Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.13
URTEIL
vom 27.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
Fürsprecher,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Dezember 2016
betreffend mehrfache Verletzung
der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Dezember 2016 wurde A____, in Anfechtung
eines Strafbefehls vom 29. April 2016, der mehrfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.–, bei
schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Von
der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln wurde er freigesprochen.
Es wurden ihm Verfahrenskosten im Betrage von CHF 455.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 300.– respektive von CHF 600.– im Falle der
Berufung auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 19. Dezember 2016 rechtzeitig die Berufung angemeldet.
In seiner Berufungserklärung vom 8. Februar 2017 hat er einen vollumfänglichen
Freispruch verlangt, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Seine
Anträge hat er in der Berufungsbegründung vom 10. Mai 2017 bekräftigt und
begründet. Den in der Berufungserklärung gestellten Beweisantrag auf Ladung und
Befragung von Wm1 B____ und Pol C____, beide Kantonspolizei Basel-Stadt, als
Zeugen hat er in der Berufungsbegründung wieder zurückgezogen. Die Staatsanwaltschaft
hat in der Berufungsantwort vom 4. Juli 2017 die kostenpflichtige Abweisung
der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen erstinstanzlichen
Urteils beantragt. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 hat die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin das schriftliche Verfahren angeordnet, vorbehältlich
eines anderen Entscheides durch das Gesamtgericht.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den
vorliegenden Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Verfahrensakten
wurden beigezogen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
unterliegt das angefochtene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung
an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Berufung legitimiert. Diese ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss
angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist gemäss § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand
des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch
wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird, wenn somit im Berufungsverfahren
lediglich Übertretungen zu beurteilen sind (vgl. Hug/Scheidegger, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 406 N
6). Dies ist hier der Fall. Die Parteien wurden bereits darauf hingewiesen,
dass ein schriftliches Verfahren durchgeführt werde. Der vorliegende Entscheid
ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen (Art. 406
Abs. 3, 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO).
1.3 Die
Einschränkung der Kognition gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gilt im vorliegenden
Fall nicht, da dem Berufungskläger vor erster Instanz noch ein Vergehen (grobe
Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG;
SR 741.01]) vorgeworfen wurde. Das Berufungsgericht urteilt somit mit freier
Kognition (Hug/Scheidegger, a.a.O.,
406 N 6; Riklin, Kommentar StPO,
2. Auflage 2014, Art. 398 N 4).
1.4 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Angefochten ist hier der gesamte
Schuldspruch. Demgegenüber ist der Freispruch von der Anklage der groben
Verletzung der Verkehrsregeln mangels Anfechtung grundsätzlich nicht
mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass
die Vorinstanz keinen formellen Freispruch hätte aussprechen dürfen. Denn die
Vorinstanz hat bezüglich des in diesem Zusammenhang in der Anklage respektive
im Strafbefehl geschilderten Sachverhalts einen Schuldspruch erlassen, wenn
auch einen andern als den von der Staatsanwaltschaft beantragten (einfache
Verletzung der Verkehrsregeln statt grobe Verletzung der Verkehrsregeln). Bei
einer derartigen reinen Umqualifizierung hat kein Freispruch hinsichtlich des
angeklagten Tatbestands zu erfolgen, ist doch das Gericht an die in der
Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhalt nicht gebunden
(Art. 350 Abs. 1 StPO; BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4.2; AGE
SB.2014.118 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hätte somit
keinen formellen Freispruch aussprechen dürfen.
2.1 Der
Berufungskläger verlangt zunächst einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit
Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV;
SR 741.11).
Der Strafbefehl
vom 29. April 2016 hält insoweit fest, dass der Berufungskläger am 30. Mai
2015, um 16:31 Uhr, den Lieferwagen BS [...] von der Autobahneinfahrt
Riehenstrasse in Basel mit einer Geschwindigkeit von 60–70 km/h auf dem Additionsstreifen
über die Autobahn A2 in Fahrtrichtung Schweiz gelenkt habe. Dabei habe er auf
der Strecke von Autobahnkilometer 2.900 bis Autobahnkilometer 3.200 während ungefähr
drei Sekunden seine Aufmerksamkeit nicht der Strasse zugewandt sondern dem
Mobiltelefon, welches er in seiner rechten Hand gehalten und bedient habe.
Durch sein Verhalten habe der Berufungskläger die im Strassenverkehr nötigen
Vorsichtspflichten vernachlässigt.
Die Vorinstanz
hat es zusammengefasst für erstellt erachtet, dass die Aufmerksamkeit des
Berufungsklägers während ungefähr drei Sekunden durch die Bedienung eines
Informations-/Kommunikationssystems relevant beeinträchtigt war. Ob dies ein
Mobiltelefon oder, wie der Berufungskläger behauptet, ein Lasermessgerät gewesen
sei, könne offen gelassen werden. Vorliegend hätten die erhöhte Geschwindigkeit
sowie der teilweise dichte Verkehr auf der Autobahn eine erhöhte Bremsbereitschaft
erfordert. Eine circa drei Sekunden lang andauernde Unaufmerksamkeit des
Berufungsklägers sei deswegen als Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3
Abs. 1 VRV zu qualifizieren.
2.2
2.2.1 Der
Berufungskläger macht zunächst, jedenfalls implizit, eine Verletzung des
Akkusationsprinzips geltend (Berufungsbegründung II.1.a). Er weist darauf hin,
dass die Anklage ihm vorwerfe, durch ein Mobiltelefon, welches er in der
rechten Hand gehalten und bedient habe, die nötigen Vorsichtspflichten
vernachlässigt zu haben. Dieser Vorwurf sei falsch, denn er habe nicht ein
Mobiltelefon, sondern ein Lasermessgerät in der Hand gehalten, weshalb er nicht
durch die Bedienung eines Mobiltelefons habe abgelenkt sein können. Die
Vorinstanz lasse offen, ob es sich um ein Mobiltelefon oder ein Lasermessgerät
gehandelt habe, und erachte somit nicht für rechtsgenüglich bewiesen, dass er
ein Mobiltelefon in der Hand gehalten habe. Sie hätte ihn in diesem Punkte somit
nicht verurteilen dürfen, denn angeklagt sei er wegen der Bedienung eines
Mobiltelefons.
2.2.2 Die
Vorinstanz hat sich bereits mit dieser Rüge auseinandergesetzt (Urteil
Strafgericht E. I S. 3) und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass das Akkusationsprinzip
nicht verletzt wird. Auf die entsprechenden Erwägungen kann, mit den folgenden
ergänzenden und präzisierenden Bemerkungen, verwiesen werden (vgl. Art. 82
Abs. 4 StPO).
Nach Art. 356
Abs. 1 StPO gilt im Verfahren bei Einsprachen gegen den Strafbefehl dieser als
Anklageschrift, wenn sich die Staatsanwaltschaft entschliesst, am Strafbefehl
festzuhalten, und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist. Durch
diese Doppelfunktion des Strafbefehls – einerseits Anklageersatz im Falle einer
Einsprache, andererseits rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf eine
Einsprache beziehungsweise beim Rückzug derselben – wird der Inhalt des
Strafbefehls bestimmt. Die darin nach Art. 353 Abs. 1 StPO geforderte
Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen (BGE
140 IV 188 E. 1.4 f. S. 190 f.; BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014
E. 1.3.1, je mit zahlreichen Hinweisen, kommentiert von Lieber in: Pra 103 [2014] Nr. 73 S.
539). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung
[BV; SR 101]; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b
Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an
den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend
konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist.
Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der
Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie
sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner
Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der
Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143
IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck,
sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der
Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen
(Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in
BGE 141 IV 369; Urteil 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2). Zudem gilt es zu
berücksichtigen, dass bei Bagatelldelikten wie hier (blosse Übertretung) weniger
hohe Anforderungen an das Akkusationsprinzip zu stellen sind (Urteil 6B_1401/2016
vom 24. August 2017 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).
2.2.3 Der
Berufungskläger bestreitet zwar – und zwar von Anfang an (vgl. Überweisung mit
Antrag, Akten S. 14 f.) – während der fraglichen Fahrt auf der Autobahn
ein Mobiltelefon in der Hand gehalten und bedient zu haben. Er räumt aber ein,
bei dieser Fahrt ein Lasermessgerät aus der Halterung am Gürtel genommen, in der
Hand gehalten und daran hantiert, d.h. es abgeschaltet, und wieder in die
Halterung gesteckt zu haben (vgl. Akten S. 15; Protokoll Hauptverhandlung [HV],
Akten S. 102, 110). Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, der Vorwurf an den
Berufungskläger beziehe sich auf seine während rund drei Sekunden herrschende Unaufmerksamkeit
gegenüber der Strasse infolge Bedienung eines Informations- und
Kommunikationssystems. Ob dies wegen eines Mobiltelefons oder eines Lasermessgerätes
gewesen sei, könne offen gelassen werden. Denn durch den Strafbefehl sei dem
Beschuldigten sowohl die Art als auch die Folge der Tatausführung, nämlich die
Unaufmerksamkeit infolge Ablenkung durch ein Informations- und
Kommunikationssystem, bekannt gewesen. Diese Auffassung ist im Ergebnis korrekt.
Dem Berufungskläger wird im Strafbefehl respektive der Anklageschrift mangelnde
Aufmerksamkeit am Steuer durch Manipulationen an einem Kommunikationsssystem (Mobiltelefon)
unter exakter Angabe von Zeit und Ort vorgeworfen. Verurteilt wurde er dann,
entsprechend seiner eigenen Darstellung, in Zusammenhang mit Manipulationen an
einem Lasermessgerät. Ob das Lasermessgerät unter den Begriff „Kommunikations-
und Informationssystem“ fällt, kann hier offenbleiben. Denn Art. 3 Abs. 1 (Satz
2) VRV hält fest, dass der Fahrzeugführer dafür zu sorgen hat, dass seine
Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie
Kommunikations- und Informationssysteme nicht beinträchtigt wird. Diese Bestimmung,
auf welche auch der Strafbefehl hinweist, zählt Kommunikations- und Informationssysteme
und Wiedergabegeräte rein exemplarisch auf; in Frage kommen auch andere
(technische) Geräte, deren Bedienung die Aufmerksamkeit des Fahrers
beeinträchtigen kann. Gegenstand des Vorwurfs ist hier die mangelnde Aufmerksamkeit
am Steuer infolge Bedienens eines solchen technischen Gerätes während der Fahrt,
sei dies nun ein Mobiltelefon oder ein Messgerät. Für den Berufungskläger war
und ist denn auch offensichtlich hinreichend klar ersichtlich, was ihm
vorgeworfen wird. Selbst wenn er betont, die Art des von ihm benutzten Gerätes
werde im Strafbefehl falsch umschrieben, wurde er vom besagten Vorwurf – Bedienung
eines technischen Gerätes während der Fahrt auf der Autobahn und infolgedessen
ungenügende Aufmerksamkeit im Strassenverkehr – nicht überrascht. Der Vorwurf
der Unaufmerksamkeit im Strassenverkehr infolge Bedienung eines technischen
Gerätes stand vielmehr von Anfang an offen zur Diskussion und der Berufungskläger
konnte sich zu diesem Vorwurf äussern. Dass und inwiefern ihm eine wirksame
Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, wird nicht dargelegt und ist
unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes auch nicht ersichtlich. Kernpunkt
des Vorwurfs ist die Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit durch die Bedienung
eines technischen Gerätes und nicht die Art des benutzten Gerätes. Ob es in
Bezug auf das Mass der Ablenkung einen Unterschied macht, ob ein Mobiltelefongerät
oder ein Lasermessgerät bedient wird, wird nachfolgend zu prüfen sein.
Das Akkusationsprinzip
ist nach dem Gesagten jedenfalls nicht verletzt.
2.3
2.3.1 Der
Fahrzeugführer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen
Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Art. 3 VRV konkretisiert
diese Bestimmung mit beispielhaften Sorgfaltspflichten. Der Fahrer muss seine
Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine
Verrichtung vornehmen, die die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner
dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte
sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3
Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrer verlangt wird, richtet
sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den
örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren
Gefahrenquellen (vgl. BGE 127 II 302 E. 3c). Damit der Fahrzeugführer auf eine
bestimmte Situation angemessen reagieren kann, muss er das Fahrzeug bedienen
können, was unter anderem voraussetzt, dass er keine die Bedienung des
Fahrzeugs erschwerende Verrichtung vornimmt und seine Aufmerksamkeit insbesondere
nicht durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme
beeinträchtigt wird. Ob eine Verrichtung die Bedienung des Fahrzeugs erschwert,
hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, vom Fahrzeug und von der
Verkehrssituation ab (vgl. Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art.
31 SVG N 8 mit Hinweisen).
2.3.2 Der
Berufungskläger macht geltend, es mache einen relevanten Unterschied, ob es
sich beim bedienten Gerät um ein Mobiltelefon oder um ein Lasermessgerät
handelt. Denn die Bedienung eines Mobiltelefons, etwa das Einstellen einer Nummer,
lenke tatsächlich ab, das blosse Abstellen eines Lasermessgerätes hingegen
nicht, hier sei die Ablenkung kleiner als beim Einstellen von Sendern beim
Autoradio. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist indes nicht die Art
des bedienten Gerätes ausschlaggebend, sondern vielmehr die Art der Bedienung
des Gerätes und die entsprechenden Auswirkungen auf die Aufmerksamkeit des
Fahrers. Auch die Manipulation an einem Autoradio während der Fahrt kann, wenn
sie eine gewisse Zeit dauert und die Aufmerksamkeit des Fahrers beeinträchtigt,
strafbar sein.
2.3.3 Die
Vorinstanz geht davon aus, dass der Berufungskläger bei seiner Fahrt auf der Autobahn
während rund drei Sekunden seine Aufmerksamkeit nicht dem Verkehr gewidmet habe,
sondern stattdessen auf ein in seiner rechten Hand befindliches Gerät gerichtet
hat. Sie stützt sich dabei auf die Angaben des Berufungsklägers selber sowie
insbesondere in Bezug auf die Unaufmerksamkeit und deren Dauer auf die
Darstellung im Überweisungsantrag und auf die Angaben des an der
Hauptverhandlung befragten Zeugen Wm mbA D____.
2.3.4 Unbestritten
ist, dass der Berufungskläger während der fraglichen Fahrt ein technisches
Gerät – mit der Vorinstanz wird entsprechend den Angaben des Berufungsklägers in
dubio von einem Lasermessgerät ausgegangen – in der Hand gehalten und
bedient hat. Der Berufungskläger hat dazu ausgesagt, sein Beifahrer habe
festgestellt, dass das Lasermessgerät, welches er (der Berufungskläger) zuvor
für Arbeiten auf einer Baustelle benutzt habe, noch in Betrieb gewesen sei,
denn es habe nach oben abgestrahlt (Protokoll HV Akten S. 102; Plädoyer
Verteidigung, Akten S. 110). Er habe das Gerät, welches er in einer Halterung am
Gürtel trug, deshalb kurz aus der Halterung genommen, dann abgeschaltet und schliesslich
zurück in die Halterung gesteckt (Protokoll HV, Akten S. 102; Plädoyer, Akten
S. 110). Die Verteidigung macht geltend, dieses Abstellen des Lasermessgerätes
lenke nicht ab respektive die Ablenkung sei kleiner als beispielsweise beim
Einstellen des Autoradios. Dem ist entgegenzuhalten, dass angesichts der
Angaben des Berufungsklägers selber das Abschalten des Lasermessgerätes in casu
sich nicht mit der Manipulation am fest installierten Autoradio (Einstellen
oder Abstellen desselben) vergleichen lässt. Letzteres ist grundsätzlich rasch einhändig
und insbesondere ohne Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit möglich, während das
Abschalten des Lasergerätes einige Zeit und Aufmerksamkeit in Anspruch genommen
haben muss. So musste der Berufungskläger das Gerät zunächst aus der Halterung
am Gürtel nehmen, dann abschalten und schliesslich wieder zurück in die
Halterung stecken. Wird dieser Vorgang wie hier einhändig durchgeführt, nimmt
er entsprechend noch mehr Zeit – auf jeden Fall mehrere Sekunden – und
Aufmerksamkeit in Anspruch.
2.3.5 Der
Berufungskläger moniert (Berufungsbegründung II.1.b, c), dass die Vorinstanz sich
für das Ausmass und die Dauer seiner angeblichen Unaufmerksamkeit auf die
Angaben im Überweisungsantrag und auf die Aussagen des Zeugen D____ an der
Verhandlung gestützt habe. Er macht in diesem Zusammenhang insbesondere
geltend, die Polizisten hätten angesichts der Höhenverhältnisse der Fahrzeuge
keinen Einblick in sein Fahrzeug nehmen und somit nicht sehen können, dass er
etwas in der Hand hielt. Der von ihm gefahrene Lieferwagen Renault Trafic habe
eine Höhe von 2 Metern, wobei sich der Einblick ins Fahrzeug auf mindestens 1,2
Metern Höhe befinde. Demgegenüber sei die Augenhöhe der Polizisten im Mercedes
aufgrund der Höhe dieses Fahrzeugs von nur 1,3 Metern höchstens auf 1,1 Meter
gewesen. Auf die Angaben des Zeugen D____ könne nicht abgestellt werden, da sie
nicht stimmig und nicht nachvollziehbar seien. Diese Einwände sind, wie
nachfolgend dargelegt wird, nicht stichhaltig.
Vorweg ist
festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil sich bereits ausführlich mit
diesen Argumenten auseinandergesetzt und namentlich die Angaben im Überweisungsantrag
und die Aussagen des Zeugen D____ sorgfältig und kritisch gewürdigt hat. Auf
diese trefflichen Ausführungen (Urteil Strafgericht E. II.1 S. 4, 5) wird mit
den nachfolgenden zusammenfassenden, ergänzenden und präzisierenden Erwägungen
grundsätzlich verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.3.6 Die
Vorinstanz stützt sich insbesondere bezüglich Dauer der Unachtsamkeit auf die
Schilderung im Überweisungsantrag vom 31. Mai 2015 (vgl. Akten S. 12 ff.). Dort
ist festgehalten, dass anlässlich einer Patrouillenfahrt mit einem
Zivilfahrzeug – Pol C____, Wm1 B____ und Wm mbA D____, alle bei der
Verkehrspolizei – festgestellt werden konnte, dass der Berufungskläger an einem
Mobiltelefon hantierte. Er habe dieses in seiner rechten Hand gehalten und
während rund drei Sekunden seinen Blick darauf und nicht auf den
Strassenverkehr gerichtet, was bei einer Geschwindigkeit von 60-70km/h einer
Strecke von 49,5 bis 57 Meter entspreche, die der Berufungskläger „im Blindflug“
absolviert habe.
Es mag
zutreffen, dass die Polizisten angesichts der unterschiedlichen Höhenverhältnisse
der beteiligten Fahrzeuge von ihrer Position aus keine freie Sicht auf die
rechte Hand des Berufungsklägers und den darin befindlichen Gegenstand hatten.
Sie hatten aber – und das wird offenbar auch von der Verteidigung nicht
grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Plädoyer, Akten S. 111: „“und man
vielleicht den Kopf des Fahrer, also des Beschuldigten aus dem Mercedes heraus
sehen konnte“) – Blick auf den Kopf des Berufungsklägers und konnten somit
beobachten, dass dessen Blick und Aufmerksamkeit während mehrerer Sekunden
nicht geradeaus nach vorne auf den Verkehr, sondern nach unten, mutmasslich in
Richtung seiner rechten Hand gerichtet war und dass dieser dadurch abgelenkt
war (vgl. Überweisung, Akten S. 12 ff.). So gibt auch der Zeuge D____
an, er habe gesehen, dass der Fahrer abgelenkt war (vgl. Akten S. 108).
Angesichts der Alltagserfahrungen der Polizisten – dazu etwa die Aussage des
Zeugen D____ (Akten S. 106): „…, denn in 99% der Fälle ist es ein Natel“ –,
ist auch der Schluss naheliegend und nachvollziehbar, der Berufungskläger habe seine
Aufmerksamkeit einem Mobiltelefon geschenkt. Es kommt dazu, dass der
Berufungskläger im fraglichen Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben tatsächlich ein
technisches Gerät in der Hand gehalten und an diesem hantiert hat – was die
Polizeibeamten eben offensichtlich haben beobachten können.
2.3.7 Wm
mbA D____ hat an der vorinstanzlichen Verhandlung als Zeuge präzisierende und
differenzierende Aussagen gemacht (vgl. Protokoll HV, Akten S. 103 ff.). Er
gibt das Geschehen zunächst in freier Erzählung aus seiner Erinnerung wieder. Zusammengefasst
hat er angegeben, sie seien damals in „Dreierbesetzung“ im Polizeiauto
gesessen. Im anderen Auto seien ein Fahrer und ein Beifahrer gesessen. Er habe
gesehen, dass die Aufmerksamkeit des Fahrers vom Verkehr abgewendet gewesen
sei, denn dieser habe etwas – ihrer damaligen Vermutung nach ein Mobiltelefon –
in den Händen gehabt, worauf er während des Fahrens geschaut habe, obwohl es
relativ viel Verkehr hatte. Bei der anschliessenden Kontrolle habe der Fahrer
bestritten, dass er ein Natel hatte, und behauptet, dass es „irgendein Gerät
zum Arbeiten“ war. Fakt sei jedenfalls, dass der Berufungskläger seine Aufmerksamkeit
diesem Gerät und nicht der Strasse geschenkt habe. Auf Frage hat der Zeuge angegeben,
diese Ablenkung habe sicher ein paar Sekunden gedauert, nicht gerade 10
Sekunden, aber „um das herum“ (Akten S. 104).
Die Aussagen des
Zeugen D____ sind, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, glaubhaft. Sie
enthalten namentlich zahlreiche Realitätskriterien (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die
Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für
die Rechtspraxis, 2017, S. 48 ff. mit weiteren Hinweisen). So räumt der
Zeuge von Anfang Erinnerungslücken und Unsicherheiten ein (vgl. etwa Akten
S. 103: „Ich erinnere mich vage an die Geschichte, es ist schon eine
Zeitlang her.“). In seiner freien und durchaus sprunghaften Wiedergabe schildert
der Zeuge das damalige dynamische Geschehen rein aus seiner Erinnerung – rund
anderthalb Jahre nach dem Vorfall, was die Erinnerungslücken ohne Weiteres
erklärt – detailliert, schlüssig und in jeder Hinsicht nachvollziehbar (vgl. Akten
S. 103 ff.). Beeindruckend – und ein weiteres starkes Indiz für die
Glaubhaftigkeit seiner Aussage – ist, dass er noch vor Gericht anschaulich seine
Verwunderung darüber schildert, dass der Fahrer seine Aufmerksamkeit vom
Strassenverkehr abgewendet und einem Gerät zugewendet hatte – obwohl doch ein
Beifahrer anwesend war (Akten S. 105). Der Zeuge D____ hat zusammengefasst
konstante und logisch konsistente, plausible und lebensnahe Aussagen gemacht,
die eine Vielzahl von Realitätskriterien enthalten, welche für die
Zuverlässigkeit seiner Darstellung und dafür sprechen, dass seine Schilderung
auf einem tatsächlichen Erlebnis beruht und nicht etwa seiner Phantasie
entspringt.
Demgegenüber
gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass Wm mbA D____, der notabene als Zeuge
und somit unter der entsprechenden Wahrheitspflicht stehend und unter Hinweis
auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses ausgesagt hat, den
Berufungskläger zu Unrecht belastet hat. Dass der Zeuge D____ an der Verhandlung
vor Strafgericht nicht mehr angeben konnte, wo er selber damals im Auto gesessen
war respektive ob er allenfalls der Fahrer war, spricht nicht gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum relevanten Kerngeschehen. Dies belegt vielmehr,
dass er bemüht ist, das auszusagen, was er noch sicher weiss, und ansonsten seine
Unsicherheit einräumt – wie bereits erwähnt ein Realitätskriterium. Es handelte
sich im Übrigen um eine länger zurückliegende alltägliche Patrouillenfahrt mit
dem Zivilfahrzeug, wo die Polizisten nicht feste Plätze innehaben. Für den Zeugen
war nicht der eigene Sitzplatz im Auto relevant und erinnerlich, sondern die Beobachtung
des Geschehens im Fahrzeug des Berufungsklägers. Und insoweit hat er plausibel
angegeben, dass das Auto des Berufungsklägers rechts von ihnen war und er nach
rechts schaute, was im Übrigen durch das Video objektiviert wird (Akten S. 104,
54). Es ergibt sich zudem klar aus den Akten, dass damals nicht der Zeuge Wm D____,
sondern vielmehr Wm1 B____ das Polizeifahrzeug gelenkt hat. Deshalb wurde
Letzterer nicht als Zeuge zur vorinstanzlichen Verhandlung geladen, denn er
hätte als Lenker keine Angaben aus eigener Anschauung machen können (vgl. Aktennotiz,
Akten S. 80). Da der Zeuge Wm D____ nicht Fahrer des Polizeifahrzeugs gewesen
ist, hat er als Mit- oder Beifahrer – sei es also auf dem Rücksitz oder vorne –
das Fahrzeug des Berufungsklägers somit ohne weiteres beobachten und die
Unaufmerksamkeit des Berufungsklägers feststellen können.
2.3.8 Die
Darstellung in der Überweisung und in den Aussagen des Zeugen D____, wonach der
Berufungskläger während dieser Fahrt auf der Autobahn ein Gerät in seiner Hand
gehalten und daran hantiert hat, wird im Übrigen durch dessen eigene
Darstellung bestätigt: Der Berufungskläger räumt ja ein, dass er auf der
fraglichen Fahrt ein technisches Gerät, nach seiner Darstellung ein
Lasermessgerät, in der Hand gehalten und abgeschaltet hat. Die Polizisten
konnten diesen Vorgang während der Patrouillenfahr aus ihrem Fahrzeug
offensichtlich beobachten.
2.4 Es
ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Berufungskläger, während er die
Autobahn mit einem Lieferwagen mit 60-70 km/h befuhr, mit einem technischen
Gerät hantiert und deswegen während rund drei Sekunden seinen Blick und damit
seine Aufmerksamkeit nicht auf den Strassenverkehr, sondern auf dieses Gerät, welches
er in seiner rechten Hand hielt, gerichtet hat.
Die einem
Fahrzeugführer zustehende Reaktionszeit richtet sich nach den Umständen und
beträgt im Regelfall rund eine Sekunde (vgl. dazu Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N 14; BGE 115 II 283).
Vorliegend haben die Geschwindigkeit sowie das Verkehrsaufkommen auf dem entsprechenden
Autobahnstück grundsätzlich eine stete Aufmerksamkeit und eine erhöhte
Bremsbereitschaft des Fahrzeuglenkers erfordert, weswegen die Reaktionszeit
zwischen 0,6 und 0,7 Sekunden beträgt (BGE 115 II 283 E. 1.a). Nach dem oben
Ausgeführten ist von einer jedenfalls rund 3 Sekunden dauernden
Unaufmerksamkeit des Berufungsklägers auszugehen. Dies ist mit der Vorinstanz als
Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV und Verletzung der
entsprechenden Sorgfaltspflichten zu qualifizieren.
3.1 Weiter
kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Berufungskläger das Verbot des
Rechtsüberholens zumindest eventualvorsätzlich missachtet habe, indem er auf
der Höhe des Autobahnkilometers 3.150 mindestens ein Fahrzeug rechts überholt
und dann nur wenige Meter vor der Ausfahrt Zürcherstrasse nach links auf den Normalstreifen
gewechselt habe. Sie hat ihn deshalb wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1
SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV verurteilt. Von der Anklage der groben Verletzung
der Verkehrsregeln hat sie ihn freigesprochen, da sie zum Schluss gekommen ist,
dass der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar Verletzung nicht nahegelegen
sei und dem Berufungskläger in subjektiver Hinsicht kein rücksichtsloses Verhalten
vorgeworfen werden könne (vgl. E. 1.4 hievor).
Der
Berufungskläger verlangt auch hier einen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung
der Verkehrsregeln. Er macht zusammengefasst geltend, er habe kurz vor dem
Einbiegen auf den Normalstreifen lediglich ein einziges Fahrzeug rechts überholt.
Dies sei ihm erlaubt gewesen, nachdem die Ausfahrtspur Zürcherstrasse an jenem
Ort die Einspurstrecke auf die noch zweispurige Autobahn bildete. Zudem habe es
sich um eine ähnliche Situation wie diejenige, die BGE 124 IV 219 zugrunde liegt,
gehandelt.
3.2 In
dem zur Anklage gewordenen Strafbefehl wird dem Berufungskläger vorgeworfen,
dass er sein Fahrzeug beschleunigt und auf der Höhe des Autobahnkilometers
3.150 via Additionsstreifen mindestens ein Fahrzeug rechts überholt
habe. Die Vorinstanz hält fest, dass er während der ganzen Zeit auf der Spur
der Ausfahrt Zürcherstrasse fuhr, die Fahrzeuge der Mittelspur überholte
und dann kurz vor der Ausfahrt nach links auf den Normalstreifen einbog. Mittels
Videoaufzeichnung (Akten S. 54) – die allerdings jeweils nur einzelne
Ausschnitte der damaligen Fahrt wiedergibt – ist klar dokumentiert, dass der
Berufungskläger jedenfalls ein (weisses) Fahrzeug, welches auf der mittleren
Spur fuhr, rechts überholt hat und dann vor diesem Fahrzeug auf die mittlere
Spur eingebogen ist. Dieses Überholen eines Fahrzeuges wird von ihm nicht
bestritten und ist durch die Videoaufzeichnung erstellt; darum geht es hier.
3.3
3.3.1 Grundsätzlich
ist rechts zu kreuzen und links zu überholen (Art. 35 Abs. 1 SVG). Aus dem
Gebot, andere Verkehrsteilnehmer links zu überholen, folgt ein Verbot des
Rechtsüberholens. Auf Autobahnen und Autostrassen dürfen Fahrzeugführer nur
beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie in den anderen in Art. 36 Abs. 5 VRV
geregelten Konstellationen rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren.
3.3.2 Kolonnenverkehr
wird vom Bundesgericht definiert als „längeres Nebeneinanderfahren von mehreren
sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen“ (vgl. BGE 124 IV 219 E. 3a);
wobei Kolonnenverkehr anhand der konkreten Verkehrs-situation zu
bestimmen und zu bejahen ist, wenn es auf der (linken und/oder mittleren)
Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der
Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind
(vgl. Präzisierung in BGE 142 IV 93 E. 4.2.1).
Dies ist hier,
wie die Vorinstanz richtig festhält – auf die entsprechenden Erwägungen kann
verwiesen werden (Urteil Strafgericht E. II. 2. S. 6) –, nicht der Fall gewesen.
Die Fahrspur des Berufungsklägers war nur schwach befahren und auch auf den beiden
linken Spuren herrschte keine derartige Verkehrsverdichtung, dass von
Kolonnenverkehr auszugehen wäre (vgl. auch Videoaufnahmen, Akten S. 54). Der
vom Berufungskläger benutzte Fahrstreifen auf der Autobahn A2 diente in dem
Moment, als der Berufungskläger rechts am weissen Fahrzeug vorbeifuhr
(Abschnitt 3.1), ausserdem als Einspurstrecke für die Ausfahrt Zürcherstrasse.
Die beiden sich links davon befindenden Fahrstreifen führen hier (Abschnitt 3.1)
weiter Richtung Luzern. Der Berufungskläger bewegte sich also nicht in die
gleiche Richtung wie die links von ihm fahrenden Fahrzeuge. Er befand sich nach
dem Gesagten jedenfalls nicht im Kolonnenverkehr und das Rechtsüberholen war
ihm somit nicht aufgrund von Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV gestattet.
3.3.3 Wie
die Vorinstanz richtig darlegt (s. dazu Urteil Strafgericht E. II.2 S.
6 f.), ist dem Berufungskläger das Rechtsüberholen auch nicht gestützt auf
Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV erlaubt gewesen. Nach dieser
Bestimmung ist das Rechtsüberholen auf Einspurstrecken zulässig, sofern für die
einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind. Zwar sind,
wie dargelegt, unterschiedliche Fahrziele signalisiert gewesen. Die beiden
linken Spuren, d.h. die Normalspur und die Überholspur, führen weiter Richtung Luzern.
Die vom Berufungskläger befahrene rechte Spur dient als Einspurstrecke der
Ausfahrt Zürcherstrasse. Hätte der Berufungskläger beabsichtigt, die Ausfahrt
Zürcherstrasse zu nehmen – und diese dann auch tatsächlich genommen – wäre ihm das
Rechtsüberholen des weissen Fahrzeuges gestattet gewesen. Der Berufungskläger wollte
aber von Anfang an auf die Normalspur wechseln und in Richtung Luzern
weiterfahren. Er hat somit das weisse Fahrzeug nicht rechts überholt, um die
Ausfahrt zu nehmen, sondern ist kurz nach dem Überholen direkt vor dem überholten
Fahrzeug auf die Normalspur eingebogen. Dieses Verhalten wird nicht von
Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV erfasst, sondern stellt ein nicht
erlaubtes Rechtsüberholen dar.
3.3.4 Der
Berufungskläger macht geltend, es sei eine ähnliche Konstellation wie die BGE
124 IV 219 zugrunde liegende Situation vorgelegen. Denn auch vorliegend sei der
rechte Fahrstreifen der Autobahn aufgehoben und zur Ausfahrtspur (Zürcherstrasse)
umfunktioniert gewesen, was es ihm erlaubt habe, an der Kolonne auf der
mittleren Spur rechts vorbeizufahren und sich anschliessend einzugliedern. Dem
ist entgegenzuhalten, dass es vorliegend nicht um einen Spurabbau ging. Der rechte
Streifen wurde nicht etwa aufgehoben, sondern diente als Einspurstrecke für die
Ausfahrt „Zürcherstrasse“. Zudem hat auf der mittleren Spur, anders als in der
Sachverhaltsschilderung von BGE 124 IV 219, keine „zähfliessende Kolonne“ vorgelegen.
Das Rechtsüberholen war dem Berufungskläger somit nicht gestattet.
3.4 Die
Vorinstanz hält schliesslich fest, dass dem Berufungskläger keine grobe
Verletzung der Verkehrsregeln vorgehalten werden könne (Urteil Strafgericht E.
II.2 S. 7). Indes kann ihm, wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt festhält – auf
die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil kann verwiesen
werden (E. II.2 S. 8) – die Verursachung einer geringen Gefahr und ein leichtes
Verschulden vorgeworfen werden. Der Berufungskläger hätte links blinken und auf
Höhe des Verkehrs mitfahren müssen, da er von Anfang an beabsichtigt hatte, auf
die Normalspur zu wechseln. Währenddessen hätte er links einzuspuren versuchen
und sich gegebenenfalls bis zum Wechsel in die Normalspur zurückfallen lassen
müssen – was aufgrund des Verkehrsaufkommens auch ohne Weiteres möglich gewesen
wäre –, aber jedenfalls nicht beschleunigen und rechts an dem Fahrzeug vorbeiziehen
dürfen, vor dem er dann auf die mittlere Spur eingebogen ist. Durch sein Fahrverhalten
hat der Berufungskläger das Verbot des Rechtsüberholens auf einer Autobahn
jedenfalls eventualvorsätzlich missachtet. Es erfolgt somit ein Schuldspruch
gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und
Art. 36 Abs. 5 VRV.
Die Vorinstanz
hat die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von insgesamt
CHF 400.– geahndet. Sie hat dazu ausgeführt, dass für beide Widerhandlungen praxisgemäss
eine Busse von je CHF 200.– auszusprechen sei. Dabei hat sie allerdings nicht
beachtet, dass gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB das Asperationsprinzip auch bei
mehreren Bussen anwendbar ist (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten,
in: Trechsel/Pieth Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
Art. 49 N 7), ausser beim Ordnungsbussenverfahren, welches hier aber nicht
zur Anwendung gekommen ist.
Für beide
Verletzungen der Verkehrsregeln erscheint eine Busse von je CHF 200.–
grundsätzlich angemessen. Diese Bussen sind indes nicht zu addieren. Vielmehr
ist die für die zweite Übertretung an sich angemessene Busse um rund einen
Viertel zu reduzieren (49 Abs. 1 StGB). Insgesamt ist der Berufungskläger somit
zu einer Busse von CHF 350.– zu verurteilen, bei schuldhafter Nichtbezahlung
4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 3 StGB).
Der
Berufungskläger unterliegt, ausser in einem marginalen Nebenpunkt, welchen er selber
nicht gerügt hat. Es handelt sich somit um eine ganz unwesentliche Abänderung
des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 428 Abs. 1 lit. b StPO. Unter
diesen Umständen trägt er die erstinstanzlichen Kosten gemäss dem angefochtenen
Urteil und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF
500.– (vgl. Griesser, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 12).
Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung ist unter den gegebenen Umständen nicht angebracht,
zumal der Berufungskläger im Wesentlichen unterliegt und sich die Verteidigung
mit der Strafzumessung gar nicht auseinandergesetzt hat und somit keine entsprechenden
Bemühungen zu entschädigen sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____
wird der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verteilt
zu einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 36 Abs. 5
der Verkehrsregelnverordnung und Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs.
1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung
sowie Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 455.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Kantonspolizei, Verkehrspolizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.