Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.8
ENTSCHEID
vom 5.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegnerin
2
[...]vertreten durch D____,
[...]
E____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch D____,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Januar 2017
betreffend Kostenauferlegung nach
Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 28. Mai 2014 haben die Geschwister C____ und E____ (zusammen die Beschwerdegegnerschaft)
Strafanzeige gegen ihren Bruder A____ (Beschwerdeführer) eingereicht, mit
welcher sie ihn der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und eventuell
der Falschbeurkundung bezichtigen. Gegenstand der Strafanzeige ist im
Wesentlichen der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine am 1. April 2013
verstorbene Mutter F____ dazu veranlasst, ihre bei der [...] in Zürich
angelegten Vermögenswerte in Höhe von über 34 Millionen Franken per 22. Dezember
2011 zur Bank [...] in Basel zu transferieren und ihm Vollmacht in Bezug auf
die neue Kontobeziehung einzuräumen, worauf er im April 2012 fast das gesamte
mütterliche Vermögen in den durch die Treuhandfirma [...], verwalteten
Liechtensteinischen [...] Trust verschoben habe und der Beschwerdegegnerschaft in
Verletzung seiner Pflichten als Willensvollstrecker im Nachlass von F____ sowie
als Miterbe jegliche Auskunft über den Verbleib dieser Vermögenswerte verweigere,
was den Verdacht nahelege, er habe sie sich bereits zu Lebzeiten der
Verstorbenen unrechtmässig angeeignet.
Neben der
Strafanzeige hat die Beschwerdegegnerschaft bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
wegen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker in den
Nachlässen ihrer verstorbenen Eltern, F____ und G____, Beschwerde eingereicht.
Das Bezirksgericht Höfe hat die Aufsichtsbeschwerden, auf welche die Beschwerdegegnerschaft
in ihrer Strafanzeige zwecks Spezifizierung der Vorwürfe verweist, mit
Verfügung vom 17. August 2015 gutgeheissen und den Beschwerdeführer in den
beiden Nachlässen wegen Pflichtverletzung und des Anscheins von Interessenkollisionen
als Willensvollstrecker abgesetzt.
Am 11. Januar
2017 hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt,
ihm jedoch gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten in der Höhe
von CHF 1‘554.20 auferlegt (Ziff. 3 der Einstellungsverfügung). Im Weiteren
wurde die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers vollumfänglich
abgewiesen (Ziff. 4 der Einstellungsverfügung). Gegen Ziff. 3 und 4 der
Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2017 hat der Beschwerdeführer am
26. Januar 2017 Beschwerde erheben lassen mit dem Antrag, es seien die entsprechenden
Ziffern der Einstellungsverfügung zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft kosten-
und entschädigungsfällig aufzuheben. Die Beschwerdegegnerschaft, eventualiter
die Staatskasse des Kantons Basel-Stadt, seien darüber hinaus unter solidarischer
Haftbarkeit zu verpflichten, dem Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 154‘975.15
nebst Schadenszins von 5 % seit dem 19. September 2014 auf CHF 120‘660.–
zu bezahlen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vervollständigung und Abklärung der
Entschädigungsforderung im Sinn von Art. 429 StPO sowie zur neuen Kostenverlegung
an die Strafuntersuchungsbehörde zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 9. Februar
2017 hat sich die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung
der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat dazu mit Eingabe vom
6. März 2017 repliziert. Die Beschwerdegegnerschaft hat am 10. Mai 2017
mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde Stellung bezogen. Am
3. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer seine Replik vom 6. März 2017 ergänzt.
Mit Entscheid BES.2016.195/BES.2017.4 vom 26. Juli 2017 hat das Appellationsgericht
Basel-Stadt die streitgegenständliche Einstellungsverfügung aufgehoben und die
Sache zwecks Weiterführung des Untersuchungsverfahrens sowie zwecks der
Möglichkeit, nach allfälliger Akteneinsicht zusätzliche Beweisanträge zu
stellen, an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 24. August
2017 hat der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Honorarnote eingereicht. Die
Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben
werden. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die
Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich
und begründet eingereicht worden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
1.3.1 Die
Behandlung der Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
voraus. Es muss sich dabei in der Regel um ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
handeln (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 13; Ziegler/Keller, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2).
1.3.2 Im
vorliegenden Fall ist die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom
26. Juli 2017 im Verfahren BES.2016.195/BES.2017.4 bereits aufgehoben
worden. Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben
(BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.; Ziegler/Keller,
a.a.O., Art. 382 StPO N 2).
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt
auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das
Rechtsmittel zurückzieht. Wird ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen
gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist
über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage
vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der
Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens
abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im
Einzelnen zu prüfen (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112
vom 17. November 2015 E. 2.1; BES.2016.112 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14).
3.1 Der
Beschwerdeführer rügt zunächst, dass er zur Kostenauflage (Ziff. 3 der
Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2017) vorgängig nicht angehört worden sei.
Die Staatsanwaltschaft nimmt dazu in ihrer Vernehmlassung keine Stellung. Dem Beschwerdeführer
ist zuzustimmen, dass bei einer beabsichtigten Kostenauflage trotz Einstellung
der Strafuntersuchung vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Domeisen, a.a.O., Art. 426 StPO N 33).
Es ist somit festzustellen, dass dieses verletzt wurde.
3.2
3.2.1 In
Bezug auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche (Ziff. 4 der
Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2017) hat sich die Staatsanwaltschaft in
der Einstellungsverfügung äusserst knapp, in der Vernehmlassung zur Beschwerde
hingegen gar nicht mehr geäussert. Insbesondere hat sie sich nicht damit
auseinandergesetzt, warum die Anzeigestellenden als Zivilkläger – als solche
haben sie sich am 16. Juni 2014 konstituiert und auch das Stellen von
Zivilforderungen in Aussicht gestellt (Akten Band 2, Zur Sache, Strafanzeige) –
nicht zur Leistung von Schaden-ersatz und Genugtuung verpflichtet werden
können. Zudem sind Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil
von Familienangehörigen Antragsdelikte (Art. 138 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Unter diesen Umständen wäre auch Art. 432
Abs. 2 StPO zu prüfen gewesen, zumal die Staatsanwaltschaft der Beschwerdegegnerschaft
selber missbräuchliches Verhalten vorgeworfen hat (vgl. AGE BES.2016.195/BES.2017.4
vom 26. Juli 2017 E. 2.1.1).
3.2.2 Insofern
hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2017 die
Begründungspflicht verletzt, weshalb bei summarischer Beurteilung auch unter
diesem Aspekt die Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen ist.
4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der
beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz
oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann
nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder
verweigert werden. In diesen Fällen besteht gestützt auf Art. 433 Abs. 1
lit. b StPO ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten
Person.
4.2 Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei
Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10
Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]
und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, 0.101]),
wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt
oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden.
Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit
Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten
Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise,
d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des schweizerischen
Obligationenrechts (OR, SR 220) ergebenden Grundsätze, eine geschriebene
oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen
Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht
darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar
nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E.
1b S. 334; 112 Ia 371 E. 2a S. 374; BGer 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1;
6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_1172/2016 vom 29. August 2017
E. 1.3).
4.3 Zwischen
dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung
entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia
162 E. 2c S. 170; BGer 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2; 6B_1247/2015 vom
15. April 2016 E. 1.3; 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2;
6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3) und das Sachgericht muss darlegen,
inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (BGer 6B_170/2016
vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_1172/2016
vom 29. August 2017 E. 1.3).
4.4 Der
Beschwerdeführer hat sich bereits gegenüber seinen Geschwistern wie auch
gegenüber dem Bezirksgericht Höfe auf den Standpunkt gestellt, die Abwicklung
des Nachlasses unterliege dem deutschen Recht. Da die Geschwister auf den
Pflichtteil gesetzt worden seien, hätten sie somit keine Erbenstellung und demgemäss
auch kein Auskunftsrecht. Die Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber blossen Pflichtteilserben
bestehe nach deutschem Recht erst nach Beendigung der Vollstreckung (Replik, S.
2).
4.5 Das
Bezirksgericht Höfe hat sich in seiner Verfügung vom 17. August 2015 nicht
abschliessend zum kollisionsrechtlich anwendbaren Recht geäussert, sondern die
Pflichten des Willensvollstreckers vielmehr sowohl nach deutschem wie auch nach
schweizerischem Recht geprüft, da sich die Willensvollstreckung wegen ihrer
materiellen und formellen Aspekte an der Grenze zwischen Eröffnungs- und
Erbstatut befinde (Verfügung E. 1 S. 9). Nach schweizerischem Recht seien die
Auskunftspflichten des Willensvollstreckers gegenüber den Miterben zentral
(Verfügung E. 2b S. 11 f.). Nach deutschem Recht, so das Bezirksgericht Höfe,
könne auf Antrag eines Beteiligten der Testamentsvollstrecker entlassen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliege, wie beispielsweise eine grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemässen Geschäftsführung
(Verfügung E. 2a S. 11). Zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers nach deutschem
Recht gehöre unter anderem die Feststellung der Verbindlichkeiten des
Nachlasses wie zum Beispiel allfällige Pflichtteilsergänzungsansprüche. Auch
mittels Errichtung eines Trusts könne das Pflichtteilsergänzungsrecht nicht
umgangen werden (Verfügung E. 2b S. 14).
4.6 Das
Bezirksgericht kommt am Ende des Entscheides zum Schluss, dass die Pflichtverletzungen
des Beschwerdeführers schwerwiegend seien (Verfügung E. 2c S. 16 unten).
Konkret vorgeworfen wird ihm jedoch lediglich, dass seine Erklärungen
Ungereimtheiten aufweisen würden. Erstens habe er gegenüber der Bank [...] auf
dem Formular zum Kundenprofil seiner Mutter die Planung von regelmässigen oder
grösseren Bezügen verneint, obwohl der Transfer des Geldes von der [...] auf
die [...] zwecks Errichtung des Trusts vorgenommen worden sei. Unter der Rubrik
„Partner, Kinder“ habe er zudem auf dem Formular als Angehörige nur sich und
den Vater angegeben, nicht aber seine Geschwister. Drittens sei seine
Behauptung, keine Angaben zum Trust machen zu können, nicht glaubhaft, da
dieser von ihm initiiert worden sei und ihm als Willensvollstrecker die Pflicht
obliege, entsprechende Informationen, auch über lebzeitige Vorgänge, einzuholen
(Verfügung E. 2c S. 15 f.).
4.7 Das
Bankformular hat der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter und nicht als
Willensvollstrecker noch zu Lebzeiten der Mutter ausgefüllt. Die
„Ungereimtheiten“ erscheinen aufgrund der tiefen familiären Zerrüttung und des
Kontaktabbruches zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern zudem eher
als untergeordnete Fehlleistungen. Auch dass er im Formular nicht angegeben
hat, dass er im Sinn habe, das Geld in einem grösseren Betrag wieder auszahlen
zu lassen, erscheint eher als Flüchtigkeitsfehler, ist doch der Grund der Übertragung
des Geldes auf die Bank [...] unbestritten, nämlich die fehlende Unterstützung
der [...] bei der Errichtung eines Trusts. Für die [...] musste deshalb der
Grund der Kontoerrichtung bekannt sein.
4.8 Als
Pflichtverletzung in der Rolle des Willensvollstreckers kann von den vom
Bezirksgericht angeführten Verfehlungen nur die dritte effektiv als solche
bezeichnet werden (die beiden anderen Verstösse wurden in der Rolle als
Beauftragter begangen), und dies auch nur dann, wenn für die Nachlassabwicklung
schweizerisches Recht angewendet würde. Nach deutschem Recht hingegen erhalten
auf den Pflichtteil gesetzte Nachkommen – wie sie die Beschwerdegegner gemäss dem
vom Beschwerdeführer eingeholten Gutachten vom 11. Juni 2014 (Separatbeilage 6)
sind – keine Erbenstellung, sondern bloss eine Nachlassbeteiligung durch einen
mit dem Erbfall entstehenden Geldanspruch (Otte,
in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Berlin 2015, §
2303 BGB N 44). Pflichtteilsberechtigte sind in Bezug auf die Auskünfte des
Testamentsvollstreckers weder aktiv- noch passiv-legitimiert (Rott, in: Frieser [Hrsg.],
Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Auflage, Köln 2013, § 2218 N 5, 14). In Bezug
auf die Auskunftspflichten des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker bezüglich
des Trusts bestand somit zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens ein
entscheidender Dissens zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern,
der auch vom Bezirksgericht Höfe nicht abschliessend aufgeklärt worden ist. Ob
die Auskunftsverweigerung als Willensvollstrecker letztlich eine
Pflichtverletzung darstellt, kann offen bleiben, da Feindschaft zwischen
(Pflichtteils)Erben und Testamentsvollstrecker auch nach deutschem Recht zur Absetzung
des Willensvollstreckers wegen nachvollziehbarem Misstrauen führen kann,
unabhängig von der Frage des Verschuldens (Verfügung E. 2a S. 11).
4.9 Die
Schlussfolgerung des Bezirksgerichts, dass dem Beschwerdeführer eine
schwerwiegende Pflichtverletzung vorzuwerfen sei (Verfügung E. 2c S. 16 unten),
überzeugt, wenn mit dem Bezirksgericht sozusagen „in dubio“ auch das deutsche
Recht als Massstab genommen wird, nicht. In diesem Sinn muss auch die Erwägung
des Appellationsgerichts im parallel von der Beschwerdegegnerschaft geführten
Beschwerdeverfahren betreffend die Akteneinsicht (BES.2016.195/BES.2017.4 vom
26. Juli 2017, E 4.4), wonach das Bezirksgericht Höfe sich in der
Aufsichtsbeschwerde einlässlich mit den Auskunftspflichten des
Beschwerdeführers sowohl als Miterbe als auch als Willensvollstrecker auseinandergesetzt
und festgehalten habe, dass sowohl nach deutschem als auch nach Schweizer Recht
kein Anlass bestand, den Miterben (sic!) gegenüber die entsprechenden Auskünfte
zu verweigern, relativiert werden. Im Entscheid des Bezirksgerichtes wird eine
konkrete Pflichtverletzung als Willensvollstrecker nach deutschem Recht nicht
nachgewiesen, sondern lediglich in der Konklusion behauptet. Die vom
Bezirksgericht angeführten Literaturstellen zum deutschen Recht enthalten
lediglich Ausführungen zur Rechenschaftspflicht gegenüber anderen Erbinnen und
Erben. Diese Rechtsstellung wird jedoch vom Beschwerdeführer bestritten und
kann deshalb nicht als bewiesen gelten. Im vorliegenden Verfahren muss geprüft
werden, ob dem Beschwerdeführer ein zivilrechtlich vorwerfbarer Verstoss gegen
geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen vorzuwerfen ist. Im Verfahren
BES.2016.195/BES.2017.4 war demgegenüber der Entscheid des Bezirksgerichtes
Höfe lediglich als zusätzliches Element zur Frage missbräuchlichen Verhaltens
der die Anzeige stellenden Geschwister des Beschwerdeführers beurteilt und
zitiert worden. Deshalb präjudiziert erwähnter Entscheid die Beurteilung der
Frage bezüglich des prozessualen Verschuldens nicht.
4.10 Überzeugend
und zu folgen ist jedoch der Schlussfolgerung des Bezirksgerichts Höfe, wonach
die Verbindung der nach schweizerischem Recht zu bejahenden Verletzung der
Auskunftspflicht mit dem begründeten Anschein massiver Interessenkollisionen
sowie eines auf objektiven Tatsachen begründeten Misstrauens der Geschwister auch
nach deutschem Recht unabhängig von der Frage eines Verschuldens zur Absetzung
des Beschwerdeführers als Willensvollstrecker führen musste (Verfügung E. 2c S.
17 f.). Aus diesem Grund überzeugt es auch, wenn dieser im Rahmen der vorliegenden
Beschwerde anführt, er habe den Entscheid des Bezirksgerichts Höfe wegen der
auch von ihm erkannten Interessenkollision nicht angefochten. Vor dem
Hintergrund des von ihm selbst geschilderten langjährigen Konfliktes um die
finanziellen Ressourcen in der Familie, erscheint dies mehr als nur vernünftig
(vgl. Akten Band 1, Eingabe des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom
8. Oktober 2016, S. 2; Beschwerde, S. 4).
4.11 In
Erwägung, dass die Kostenauflage wegen vorwerfbarem Verhalten die Ausnahme
darstellt (vgl. BGer 6B_1217/2015 vom 13. Dezember 2016 E. 1.5) und überdies
aufgrund der in Erwägung 4 aufgeführten Argumente nicht von einer klaren
zivilrechtlichen Pflichtverletzung ausgegangen werden kann, wäre vorliegende
Beschwerde bei summarischer Beurteilung gutzuheissen gewesen.
5.1 Aufgrund
einer summarischen Prüfung hätten Ziffer 3 und 4 der Verfügung vom 11. Januar
2017 auch aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers aufgehoben und an die
Vorinstanz zurückgewiesen werden müssen, weshalb keine Gerichtskosten zu
erheben sind (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).
5.2 Bei
Aufhebung einer Verfügung und Rückweisung im Beschwerdeverfahren durch die
Rechtsmittelbehörde haben die Parteien in analoger Anwendung von Art. 436
Abs. 3 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen
im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen
Verfahrens (Wehrenberg/Frank, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 436 StPO N 14).
5.3
5.3.1 Der
vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, B____, in der Honorarnote vom 24. August
2017 geltend gemachte Aufwand von 28 Stunden ist vor dem Hintergrund des
Umfangs und der Komplexität des vorliegenden Falles unangemessen hoch: die
geltend gemachte Vorbereitung zur spontan abgesagten Instruktionsverhandlung
vom 7. März 2016 ist nicht zu entschädigen, da sie nicht das vorliegende
Verfahren betrifft. Auch das Studium des vorliegenden Entscheides kann mit maximal
einer halben Stunde abgegolten werden. Der Aufwand von neun Stunden für das
Verfassen der Beschwerde, in welcher neben rechtlichen Ausführungen auch solche
zur ganzen Konfliktgeschichte gemacht wurden, erscheint, zumal nach vorgängiger
Abklärung der Rechtslage während eineinviertel Stunden, als zu hoch. Dass der
Zeitaufwand beim Vertreter des Beschwerdeführers zu grosszügig in Rechnung
gestellt wird, zeigt auch der Posten „Schreiben an das Appellationsgericht Basel-Stadt
vom 1. Juni 2017“, der mit einer viertel Stunde zu Buche schlägt. Es handelt
sich dabei um einen Zweizeiler, mit welchem das Vertretungsverhältnis bekannt
gegeben wurde. Ein solches Schreiben darf nicht zu mehr als fünf Minuten
Aufwand führen. Der Aufwand des Sekretariates ist mit der Höhe des Stundenansatzes
abgegolten und kann nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
5.3.2 Im
Parallelverfahren BES.2016.95/BES 2017.4 wurde dem Vertreter der (jetzigen) Beschwerdegegnerschaft
pro Schriftstück ein Aufwand von vier Stunden zugestanden. Da beide Rechtsanwälte
mit der Materie bereits bestens vertraut sind und da es vorliegend bloss um
eine Teilfrage der Einstellungsverfügung geht, wird B____ pro Rechtsschrift (Beschwerde
sowie Replik [inklusive Ergänzung dazu]) lediglich ein Stundenaufwand von fünf
Stunden zugestanden, zuzüglich einer Stunde Kontakt zum Klient und einer halben
Stunde Studium des Entscheides. Im Zeitraum von insgesamt elfeinhalb Stunden
sollten die eingereichten Rechtsschriften von einem Anwalt mit
Strafrechtskenntnissen verfasst werden können.
5.3.3 Der
Aufwand von elfeinhalb Stunden ist gemäss dem Stundenansatz für
durchschnittlich komplexe Fälle von CHF 250.– zu entschädigen. Die Barauslagen in
Höhe von CHF 210.– sind nicht zu beanstanden. Demgemäss ist das Honorar auf CHF 2‘875.–,
zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 210.–, zuzüglich Mehrwertsteuer
von 8 % (CHF 246.80), insgesamt also auf CHF 3‘331.80, festzusetzen.
5.4 Der
Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft, D____, hat keine Honorarnote
eingereicht, weshalb die Höhe der Parteientschädigung praxisgemäss aufgrund
einer Schätzung zu bestimmen ist. Er hat eine Rechtsschrift eingereicht. Dafür
erscheint ein Aufwand von fünf Stunden, wie für den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, angemessen. Dieser ist gemäss dem Stundenansatz für
durchschnittlich komplexe Fälle von CHF 250.– zu entschädigen. Unter
Einbezug einer Spesenpauschale von CHF 25.– und der Mehrwertsteuer in der Höhe
von CHF 102.– ist der Beschwerdegegnerschaft somit für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1‘377.– aus der Gerichtskasse
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____,
wird ein Honorar von CHF 2‘875.–, zuzüglich Auslagen von CHF 210.–, zuzüglich
8% Mehrwertsteuer von CHF 246.80, somit total CHF 3‘331.80, ausgerichtet.
Dem Vertreter der Beschwerdegegnerschaft,
D____, wird ein Honorar von CHF 1‘250.–, zuzüglich Auslagen von CHF 25.–,
zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 102.–, somit total CHF 1‘377.–,
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 2
Beschwerdegegner
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.