Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2017.28
ENTSCHEID
vom 11.
Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
Dr. A____
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. Mai 2017
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
(Zahlungsbefehl Nr. [...])
Erwägungen
A____ (Beschwerdeführerin)
hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. Mai 2017 am 14. Juli
2017 Beschwerde erhoben. Am 21. Juli 2017 hat der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert einer nicht
erstreckbaren Frist bis zum 7. August 2017 einen Kostenvorschuss von
CHF 400.– zu leisten. Am 11. August 2017 hat die Beschwerdeführerin
eine weitere Eingabe eingereicht, worin sie sinngemäss den Verzicht auf die Erhebung
des Kostenvorschusses bzw. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt. Mit Verfügung vom 15. August 2017 wurde dieser Antrag
abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert einer nicht
erstreckbaren Frist bis zum 23. August 2017 einen Kostenvorschuss von
CHF 400.– zu leisten. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss
nicht geleistet hat, wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art.
101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine
Nachfrist von fünf Tagen gesetzt (vgl. Verfügung vom 12. September 2017).
Auch innert dieser Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss
nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3
ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 12. Mai 2017 (V.2017.396) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung
an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
Betreibungsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.