Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.23
URTEIL
vom 30.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____ Genossenschaft
D____ AG
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 18. November 2015
betreffend mehrfachen
Diebstahl, mehrfachen geringfügigen Diebstahl und geringfügigen Betrug
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger)
wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 18. November 2015 des mehrfachen
Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, des geringfügigen Betrugs,
des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten
Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 1‘500.–. Zudem wurden drei
gegen ihn bedingt ausgesprochene Vorstrafen vollziehbar erklärt (360 Stunden
gemeinnützige Arbeit, Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–).
Das Strafgericht
hielt es für erwiesen, dass der Berufungskläger in der Kleiderboutique, in der
er als Praktikant angestellt war, Kleider, Gutscheine und Bargeld im Gesamtwert
von mehr als CHF 4‘400.– gestohlen hatte. Soweit das Diebesgut beschlagnahmt
wurde, ordnete es die Rückgabe der Gegenstände an die E____ GmbH an (ein
Pullover und 36 Gutscheine). In Bezug auf die übrigen beschlagnahmten Gegenstände,
die keinem angeklagten Diebstahl zugeordnet werden konnten, wurde die Fortdauer
der Beschlagnahme zu Handen wes Rechts angeordnet.
Gegen dieses
Strafurteil richtet sich die am 29. Februar 2016 erklärte und am 25. Mai 2016
begründete Berufung, mit der der Berufungskläger an den vorinstanzlichen Anträgen
festhält. Er beantragt damit einen Schuldspruch wegen mehrfachen geringfügigen
Diebstahls, Konsums von Betäubungsmitteln und zweimaligen Hausfriedensbruchs
sowie einen Freispruch in den übrigen Anklagepunkten. Im Strafpunkt ersucht er
um Verurteilung zu einer geringen bedingten Geldstrafe und zu einer Busse sowie
um Verzicht auf den Vollzug der Vorstrafen. Mit der Berufungserklärung ficht er
im Weiteren ausdrücklich die Beschlagnahme zufolge unklarer
Eigentumsverhältnisse an.
Die
Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 15. Juni 2016 auf kostenfällige
Abweisung der Berufung. Der Inhaber der Boutique, B____, hat sich am Berufungsverfahren
nicht beteiligt.
An der heutigen
Berufungshandlung ist der Verteidiger des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt.
Der Berufungskläger selber ist nicht erschienen, obwohl ihm die Vorladung am
29. Juni 2017 persönlich zugestellt worden war (Zustellschein in den Akten).
Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf Teilnahme verzichtet. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird.
Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts
in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes in
der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils,
weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1
StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete
und erklärte Berufung ist einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht
verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft,
über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398
Abs. 2 bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es
ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl.
Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248;
BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2, je mit
Hinweisen).
1.3 Konnte
der Berufungskläger wie vorliegend ordnungsgemäss vorgeladen werden, so liegt
im Umstand, dass er der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, kein
Rückzug der Berufung, sofern er sich an der Verhandlung vertreten lässt (Art.
407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Entsprechend ist ein
Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses
abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im
Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379
StPO), sofort stattfinden kann (AGE SB.2015.77 vom 2. Juni 2017 E. 1.2, SB.2015.25
vom 10. November 2015 E. 1.3, SB.2014.25 vom 11. September 2015 E. 1.2; SB.2013.115
vom 7. Januar 2015 E. 1.1, SB.2013.82 vom 6. Januar 2015 E. 1.1,
SB.2013.37 vom 16. September 2014 E. 1.2). Vorausgesetzt ist, dass die
beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich
zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die Beweislage ein
Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (vgl. Art. 366 Abs. 4 StPO). Diese
Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, wurde der Berufungskläger doch sowohl in
der Strafuntersuchung als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
eingehend befragt. Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO ist die in Abwesenheit
verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen, dass sie innert 10 Tagen
beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen
kann. Hinzuweisen ist zudem auf Art. 368 Abs. 3 StPO, wonach das
Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn die beurteilte Person
ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben
ist (vgl. die Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils).
1.4 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen) nur in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO). Nicht angefochten wurden die Schuldsprüche
wegen geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der D____ AG (Anklage-Ziffer 3), mehrfachen
Hausfriedensbruchs zum Nachteil der C____ Genossenschaft (Anklage-Ziffer 5) und
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklage-Ziffer 2). Unangefochten
geblieben ist auch die erstinstanzliche Entschädigung der amtlichen
Verteidigung. In diesen Punkten ist das Strafgerichtsurteil in Rechtskraft
erwachsen.
2.1 Der
Berufungskläger begründet seinen Antrag zum Schuldpunkt zunächst mit der
Verletzung prozessualer Regeln. Es sei früh im Verfahren bekannt gewesen, dass
es zu einem Widerruf der Vorstrafen des Berufungsklägers kommen könne und ein
Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Die drohenden Strafen hätten
zusammengerechnet die Schwelle von einem Jahr überschritten, so dass Art. 130
lit. b und 131 StPO verletzt worden seien.
2.2 Nach
dem zutreffenden Hinweis in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ist zur Ermittlung
der drohenden Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr im Sinne von Art. 130 lit
b StPO der drohende Widerruf bedingt ausgefällter Freiheitsstrafen zu
berücksichtigen (BGE 129 I 281 E. 4.1; BGer 6B_411/2011 vom 20. September 2011
E. 1.4.2). Der Widerruf anderer bedingt ausgesprochener Strafen wie
Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit, die in Freiheitsstrafen umgerechnet
werden müssten, sind indessen nicht zu berücksichtigen (BGer 1B_444/2013 vom
31. Januar 2014 E. 2, in: Praxis 2014 Nr. 61 S. 456; BGer 1B_314/2015 vom
23. Oktober 2015 E. 3.3).
Im Falle des
Berufungsklägers handelt es sich bei den bedingt ausgesprochenen Vorstrafen
nicht um Freiheitsstrafen. Massgeblich für die Einschätzung der drohenden
Strafe waren demnach allein die Vorwürfe des laufenden Verfahrens, welche kein
Überschreiten der gesetzlichen Jahresschwelle erwarten liessen. Daher erweist
sich der prozessuale Einwand des Berufungsklägers als unbegründet.
3.1 Der
Berufungskläger ist angeklagt, aus der Ladenkasse der Modeboutique, in der der
arbeitete, den Betrag von CHF 1‘000.– gestohlen zu haben. Er soll einem Kunden
bei der Bezahlung diesen Betrag auf der Kreditkarte belastet haben (CHF 1‘105.–
statt CHF 105.– getippt) und den Fehlbetrag aus der Kasse behändigt haben.
Der Berufungskläger
macht geltend, er habe dem Kunden die zu viel getippten CHF 1‘000.– in bar
zurückbezahlt. Sein Verteidiger bringt in der Berufungserklärung vor, bei der
Kasse sei eine Videokamera installiert gewesen. Aufgrund dieser
Videoüberwachung sei der Diebstahl von Bargeld für den Berufungskläger keine
Option gewesen. Zudem sei der Kunde nicht geschädigt worden, da die Kreditkartenfirma
die Belastung von CHF 1‘000.– storniert habe.
3.2 Der
Verteidiger beruft sich zur Entlastung des Berufungsklägers auf eine Kamera.
Kameras sind heute allgegenwärtig und jedenfalls nicht derart wirksam, dass
damit jegliche Straftaten unterbunden würden. Auch im vorliegenden Fall kann
aus dem Vorhandensein einer Kamera weder auf die Schuld noch die Unschuld des
Berufungsklägers geschlossen werden. Es ist vielmehr anhand konkreter Beweise
zu entscheiden, ob der Diebstahls-Vorwurf zutrifft. Die Kamera im
Verkaufsgeschäft ermöglichte offenbar nur eine Live-Übertragung, zeichnete aber
nicht auf (Aussagen Geschäftsinhaber, Akten S. 305 f.). Es gibt demnach keine
Aufnahmen, die zum Beweis herangezogen werden könnten.
3.3 Der
Berufungskläger hat dem Kunden F____ am 23. Januar 2014 Kleidungsstücke im Wert
von CHF 105.– verkauft, auf dessen Kreditkarte aber den Betrag von CHF 1‘105.–
abgebucht. Die entsprechenden Kaufquittung und der Kreditkartenbeleg sind in
den Akten (S. 133) dokumentiert. Nach Darstellung des Kunden hat dieser die
Fehlbuchung festgestellt, als er zu Hause nach dem Einkauf per Computer den
Kontostand seiner Kreditkarte prüfte. Er habe sogleich in der Boutique
angerufen und mit einer Frau gesprochen (Akten S. 130, 154 f.). Dies stimmt mit
den Aussagen der Verkäuferin G____ überein, die während des Einkaufs nicht im
Laden gewesen sei und durch das spätere Telefon erfahren haben will, dass dem
Kunden „zu viel getippt“ worden sei (Akten S. 114). Am Folgetag ist der Kunde
erneut im Laden erschienen und traf erneut auf den Beschuldigten, der – nach
Aussage des Kunden – gesagt habe, er habe das Geld bereits jemand anderem
gegeben. Schliesslich habe der Kunde die Sache per E-Mail mit dem
Geschäftsinhaber geklärt (Akten S. 130).
Der Mailverkehr zwischen
dem Kunden und dem Geschäftsinhaber B____ ist in den Akten (S. 138 ff.)
wiedergegeben. Darin beruft sich der Geschäftsinhaber auf die Bestätigung
seines Mitarbeiters, des Berufungsklägers, wonach dieser dem Kunden eine
Tausendernote gegeben habe, weshalb Aussage gegen Aussage stehe. Der Kunde
musste seinen Standpunkt gegenüber dem Geschäftsinhaber mehrmals per Telefon
und E-Mail darlegen. Gegenüber der Strafbehörde sagte der Geschäftsinhaber aus,
er habe zuerst eher seinem Mitarbeiter geglaubt. Nachdem, was alles vorgefallen
sei, glaube er aber jetzt dem Kunden, der einen seriösen Eindruck hinterlassen
habe (Akten S. 162). Der Berufungskläger hielt demgegenüber an seiner Aussage
fest, wonach der Kunde kurze Zeit später zurückgekommen sei und er ihm aus der
Kasse eine Tausendernote in die Hand gegeben habe (Akten S. 125, 146, 154).
Der Kunde hat
von Beginn weg eine Fehlbuchung auf der Kreditkarte geltend gemacht. Objektive
Hinweise, dass ihm die CHF 1‘000.– in bar ausgehändigt worden wären, sind keine
auszumachen. Namentlich fehlt eine Quittung, wie sie üblicherweise bei solchen
Vorgängen ausgestellt wird. Es ist schwer vorstellbar, dass ein Angestellter, der
dem Kunden zunächst widersprüchliche schriftliche Belege (für den Verkauf und
für die Kreditkartenbuchung) aushändigt, für die anschliessende Korrektur keine
Quittung erstellt. Dies gilt gerade dann, wenn der Angestellte die
Fehlbelastung selber verursacht hat (nämlich durch den Fehltipp) und es sich nicht
um kleine Beträge handelt, für die man zuweilen von weiteren Formalitäten
absehen möchte. Der Fehlbetrag von CHF 1‘000.– entspricht dem damaligen Monatslohn
des Berufungsklägers und kann – nach dessen eigenen Massstäben – kaum als
vernachlässigbar durchgehen. Die Behauptung des Berufungsklägers, er habe die
Fehlbuchung des Kunden formlos per Barzahlung bereinigt, ist daher als
Schutzbehauptung anzusehen.
Die Aussage des
Berufungsklägers passt auch nicht zum dokumentierten späteren Verlauf, der ein
redliches Bemühen des Kunden um Richtigstellung zeigt (Telefonat mit dem Laden
am gleichen Tag, erneuter Besuch des Ladens am Folgetag, Telefonate und E-Mails
mit dem Geschäftsinhaber). Es ist schwer vorstellbar, dass der Kunde solche
Umtriebe in Kauf nähme, wenn die Fehlbelastung umgehend korrigiert worden wäre,
und es sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Kunde falsche Dinge behaupten
würde. Demgegenüber müssen die Aussagen des Berufungsklägers nicht nur zu
diesem Vorfall, sondern ganz allgemein mit Vorsicht gewürdigt werden, zumal er
weitere Diebstähle zum Nachteil der Kleiderboutique begangen und nachweislich falsch
ausgesagt hat. So behauptete der Berufungskläger entgegen den Aussagen der Filialleiterin
H____ und des Geschäftsinhabers, er habe von der Filialleiterin die Erlaubnis
erhalten, die Lautsprecherbox nach Hause mitzunehmen (Akten S. 121, 303
gegenüber S. 92, 171, 305). Insgesamt besteht bei objektiver Betrachtung der
Schilderungen kein Zweifel, dass der Berufungskläger Bargeld im Betrag von CHF
1‘000.– entwendet hat und die Fehlbuchung auf der Kreditkarte des Kunden ausgenützt
hat, um den Vorgang zu vertuschen.
3.4 Gemäss
Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich des
Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung
wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Indem
der Berufungskläger CHF 1'000.– aus der Ladenkasse der Boutique E____ entwendete
und sich auf diese Weise unrechtmässig bereicherte, hat er einen Diebstahl
begangen. Ein Betrug zum Nachteil des Kunden ist nicht angeklagt. In Anwendung
des in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatzes ist auf die Frage, ob das
täuschende Vorgehen in Bezug auf den Kunden einen Betrug darstellt, nicht
weiter einzugehen.
4.1 Weiter
wirft die Anklage dem Berufungskläger vor, dass er folgende Gegenstände zum
Nachteil seines Arbeitgebers gestohlen habe:
einen Thomy Hilfiger Pullover (Nr. 1957836203114) im Wert von CHF
229.90, den er am 4. Februar 2014 in der Filiale Schwerzenbach bestellt gehabt
habe (Anklage-Ziffer 1b),
einen Anzug „Just Cavalli" und einen Blazer „Just Cavalli" im
Wert von insgesamt CHF 2'309.80, die er am 17. Februar 2014 in der Filiale
Päffikon bestellt gehabt habe (Anklage-Ziffer 1c),
einen Veston (Marke: Scotch), eine Herrentasche (Marke: Diesel) und eine
Uhr (Marke: Diesel) im Wert von insgesamt CHF 909.70, die er am 18. Februar
2014 in der Filiale Schwerzenbach bestellt gehabt habe (Anklage-Ziffer 1d),
eine Lautsprecherbox von unbekanntem, im Zweifel geringfügigem Wert, die
er an seinem letzten Arbeitstag, dem 22. Februar 2014, aus der Filiale Basel
mitgenommen habe (Anklage-Ziffer 1e).
4.2 Die
Diebstähle als solche sind nicht mehr bestritten. Es wird jedoch behauptet, es
handle sich in allen Fällen um geringfügige Vermögenswerte. Dies hätte zur
Folge, dass alle Taten nach Art. 172ter Abs. 1 StGB als blosse
Übertretungen gälten und deutlich milder bestraft würden. Gemäss Art. 172ter
StGB wird ein Vermögensdelikt, das sich nur auf einen geringen Vermögenswert
oder auf einen geringen Schaden richtet, grundsätzlich bloss auf Antrag und nur
mit Busse bestraft. Nach der Rechtsprechung liegt die objektive Grenze für
einen geringen Vermögenswert oder Schaden bei CHF 300.–, wobei sich der Vorsatz
auf diesen Wert erstrecken muss (BGE 122 IV 156 E. 2 S 159; 123 IV 113 E. 3f S.
119). Zur Ermittlung des massgeblichen Wertes einer Sache dient der Kaufpreis
als Hinweis, wobei der aktuelle Wert einer gebrauchten Sache in der Regel
tiefer liegt (Weissenberger, in:
Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 172ter N 30; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 172ter
N 2).
4.3 Im
vorliegenden Fall haben als geringfügige Vermögenswerte im Sinne dieser
Rechtsprechung der Pullover Tommy Hilfiger (Wert CHF 229.–) und der
Lautsprecher zu gelten, der zum Inventar des Ladengeschäfts gehörte. Dass diese
beiden Gegenstände im Zuge einer Deliktsserie gestohlen wurden, deren
Gesamtwert die Schwelle der Geringfügigkeit deutlich überschreitet, soll nach
den Ausführungen in Lehre und Rechtsprechung nicht entscheidend sein. So wird
ausgeführt, dass auch bei andauernden Diebstählen durch das Personal eine Einheitstat,
die eine Zusammenrechnung der Deliktsbeträge zuliesse, zu verneinen sei (Weissenberger, a.a.O., Art. 172ter
N 51 mit Hinweisen). Der für die Strafverfolgung notwendige Strafantrag der
Geschädigten wurde am 23. Februar 2014 gestellt (Akten S. 96).
Nicht als
geringfügige Werte können jedoch der Anzug „Just Cavalli" und der Blazer
„Just Cavalli" (bestellt am 17. Februar 2014 in der Filiale Päffikon, Wert
CHF 2‘309.80) und der Veston „Scotch“, die Herrentasche „Diesel“ und die Uhr
„Diesel“ (zusammen bestellt am 18. Februar 2014 in der Filiale Schwerzenbach,
Wert CHF 909.70) bezeichnet werden. Deren Wert überschreitet die Schwelle von
CHF 300.– je deutlich. Es handelt sich dabei um Ware, die der
Berufungskläger eigens aus anderen Filialen bestellt hat. Sie gehörte also
nicht zum Basler Warenbestand, der in der Schlussphase der Basler Filiale in
den Ausverkauf einbezogen und mit Preisnachlässen versehen worden wäre.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie in den anderen Filialen zum angegebenen
Verkaufspreis gehandelt wurden, so dass auf diesen Verkaufspreis für die
Wertermittlung abzustellen ist. Dass der Berufungskläger die Ware gezielt aus
anderen Filialen nach Basel bestellt hatte, ist nachgewiesen (Formulare S. 101
bis 103, Aussagen Filialleiterin Pfäffikon, Akten S. 185 ff.). Für
Einzelheiten kann diesbezüglich auf die überzeugende Begründung im
vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.4 Zusammenfassend
ist demnach der Schuldspruch wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls (Anklage-Ziffer
1b und 1e) und wegen gewöhnlichen (nicht geringfügigen) mehrfachen Diebstahls
zum Nachteil der E____ GmbH (Anklage-Ziff. 1a, 1c und 1d) zu bestätigen.
5.1 Die
Vorinstanz hat den Beschuldigten im Weiteren wegen geringfügigen Betrugs zum
Nachteil der C____ Genossenschaft verurteilt. Mit der Berufung wendet er sich formal
gegen diesen Schuldspruch, allerdings ohne weitere Begründung. Auch in der
Berufungsverhandlung war dies weiter kein Thema. Je nach Betrachtungsweise
wurde der geringfügige Betrug schon in der Berufungsverhandlung als nicht
bestritten angesehen, was vom Verteidiger damals als „richtig“ bezeichnet wurde
(Protokoll S. 2). Die folgenden Ausführungen stehen unter dem Vorbehalt,
dass diesbezüglich die Berufung überhaupt gültig aufrechterhalten wurde.
5.2 Gemäss
der Anklageschrift (Ziffer 5) soll der Berufungskläger am 14. Oktober 2014
in einer Verkaufsstelle der C____ Genossenschaft ein Preisetikett ausgedruckt
und auf eine Verpackung geklebt haben, in die er danach weitere Esswaren hineingelegt
habe, ohne die Ware erneut abzuwägen. Mit dieser falschen Etikette habe er das
Verkaufspersonal getäuscht. Dass der Berufungskläger die C____-Filiale in
Missachtung eines Hausverbots betrat, ist nicht bestritten. Er hat die diesbezügliche
Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs akzeptiert. Ein Strafantrag seitens der
Geschädigten liegt vor (Akten S. 242). Der Sachverhalt ergibt sich aus dem
Polizeirapport vom 14. Oktober 2014 (Akten S. 239) und einem Meldeformular der
Geschädigten, das der Berufungskläger unterzeichnet hat (Akten S. 243). Darin
wird erklärt, dass er drei Artikel nicht bzw. falsch abgewogen hat und diese an
der Kasse weder vorgewiesen noch bezahlt hat. In der Strafgerichtsverhandlung,
an der der Berufungskläger anwesend war, hat der Verteidiger die Anklage-Ziffer
5 mit einem Vorbehalt zum Hausfriedensbruch bestätigt (Akten S. 307, 314;
Aufnahme 1:18:08).
5.3 Indem
der Berufungskläger vorgespiegelt hat, er habe die Verpackung mit ihrem ganzen
Inhalt abgewogen, hat er das Verkaufspersonal an der Kasse arglistig
irregeführt. Die vom Berufungskläger ausgedruckte Etikette wies einen zu tiefen
Preis aus. Dadurch entstand der C____ Genossenschaft ein Vermögensschaden. Der
Berufungskläger handelte so, um einen Teil der Esswaren nicht zahlen zu müssen
und sich insoweit zu bereichern. Daher ist der Schuldspruch wegen geringfügigen
Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter
Abs. 1 StGB zu bestätigen.
6.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das
Verschulden wird bemessen nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
6.2 Auszugehen
ist im vorliegenden Fall vom mehrfachen Diebstahl als schwerste Straftat,
welche gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder
Geldstrafe bedroht ist. Eine Geldstrafe kommt im vorliegenden Fall nach
zutreffender Ansicht des Strafgerichts nicht in Betracht. Der Berufungskläger
liess sich trotz mehrfacher Vorstrafen in Form von Geldstrafen nicht von
weiterer Delinquenz abhalten. Zudem lebt er in finanziell prekären
Verhältnissen (Lehrlingseinkommen, Schulden, Nichterfüllung der
Unterhaltspflicht, Akten S. 302). Somit steht der Aussprechung einer Geldstrafe
das Kriterium der Zweckmässigkeit der Strafe und ihrer präventiven Effizienz
entgegen (BGE 134 IV 97 E. 4.1 S. 85; BGer 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E.
1.3.3, 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2).
Die
auszusprechende Freiheitsstrafe ist wegen Tatmehrheit (mehrfache Begehung des
Diebstahls) und Deliktsmehrheit (zweifacher Hausfriedensbruch) angemessen zu
erhöhen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe kommt nach Art. 49 Abs. 1 StGB das
Asperationsprinzip zur Anwendung, welches eine Addition der einzelnen
Freiheitstrafen verbietet. Abschliessend sind die allgemeinen Täterkomponenten
zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2,
6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104).
6.3 Das
Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht. Er hat Bargeld im Betrag
von CHF 1‘000.– und Kleidungsstücke im Gesamtwert von mehr als CHF 3‘000.–
gestohlen. Erheblich straferhöhend wirkt sich aus, dass der Berufungskläger gerade
den Betrieb schädigte, der in als Praktikant beschäftigte, und dadurch ein
Vertrauensverhältnis missbrauchte. Dasselbe gilt für das Vertrauen seiner
Arbeitskollegen, die an den von ihm veranlassten Warenverschiebungen – nur
scheinbar zugunsten von Kunden – mitwirkten und Ware nach Basel lieferten, die
der Berufungskläger in unbeaufsichtigten Momenten entwendete. Die Vorinstanz
spricht hier mit Recht von einem krassen Vertrauensbruch, der eine erhebliche
krimineller Energie voraussetzt. Erschwerend wirkt sich weiter aus, dass sich der
Berufungskläger auch gegenüber dem Kunden unkorrekt verhielt, indem er dessen Kreditkarte
mit CHF 1‘000.– zu viel belastete und dessen Reklamation zu vereiteln versuchte.
Belastend fällt
weiter ins Gewicht, dass der Berufungskläger einschlägig vorbestraft ist. So
wurde er bereits früher wegen Diebstahls (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 12. Februar 2013) und geringfügiger Vermögensdelikte
verurteilt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. August 2012).
Auffällig ist zudem eine weitere Verurteilung wegen Diebstahls in einem Bekleidungsgeschäft
([...]). Gemäss dem in den Vorakten dokumentierten Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2013 packte der
Berufungskläger damals vier Paar Schuhe der Marke Jack & Jones, Converse
All Star, Ralph Lauren und Lacoste in einen mitgebrachten Koffer und ging an
der Kasse vorbei, ohne zu bezahlen. Insgesamt ist für den mehrfachen Diebstahl
eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 ½ Monaten angezeigt.
6.4 Der
Berufungskläger wurde überdies wegen zweifachen Hausfriedensbruchs schuldig
gesprochen. Hausfriedensbruch ist gemäss Art. 186 StGB mit Freiheitsstrafe bis
zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht, wobei letztere im vorliegenden Fall wegen
der Zweckmässigkeit und der präventiven Wirkung der Strafe (hiervor E. 6.2)
ausser Betracht fällt. Der Berufungskläger hat am 22. November 2013 ein
zweijähriges Hausverbot der C____ Genossenschaft unterzeichnet (Akten S. 244
f.) und gleichwohl zweimal in Basel eine C____-Verkaufsstelle betreten, davon
einmal nachweislich in deliktischer Absicht, was separat mit Busse bestraft
wird. Für den zweifachen Hausfriedensbruch ist eine Erhöhung der Strafe um
einen halben Monat angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips nach Art.
49 Abs. 1 StGB ergibt sich so eine Gesamtstrafe von 8 Monaten.
6.5 In
einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die allgemeinen Täterkomponenten eine
Erhöhung oder Verminderung dieser Strafe rechtfertigen. Der Berufungskläger
wohnt in Basel. An der vorinstanzlichen Verhandlung gab er als Wohnort die
Stiftung […] an der [...] an. Seit dem 7. Juni 2017 ist er gemäss der
elektronischen Personenauskunft des Kantons Basel-Stadt an der [...] gemeldet.
An dieser Adresse hat er die Vorladung zur Berufungsverhandlung
entgegengenommen (Postbeleg in den Akten). Gemäss den Angaben im vorinstanzlichen
Verfahren hat der Berufungskläger eine Lehrstelle (Akten S. 297, 302). Für
seine 8-jährige Tochter leistet er keine Unterhaltszahlungen, angeblich weil er
nicht genug verdiene. Das Verhältnis zu deren Mutter bestehe nicht mehr (Akten
S. 4). Die Schulden des Berufungsklägers sollen sich auf CHF 4‘000.–
belaufen (Akten S. 302). Insgesamt wirken sich vorliegend die allgemeinen
Täterkomponenten neutral aus, so dass sich weder eine Erhöhung noch eine
Verminderung der Strafe aufdrängt.
6.6 Der
Berufungskläger ist demnach zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu
verurteilen. Aufgrund der Vorstrafe vom 2. August 2012 (bedingte Geldstrafe von
180 Tagessätzen) und der weiteren Vorstrafen des Berufungsklägers können
keine besonders günstigen Bewährungsaussichten im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB
angenommen werden. Der Strafaufschub kann demnach nicht gewährt werden.
6.7 Infolge
Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB werden folgende
Delikte mit Busse bestraft:
Diebstahl Pullover Tommy Hilfiger, wenige Tage nach dem 4. Februar 2014
(Anklage-Ziffer 1b),
Diebstahl Lautsprecherbox vom 22. Februar 2014 (Anklage-Ziffer 1e),
Diebstahl Lebensmittel D____ vom 20. August 2014 (Anklage-Ziffer 3),
Betrug C____ vom 14. Oktober 2014 (Anklage-Ziffer 5),
Übertretung Art. 19a BetmG vom 6. Juni 2014 (Anklage-Ziffer 2).
Gemäss Art. 106
Abs. 1 StGB beträgt die Busse in der Regel höchstens CHF 10‘000.–. Sie ist
nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen, so dass dieser eine
verschuldensangemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die
genannten Taten und die Verhältnisse des Berufungsklägers ist eine Busse von
CHF 1‘500.– angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird in Anwendung
von Art. 106 Abs. 2 bis 5 StGB auf 15 Tage festgesetzt.
6.8 Der
Berufungskläger ist bei laufender Probezeit rückfällig geworden. Was den
Widerruf der drei bedingt ausgesprochenen Vorstrafen angeht, deren Probezeit
mehrfach verlängert wurde, ist mit der Vorinstanz eine eigentliche
Schlechtprognose nach Art. 46 Abs. 1 StGB zu stellen. Mehrfach verlängerte
Probezeiten, die Verwarnung vom 25. Juli 2013 und zwei unbedingte Vorstrafen
vom 12. Februar 2013 (400 Stunden gemeinnützige Arbeit) und vom 25.
Juli 2013 (Geldstrafe von 40 Tagessätzen) haben den Berufungskläger nicht von
weiterer Delinquenz abgehalten. Daher sind die insgesamt drei Vorstrafen
vollziehbar zu erklären. Für weitere Ausführungen kann in Anwendung von Art. 82
Abs. 4 StPO auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Urteils (S. 10
f.) verwiesen werden.
7.1 Der
Berufungskläger wendet sich gegen die Beschlagnahme zufolge unklarer
Eigentumsverhältnisse gemäss Ziff. V.1 des angefochtenen Urteils. Nach Ansicht
des Strafgerichts sind diese Gegenstände – 31 Kleidungsstücke, zwei
Portemonnaies, ein Uhrenband und elf leere Uhrenschachteln – in Beschlag zu
behalten, damit die Eigentümer sie unter Nachweis ihrer Berechtigung
herausverlangen können.
7.2 Die
Gegenstände wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2014 am
damaligen Wohnort des Beschuldigten beschlagnahmt (Akten S. 64 bis 74). Gemäss
seiner damaligen Aktennotiz nahm der Untersuchungsbeamte an, dass die
beschlagnahmten Kleider und Modeaccessoires alle der Boutique E____ zuzuordnen
seien (Akten S. 70). In der Folge wurde jedoch nur bezüglich einzelner
Gegenstände Anklage erhoben, wogegen die soeben genannten Gegenstände nicht von
der Anklage erfasst sind. Auch werden seitens des Geschädigten keine
Zivilansprüche geltend gemacht. Der Geschäftsinhaber hat ausgesagt, er könne
nicht beweisen, dass der Berufungskläger diese Gegenstände illegal besitze
(Akten S. 160), und er verzichte auf eine Entschädigungsforderung (Akten
S. 305).
7.3 Gemäss
Art. 267 Abs. 3 StPO ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung
zur Kostendeckung oder über die Einziehung beschlagnahmter Gegenstände oder
Vermögenswerte im Endentscheid zu befinden, wenn die Beschlagnahme nicht vorher
aufgehoben worden ist. Bezüglich der leeren Uhrenschachteln ist nach den
Aussagen erstellt, dass der Berufungskläger jedenfalls zwei bis drei Schachteln
mit Erlaubnis der Filialleiterin mitgenommen hat (Aussagen H____, Akten S.
166). Was die anderen Gegenstände anbelangt, so dürfen sie, da strafbares
Handeln diesbezüglich nicht einmal angeklagt wurde, aufgrund der in
Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO verankerten Unschuldsvermutung
nicht als Deliktsgut betrachtet werden. Eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1
StGB fällt daher ausser Betracht. Obwohl sich bei vernünftiger Betrachtung
aufgrund der Gesamtumstände gewisse Zweifel am rechtmässigen Besitz der
Kleidungsstücke aufdrängen, so ist doch nicht auszuschliessen, dass der
Beschuldigte sie – in Teilen oder zur Gänze – im Geschäft, in dem er arbeitete,
rechtmässig erworben hat. Nicht wenige Menschen wären ausserstande, einige
Wochen nach dem Kauf eines Kleidungsstücks einen entsprechenden Beleg
vorzuweisen. Wesentlich aber ist, dass die hier genannten Gegenstände nicht von
der Anklage erfasst sind (strafrechtliche Sicht) und dass seitens der
möglicherweise geschädigten Modeboutique keine Zivilforderungen erhoben werden
(zivilrechtliche Sicht).
Daher ist die
Beschlagnahme insoweit aufzuheben, und die im Dispositiv genannten Gegenstände
sind dem Berufungskläger zurückzugeben.
8.1 Nach
dem Gesagten ergeht im Umfang der angefochtenen Punkte ein Schuldspruch. Im
Strafpunkt ist der Berufungskläger zu 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse
von CHF 1'500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Die drei Vorstrafen sind vollziehbar zu
erklären, und die Einziehung des Deliktsguts ist zu bestätigen.
Indessen ist in teilweiser
Gutheissung der Berufung die Beschlagnahme aufzuheben, soweit sie „zu Handen
wes Rechts“ weitergeführt wurde. Die entsprechenden Gegenstände sind dem
Berufungskläger zurückzugeben.
8.2 Infolge
seines überwiegenden Unterliegens sind dem Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), aber eine vergleichsweise tiefe
Gebühr zu erheben. Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf seine Honorarnote vom 30. August 2017
abgestellt werden kann (zuzüglich 1,25 Stunden für die Hauptverhandlung). Mehrwertsteuer
wird nicht ausgerichtet, da auf der Honorarnote keine entsprechende Position
ausgewiesen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 18. November 2015 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen geringfügigen Diebstahls (Anklage-Ziffer 3) und
mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit
172ter Abs. 1 und 186 des Strafgesetzbuches sowie wegen Übertretung
nach Art. 19a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird in Abwesenheit – neben den bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen
geringfügigen Diebstahls (Anklage-Ziffern 1b und 1e) und des geringfügigen
Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe,
sowie zu einer Busse von CHF 1’500.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 146 Abs. 1
in Verbindung mit 172ter Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und 106
des Strafgesetzbuches.
Folgende gegen ihn ausgesprochenen Vorstrafen
werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches
vollziehbar erklärt:
die am 26. Oktober 2009 von der Jugendanwaltschaft Zürich wegen
Urkundenfälschung und weiterer Delikte bedingt ausgesprochenen 360 Stunden
gemeinnützige Arbeit, Probezeit 3 Jahre (durch Strafbefehle der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. August 2012 um 1 Jahr, der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. August 2012 um 1 Jahr und 6 Monate und
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Februar 2013 um 1 Jahr
verlängert),
die am 2. August 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt neben einer
Busse wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und weiterer Delikte bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–,
Probezeit 4 Jahre (durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
vom 12. Februar 2013 um 1 Jahr verlängert),
die am 29. August 2012 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl neben
einer Busse wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und weiterer
Delikte bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–,
Probezeit 5 Jahre (durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
vom 12. Februar 2013 um 1 Jahr verlängert).
Von den beschlagnahmten Gegenständen werden Pos. 16
(Pullover) und Pos. 36 (Gutscheine) an die Firma E____ GmbH zurückgegeben.
Die Betäubungsmittel (1 Minigrip mit Marihuana netto 2,2 Gramm) werden
eingezogen. Der Kassenstreifen bleibt als Beweismittel bei den Akten.
Folgende übrige Gegenstände werden unter Aufhebung der
Beschlagnahme dem Berufungskläger zurückgegeben:
Pos. 1
1 Halstuch „Guess“
Pos. 2
1 Jacke, grau, „Armani Jeans“
Pos. 3
1 Kapuzenpullover, grau, „Diesel“
Pos. 4
1 Hose, orange, „Just Cavalli“
Pos. 5
1 Hose, Tarnmuster, rosa, „Diesel“
Pos. 6
1 Hose, grau, „Ralph Lauren“
Pos. 7
1 Hose, weiss glänzend
„Just Cavalli“
Pos. 8
1 Jeans „Guess“
Pos. 9
1 Hemd, karo beige-weiss,
„L’argentina“
Pos. 10
1 Jeans „Replay“
Pos. 11
1 Hose, pink mit Gürtel, „Hilfiger
Denim“
Pos. 12
1 Jeans „Replay“, W31
L34
Pos. 13
1 Jeans, türkis, „Just
Cavalli“
Pos. 14
1 Jeans, „Armani“,
CHF 209.90
Pos. 15
1 Hemd, karo
rot-schwarz, „Camp David“
Pos. 17
1 Strickjacke, grau,
„Replay“
Pos. 18
1 Strickjacke, grau,
„Armani Jeans“
Pos. 19
1 Jacke, dunkelblau,
„CORE by Jack+Jones“
Pos. 20
1 Strickpullover, blau-weiss, „Hilfiger
Denim“
Pos. 21
1 Hemd, blau kariert, „scotch +
soda“
Pos. 22
1 Jeans, schwarz,
„Armani Jeans“
Pos. 23
1 Jeans, „Armani Jeans“,
CHF 139.90
Pos. 24
1 Jeans, „Armani Jeans“
Pos. 25
1 Jeans, „Hilfiger
Denim“, Ronan
Pos. 26
1 Jeans, „Mustang“,
CHF 139.90
Pos. 27
1 Jeans, schwarz,
„Armani Jeans“, Gr. 30
Pos. 28
1 Jeans „scotch + soda“
Pos. 29
1 Jeansveste, blau,
„scotch + soda“
Pos. 30
1 Jeans, rot, „scotch +
soda“
Pos. 31
1 Veste, rot, „Diesel“
Pos. 32
1 schwarze Lederjacke
„Armani“
Pos. 33
1 Portemonnaie,
blau-beige „Guess“
Pos. 34
1 Ersatz-Uhrenband, weiss, „Diesel“
Pos. 35
1 Leder-Portemonnaie, dunkelbraun
Pos. 37
11 leere Uhrenschachteln „Diesel“
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 2’765.10
und eine Urteilsgebühr von CHF 3’000.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 1’233.35 und ein Auslagenersatz von CHF 26.–
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Migrationsamt Basel-Stadt
Jugendanwaltschaft Zürich
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der in
Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim
Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen.
Dabei hat er zu begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen
konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte
ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer
Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).