Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.34
HB.2017.39
ENTSCHEID
vom 24.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen Verfügungen
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 18. September 2017 und vom
12. Oktober 2017
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
respektive Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 5. Januar 2018
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen des Verdachts insbesondere
auf versuchte vorsätzliche Tötung sowie auf strafbare Vorbereitungshandlungen für
einen Raub (Art. 260bis StGB).
In Zentrum des
Verfahrens steht ein Vorfall vom 18. Juli 2017, wo A____ seiner (Ex-)Freundin B____
mit einem Hammer mehrere Schläge, vor allem auch gegen den Kopf, versetzt haben
soll. Ausserdem hatte er einen Rucksack mit verdächtigen Gegenständen dabei;
nach eigenen Angaben habe er in Erwägung gezogen, damit einen (Bank)raub zu
begehen.
Noch am 18. Juli
2017 ist A____ festgenommen und anschliessend in das Untersuchungsgefängnis in
Basel überführt worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 21. Juli 2017 über A____ zunächst für 12 Wochen, d.h.
bis zum 13. Oktober 2017, Untersuchungshaft verfügt. Am 7. September 2017
hat A____ durch seine Vertreterin die unverzügliche Entlassung aus der
Untersuchungshaft beantragt. In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2017
hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs beantragt.
Mit Verfügung vom 18. September 2017 hat das Zwangsmassnahmengericht das
Haftentlassungsgesuch abgewiesen und gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft eine
Sperrfrist für weitere Entlassungsgesuche bis 13. Oktober 2017 erlassen. Gegen
diese Verfügung hat A____ am 28. September 2017 seine amtliche Verteidigerin rechtzeitig
Beschwerde ans Appellationsgericht erheben lassen mit dem Antrag auf Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und auf unverzügliche Entlassung aus der
Untersuchungshaft; alles unter o/e-Kostenfolge (Beschwerdeverfahren HB.2017.34).
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2017 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe
vom 19. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer dazu repliziert.
Parallel dazu
hat das Zwangsmassnahmengericht am 12. Oktober 2017 auf Antrag der Staatsanwaltschaft
vom 6. Oktober 2017 die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer auf die
vorläufige Dauer von weiteren 12 Wochen, bis 5. Januar 2018, verlängert. Auch
gegen diese Verfügung hat A____ Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf
Entlassung aus der Untersuchungshaft und unter Hinweis auf die Ausführungen in
der Beschwerdeschrift vom 28. September 2017 und in der Replik vom 19. Oktober
2017 (Beschwerdeverfahren HB.2017.39). In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er
die Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren HB.2017.34 beantragt. Mit Verfügung
vom 23. Oktober 2017 hat der Appellationsgerichtspräsident diese Beschwerde der
Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zukommen lassen und die beiden Beschwerdeverfahren
antragsgemäss vereinigt.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten
Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und über die
Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (vgl. § 4 lit. c Gesetz über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; §§ 88 Abs. 1 Abs. 1 und 93 Abs. 1
Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und
formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. Da die beiden Beschwerdeverfahren
den gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen betreffen und die Person
des Beschwerdeführers in beiden Verfahren die gleiche ist, sind die Verfahren
antragsgemäss aus prozessökonomischen Gründen zusammengelegt worden. Die
Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
1.2 Die
Verteidigung moniert in der Replik vom 19. Oktober 2017, dass sie nicht im
Besitze der vollständigen Akten des Sozialdienstes der Gemeinde [...] sei. Dies
ist offenbar rein organisatorisch begründet gewesen und die Verteidigung weist
darauf hin, dass sie von der Staatsanwaltschaft eine relevante Seite der Akten
in Kopie erhalten habe, „was für den Zweck der vorliegenden Stellungnahme ausreicht“.
Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen, eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Akteneinsichtsrecht) ist nicht ersichtlich.
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befüchten
ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen,
wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO; Ausführungsgefahr). Die Haft muss zudem verhältnismässig
sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls
nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3
StPO).
2.2 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht in beiden angefochtenen Verfügungen die Anordnung
der Untersuchungshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts insbesondere
in Bezug auf ein Gewaltdelikt und dem Haftgrund der Ausführungsgefahr begründet,
wobei gemäss Verfügung vom 12. Oktober 2017 teilweise Überschneidungen zu
Merkmalen der Fortsetzungsgefahr zu erkennen seien.
3.1 In
Bezug auf den Vorfall vom 18. Juli 2017, als der Beschwerdeführer B____ mit
einem Hammer gegen den Kopf geschlagen haben soll, führt die Staatsanwaltschaft
ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Dies ist nach dem
derzeitigen Verfahrensstand grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu betreffend
Vorgehen E. 3.2.2). Jedenfalls ist zumindest von einem Tatverdacht in Bezug auf
versuchte schwere Körperverletzung auszugehen (vgl. AGE AS.370/2007 vom 28. Mai
2008 [Schläge mit Baseballschläger u.a. gegen den Kopf]), wobei die rechtliche
Würdigung des Sachverhalts selbstverständlich dem Sachgericht vorbehalten
bleibt. Das weitere Verfahren betrifft strafbare Vorbereitungshandlungen zu
Raub (Art. 260bis StGB). Der Tatverdacht betrifft somit Verbrechen
im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB.
3.2
3.2.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass
aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller
Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen
oder Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse
Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen
nicht. Es müssen vielmehr konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Es müssen
namentlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; BGer 1B_194/2017 vom 1. Juni 2017 E. 5.2;
Hug/Scheidegger, in
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 221 N 6).
3.2.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht in Bezug auf ein
Gewaltdelikt zum Nachteil von B____ nicht. Er ist von Anfang an geständig, ihr mit
einem Hammer (gemäss Akten Schonhammer mit zwei Kunststoffköpfen, Gewicht ca.
430 Gramm, Gesamthöhe Köpfe circa 10 cm, Durchmesser Hammerkopf circa 4 cm, Gesamtlänge
des Hammers circa 34 cm, vgl. Fotodokumentation vom 19. Juli 2017) unvermittelt
und überraschend mehrere Schläge gegen den Kopf versetzt zu haben (vgl.
Beschwerde vom 28. September 2017 Ziff. 7 S. 3; Einvernahme Beschwerdeführer
vom 19. Juli 2017). Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers und des Opfers sowie
aufgrund des Verletzungsbildes müssen mindestens zwei Hammerschläge gegen den
Kopf und ein weiterer Schlag gegen die Hand des Opfers – im Rahmen von Abwehrbewegungen
– geführt worden sein (Anhörungsprotokoll B____ vom 19. Juli 2017, Einvernahme B____
vom 19. Juli 2017, 28. September 2017; Einvernahmen Beschwerdeführer,
insbesondere vom 19. Juli 2017). Das Opfer hat zwei Rissquetschwunden am Kopf
sowie einen Bruch des 4. Mittelhandknochens links erlitten (vgl. Gutachten
des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] vom 2. Augst 2017). Angesichts dieses
Verletzungsbildes – Knochenbruch an der Hand – und der Angaben des Opfers – der
Beschwerdeführer habe vor dem Schlag mit dem Hammer jeweils über dem Kopf
ausgeholt – ist von einem mehrfachen kräftigen Zuschlagen auszugehen. Ein Ergänzungsgutachten,
insbesondere über die genaue Anzahl Schläge, ist offenbar beim IRM in Auftrag gegeben
worden, steht aber noch aus (vgl. Schreiben Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober
2017).
Insoweit ist der
dringende Tatverdacht jedenfalls auf ein erhebliches Gewaltdelikt aus dem
Bereich Delikte gegen Leib und Leben, zumindest auf eine versuchte schwere
Körperverletzung, gegeben.
3.2.3 In
der Verfügung vom 18. September 2017 hat die Vorinstanz auch einen dringenden
Tatverdacht in Bezug auf Vorbereitungshandlungen zu einem Raub angenommen und
diesbezüglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 21. Juli 2017
verwiesen. Wie der Beschwerdeführer richtig festhält, hatte das
Zwangsmassnahmengericht dort aber keinen entsprechenden dringenden Tatverdacht
angenommen, was sich indes auf den Versuch des Raubes und nicht auf strafbare Vorbereitungshandlungen
dazu bezogen hat, wie nun in der Verfügung vom 12. Oktober 2017 vom
Zwangsmassnahmengericht präzisiert wird. In dieser Verfügung vom 12. Oktober
2017 wird offen gelassen, ob in Bezug auf strafbare Vorbereitungshandlungen ein
Tatverdacht gegeben sei.
Aus den Akten
ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben (vgl.
Einvernahme vom 19. Juli 2017) am 18. Juli 2017 von seinem Wohnort ([...]) mit
öffentlichen Verkehrsmitteln zum Wohnort von B____ ([...]) gereist. In einem
schwarzen Rucksack führte er – neben dem bereits erwähnten Hammer – weitere
ungewöhnliche und jedenfalls in ihrer Gesamtheit verdächtige Gegenstände mit
sich: Spielzeugpistole, Messer, Reibahle, vorbereitete Kabelbinder, Sturmhaube,
Gesässteil Damenstrumpfhose, Baselballcap (vgl. Beschlagnahmeverzeichnis,
Bd. 1). Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer ab circa Mai 2017
die Idee gehabt, durch einen Raub zu Geld zu kommen, als Zielobjekte habe er
die [...] Bank in [...], die [...] Tankstelle in [...] oder die [...] Filiale
in [...] im Sinn gehabt. Kabelbinder, Messer und Ahle habe er bereits besessen;
Hammer, Spielzeugpistole, Damenstrumpf und Mütze habe er sich durch Diebstähle
besorgt; die Spielzeugpistole habe er schwarz angespritzt. Er habe sich
vorgestellt, er betrete die Bank frühmorgens und sage, es handle sich um einen
Überfall. Er sei bereits am Donnerstag vor seiner Anhaltung in [...] vor der
Bank gewesen und habe die Öffnungszeiten abgeklärt; die Tankstelle und […] Filiale
kenne er von seinen Einkäufen her. Er sei aber noch nie mit den Utensilien im
Rucksack von zu Hause losgegangen, in der Absicht, einen Raub zu begehen (Einvernahme
Beschwerdeführer vom 19. Juli 2017 S. 4, 7, 13). Auch insoweit ist, auch wenn
die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers dem Sachgericht
überlassen bleibt, angesichts der bereits konkret und planmässig anmutenden Vorbereitungen
und des koordiniert und überlegt erscheinenden Vorgehens des Beschwerdeführers mit
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2017 die
Annahme eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf strafbare
Vorbereitungshandlungen für einen Raub durchaus gerechtfertigt. Zu betonen ist
allerdings, dass auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren der jedenfalls in
tatsächlicher Hinsicht unbestrittene Tatverdacht in Bezug auf das Gewaltdelikt
zum Nachteil von B____ im Zentrum steht.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat in den angefochtenen Verfügungen den Haftgrund der Ausführungsgefahr
(dazu unten E. 5) bejaht. In der Verfügung vom 12. Oktober 2017 wurde die
Fortsetzungsgefahr zwar nicht eingehend geprüft, indes wurde explizit festgehalten,
dass teilweise Überschneidungen zum Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu
erkennen seien. In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 hat die
Staatsanwaltschaft im Übrigen dargelegt, dass und weshalb Fortsetzungsgefahr bestehe.
Dazu hat der Beschwerdeführer repliziert und sich dabei auch mit diesem
Haftgrund auseinandergesetzt. Der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr kann somit geprüft
werden.
4.2 Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr voraus,
dass „ernsthaft zu befürchten ist, dass [die beschuldigte Person] durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat“.
Nach der Praxis
des Bundesgerichtes kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer
Haft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen,
indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der
Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und
grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich
die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu
hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85;
135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter
weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten.
Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen
Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage
beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die
Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach
der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose
ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im
Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit
der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige
Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu
begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft – wie bei den übrigen
Haftarten – dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten
werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der
Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen
verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.;
135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).
Dabei
entsprechen der deutsche und der italienische Wortlaut von Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO (drohende "schwere Verbrechen oder
Vergehen"/"gravi crimini o delitti") weder der bisherigen
Rechtsprechung, noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Gestützt auf den
französischen Wortlaut ("des crimes ou des délits graves") können
grundsätzlich auch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen für die Annahme
von Wiederholungsgefahr genügen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f., bestätigt u.a.
in den Urteilen 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.4; 1B_397/2011 vom 29.
August 2011 E. 6.1; vgl. zum Ganzen Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 221 N. 10-13).
4.3 Es
besteht im vorliegenden Fall insbesondere ein dringender Tatverdacht des
vollendeten Versuchs zumindest einer schweren Körperverletzung. Dabei handelt
es sich um ein Verbrechen. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe mit
einem Hammer mehrfach unvermittelt und wuchtig gegen den Kopf seiner (Ex-)Partnerin
geschlagen. Diese wurde dabei in ihrer physischen und psychischen Integrität
verletzt. Sie erlitt neben Rissquetschwunden am Kopf eine Fraktur eines
Mittelhandknochens. Ausserdem stand sie während des Vorfalls offenbar Angst aus
und befindet sich laut ihrer Angabe in der Einvernahme vom 28. September
2017 „psychisch“ in Behandlung, recte wohl in psychiatrischer Behandlung, bei
Frau Dr. [...] in Basel.
Ausserdem
besteht auch ein dringender Tatverdacht in Bezug auf strafbare
Vorbereitungshandlungen zu einem Raub.
4.4 Zu
prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO) "bereits früher" in gleichartiger Weise delinquiert hat und ob
weitere schwere sicherheitsgefährdende Delikte konkret drohen. Festzuhalten
ist, dass er bisher nicht wegen einschlägiger Gewaltdelikte verurteilt wurde; die
ihm vorgeworfene versuchte Tötung respektive schwere Körperverletzung und die
strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB bilden
erst Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung, in deren Rahmen er sich nun in
Untersuchungshaft befindet. Der Beschwerdeführer ist allerdings am 5. Mai 2010
wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung im Amt zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden und weist drei Verurteilungen
(2015, 2016) wegen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz auf (vgl.
Strafregisterauszug vom 20. Juli 2017).
Gemäss der Lehre
und Rechtsprechung kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung
im konkreten Einzelfall als Nachweis von schwerer Vordelinquenz genügen (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 86; Urteile 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3, 1B_435/2012 vom 8. August
2012 E. 3.4; 1B_397/2011 vom 29. August 2011 E. 6.3; vgl. Forster, a.a.O., Art.
221 N. 15 Fn. 60; Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N. 36; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage Zürich 2013, Art. 221 N. 12; Schmocker, in: CPP - Commentaire Romand,
Basel 2011, Art. 221 N. 18, aktualisieren). Bei akut drohenden Schwerverbrechen
kann nach der Praxis des Bundesgerichtes sogar ausnahmsweise auf das
Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4
S. 18 ff.; zu dieser Rechtsprechung Forster,
Das Haftrecht der neuen StPO auf dem Prüfstand der Praxis, ZStrR 130 [2012] 334
ff., S. 338-342).
4.5 Der
Beschwerdeführer ist in Bezug auf das im Zentrum des Verfahrens stehende
Gewaltdelikt gegenüber B____ geständig, und die objektive Beweislage erscheint
bereits im jetzigen Untersuchungsstadium grundsätzlich liquide, auch wenn die
Frage der Anzahl geführter Schläge und des exakten Standorts des Beschuldigten
und des Opfers während des Vorfalls durch ein Ergänzungsgutachten weiter
geklärt werden soll. Auch in Bezug auf die Vorbereitungshandlungen zu einem
Raub erscheint die Beweislage angesichts der aktuellen Aktenlage erdrückend. Bei
Vorliegen eines klaren und nachvollziehbaren Geständnisses mit sehr grosser
Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verurteilung oder sonstwie
erdrückender Beweislage darf das Haftgericht nach der oben dargelegten Lehre
und Praxis grundsätzlich von Vordelinquenz im Sinne des Gesetzes ausgehen. Dies
ist hier der Fall.
4.6 Ausserdem
bestehen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ernsthafte konkrete
Anhaltspunkte für gravierende psychische Störungen des Beschwerdeführers. Er
selber gibt an, dass er sich in der Vergangenheit wegen grosser psychischer
Probleme (Depressionen) bereits 2013 und 2014 in stationärer psychiatrischer
Behandlung befunden habe. Er sei nun noch, offenbar unregelmässig, in
ambulanter Behandlung und habe einige Tage vor dem Vorfall das Medikament
abgesetzt (vgl. Einvernahme zur Person vom 20. Juli 2017). Aus den Angaben
früherer Partnerinnen des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls, dass dieser
offenbar mit psychischen Problemen kämpft, und es jeweils insbesondere nicht
akzeptieren konnte, wenn die Frauen die Beziehung beenden wollten (C____ vom
15. August 2017, D____ vom 15. August 2017, E____ vom 25. August 2017). C____
berichtet auch über erlittene körperliche Gewalt, wobei der Beschwerdeführer
sich anschliessend immer reuig und fürsorglich gezeigt habe (Einvernahme vom
10. August 2017, S. 3 f. Schreiben vom 11. August 2017). Diese Darstellung ist
allerdings, soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, vom Beschwerdeführer
offenbar noch nicht explizit anerkannt worden.
Auch ist zu
erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich in ausgesprochen ungünstigen Lebensumständen
befindet. Die Beziehung zu B____ dürfte endgültig zerbrochen sein, womit er
sich – trotz gegenteiliger Bekundung seiner Verteidigung in der Replik Ziff. 12
– nach wie vor schwer tun dürfte. Der Umstand, dass B____ die Beziehung zum
Beschwerde beenden und sich auch bei seinem Besuch am 18. Juli 2017 nicht umstimmen
lassen wollte, scheint allerdings gerade der Auslöser für seine massive Gewalt
ihr gegenüber gewesen zu sein. Seine finanziellen Verhältnisse und seine
beruflichen Perspektiven sind schlecht. Da die Invalidenversicherung die
Ausrichtung von Rentenleistungen abgelehnt hat und die Ende April/Anfang Mai
2017 begonnene berufliche Integrationsmassnahme bereits nach kurzer Zeit
gescheitert ist (vgl. Replik S. 2 Ziff. 4), wird der Beschwerdeführer
Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Gerade dieser Umstand –
Sozialhilfebezug und Geldprobleme – sei der Auslöser der Beziehungsprobleme mit
B____ und der Grund für seine Idee eines Raubüberfalles gewesen. Vor diesem Hintergrund
sind, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, weitere (Verzweiflungs)taten,
gerade gegenüber seiner Ex-Partnerin, weiterhin zu befürchten.
In Bezug auf den
Vorfall vom 18. Juli 2017 imponiert vor allem, die – aus Sicht des Opfers
– völlige Unberechenbarkeit der Tat. Demgegenüber ist nicht zu verkennen, dass
es durchaus auch Anzeichen für ein planmässiges Vorgehen des Beschwerdeführers
gibt. So führte dieser – ohne nachvollziehbaren Grund – unter anderem einen
Hammer mit sich und hatte am Vortag der Tat dem späteren Opfer in einer
SMS-Mitteilung geschrieben, es wäre ihm lieber, dieses würde ihm mit einem
Hammer auf den Kopf schlagen. Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer selber
offenbar keine Erklärung für sein Verhalten hat. Bei der Einvernahme vom 19.
Juli 2017 (S. 7) hat er ausgesagt, dass sein Opfer ihm – nach den
Hammerschlägen – in die Augen schaute und sagte, dass sie ihn liebe. Da sei
„wie ein Schalter umgegangen“ und er habe den Hammer weg gelegt. Er wisse
nicht, war passiert wäre, wenn die Frau ihm dies nicht gesagt hätte und der
Schalter nicht umgelegt worden wäre. Er hat sich dann anschliessend um sein
Opfer gekümmert und sich widerstandslos festnehmen lassen. Gegenüber den
eintreffenden Polizeibeamten hat er allerdings geäussert, man dürfe ihn jetzt
nicht alleine lassen. Er habe Angst, „dass er so etwas nochmals mache“. Er tue
„allen Menschen, die er gerne habe, weh“ (Rapport vom 18. Juli 2017 S. 4).
Der
Beschwerdeführer leidet offensichtlich an gravierenden psychischen Problemen,
aufgrund derer weitere schwerwiegende Delikte gegen die Sicherheit anderer
Menschen, namentlich gegenüber B____, ernsthaft zu befürchten sind. Angesichts
dieser Umstände ist eine psychiatrische Abklärung in Auftrag gegeben worden
(Gutachtensauftrag vom 27. Juli 2017). Das entsprechende Gutachten sollte sich
auch zur Rückfallgefahr respektive Legalprognose in Bezug auf weitere
Gewaltdelikte sowie zu allfälligen Massnahmen äussern. Bis zum Vorliegen des
Gutachtens bestehen, wie festgehalten, im aktuellen Verfahrensstadium angesichts
des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers ganz konkrete Anhaltspunkte für
drohende weitere schwere und sicherheitsgefährdende Straftaten ähnlicher Art,
insbesondere gegenüber B____. Der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist somit
derzeit gegeben.
Nach Eingang des
psychiatrischen Gutachtens wird eine sicherere Grundlage vorliegen für die
Beurteilung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Rückfallgefahr insbesondere in
Bezug auf gravierende Gewaltdelikte zum Nachteil seiner früheren Partnerin
sowie für Massnahmen, mit denen dieser Gefahr allenfalls begegnet werden kann.
Dieses Gutachten sollte bis Ende November 2017 vorliegen. Erfahrungsgemäss
können sich allerdings Verzögerungen ergeben oder weitere Abklärungen
erforderlich sein, wobei aber damit zu rechnen ist, dass jedenfalls bis zum
Ablauf der verfügten Haft (5. Januar 2018) das Gutachten und damit weitere sachdienliche
Erkenntnisse für die Beurteilung der Fortsetzungsgefahr vorliegen. Bis dahin
ist die Haft im Übrigen unter allen Aspekten verhältnismässig (vgl. unten E.
6).
Das
Zwangsmassnahmengericht nimmt Ausführungsgefahr an. Da ein spezieller Haftgrund
ausreicht, braucht auf das Vorliegen der von der Vorinstanz bejahten
Ausführungsgefahr an sich nicht näher eingegangen zu werden. Festzuhalten ist,
dass aus den oben angeführten Gründen auch die Verwirklichung der im Delikt
selber zum Ausdruck kommenden Todesdrohung ernsthaft zu befürchten ist, zumal
diese nicht aus einem nachvollziehbaren und nachmals weggefallenen Anlass
erfolgte, sondern sich wohl, wie aufgezeigt, aus der psychischen Störung des
Beschwerdeführers herleitet.
Es kann im
Übrigen mit folgenden zusammenfassenden Ausführungen sein Bewenden haben und ansonsten
auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen des
Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Ausführungsgefahr im Sinne von Art.
221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde
ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die
Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er
verlangt nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines
bereits begangenen (untersuchten) Delikts (Forster,
a.a.O., Art. 221 N 16). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von
Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt
werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei
der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist
Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht
Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete
Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt
es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung
der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint.
Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen
Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität
Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f. mit Hinweisen). Je schwerer
die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung,
wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 44).
Der
Beschwerdeführer hat ein schweres Gewaltdelikt zum Nachteil seiner früheren
Partnerin begangen, wobei es Anzeichen für eine geplante Tat gibt – auch wenn
die Tat für das Opfer völlig überraschend erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat
sich nach der Tat zwar um sein verletztes Opfer gekümmert, gegenüber den
Polizeibeamten aber geäussert, er befürchte, dass er erneut gegen seine
Partnerin gewalttätig werden könnte. Darin ist eine konkludente Drohung zu
sehen, er werde die bisher erst ins Versuchsstadium gelangte Tötung vollenden
respektive sein Opfer noch schwerer verletzen. Er hat gravierende psychische
Probleme, welche konkret weitere schwere Gewaltdelikte gegenüber seinem Opfer
befürchten lassen und nun gutachterlich abgeklärt werden müssen. Der Haftgrund
der Ausführungsgefahr ist somit ebenfalls gegeben. Die Beschwerden sind somit
abzuweisen.
Es bleibt noch
festzuhalten, dass sich die Haft in diesem Rahmen derzeit unter allen
Aspekten als verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit
dem 18. Juli 2017 in Haft; bis 5. Januar 2018 wird die Haftdauer knapp sechs Monate
betragen. Im Falle einer Verurteilung hat er – angesichts der aktuellen Aktenlage
und unter Vorbehalt einer allenfalls eingeschränkten Schuldfähigkeit –, alleine
für das Gewaltdelikt zum Nachteil von B____ mit einer empfindlichen
Freiheitsstrafe zu rechnen. Selbst eine Verurteilung „lediglich“ wegen
versuchter schwerer Körperverletzung würde zu einer Strafe führen, deren Höhe
mindestens im Grenzbereich des bedingten Vollzugs (2 Jahre Freiheitsstrafe)
liegt.
Derzeit kann die
Haft auch nicht durch mildere Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO
ersetzt werden. Ersatzmassnahmen wie ein Kontaktverbot und die vom
Beschwerdeführer vorgeschlagene polizeiliche Meldepflicht oder das Electronic
Monitoring sind offensichtlich nicht geeignet, der Fortsetzungsgefahr auch nur
ansatzweise zu begegnen. Namentlich macht der Einsatz einer elektronischen
Fussfessel beim Beschwerdeführer, der unter psychischen Problemen leidet und keine
regelmässige Tagesstruktur aufweist, ohnehin keinen Sinn. Vielmehr wird auch
insoweit das psychiatrische Gutachten abzuwarten sein, welches allenfalls auch
Möglichkeiten aufzeigt, wie der Fortsetzungsgefahr begegnet werden kann.
Die in der
Verfügung vom 18. September 2017 angeordnete Sperrfrist für weitere
Haftentlassungsgesuche ist längst abgelaufen (13. Oktober 2017) und nicht
konkret beanstandet worden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit.
Die Beschwerden
sind nach dem Gesagten abzuweisen. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Angesichts der aktenkundigen,
ausserordentlich schlechten finanziellen Situation des Beschwerdeführers,
welche sich mutmasslich auch in absehbarer Zeit nicht wesentlich wird
verbessern lassen, können ihm diese Kosten indes ausnahmsweise erlassen werden
(Art. 425 StPO; vgl. Domeisen,
Basler Kommentar Strafprozess, 2. Auflage 2013, Art. 425 N 3, 6).
Der amtlichen
Verteidigerin wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen. Eine Honorarnote ist
nicht eingereicht worden. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift
und der Replik im Verfahren HB.2017.34 sowie der knappen Beschwerdeschrift im
Verfahren HB.2017.39 wird auf insgesamt rund 7 Stunden geschätzt. Gemäss Art.
135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt
wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren HB.2017.34 und
HB.2017.39 werden antragsgemäss vereinigt.
Die Beschwerden HB.2017.34 und HB.2017.39
werden abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
erlassen.
Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, […],
Advokatin, wird für beide Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘400.–,
inklusive Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 112.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).