger hat am 27. September 2017 ein Gesuch um Aktenbeizug und
Verfahrenssistierung gestellt. Er bezieht sich auf das beim Beschwerdegericht
(Appellationsgericht) hängige Beschwerdeverfahren BES.2017.75. Diesem liegt ein
Strafverfahren zugrunde, welches auf Strafanzeige des Berufungsklägers vom
25. Februar 2015 eröffnet und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
11. Mai 2017 eingestellt wurde. Die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe
richten sich gegen die an der Polizeikontrolle vom 24. Januar 2015 beteiligten
Polizeibeamten.
Dem Gesuch wird
insoweit entsprochen, als die Akten des Beschwerdeverfahrens beigezogen werden.
Indessen ist die Verfahrenssistierung abzulehnen. Zum einen ist seit langem
bekannt, dass ein Parallelverfahren hängig ist. Der Berufungskläger selber hat
in dieser Sache am 26. Mai 2017 Beschwerde eingelegt. Das erst zwei Tage vor
der Berufungsverhandlung gestellte Sistierungsgesuch erweist sich als
verspätet. Zum anderen hat bereits die Vorinstanz (Verfügung vom 2. November
2015, Akten S. 91 f.) zutreffend dargelegt, dass die beiden Strafverfahren
zwar den gleichen Vorfall vom 24. Januar 2015 betreffen, die entscheidenden
Fragen aber voneinander unabhängig sind und nicht etwa durch einen
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund miteinander verbunden wären.
Wesentlich ist auch, dass die an der Polizeikontrolle beteiligten Beamten Wm B____
(Akten S. 32 ff., 184 ff.), Pol C____ (Akten S. 189 ff.) und Pol D____
(Akten S. 298 ff.) im vorliegenden Verfahren befragt worden sind. Weiter wurde
auch E____ befragt, der mit dem Berufungskläger in jener Nacht unterwegs war
(Akten S. 181 ff.). Der Berufungskläger konnte allen Zeugen vor Strafgericht
Fragen stellen. Damit wurde im vorliegenden Strafverfahren dem im Sistierungsantrag
hervorgehobenen Anliegen der Sachverhaltsabklärung Genüge getan.
Der Berufungskläger
macht geltend, er sei als friedlicher Bürger aufgrund eines inexistenten oder
durch Manipulation beseitigten Signalements angehalten und mit roher Gewalt zu
Boden gebracht worden, wobei er Verletzungen erlitten habe und überdies mit
einem Taser malträtiert worden sei. Der Polizeieinsatz sei unverhältnismässig
und illegal gewesen. Die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussagen sei
willkürlich. Aufgrund der Pattsituation der Aussagen des Berufungsklägers und
jener der Polizeibeamten hätte ein Freispruch „in dubio pro reo“ ergehen
müssen. Die Aussage des Berufungsklägers, er sei ohne Vorwarnung zu Boden
geworfen worden, sei passender, weil die Polizisten einen bewaffneten,
gefährlichen Mann gesucht hätten, mit dem sie kaum vorgängig gesprochen hätten.
Die Polizeibeamten hätten erst nach der Festnahme mit dem Berufungskläger
gesprochen und dieser habe sich erst dann verbal gewehrt. Dies ergebe sich aus
der korrekten Würdigung der Aussagen des Zeugen E____. Die Polizei sei mit zwei
Autos eingetroffen und habe die beiden Männer – den Berufungskläger und seinen
Kollegen E____ – überrumpelt. Infolge emotionaler Überforderung – im Falle des
Berufungsklägers auch zeitweiliger Bewusstlosigkeit – könnten sich die beiden
Männer nicht mehr an das erste Polizeiauto erinnern. Zudem hätten die Polizeibeamten
– angesichts des gegen sie laufenden Strafverfahrens – jedes Interesse an einer
für sie günstigen Darstellung gehabt. Für die Zeitspanne nach der Festnahme
wird geltend gemacht, allfällige verbale Ausbrüche des Berufungsklägers sowie
die Vorfälle auf der Polizeiwache seien nicht strafbar, da der Berufungskläger
mit seinem Verhalten nicht den Dienst der Polizeibeamten erschwert habe.
3.1 Der
vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 18. Juni 2015
(Akten S. 41 f.), der im gerichtlichen Verfahren als Anklageschrift gilt (Art. 356
Abs. 1 StPO). Darin wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass er die
Polizeikontrolle in der Wettsteinallee erschwert habe, bevor er durch die
Polizeibeamten zu Boden geführt worden sei. Namentlich wird ihm vorgehalten,
–
dass er den Polizeibeamten permanent ins Wort gefallen sei, als diese
den Grund der Kontrolle zu erklären versucht hätten,
–
dass er mit seinen Händen versucht habe, in die Taschen zu greifen, als
ein Polizeibeamter diese nach einer allfälligen Waffe abgesucht habe,
–
dass er aggressiv geworden sei, den Anweisungen nicht mehr gefolgt habe
und sich aus der Kontrolle habe entfernen wollen, so dass ein Polizeibeamter
sich ihm in den Weg habe stellen müssen,
–
dass er aus einer bereits kontrollierten Jackentasche ein Mobiltelefon
behändigt habe und dieses habe benutzen wollen
–
und dass er einen Polizeibeamten, der die weiteren Taschen habe kontrollieren
wollen, mit der Hand von sich weggestossen habe, gegenüber diesem eine
aggressive Haltung eingenommen und mit seiner rechten Hand die Jacke des
Beamten im Schulterbereich ergriffen habe.
3.2 Die
in der Anklage geschilderten Sachverhaltselemente beruhen auf der Schilderung
der Polizeibeamten. Das Strafgericht hielt es für erwiesen, dass der
Berufungskläger sich renitent und aggressiv verhalten habe, womit die
Durchführung der Polizeikontrolle auf der Wettsteinallee verunmöglicht worden
sei. Das Strafgericht stützt diesen Schluss auf die Würdigung der Aussagen der
befragten Beamten, welche übereinstimmend und detailliert von einer
Vorgeschichte berichten, bevor der Berufungskläger zu Boden geführt worden sei.
Gewürdigt wurden auch die Aussagen des Berufungsklägers, der ein
überfallartiges Vorgehen der Polizei ohne Vorwarnung schildert. Ähnlich wie er,
wenn auch viel vorsichtiger, schildert es der Zeuge E____, der aber mehrfach
betont, er sei von der Polizei abgeschirmt worden und könne nicht alle
Einzelheiten wiedergeben. Konkret erkennt das Strafgericht in der gestaffelten
Anfahrt der Polizei (zunächst mit einem Streifenwagen und später mit einem Kastenwagen)
einen Hinweis für die Richtigkeit der von den Polizeibeamten geschilderten
Vorgeschichte. Als zutreffend hat sich vor Strafgericht weiter die Angabe der
Polizeibeamten erwiesen, dass die Kontrolle des Berufungsklägers im Zuge einer
Fahndung nach einem bewaffneten Mann erfolgte. Auf Wunsch des Berufungsklägers
wurde die Tonaufnahme des Notrufs beigezogen, der zur Fahndung geführt hat und
auf dem der Anrufer meldet, dass ein bewaffneter Mann in der Rheingasse andere
Personen anpöble (Akten S. 148 f., 168, 173 f.).
3.3 Vorliegend
hat der Berufungskläger bereits mit seiner Strafanzeige vom 25. Februar
2015 geltend machen lassen, er sei mit seinem Kollegen E____ draussen auf dem
Trottoir gestanden und habe mit ihm diskutiert, als ein Fahrzeug mit fünf bis
sechs Beamten unmittelbar vor ihnen angehalten habe. Es handelte sich gemäss
seinen Aussagen in der Strafgerichtsverhandlung um einen Kastenwagen (Akten S. 180).
E____ sei von mutmasslich zwei Beamten abgeschirmt worden, während sich drei
bis fünf Beamte ohne Vorwarnung auf den Berufungskläger gestürzt und diesen zu
Boden gebracht hätten. In der Strafgerichtsverhandlung sagte der
Berufungskläger, die Polizei sei mit einem Kastenwagen vorgefahren, er habe
sich nichts dabei gedacht, dann sei er bäuchlings auf dem Boden gelegen. Das
Ganze habe 30 Sekunden gedauert (Akten S. 180). Sinngemäss wiederholte er
diesen Bericht in der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 3). E____ schilderte
den Vorgang vor Strafgericht ähnlich: Ankunft der Polizei mit Kastenwagen,
Abgeschirmtwerden durch zwei Beamte, Dauer ungefähr eine Minute. Er könne nicht
sagen, wie viele Autos und Personen es gewesen seien und ob etwas geredet
worden sei (Akten S. 182).
Dem stehen die
Aussagen von drei Polizeibeamten gegenüber, die das Strafgericht als Zeugen –
im Fall des inzwischen aus dem Polizeidienst ausgeschiedenen D____ als
Auskunftsperson – unter Wahrheitspflicht befragt hat. Sie schildern
übereinstimmend eine Kontrollphase vor der Festnahme, in der geredet und der
Berufungskläger auf eine Waffe hin abgetastet worden sei, wogegen sich dieser gewehrt
habe. Der Ablauf wird detailliert wiedergegeben (Akten S. 33, 184 f., 189 f.,
299). Dabei wird auch ausgeführt, die Polizei sei zuerst nur zu dritt mit einem
Streifenwagen vor Ort gewesen. Kurz darauf sei ein Kastenwagen mit Verstärkung
dazugekommen (Akten S. 33, 185, 190). Auffällig ist dabei, dass die
Polizeibeamten, welche die Kontrolle einleiteten, mit dem zuerst eingetroffenen
Streifenwagen unterwegs waren. Den übereinstimmenden Aussagen der
Polizeibeamten zum Vorgang mit der gestaffelten Anfahrt in zwei
Polizeifahrzeugen steht die Angabe des Berufungsklägers gegenüber, der den
Beginn des Polizeieinsatzes mit der Ankunft des Kastenwagens wahrgenommen haben
will. Vorsicht gegenüber seinen Schilderungen ist insoweit angebracht, als er
damals unter massivem Alkoholeinfluss gestanden hat. Auf dem Polizeiposten
wurden Werte von 2.2 Promille (00.43 Uhr) und 2.15 Promille (01.05 Uhr)
gemessen (Akten S. 4, 155). Das Aussageverhalten des Zeugen E____ (Akten S. 181
ff.) trägt wenig zur Klärung bei; seine Angaben zu den Einzelheiten wirken vorsichtig
und unklar. Fragen zu Sachverhaltselementen, die seinen Kollegen belasten
würden, beantwortet er ausweichend (vgl. seine Antworten auf die Fragen der
Verteidigung, Akten S. 183 f.). Er beruft sich auf Erinnerungslücken, räumt
aber mehrmals ein, die Vorhalte seien möglich.
Demgegenüber
sind die Depositionen der Polizeibeamten detailreich und stimmig. Sie
hinterlassen den Eindruck einer lebensnahen Schilderung ohne Anzeichen, dass
etwas Falsches behauptet würde. Die drei einvernommenen Polizeibeamten sagen
konstant und übereinstimmend aus, dass sie den Beschuldigten zunächst
angesprochen (Hände aus Taschen nehmen) und ihn danach abgetastet hätten, er
sich aber aggressiv mit unschönen Worten und Taten gewehrt habe. Dass am
Kontrollort mit einem bewaffneten Flüchtigen gerechnet werden musste, wird
durch die Aufnahme des Notrufs erhärtet. Es ist davon auszugehen, dass die
Polizeikontrolle – der angespannten Ausgangslage entsprechend – in eher
barschem Ton angekündigt und zügig abgewickelt worden ist. Allerdings ist es
auch in solchen Situationen nicht ungewöhnlich, eine Kontrolle verbal einzuleiten.
Gerade jene drei Beamten, die die Kontrolle durchführten, sind mit dem
Streifenwagen angekommen und haben Verstärkung angefordert. Es ist daher auszuschliessen,
dass die Kontrolle durch die grössere Gruppe von mindestens fünf Beamten, die
mit dem Kastenwagen anfuhren, eröffnet wurde. Diese sind erst später
hinzugestossen.
Auch in den
übrigen Punkten ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.
Insbesondere hat sich nachweisen lassen, dass es tatsächlich einen Notruf
gegeben hat. Der Anrufer meldete, in der Rheingasse pöble ein Mann mit einer
Pistole Leute an, die Polizei müsse ganz schnell kommen, der Bewaffnete gehe in
Richtung Wettsteinplatz und verfolge den Anrufer (Audio, Akten S. 174). Zwar
ist die Aufnahme des Notrufs stellenweise undeutlich. Anzeichen für den
Verdacht des Verteidigers, dass sie manipuliert worden wäre, sind indessen
nicht erkennbar. Es besteht demnach kein vernünftiger Zweifel daran, dass die
mit dem Streifenwagen zuerst angekommenen Beamten den Berufungskläger vorgängig
angesprochen haben, worauf sich dieser der Polizeikontrolle bewusst widersetzt
hat, indem er nicht mit sich reden liess, die Durchsuchung seiner Taschen
behinderte und die Polizisten durch Schimpfwörter und aggressive Gestik
(Wegstossen, an den Schultern packen) einschüchterte. Damit hat er zur
Eskalation der Lage beigetragen. Insgesamt ist die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung überzeugend. Eine „offensichtliche Unrichtigkeit“ im
Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO ist nicht gegeben.
3.4 Für
den Handlungsabschnitt nach der Festnahme wird dem Berufungskläger im
Strafbefehl zur Last gelegt, er habe trotz mehrfacher Aufforderung der vor Ort anwesenden
Polizeibeamten verweigert, Angaben zu seiner Person zu machen. Anschliessend
habe er auf der Polizeiwache Clara die Kleider- und Effektendurchsicht erst auf
langes und gutes Zureden hin über sich ergehen lassen. Der Berufungskläger habe
von Anfang an sämtliche anwesenden Polizeibeamten mehrfach als „Arschlöcher“
betitelt.
Vor Strafgericht
hat Zeugin B____ ausgesagt, der Berufungskläger habe falsche Angaben über seinen
Wohnort gemacht (Röschenz statt Oberwil) und von Anfang an die ganze Mannschaft
mehrmals wiederholt als „Arschlöcher“ beschimpft (Akten S. 185, 187). Der
Berufungskläger sagte, er habe auf dem Claraposten Angaben zu seiner Person
verweigert und es sei möglich, dass er Falschaussagen zum Wohnort gemacht habe,
da die Polizei sein Portemonnaie mit seiner Identitätskarte gehabt und gewusst
habe, wer er sei. Es könne sein, dass er den Polizisten in der Wettsteinallee,
als er am Boden lag, Schimpfwörter angehängt habe, und er denke sicher, dass er
sie auf dem Posten als „Arschlöcher“ bezeichnet habe (Akten S. 180 f.,
313 f.).
Der
Berufungskläger widerspricht den Anschuldigungen nicht, soweit sie Vorhalte
nach der Festnahme betreffen. Er gesteht die Handlungen teilweise ausdrücklich
ein oder bezeichnet sie jedenfalls als möglich. Die Vorwürfe beruhen auf der
Zeugenaussage einer Polizistin und stimmen mit den Angaben im Polizeirapport
vom 24. Januar 2015 überein (Akten S. 4). Sie beruhen auf einer
verlässlichen Grundlage. Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz es
richtigerweise als erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger auf dem
Polizeiposten den falschen Wohnort angab und die anwesenden Beamten wiederholt
beschimpfte. Die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung ist auch insoweit nicht
offensichtlich unrichtig.
3.5 Die
Einwände gegen die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes
(Unverhältnismässigkeit, angeblicher Einsatz eines Tasers) sind Gegenstand des
parallel hängigen Strafverfahrens gegen die Polizeibeamten. Das Verhalten des
Berufungsklägers vor der Festnahme (hiervor E. 3.1 bis 3.3) bildet den
Schwerpunkt der vorliegenden Anklage und lässt sich unabhängig von den
Einwänden gegen den anschliessenden polizeilichen Zugriff beurteilen. Die
späteren mündlichen Provokationen und die Erschwerung der
Identitätsfeststellung auf dem Polizeiposten können zwar als Reaktion auf die
Festnahme gesehen werden, liegen aber ausserhalb einer denkbaren
Notwehrsituation. Es besteht keine rechtlich erhebliche Abhängigkeit von den
Vorbringen gegen die Beamten in der Strafanzeige. Diese sind nicht hier,
sondern im Parallelverfahren zu behandeln.
Gemäss § 16 des
kantonalen Übertretungsstrafgesetzes (SG 253.100) macht sich der Diensterschwerung
schuldig, wer Polizeiangestellten oder anderen öffentlichen Angestellten mit
polizeilichen Aufsichtspflichten die Ausübung ihres Dienstes erschwert, wer
behördlichen Anordnungen nicht nachkommt und insbesondere die Nennung seines
Namens und seiner Adresse verweigert oder hierüber falsche Angaben macht.
Durch sein
Verhalten erschwerte der Berufungskläger eine polizeiliche Abklärung seiner
Identität und des Umstandes, ob er eine Waffe auf sich trug. Er hat sich den
Abklärungen in der Wettsteinallee widersetzt und damit die Fahndung nach einer
potentiell gefährlichen Person erschwert. Später hat er auf dem Claraposten die
Identitätsfeststellung durch Weigerung, Falschangaben zum Wohnort und Provokationen
erschwert. Dem Berufungskläger ist insoweit zuzustimmen, dass es lästig ist, in
eine Polizeikontrolle zu geraten. Zudem kann für seinen Ärger, als Unschuldiger
kontrolliert worden zu sein, ein gewisses Verständnis aufgebracht werden. Die
Bürger sind aber unabhängig von ihrer Schuld verpflichtet, das polizeiliche
Handeln im gesetzlichen Umfang zu dulden (vgl. § 34 des Polizeigesetzes,
SG 510.100, und Art. 215 StPO) und müssen also entsprechende
Polizeikontrollen über sich ergehen lassen. Beim vorliegenden Beweisergebnis
ist für einen Freispruch in Anwendung des in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6
Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO verankerten Grundsatzes „in dubio pro reo“
(BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 88 mit Hinweisen) kein
Platz. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen.
5.1 Diensterschwerung
wird gemäss § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes mit Busse
bis zu CHF 10’000.– bestraft. Allerdings kann das Gericht von einer Bestrafung
absehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer
betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre (Art. 54 des
Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Der Berufungskläger hat einen entsprechenden
Eventualantrag gestellt.
5.2 Aus
den Verfahrensakten ergibt sich, dass der Berufungskläger am Tag nach der
Polizeikontrolle das Spital aufgesucht hat, weil er ihm Rahmen einer
Auseinandersetzung auf den Boden geprallt sei und es danach zu zunehmender
Schwellung und Schmerzen gekommen sei. Die Notärzte diagnostizierten je einen
Bruch des linken Tibia-Plateaus (Schienbeinkopf) und des linken
Mittelfussknochens (Notfallbericht des Kantonsspitals Baselland vom 25. Januar
2015, Akten S. 16 f.). Dabei fällt auf, dass das „Trauma“ im Notfallbericht
ungenau mit dem 23. Januar 2015 datiert wird und dass knapp sechs Monate
zuvor am linken Knie des Berufungsklägers eine Teil-Meniskektomie durchgeführt
worden sein soll. Im Notfallbericht fehlt weiter eine Angabe zum Kreuzbandriss,
den der Berufungskläger nach seinen Angaben in der Strafanzeige vom 25. Februar
2015 und in der Strafgerichtsverhandlung auch noch erlitten habe
(Verhandlungsprotokoll, Akten S. 180). Ebenso fehlt im Arztbericht ein Hinweis,
der den Einsatz eines Tasers nahelegen würde. Weiter soll der Berufungskläger
nach Aussage der Auskunftsperson D____ im Polizeigewahrsam „die ganze Zeit an
die Zellentür gekickt“ haben (Protokoll der zweiten Strafgerichtsverhandlung,
Akten S. 300, 305), was auf Selbstverletzungen hinweisen könnte. Insgesamt
dürfte es nicht leicht fallen, die Kausalität der Verletzungen auf den
Polizeieinsatz zurückzuführen.
5.3 Nachgewiesen
bleibt immerhin, dass beim Berufungskläger am Tag nach der Festnahme linksseitig
am Scheinbeinkopf und Mittelfussknochen je eine Fraktur festgestellt wurde. Für
die Beurteilung der Strafbefreiung muss es ausreichen, dass die zeitnah
festgestellten Verletzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anlässlich der
Festnahme entstanden sein könnten. Die Zweifel an der Ursache der
Verletzungen wirken sich hier aufgrund des Grundsatzes „in dubio pro reo“
zugunsten des Berufungsklägers aus, so dass die Strafbefreiung gestützt auf
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen (anstelle eines strikten kausalen Nachweises der
Verletzungen) beurteilt wird. Soweit die Verletzungen im Arztbericht des
Folgetages dokumentiert sind, ist deren Entstehung durch die polizeiliche
Überwältigung naheliegend.
Es entspricht
der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich ausserordentlich grossgewachsene und
entsprechend schwere Personen wie der Berufungskläger beim Fall auf den harten
Strassenboden Knochenbrüche zuziehen können. Die beiden Brüche werden demnach
als Tatfolge gelten gelassen, ohne damit eine Aussage über die Kausalität der
Verletzungen und die Verhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes vorwegzunehmen (vgl.
hiervor E. 3.5). Hier ist immerhin festzuhalten, dass ein eher leichtes
Verschulden des Berufungsklägers unverhältnismässig schwere direkte Tatfolgen
nach sich zog. Zwar darf die Strafbefreiung nach der Rechtsprechung nicht
extensiv gehandhabt werden (vgl. AGE SB.2015.86 vom 4. November 2016 E.
5.2.1, SB.2012.25 vom 21. August 2013 E. 8, AS.2011.68 vom 29. Mai 2012 E. 3.4
sowie BGE 137 IV 105 E. 2.3 S. 108 ff., 121 IV 162 E. 2d S. 175 ff.,
119 IV 280 E. 1 S. 281 ff.). Vorliegend wiegt aber die Schwere der
körperliche Betroffenheit des Berufungsklägers das eher geringe Strafbedürfnis
(Busse von höchstens CHF 800.–) auf. Der Berufungskläger ist mit den
beiden schmerzhaften Frakturen am linken Bein bzw. Fuss genügend gestraft,
weshalb in Anwendung von Art. 54 StGB von einer Strafe abzusehen ist.
Zusammenfassend
ist der Berufungskläger wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz
des Kantons Basel-Stadt schuldig zu sprechen. In teilweiser Gutheissung der Berufung
ist jedoch von einer Bestrafung abzusehen.
Entsprechend dem
teilweisen Obsiegen des Berufungsklägers wird für das Berufungsverfahren eine
reduzierte Gebühr von CHF 300.– erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gebühr
des Strafgerichts von CHF 2’400.– auf CHF 1’200.– herabgesetzt (Art. 428 Abs. 3
StPO). Der angemessene Aufwand des Verteidigers ist auf insgesamt 25 Stunden zu
schätzen (16 Stunden für das erstinstanzliche, 9 Stunden für das
Berufungsverfahren) und zur Hälfte zu entschädigen. Zur Anwendung kommt der
übliche Stundenansatz von CHF 250.– für Fälle durchschnittlichen
Schwierigkeitsgrades (AGE SB.2016.36 vom 27. Juni 2017 E. 5.1, SB.2015.87 vom
28. April 2017 E. 2.1), einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer von CHF 250.–. Der Entschädigungsanspruch des
Berufungsklägers beträgt somit CHF 3’375.– und wird aufgrund von Art. 442
Abs. 4 StPO mit den Forderungen aus Verfahrenskosten verrechnet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt
in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 des
Übertretungsstrafgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Von einer Bestrafung wird gemäss Art. 54
des Strafgesetzbuchs abgesehen.
Der Berufungskläger trägt die reduzierten Kosten von
CHF 182.65 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’200.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 300.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse für
beide Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3’375.–, zugesprochen
(inkl. Auslagen und MWST). Diese wird mit den Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren
beider Instanzen im entsprechenden Umfang verrechnet. Der Überschuss von
CHF 1’692.35 wird dem Berufungskläger ausbezahlt.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.