Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.134
ENTSCHEID
vom 18.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. August 2017
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Juni 2017 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 4
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Es wurde ihr vorgeworfen, sie habe sich
geweigert, ihre Wohnungstür zu öffnen, als vier Angehörige der Kantonspolizei
Basel-Stadt am 11. März 2017 den sich bei ihr aufhaltenden, zur Verhaftung ausgeschriebenen
B____ hätten festnehmen wollen. Die Beschwerdeführerin erhob am 23. Juni 2017
fristgemäss Einsprache gegen diesen Strafbefehl, mit der sie geltend machte,
sie sei von B____ unter Androhung von Gewalt am Öffnen der Wohnungstür
gehindert worden, und beantragte: „I beg you please not to go ahead with this
payment or give me please the posibility of doing social work for the community,
giving attention to he facts and situation I was involved without my volunty“.
In der Folge
erliess die Staatsanwaltschaft am 27. Juni 2017 einen neuen Strafbefehl, der
den Strafbefehl vom 13. Juni 2017 ersetzte. Damit verurteilte sie die Beschwerdeführerin
erneut wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie
zu gemeinnütziger Arbeit von 12 Stunden, für den Fall der Nichtleistung der
gemeinnützigen Arbeit zu CHF 300.– Busse. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin
(gemeinsam mit B____) am 22. Juli 2017 (Postaufgabe 23. Juli 2017) Einsprache.
Diese wurde von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, sie halte am
Strafbefehl fest, am 16. Juli 2017 zuständigkeitshalber an das Strafgericht
überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 4. August
2017 wegen Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Mit am 31.
August 2017 bei der Post aufgegebener Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen, der „unzulässige“ Strafbefehl vom 27. Juni 2017 sei aufzuheben
und auf ihre Einsprache vom 23. Juni 2017 gegen den Strafbefehl vom 13. Juni
2017 sei einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 27. September 2017 mit
dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. August 2017 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene
Verfügung ist der Beschwerdeführerin am 22. August 2017 zugestellt worden. Die
am 31. August 2017 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist somit fristgemäss
erfolgt, so dass auf sie einzutreten ist.
2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hatte die
Beschwerdeführerin gegen den (ersten) Strafbefehl vom 13. Juni 2017 fristgemäss
Einsprache erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat diese Einsprache offensichtlich ausschliesslich
als Gesuch um Umwandlung der verfügten Busse in gemeinnützige Arbeit verstanden
und dementsprechend am 27. Juni 2017 einen – den Strafbefehl vom 13. Juni 2017
ersetzenden – neuen Strafbefehl erlassen, welcher mit dem ursprünglichen in
allen Punkten übereinstimmt, ausser dass die Busse von CHF 300.– durch 12
Stunden gemeinnützige Arbeit ersetzt worden ist. Die Vorinstanz hat zu Recht
und unwidersprochen festgestellt, dass die Einsprache gegen diesen neuen
Strafbefehl zu spät erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend,
die Staatsanwaltschaft hätte den (zweiten) Strafbefehl vom 27. Juni 2017 gar
nicht erlassen dürfen, sondern sie hätte die rechtzeitig erfolgte Einsprache
gegen den Strafbefehl vom 13. Juni 2017, mit der die Beschwerdeführerin
kundgetan habe, dass sie mit dem Inhalt des Strafbefehls nicht einverstanden
sei, zuständigkeitshalber an das Strafgericht weiterleiten müssen. Der
Strafbefehl vom 27. Juni 2017 sei daher unzulässig.
2.2 Tatsächlich enthielt die Einsprache vom 23. Juni 2017
gegen den Strafbefehl vom 13. Juni 2017 nicht bloss einen Antrag auf Umwandlung
der Busse in gemeinnützige Arbeit, sondern sie focht den Strafbefehl insgesamt
an. Die Beschwerdeführerin bestritt, die Polizeibeamten vorsätzlich an einer
Amtshandlung gehindert zu haben, indem sie geltend machte, sie sei von B____
unter Androhung von Gewalt daran gehindert worden, den um Einlass begehrenden
Polizisten die Tür zu öffnen („… I was going to open the door and Herr B____
did not let me to do it. He was very agresive and I was afraid of him as he
told me he will beat me if I open the door as he had done in other ocassions.
When the person behind the door asked me if I was ok, Herr B____ force me tho
say yes, and push me far from the door“; Akten S. 35). Unter diesen Umständen
hätte die Staatsanwaltschaft, da sie im Schuldpunkt am Strafbefehl festhielt, diesen
zusammen mit den Akten an das Strafgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens
weiterleiten müssen (Art. 356 Abs. 1 StPO). Sie war funktionell bzw. sachlich
nicht zuständig zum Erlass eines neuen verurteilenden Strafbefehls, wenn dieser
– wie geschehen – (auch) im Schuldpunkt angefochten worden war.
2.3 Funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit einer eine
Verfügung oder ein Urteil erlassenden Behörde stellt einen Nichtigkeitsgrund
für deren Entscheid dar, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich
oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme
der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 276,
136 II 489 E. 3.3 S. 496, je m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
gegeben. Der Mangel ist offensichtlich und wurde sogar von der
Beschwerdeführerin, einer juristischen Laiin, erkannt. Die Rechtssicherheit
wird durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet. Der Anschein der
Rechtmässigkeit eines unzuständigerweise erlassenen Strafbefehls – auch wenn dagegen
nicht oder nicht rechtzeitig Einsprache erhoben worden ist – ist grundsätzlich nicht
höher zu gewichten als der korrekten Verfahrensablauf durch die Behörden, zumal
das Strafbefehlsverfahren ein naturgemäss fehleranfälliges Massengeschäft ist
und es einzig der Initiative der Beschuldigten überlassen bleibt, durch
rechtzeitige Einsprache den „Urteilsvorschlag“ durch ein richterliches Urteil ersetzen
zu lassen. Dies trifft vor allem auf Fälle wie den vorliegenden zu, bei dem vom
Strafbefehl ausser der Beschwerdeführerin keine andern Personen betroffen sind,
die im Vertrauen auf dessen Rechtskraft zu schützen wären. Der zweite
Strafbefehl vom 23. Juni 2017 ist somit nichtig, d.h. es fehlt ihm jegliche
Rechtsverbindlichkeit, was von jeder mit der Sache befassten Behörde von Amtes
wegen zu beachten ist (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 276 m.w.H.).
2.4 Die Vorinstanz hätte daher gemäss Art. 256 Abs. 2 und 5
StPO die Ungültigkeit des Strafbefehls vom 27. Juni 2017 feststellen und diesen
aufheben sowie bezüglich des Strafbefehls vom 13. Juni 2017, gegen den
rechtzeitig Einsprache erhoben worden war, gemäss Art 356 Abs. 1 StPO das Hauptverfahren
durchführen müssen. Ihr Nichteintretensentscheid bezüglich der Einsprache gegen
den nichtigen Strafbefehl vom 27. Juni 2017 ist folglich aufzuheben und die
Vorinstanz ist anzuweisen, die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. Juni
2017 materiell zu beurteilen.
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend werden hierfür keine
Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird
festgestellt, dass der Strafbefehl vom 27. Juni 2017 nichtig ist.
Die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 4. August 2017 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur materiellen
Beurteilung der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. Juni 2017 an das
Einzelgericht in Strafsachen zurückgewiesen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.