Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.183
URTEIL
vom 17.
Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber
Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 24. April 2017
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
Sachverhalt
Der 1982
geborene serbische Staatsangehörige A____ (nachfolgend Rekurrent) heiratete am
29. August 2014 die Schweizer Bürgerin B____ und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 30. September 2015 wurde das seit Mitte August 2015 bestehende
Getrenntleben bewilligt. Nach Befragung beider Ehegatten zur ehelichen Situation
und Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung
vom 18. Mai 2016 die Aufenthaltsbewilligung und wies den Rekurrenten aus der
Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
mit Entscheid vom 24. April 2017 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 3. Mai und 11. Juli 2017 erhobene
und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und das Absehen
von seiner Wegweisung verlangt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der
Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Mit Schreiben vom 4. August 2017 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 8. August 2017
verzichtete der Instruktionsrichter auf die Einholung einer Vernehmlassung der
Vorinstanz und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus
dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil
ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 4. August 2017 sowie
aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist
das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf
den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011
vom 23. August 2012 E. 5.3).
2.1 Die
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten wurde ihm zum Verbleib bei seiner
Ehefrau B____ erteilt (vgl. Rechtliches Gehör vom 9. Februar 2016 Ziff. 1). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) haben ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nachdem der
Rekurrent und seine Ehefrau seit Mitte August 2015 getrennt leben und auch
nicht davon auszugehen ist, dass es in Zukunft wieder zu einer Aufnahme der
ehelichen Gemeinschaft kommen wird (was mittlerweile auch der Rekurrent anerkennt
[vgl. Rekursbegründung Ziff. 3]), kann der Rekurrent von vornherein keine unmittelbar
auf Art. 42 Abs. 1 AuG gestützten Ansprüche mehr geltend machen. Unter
Vorbehalt eines aus Art. 50 AuG abgeleiteten Bewilligungsanspruchs (vgl. hierzu
E. 2.2 und E. 3) liegt demnach der Widerrufsgrund der Nichteinhaltung einer
Bedingung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG vor (vgl. Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 33 AuG N 4 f. [wonach
zu den Bedingungen auch der Aufenthaltszweck zählt]; vgl. auch Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
a.a.O., Art. 62 AuG N 9). Wird die Bewilligung widerrufen, so wird der
Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG).
2.2 Nach
Auflösung der Familiengemeinschaft bestehen die aus Art. 42 AuG fliessenden
Ansprüche des nachgezogenen Ehegatten weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe seinen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG).
3.1 Der
Rekurrent hat die vorinstanzliche Feststellung, dass er keinen Anspruch aus
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten kann, ausdrücklich anerkannt (Rekursbegründung
Ziff. 3). Vorliegend bestand die gelebte eheliche Gemeinschaft vom 29. August
2014 bis Mitte August 2015, mithin während weniger als drei Jahren.
3.2
3.2.1 Mit
den Erwägungen der Vorinstanz ist daher einzig zu prüfen, ob dem im
Familiennachzug nachgezogenen Rekurrenten gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG aufgrund wichtiger persönlicher Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen, ein Bewilligungsanspruch zukommt. Solche
Gründe können nach der beispielhaften und nicht abschliessenden Aufzählung in
Art. 50 Abs. 2 AuG unter anderem dann vorliegen, wenn die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 50 N 23). Entscheidend ist
somit, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als
stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher
wäre (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403, 138 II 229 E. 3.1 S. 232, 137 II 345 E.
3.2.3 S. 350); als massgebliche Kriterien der Wiedereingliederungsgefährdung
werden das Alter des Betroffenen im Zeitpunkt der Einreise, die im Heimatland
gelebte Zeit, das Vorhandensein familiärer Verbindungen in der Schweiz, Kenntnisse
der heimatlichen Sprache, die beruflichen Chancen im Heimatland sowie eine
allfällige Ächtungsgefahr genannt (Spescha,
in: Spescha et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 AuG N 10b; vgl. auch
BGE 138 II 229 E. 3.3.4 S. 238, wonach rein wirtschaftliche Gründe nicht
genügen). Generell sind bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe
sämtliche Aspekte des Einzelfalles mit zu berücksichtigen, wozu auch die
Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben, gehören (BGE 138 II
229 E. 3.1 S. 232, 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Ein persönlicher,
nachehelicher Härtefall setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für
das Privat- und Familienleben der ausländischen Person, die mit ihrer Lebenssituation
nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind,
voraus (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403, 138 II 229 E. 3.1 S. 232, 137 II 345
E. 3.2.3 S. 350; Spescha,
a.a.O., Art. 50 AuG N 7). Bei der Beurteilung des nachehelichen Härtefalls sind
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die in Art. 31 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
genannten Kriterien und damit unter anderem die Integration des Betroffenen in
der Schweiz zu berücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349, 137 II 1 E. 4.1
S. 7; Spescha, a.a.O., Art. 50 AuG
N 7, vgl. auch N 10b; kritisch Caroni,
a.a.O., Art. 50 N 24).
3.2.2 Die
Vorinstanz hat bezüglich des Rekurrenten einen nachehelichen Härtefall im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen
wird, verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Was der Rekurrent hiergegen
vorbringt, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen:
Dies gilt
zunächst für den Hinweis, wonach die Trennung des Rekurrenten von seiner
Ehefrau insbesondere durch deren Medikamentenmissbrauch und Drogenkonsum sowie
deren Depressionen verursacht worden sei, aufgrund derer ihm das weitere
Zusammenleben nicht mehr habe zugemutet werden können. Dem ist angesichts der
kurzen Ehedauer sowie mit Blick auf den längerfristigen Charakter der
beschriebenen Probleme entgegenzuhalten, dass der Rekurrent die eheliche
Verbindung in Kenntnis ebendieser Probleme eingegangen ist. Schon deshalb
vermag er aus dem Umstand, dass darin (nach seiner Darstellung) der Grund für
die Beendigung des ehelichen Zusammenlebens liegt, nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Rekurrenten
angeführten Entscheid des Bundesgerichts 2C_540/209 vom 26. Februar 2010 E.
2.1, dem eine Konstellation ehelicher Gewalt zugrunde liegt (wobei im Übrigen
auch in diesem Fall das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes verneint
wurde).
Was sodann die Wiedereingliederung
des Rekurrenten in seinem Heimatland betrifft, so bestreitet dieser nicht, dass
er, nachdem er Kindheit und Jugend in der Schweiz verbracht hatte, von 1999 bis
2011 zumindest teilweise (nach seinen Angaben zwecks Betreuung der Grosseltern)
in Serbien lebte und dort auch den Militärdienst absolvierte (vgl.
Rekursbegründung Ziff. 4). Ungeachtet der Frage, ob der Rekurrent (wie bereits
im vorinstanzlichen Rekursverfahren geltend gemacht) in dieser Zeit „so oft es
ging“ mittels Touristenvisa zurück in die Schweiz reiste, kann damit jedenfalls
davon ausgegangen werden, dass es ihm im genannten Zeitraum möglich war, sich
in seinem Heimatland persönlich und familiär einzugliedern. Entgegen dem
Vorbringen des Rekurrenten ist auch der von der Vorinstanz aus den
geschilderten Lebensumständen gezogene Schluss, wonach der Rekurrent mit der
serbischen Sprache gut vertraut sei, nicht zu beanstanden, wobei es sich
insoweit als unerheblich erweist, ob Serbisch oder Deutsch die „erste
Muttersprache“ des Rekurrenten ist. Gleiches muss sodann auch für die
Feststellung gelten, wonach es unglaubwürdig erscheine, wenn der Rekurrent
behaupte, in Serbien über keine Bekannten zu verfügen; zumindest aber kann nicht
zweifelhaft sein, dass er nach dem Gesagten jedenfalls in der Lage wäre, sich
in seinem Heimatland ein soziales Netzwerk aufzubauen. Nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag der Rekurrent schliesslich aus dem allgemeinen Hinweis auf
die derzeitige Arbeitsmarktsituation in Serbien (vgl. zur fehlenden
Berücksichtigung dieses Aspekts nur BGer 2C_540/2009 vom 26. Februar 2010 E.
2.4).
Auch unter Einbezug
des Integrationsgrades des Beschwerdeführers in der Schweiz ergibt sich keine
vom angefochtenen Entscheid abweichende Einschätzung: So ist zwar festzuhalten,
dass der Rekurrent die deutsche Sprache beherrscht und offenbar zumindest der
Kern seiner Herkunftsfamilie in der Schweiz lebt. Indessen kann der Rekurrent
insbesondere hinsichtlich seiner Arbeitssituation nicht als gut integriert
gelten, was durch die neuesten Entwicklungen, wonach er die per August 2017 in
Aussicht gestellte Ausbildung zum Koch aufgrund der „immer noch sehr unstabilen
psychologischen Situation“ nicht antreten konnte und aktuell bei der
Arbeitslosenver-sicherung angemeldet ist (Rekursbegründung Ziff. 5), bestätigt
wird.
Wichtige
persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ergeben sich
schliesslich auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Rekurrent derzeit in
ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet, sind doch entsprechende
Behandlungen auch in seinem Heimatland möglich (vgl. zu dieser Frage Spescha, a.a.O., Art. 50 AuG N 10c).
Hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Pflegebedürftigkeit der Mutter
des Rekurrenten hat die Vorinstanz sodann zu Recht darauf verwiesen, dass deren
Unterstützung aufgrund des in Basel vorhandenen Familiennetzes gewährleistet
ist (angefochtener Entscheid E. 5). Entsprechend ist mit diesem Vorbringen denn
auch der Schutzbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) nicht eröffnet, da insoweit bei der Beziehung von Erwachsenen
zu ihren Eltern das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über
die übliche emotionale Bindung hinausgehen, verlangt wird (Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Ezzouhdi gegen
Frankreich vom 13. Februar 2001, [Nr. 47160/99], § 34; Grabenwarter/Pabel, Europäische
Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, München 2016, § 22 N 18).
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Vorinstanz das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und damit einen nachehelichen Härtefall zu
Recht verneint hat.
Sind damit nach
dem in E. 2.1 Ausgeführten der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des
Rekurrenten und dessen Wegweisung grundsätzlich möglich, so ist abschliessend
zu prüfen, ob sich diese auch als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung [BV, SR 101]; vgl. auch Art. 96 AuG, wobei sich die
Einschlägigkeit dieser die Ermessensausübung regelnden Bestimmung daraus
ergibt, dass auch bei Verneinung eines nachehelichen Härtefalls eine
Bewilligungsverlängerung im Rahmen des behördlichen Ermessens möglich wäre [zu
letzterem Spescha, a.a.O., Art. 50
AuG N 7, 11]).
Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht vorliegend per se ein
öffentliches Interesse daran, dass nachgezogene Ausländer, bei denen nach
verhältnismässig kurzem Aufenthalt in der Schweiz die Voraussetzungen des
Familiennachzugs entfallen, die Schweiz wieder verlassen (angefochtener
Entscheid E. 7). Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn das Interesse an einer
restriktiven Einwanderungspolitik in Anschlag gebracht worden ist, da dieses
Kriterium zwar bei Prüfung des Vorliegens eines nachehelichen Härtefalls
unbeachtlich ist (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; Spescha, a.a.O., Art. 50 AuG N 7, 10c), dies jedoch seiner
Anwendbarkeit bei der nach Verneinung eines Härtefalls durchzuführenden
Verhältnismässigkeitsprüfung nicht entgegensteht.
Das diesem
öffentlichen Interesse gegenüberstehende private Interesse des Rekurrenten am
Verbleib in der Schweiz ergibt sich nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. E.
3.2.2) primär aus seiner bis zum 16. Lebensjahr und wiederum ab dem Jahre 2011
bestehenden dauernden Anwesenheit in der Schweiz sowie aus dem Umstand, dass
sich ein grosser Teil seiner Familie und seines persönlichen Umfelds hier
befindet. Angesichts der vorgängig aufgezeigten Integrationsdefizite sowie mit
Blick auf die festgehaltenen Elemente, die eine Vertrautheit des Rekurrenten
mit seinem Heimatland belegen und entsprechend allfällige anfängliche
Schwierigkeiten bei einer dauerhaften Rückkehr als überwindbar erscheinen
lassen, ergibt sich jedoch in einer Gesamtbetrachtung, dass das öffentliche Interesse
an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib
in der Schweiz überwiegt. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die
Wegweisung erweisen sich damit auch als verhältnismässig.
Ist demnach der
Rekurs abzuweisen, so hat der Rekurrent grundsätzlich gemäss § 30 Abs. 1
VRPG die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt
beantragt der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung. Ein entsprechender Anspruch setzt jedoch nach Art. 29 Abs. 3 BV
neben der Bedürfnislosigkeit die fehlende Aussichtslosigkeit des
Rechtsbegehrens voraus. Mit Blick auf die vorstehende Begründung der Abweisung
erscheint der vorliegende Rekurs als aussichtslos, weshalb dem Rekurrenten die
unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt werden kann und dieser die
Verfahrenskosten zu tragen hat.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– (inkl.
Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.