Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.109
ENTSCHEID
vom 14.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
a.o. Staatsanwalt B____
c/o Zweierstrasse 25, Postfach
9780, 8036 Zürich
C____ Beschwerdegegner
2
c/o Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Beschuldigter
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. Juni 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Beschluss
des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde […] B____ als ausserordentlicher
Staatsanwalt für die Behandlung diverser durch A____ (Beschwerdeführer) gegen eine
Vielzahl von im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz tätigen Personen, mit
deren Handlungen oder Entscheiden er nicht einverstanden war, eingereichter
Strafanzeigen eingesetzt.
So hatte der
Beschwerdeführer die in ein durch ihn initiiertes Strafverfahren gegen D____
und E____ wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage involvierten F____,
Polizistin, G____, Kriminalkommissär (KK), und H____, Staatsanwalt, je wegen
Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung angezeigt. In allen drei Fällen ergingen
Einstellungsverfügungen, welche vom Appellationsgericht geschützt wurden (AGE BES.2017.61
vom 2. Mai 2017 E. 3, BES.2017.62 vom 2. Mai 2017 E. 3 und BES.2017.110 vom
14. August 2017 E. 3). Nach einem Schriftenwechsel zwischen dem Ombudsmann
und Staatsanwalt C____ (Beschwerdegegner 2) vom 20. Mai und 1. Juni 2011,
fand am 17. August 2011 ein Gespräch zwischen diesen und dem Beschwerdeführer
statt. Thematisiert wurden der Einsatz von B____ als ausserordentlicher
Staatsanwalt, die im Rahmen des Strafverfahrens gegen D____ und E____
durchgeführte Befragung von D____ durch KK G____ und verlangte Akteneinsicht.
Am 5. Oktober 2011 wurde die Einstellung des Strafverfahrens in Sachen D____
und E____ verfügt. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde
vom Appellationsgericht abgewiesen (AGE BE.2011.166 vom 14. November
2012).
Im Rahmen eines weiteren,
durch den Beschwerdeführer initiierten Strafverfahrens gegen D____ wegen übler
Nachrede hielt Staatsanwalt H____ mit Schreiben vom 12. September 2012 unter
anderem fest, dass mit aller nur denkbaren Berechtigung gesagt werden könne, der
Beschwerdeführer stalke seine Expartnerin, und dass dieser mutwillig gegen alle
Behördenmitglieder, die seiner Ansicht nach die Verfahren nicht so führen
würden, wie er das gerne hätte, zahlreiche Anzeigen einreiche. Das Schreiben
wurde vorweg vom Beschwerdegegner 2 bewilligt. Mit Strafbefehl vom 7. August
2013 wurde D____ verurteilt. In diesem Kontext erhob der Beschwerdeführer am
19. September 2012 wiederum Strafanzeige gegen Staatsanwalt H____ wegen übler
Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauchs. Am
29. Juni 2017 verfügte der ausserordentliche Staatsanwalt die Verfahrenseinstellung.
Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers blieb in der Sache ebenfalls
ohne Erfolg (AGE BES.2017.113 vom 14. August 2017).
Mit Eingaben vom
25. August 2011 und 19. September 2012 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeigen
gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Amtsmissbrauchs. Diese Anzeigen wurden am
- September 2011 und 6. November 2012 an den eingesetzten Staatsanwalt
übermittelt. Dieser befragte den Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 und 12.
Februar 2013 als Zeugen und den Beschwerdegegner 2 am 1. April 2015 als
Beschuldigten im Rathaus des Kantons Basel-Stadt. Der ausserordentliche
Staatsanwalt verfügte am 26. Juni 2017 gestützt auf Art. 319 ff. der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Einstellung des Strafverfahrens.
Gegen diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 26. Juni (recte: wohl 12. Juli) 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft
Zürich zurückzuweisen. Ferner rügt der Beschwerdeführer in seiner zeitweise
schwer verständlichen Beschwerde eine Rechtsverzögerung und sieht in der
Verfahrenseinstellung eine Rechtsverweigerung. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich hat am 20. Juli 2017 die Akten eingereicht und der eingesetzte
Staatsanwalt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b
StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2
StPO ausdrücklich hervorgehoben.
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105
StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,
sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise
von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen
kann (Lieber, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2017.113 vom 14. August
2017 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die
Verfahrenseinstellung grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen
tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein
sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung,
welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Gemäss Art. 319
Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein
Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung
dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes
"in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu
überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es
grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung
vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich
jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch
oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr
wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E.
4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.113 vom 14.
August 2017 E. 2).
3.1 Der
Beschwerdeführer behauptet in seiner Einvernahme vom 22. Februar 2012, der
Beschwerdegegner 2 habe aufgrund der Besprechung vom 17. August 2011 Kenntnis
von den Ungerechtigkeiten gegen seine Person gehabt. Dieser habe anlässlich des
Gesprächs bestätigt, Einfluss auf die Ernennung von B____ zum ausserordentlichen
Staatsanwalt gehabt zu haben. Ein diesbezügliches Antragsrecht sei dem
Beschwerdeführer durch das Justizdepartement abgesprochen worden. Deshalb sei
er davon überzeugt, dass der Beschwerdegegner 2 in diese „schmutzigen Sachen“
gegen ihn involviert sei und diese Sachen im Hintergrund auch manipuliert habe
(act. 5/9 S. 10).
Ausserdem wirft
der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 vor, er habe durch die Genehmigung
des Schreibens von Staatsanwalt H____ vom 12. September 2012 einen
Amtsmissbrauch begangen (act. 2 S. 3 und 6 f.).
3.2 Wie
bereits erwähnt erfolgten sowohl in Sachen F____ und KK G____
Verfahrenseinstellungen, die vom Appellationsgericht geschützt wurden (AGE BES.2017.61
vom 2. Mai 2017 E. 3, BES.2017.62 vom 2. Mai 2017 E. 3). Dasselbe gilt in
Sachen H____. Das Appellationsgericht bestätigte, dass dieser sich keines
Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hat (AGE BES.2017.113 vom 14. August
2017 E. 3.2). Wenn sich diese jedoch bereits keine strafbaren Handlungen
oder Unterlassungen zuschulden haben kommen lassen, ist nicht ersichtlich,
inwiefern der Beschwerdegegner 2 aufgrund von Kenntnis der polizeilichen
Ermittlungen respektive der Genehmigung der Weiterleitung des Schreibens von
Staatsanwalt H____ einen Amtsmissbrauch begangen haben soll.
Der ausserordentliche
Staatsanwalt führt unter Ziff. 2.9 f. und 3.6 seiner Einstellungsverfügung nachvollziehbar
und juristisch korrekt aus, weshalb dem Beschwerdegegner 2 der Vorwurf des
Amtsmissbrauchs nicht ansatzweise gemacht werden kann und dass deshalb die
Verfahrenseinstellung zu erfolgen hat (act. 1 S. 5 f. und
9 f.). Dem gibt es weiter nichts beizufügen, zumal sich der Beschwerdeführer
damit nicht ernsthaft auseinandersetzt. Exemplarisch kann auf die vom
Beschwerdeführer erwähnte „skandalöse Vertuschung in der BVB-Sache“ (act. 2
S. 7) und den Hinweis auf den Skandal vergangener „Verdingverbrechen“
(act. 2 S. 8) verwiesen werden. Was damit genau gemeint ist, erhellt nicht
aus der Beschwerdebegründung. Die „BVB-Sache“ und „Verdingverbrechen“ scheinen
den Beschwerdeführer jedenfalls nicht einmal persönlich zu betreffen und sind nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.3 Entsprechend
den vorstehenden Ausführungen hat die Vorinstanz das Strafverfahren gegen
den Beschwerdegegner 2 zu Recht eingestellt.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung (act. 2 S. 1 f. und 5). Gemäss
Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine
Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde
untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie
zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich
ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon
dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt.
Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit
zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche
nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als
angemessen erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot
im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren
unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter
der Geltung der eidgenössischen StPO massgeblich ist, Verletzungen des
Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die
Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, oder aber einzelne
Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern. Bei beiden Fragen ist jeweils eine
Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die
Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre,
das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit
abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im
Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige
Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne
Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können,
verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.113 vom 14. August 2017 E. 4.1).
Nach aktuellster bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt die
Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot, wenn sie während mehr als sechs
Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund beziehungsweise mangels
ausreichender behördlicher Ressourcen untätig bleibt (BGer 1B_55/2017 vom
24. Mai 2017 E. 4).
4.2 Mit
Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde B____ vom Regierungsrat mit der Aufgabe
betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeigen als
ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Die Anzeigen gegen den
Beschwerdegegner 2 wurden am 1. September 2011 respektive 6. November
2012 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Am 22. Februar 2012
respektive 12. Februar 2013 fand zur Klärung des Anzeigesachverhaltes eine
Befragung des Beschwerdeführers statt. Weshalb es erst am 1. April 2015, und
somit Jahre später, zu einer Befragung des Beschwerdegegners 2 durch den
Staatsanwalt kam, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht
nachvollziehbar, zumal es sich bei den betreffenden Sachverhalten nicht um
komplexe Geschehen handelt. Hingegen wiegen die Tatvorwürfe des Amtsmissbrauchs
schwer, sodass bereits in der schleppenden Verfahrensführung eine Rechtsverzögerung
festzustellen ist.
Als besonders
stossend kommt hinzu, dass nach der am 1. April 2015 durchgeführten Befragung
des Beschwerdegegners 2 während über zwei Jahren keine konkreten
Verfahrensschritte unternommen wurden. Erst am 26. Juni 2017 verfügte die
Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung. Obwohl es gerichtsnotorisch ist,
dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu
kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung
Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers,
a.a.O., Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“
Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum
ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGE BES.2017.113
vom 14. August 2017 E. 4.2).
4.3 Nach
dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen
den Beschwerdegegner 2 mehrfache, vermeidbare Verzögerungen, die schliesslich
zu einer überlangen Verfahrensdauer und somit zu einer Rechtsverzögerung
geführt haben, festzustellen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von
CHF 250.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
a.o. Staatsanwalt B____
Beschwerdegegner 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.