Detention based on French SIS alert held unlawful

AUS.2017.80Verwaltungsgericht06.10.2017Annulled

Zusammenfassung

The Basel-Stadt Administrative Court, sitting as single judge for coercive measures in immigration matters, reviewed the detention of an Albanian national who had been stopped when leaving Switzerland after a French SIS alert. The court waived oral proceedings. It held that the migration office had not shown that the French entry ban was valid throughout the Schengen area and that the circumstances did not establish absconding risk. Because no sufficient detention ground existed, the detention was declared unlawful and the detainee ordered released. No court costs were charged, and the judgment had to be communicated in a language he understands.

Regest

Art. 80 Abs. 2 and 3 AuG; Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in conjunction with Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG: review of removal detention; sufficiency of a Schengen-wide entry ban as detention ground. A hearing may be dispensed with if removal is expected within eight days and the detainee agrees in writing. Detention requires a legally relevant ground, in particular a verifiable risk of absconding or a valid basis linked to the enforcement of a removal order. A SIS alert based on a French national entry ban does not, by itself, prove Schengen-wide validity where that scope is credibly disputed and not otherwise established. The authority bears the burden of clarifying the territorial reach of the ban; absent such proof, detention is unlawful and release must follow.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.80

URTEIL

vom 6. Oktober 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Oktober 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass das Schweizerische Grenzwachkorps A____, geb. [...], von Albanien, am 5. Oktober 2017 bei der Ausreise – er hatte einen Flug nach Brüssel gebucht – kontrolliert und festgestellt hat, dass er seit dem 4. September 2017 durch die französischen Behörden mit einer schengenweiten Einreiseverweigerung für Drittstaatsangehörige ausgeschrieben ist, worauf das Migrationsamt seine Festnahme verfügt hat,

dass das Migrationsamt A____ mit Verfügungen vom 6. Oktober 2017 aus der Schweiz weggewiesen und über ihn Ausschaffungshaft bis 17. Oktober 2017 angeordnet hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass die Einreisesperre, worauf das Migrationsamt die Haft stützt, von Frankreich ausgestellt worden ist, und der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber auf mehrmalige Nachfrage hin angegeben hat, er habe vom Einreiseverbot Kenntnis gehabt, aber er sei davon ausgegangen, dieses gelte nur für Frankreich, nicht für den gesamten Schengenraum,

dass aus anderen Fällen bekannt ist, dass gerade von Frankreich verfügte, nationale Einreiseverbote irrtümlich im SIS als schengenweit eingetragen sind (AUS.2017.47, AUS.2017.33),

dass der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber angegeben hat, er sei am 29. September 2017 von Albanien mit dem Auto nach Skopje gereist und dann mit dem Flugzeug nach Rom, was durch den Einreisestempel in seinem (echten und zustehenden) Reisepass belegt ist,

dass die problemlose Einreise mit Passkontrolle in Rom nicht dafür spricht, dass das Einreiseverbot schengenweit gelten würde,

dass der Beurteilte angibt, er sei Student und studiere in Albanien, er habe in Pescara einen Onkel besucht und nun in Brüssel einen Freund besuchen wollen, dies für 2 Tage, um dann mit dessen Auto nach Albanien zurückzukehren,

dass der Beurteilte sich beim Erwerb des Bustickets gerade wegen seines Einreiseverbotes für Frankreich nach der Reiseroute erkundigt habe und der Bus dann aber entgegen der Ankündigung nicht die Route via Deutschland und Luxemburg, sondern via Frankreich genommen habe,

dass er von den französischen Zollbehörden an der Einreise nach Frankreich gehindert worden und nach Basel geschickt worden sei,

dass er dann aus seiner Barschaft von EUR 500, die er für die Reise mitgenommen habe – eine Kreditkarte habe er nicht –, ein Flugticket nach Brüssel gekauft habe,

dass die Aussagen des Beurteilten offen, kohärent und widerspruchsfrei erscheinen und keine Anhaltspunkte vorhanden sind, welche Untertauchensgefahr begründen würden,

dass angesichts der vorstehend dargestellten, notorischen Problematik von Einreiseverboten, die von Frankreich verfügt wurden, einzig der Eintrag im SIS einer von Frankreich verfügten Einreisesperre nicht genügt um nachzuweisen, dass diese schengenweit gilt und dann darauf Ausschaffungshaft zu stützen, wenn, wie vorliegend, der Beurteilte die schengenweite Gültigkeit des Einreiseverbots glaubhaft bestreitet und ihm diese schengenweite Gültigkeit nicht nachgewiesen werden kann oder sich aus den Umständen ergibt,

dass der Beurteilte ausgesagt hat, er habe das Einreiseverbot erhalten, weil er sich illegal in Frankreich aufgehalten habe, was als nicht überaus schwerwiegender Anlass für ein Einreiseverbot nicht für dessen schengenweite Gültigkeit spricht,

dass keinerlei Kriminalität des Beurteilten bekannt ist,

dass das Migrationsamt keine Abklärung beim Verbindungsbüro zu Frankreich zur räumlichen Gültigkeit des Einreiseverbots vorgenommen hat und auch keine solche anbietet,

dass vor diesem gesamten Hintergrund zu wenig sicher erscheint, dass das von Frankreich ausgesprochene Einreiseverbot schengenweit gilt, um einzig darauf Haft abzustützen,

dass der Beurteilte damit mangels Vorliegens eines Haftgrundes aus der Haft zu entlassen ist,

dass der Beurteilte angibt, im Falle seiner Haftentlassung wolle er nun nach Albanien heimkehren,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ verfügte Ausschaffungshaft ist unzulässig. Er ist aus der Haft zu entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

Beurteilter

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

Schlagwörter

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