Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.88
URTEIL
vom 27. September 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 16. März 2017
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der aus Sri
Lanka stammende A____, geboren am [...], reiste am [...] in die Schweiz ein und
stellte per [...] hierzulande ein Asylgesuch, welches mit Verfügung vom [...]
erstinstanzlich und am [...] zweitinstanzlich abgewiesen wurde. Am 12.
August 2002 erhielt A____ aufgrund humanitärer Gründe eine
Aufenthaltsbewilligung. Aus seiner am [...] mit B____, geboren am [...],
eingegangenen ersten Ehe, welche am [...] aufgelöst wurde, entsprangen die
beiden Kinder C____, geboren am [...], und D____, geboren [...]. Am [...] erhielt
A____ die Niederlassungsbewilligung. Am [...] heiratete er E____, geboren am [...],
mit welcher er einen gemeinsamen Sohn Namens F____, geboren am [...], hat. Mit
Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom [...] wurde A____ der
mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen
einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), der mehrfachen Drohung
(Ehegatte während der Ehe), der Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung,
der mehrfachen Pornografie, der wiederholten Tätlichkeit (Ehegatte während der
Ehe), der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes schuldig
erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt. Dieses
Urteil erwuchs am [...] in Rechtskraft. Seit dem [...] befindet sich A____ in
der Justizvollzugsanstalt [...]. Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 bat das
Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) A____
zwecks Prüfung des weiteren Aufenthalts um Beantwortung eines Fragenkatalogs, den
er mit Eingabe vom 19. Januar 2016 beantwortete. Am 18. Mai 2016
informierte der Bereich BdM A____ über die Absicht, seine
Niederlassungsbewilligung zu widerrufen sowie ihn aus der Schweiz und dem
Schengenraum wegzuweisen und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör, das er
am 5. Juli 2016 wahrnahm. Mit Schreiben vom 16. August 2016 bat der Bereich BdM
das Staatssekretariat für Migration (SEM) um Beantwortung einiger Fragen zur
Rückführbarkeit von A____ nach Sri Lanka. Dieses beantwortete die Fragen mit
Schreiben vom 17. Oktober 2016. Mit Verfügung vom 28. November 2016 widerrief
der Bereich BdM die Niederlassungsbewilligung von A____, ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum auf den Zeitpunkt seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug hin an und entzog einem allfälligen Rekurs
gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob A____ Rekurs, den das
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid
vom 16. März 2017 abwies.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 23. März und 18. Mai 2017 erhobene
und begründete Rekurs von A____ (Rekurrent), vertreten durch [...], Advokatin, an
den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 5. April
2017 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen hat. Bereits mit
der Rekursanmeldung liess der Rekurrent einen Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung stellen, den der Instruktionsrichter mit begründeter
Verfügung vom 8. April 2017 abwies. Mit der Rekursbegründung lässt der Rekurrent
die vollumfängliche kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids wie auch der Verfügung des Migrationsamts vom 28. November 2016
sowie den Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm in Aufhebung des
angefochtenen Kostenentscheids die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu gewähren. Auch für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zudem
seien die Akten der Vorinstanzen beizuziehen. Insbesondere seien auch die Akten
aus dem Jahr 2002 zum vorliegenden Verfahren zu konsultieren. Es sei ihm zu den
Akten aus dem Jahr 2002 das rechtliche Gehör zu gewähren und es sei ihm zur
Vernehmlassung der Vorinstanz ein Replikrecht einzuräumen.
Unter Beizug der
Stellungnahme des SEM vom 17. Oktober 2016 und des Urteils des Strafgerichts
vom 16. September 2015 widerrief der Instruktionsrichter mit begründeter
Verfügung vom 24. Mai 2017 die Verfügung vom 8. April 2017 und erkannte dem
vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zu. Zudem ersuchte er das SEM, in
einer ergänzenden Stellungnahme zu seiner Stellungnahme vom 17. Oktober
2016 die Frage zu beantworten, ob es eine Rückkehr des Rekurrenten nach Sri
Lanka (unter Berücksichtigung diverser von ihm aufgezählten Unterlagen, vgl.
hierzu die entsprechende Verfügung) als zulässig und zumutbar im Sinne von Art.
83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) erachte. Weiter wurde
das SEM gebeten, dem Gericht die vollständigen den Rekurrenten betreffenden asylrechtlichen
Akten und die Verfügung, mit welcher der Rekurrent gemäss dem Schreiben des
Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) vom 21. August 2002 vorläufig aufgenommen
worden ist, zur Einsichtnahme zuzustellen. Das JSD wurde ersucht, dem Gericht
die vollständigen ausländerrechtlichen Akten seit dem Jahr [...] vorzulegen und
dem Gericht mitzuteilen, ob die Rückkehr des Rekurrenten nach Sri Lanka über
die Internationale Organisation für Migration (IOM) erfolge. Schliesslich gewährte
der Instruktionsrichter dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Am 16. Juni 2017
reichte das SEM seine ergänzende Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 7. Juli
2017 liess es dem Gericht Aktenstücke aus dem Asylverfahren zukommen. Das JSD beantragte
mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Zudem erklärte es, die Akten des Bereichs BdM umfassten lediglich die Jahre
2006 bis heute und die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe über die IOM sei
grundsätzlich freiwillig. Mit Replik vom 24. August 2017 hielt der Rekurrent an
seinen Anträgen fest und stellte neu den folgenden Eventualantrag: „Eventualiter
seien der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons
Basel-Stadt vom 16. März 2017 und die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons
Basel-Stadt vom 28. November 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung unter Auflage im Sinne einer ambulanten Therapie in
Weiterführung des R&R-Trainings bzw. eines Anti-Agressionstrainings zu belassen."
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug
der Vorakten, einschliesslich der vom SEM eingereichten Aktenstücke aus dem
Asylverfahren, auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 5. April 2017 sowie
den §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig zur Beurteilung
des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit §§
88 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als
Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist
deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf diesen ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach
hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Die Frage der
Rechtmässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung und der
Wegweisung der betroffenen Person aus der Schweiz beurteilt sich aufgrund von
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) nach den Umständen im
Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem
Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. VGE
VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2, VD.2015.164 vom 18. Januar 2016 E. 1;
jeweils mit Hinweisen).
1.3 In
formeller Hinsicht macht der Rekurrent geltend, aufgrund fehlender Akten des
Migrationsamts von [...] bis 12. Februar 2006 sei davon auszugehen, dass im
Jahr 2002 Gefährdungsmomente für ihn vorgelegen hätten und diese sich heute
erneut realisieren könnten, weshalb im vorliegenden Fall eine Beweislastumkehr
betreffend die Zulässigkeit und Zumutbarkeit seiner Rückkehr nach Sri Lanka vorliege.
Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die vorliegenden Akten des Migrationsamts
beginnen mit dem 13. Februar 2006. In seiner Rekursbegründung vom 13. Februar
2017 beantragte der Rekurrent, seine migrationsrechtlichen Akten ab [...] seien
im vorliegenden Verfahren beizuziehen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017
erklärte das JSD, Rücksprachen mit dem Migrationsamt hätten ergeben, dass keine
weiteren migrationsrechtlichen Akten vor dem Jahr 2006 bestehen. In seiner
Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 beantragte der Rekurrent erneut den Beizug der
vollständigen migrationsrechtlichen Akten ab [...]. Der Rekurrent reiste am [...]
in die Schweiz nach Basel ein (angefochtener Entscheid vom 16. März 2017
Tatsachen Ziff. 1). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass das
Migrationsamt für die Zeit ab der Einreise im Jahr [...] über den Rekurrenten
betreffende Akten verfügt hat. Diese Akten sind für die Beurteilung allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse von Interesse. Deshalb ersuchte der Instruktionsrichter
mit Verfügung vom 24. Mai 2017 das JSD, dem Gericht die vollständigen ausländerrechtlichen
Akten seit dem Jahr [...] vorzulegen. Für den Fall, dass dies nicht möglich
ist, wurde das JSD um eine Begründung ersucht, weshalb ein Teil der Akten nicht
mehr greifbar ist. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 erklärte das JSD, die
Akten des Migrationsamts umfassten lediglich den Zeitraum von 2006 bis heute.
Ob für die Zeit vor 2006 ausländerrechtliche Akten bestanden haben, entziehe
sich seiner Kenntnis. Eine Begründung dafür, weshalb allfällige Akten aus der
Zeit vor 2006 nicht mehr greifbar sind, blieb das JSD schuldig. Dennoch besteht
kein Grund, daran zu zweifeln, dass ausländerrechtliche Akten aus der Zeit vor
dem 13. Februar 2006 nicht mehr verfügbar sind. Das Fehlen der entsprechenden
Akten kann möglicherweise damit erklärt werden, dass sie bereits vor vielen
Jahren vernichtet worden sind. Mit E-Mail vom 13. Februar 2006 schrieb der
Bereich Dienste des damaligen Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt
dem damaligen Bundesamt für Migration, ein Dossier dürfte nach seiner
Dossiervernichtungsaktion nicht mehr bestehen. Die Tatsache, dass die ausländerrechtlichen
Akten aus der Zeit vor 2006 nicht mehr greifbar sind, stellt jedoch entgegen
der Auffassung des Rekurrenten keinen Grund dafür dar, ohne Kenntnis ihres
Inhalts davon auszugehen, mit diesen würde ein noch heute bestehendes
Wegweisungsvollzugshindernis belegt. Der Ausländer ist verpflichtet, an der
Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes massgebenden
Sachverhalts mitzuwirken (Art. 90 Abs. 1 AuG). Er muss insbesondere
zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts
wesentlichen Tatsachen machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG). Der Rekurrent müsste
deshalb zumindest substantiiert behaupten, welche mangels Akten nicht mehr nachweisbaren
konkreten Umstände den Vollzug seiner Wegweisung angeblich in der Zeit vor 2006
unzulässig oder unzumutbar gemacht haben und noch immer machen sollen, was er in
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht unterlassen hat. Aus dem Fehlen der
ausländerrechtlichen Akten aus der Zeit vor 2006 kann er deshalb nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Als längerfristig gilt dabei eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wobei sie sich zwingend auf ein
einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und E. 2.2 S. 32 f.,
139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 2 S. 299 ff., 135 II 377 E. 4.2 und E.
4.5 S. 379 ff.; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1, 2C_298/2012 vom 5.
April 2012 E. 2.1.1, 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1; VGE
VD.2015.203 vom 13. Mai 2016 E. 2). Dieses Erfordernis und damit der
Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist
aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom [...],
mit dem der Rekurrent zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden
ist, offensichtlich erfüllt. Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so
wird der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 64 Abs. 1
lit. c AuG).
3.1
3.1.1 Auch
wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gegeben ist, müssen sich die Massnahme und damit der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung im Einzelfall als
verhältnismässig erweisen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, 135 II 377 E. 4.3
ff. S. 381 ff.; Zünd/Arquint Hill,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 8.28 S. 326 und Rz. 8.31 S. 328; jeweils mit Hinweisen). Die
Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) entspricht inhaltlich jener, welche für eine
Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der
konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1,
2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Soweit daher
sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen
Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; VGE
VD.2014.104 vom 16. Januar 2015 E. 3.1, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E.
3.1.3, VD.2012.152 vom 16. November 2012 E. 4.2.3; jeweils mit Hinweisen).
3.1.2 Gemäss
Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung
generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie
den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Schwere des Delikts und des
Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und sein
Verhalten während diesem, die persönliche Situation des Ausländers, der Grad
seiner Integration und die Dauer seiner bisherigen Anwesenheit, die sozialen,
familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE
139 II 121 E. 6.5.1 S. 132, 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden,
doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im
Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; BGer 2C_202/2015 vom 17.
Juli 2015 E. 2.2). Bei schweren Straftaten, insbesondere Gewalt-, Sexual-
und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss zum Schutz der Öffentlichkeit
ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen
wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2
S. 34; BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2A.296/2002 vom 18. Juni
2002 E. 2.2.2; VGE VD.2015.101 vom 8. Oktober 2015 E. 3.2.2.1; jeweils mit
Hinweisen). Zudem fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass namentlich
Drogenhandel und Gewaltdelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers zum
Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a
BV; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; BGer 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2,
2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 5.6, 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2,
2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3.2).
3.2
3.2.1 Wie
von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ist beim Widerrufsgrund der Verurteilung
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe das Verschulden des Ausländers, wie es
im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung
(BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1; VGE VD.2015.74 vom
19. April 2016 E. 4.2, VD.2015.101 vom 8. Oktober 2015 E. 3.2). Mit rechtskräftigem
Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom [...] wurde der Rekurrent
der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der
mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), der
mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe), der Nötigung, der mehrfachen
versuchten Nötigung, der mehrfachen Pornografie, der wiederholten Tätlichkeit
(Ehegatte während der Ehe), der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des
Waffengesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren,
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 1‘000.–
verurteilt. Das Verschulden des Rekurrenten wiegt gemäss dem Urteil des
Strafgerichts schwer (Urteil des Strafgerichts [...] vom [...] E. IV S. 36).
3.2.2 Die
Vorinstanz hat erkannt, dass ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse
an der Wegweisung des Rekurrenten vorliege, weil bei ihm von einer deutlichen
Rückfallgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten
insbesondere gegen die körperliche Integrität sowie sexuelle Integrität und
Selbstbestimmung ausgegangen werden müsse (angefochtener Entscheid vom
16. März 2017 E. 6). Diese wird mit den rechtskräftig beurteilten
Straftaten sowie insbesondere damit begründet, dass gemäss den Feststellungen
im Urteil des Strafgerichts der Rekurrent keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt
habe, sein fehlendes Unrechtbewusstsein erschreckend sei und seine erste Ehe
wegen häuslicher Gewalt des Rekurrenten aufgelöst worden sei (angefochtener
Entscheid vom 16. März 2017 E. 6 f.).
3.2.3 Diese
Feststellungen sind abgesehen von einer geringfügigen Ungenauigkeit bezüglich
der häuslichen Gewalt in der ersten Ehe des Rekurrenten korrekt. Gemäss der
Anklageschrift wurde die erste Ehe des Rekurrenten zufolge häuslicher Gewalt
aufgelöst (Urteil des Strafgerichts [...] vom [...] Sachverhalt I.A S. 3). Das
Strafgericht scheint diesbezüglich aber keine abschliessende Feststellung
getroffen zu haben. Es hat bloss festgehalten, dass der Rekurrent
„offensichtlich bereits in der ersten Ehe das gleiche Verhaltensmuster an den
Tag gelegt“ habe bzw. seine erste Ehe „wohl ebenfalls zufolge häuslicher
Gewalt“ aufgelöst worden sei. So habe sich die frühere Ehefrau von ihm scheiden
lassen, weil er gemäss ihren Angaben schon damals ein Alkoholproblem gehabt
habe und ihr gegenüber ebenfalls gewalttätig geworden sei (Urteil des
Strafgerichts [...] vom [...] E. II.1.3 S. 31 und E. IV S. 37). Die im
Entscheid des JSD vom 16. März 2017 erwähnte häusliche Gewalt in
seiner ersten Ehe wird vom Rekurrenten in seiner Rekursbegründung jedoch nicht
bestritten. Sie kann deshalb im vorliegenden Verfahren trotzdem als erstellt
erachtet werden. Ergänzend ist festzustellen, dass der Rekurrent auch die
mehrfache Vergewaltigung und die mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil
seiner Ehefrau begangen hat (Urteil des Strafgerichts [...] vom [...]
Sachverhalt I.B.2 sowie E. II.1.5 und III.2). Die mehrfache versuchte Nötigung
hat unter anderem darin bestanden, dass der Rekurrent seiner Ehefrau gedroht
hat, sie, seine Exfrau und seine Kinder umzubringen, wenn es zu einer Trennung
komme, bzw. seine Ehefrau umzubringen, wenn sie einen Facebook-Kontakt nicht
lösche (Urteil des Strafgerichts [...] vom [...] Sachverhalt I.B.1.4.3 und 1.6
sowie E. II.1.5 und III.1). Schliesslich hat er sich dadurch der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, indem er eine Pistole
erworben und besessen sowie damit ohne Erlaubnis geschossen hat (Urteil des
Strafgerichts [...] vom [...] Sachverhalt I.C.2 sowie E. II.2.2 und III.4).
3.2.4 Die
Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz wird durch die Vorbringen in der
Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 nicht in Frage gestellt.
Der Rekurrent
macht geltend, bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sei zu berücksichtigen,
dass die Justizvollzugsanstalt sein Gesuch um bedingte Entlassung unterstützt
habe sowie dass er aus eigenem Antrieb ein Anti-Aggressions-Training besuche
und die therapeutischen Angebote von Dr. [...] in Anspruch nehme (Rekursbegründung
vom 18. Mai 2017 Ziff. 7.3 f.). Gemäss dem Bericht der Justizvollzugsanstalt
[...] vom 7. April 2017 betreffend Gesuch um bedingte Entlassung des
Rekurrenten kann ihm ein durchwegs positiver Führungsbericht ausgestellt werden
(Beilage 1 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 4). Einem Wohlverhalten
während des Strafvollzugs kommt im Ausländerrecht aber bloss untergeordnete
Bedeutung zu, weil es nur in beschränktem Umfang für eine günstige Prognose in
Freiheit spricht und für sich allein die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen
vermag (VD.2016.151 vom 24. März 2017 E. 3.3.3.4). Zudem ist die
Rückfallgefahr nicht von entscheidender Bedeutung, weil bei Personen, wie dem
Rekurrenten, die nicht unter das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681)
fallen, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten
Rechnung getragen werden darf (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.3.4).
Ein Anti-Aggressions-Training und die therapeutischen Angebote im Rahmen des
Strafvollzugs mögen zwar grundsätzlich geeignet sein, das Rückfallrisiko in
einem gewissen Umfang zu senken, können eine bestehende Rückfallgefahr jedoch
nicht vollständig beseitigen. Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der
Öffentlichkeit ausländerrechtlich aber selbst ein geringes Restrisiko weiterer
Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGer
2C_109/2016 vom 15. Februar 2016 E. 2.1). Zudem erscheint im vorliegenden Fall aufgrund
der Tatsache, dass der Rekurrent in Bezug auf die von ihm begangenen Straftaten
nicht einsichtig ist, selbst eine wesentliche Reduktion der Rückfallgefahr
durch das Anti-Aggressions-Training und die therapeutischen Angebote ausgeschlossen.
Gemäss dem Bericht der Justizvollzugsanstalt [...] vom 7. April 2017 hat er in
mehreren Gesprächen erklärt, er habe keine Vergewaltigungen und keine sexuellen
Nötigungen begangen (Beilage 1 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff.
3.8). Dies beweist, dass der Rekurrent sich nicht in einer Art und Weise mit
seinen Taten auseinandergesetzt hat, die geeignet sein könnte, die Rückfallgefahr
zu reduzieren, und dass ihm trotz rechtskräftiger Verurteilung diesbezüglich
weiterhin jegliches Unrechtsbewusstsein fehlt. Dementsprechend stellte der
Strafvollzug in der Begründung seines Entscheids vom 9. Juni 2017 fest, der
Rekurrent habe sich während des Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt
Lenzburg in keiner Weise bemüht, sich mit seinen Delikten oder zumindest mit
seiner Gewalt- und Alkoholproblematik auseinanderzusetzen, es bestehe insofern
weder eine Deliktseinsicht noch ein Problembewusstsein und ohne Tataufarbeitung
und Einsicht könne grundsätzlich keine Verhaltensänderung erwartet werden.
Zusammenfassend könne dem Rekurrenten keine günstige Bewährungsprognose
gestellt werden (Entscheid vom 9. Juni 2017 S. 4). Schliesslich ergibt
sich aus der E-Mail des Amts für Justizvollzug vom 22. August 2017, dass
der Rekurrent erst seit dem 8. Juni 2017 am Reasoning & Rehabilitation
(R&R) Programm teilnimmt. Er nahm das Trainingsprogramm somit erst während
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens nach Einreichung seiner
Rekursbegründung auf. Damit ist seine Teilnahme offensichtlich bloss
ausländerrechtlich und verfahrenstaktisch motiviert. Da sich der Rekurrent seit
dem 8. Dezember 2015 in der Justizvollzugsanstalt [...] befindet, hätte er
das Programm längst absolviert, wenn er dazu intrinsisch motiviert gewesen wäre.
Der Rekurrent
beantragt, es sei in Bezug auf die Rückfallgefahr ein Verlaufsbericht der
Justizvollzugsanstalt einzuholen und der im Bericht der Justizvollzugsanstalt
vom 7. April 2017 erwähnte Bericht zur Therapie bei Dr. [...] sei beizuziehen
(Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 7.3 f.). Wie bereits erwähnt, ist
die Rückfallgefahr nicht von entscheidender Bedeutung und muss bei schweren
Straftaten ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer
Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden.
Zudem sind die therapeutischen Angebote im Rahmen des Strafvollzugs nicht geeignet,
eine bestehende Rückfallgefahr vollständig zu beseitigen, und hat der Rekurrent
mit seinem beharrlichen Bestreiten bewiesen, dass er sich mit seinen Taten
nicht kritisch auseinandergesetzt hat. Unter diesen Umständen ist es
ausgeschlossen, dass ein weiterer Verlaufsbericht oder der Bericht betreffend
die Therapie bei Dr. [...] für das vorliegende Verfahren rechtserhebliche
zusätzliche Erkenntnisse liefern. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es sich
beim Bericht der Justizvollzugsanstalt vom 7. April 2017 (Beilage 1 zur
Rekursbegründung vom 18. Mai 2017) in der Sache bereits um einen aktuellen
Verlaufsbericht handelt. Die Beweisanträge sind deshalb abzuweisen.
3.2.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Verschulden des Rekurrenten schwer wiegt und dass er
weder gewillt noch in der Lage ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu
halten. Aufgrund seiner langwährenden und erheblichen Delinquenz sowie aufgrund
der Tatsache, dass er offenbar bereits in der Vergangenheit das gleiche
Verhaltensmuster an den Tag gelegt hat, muss auf ein deutliches und aktuell vorhandenes
Rückfallrisiko bezüglich der neuerlichen Begehung schwerwiegender Delikte
(insbesondere gegen die körperliche Integrität sowie die sexuelle
Selbstbestimmung respektive Integrität von Frauen) geschlossen werden. Insgesamt
besteht ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse an der Wegweisung
des Rekurrenten.
3.3
3.3.1 Bezüglich
der privaten Interessen des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz ist
festzustellen, dass er am [...] im Alter von [...] Jahren in die Schweiz eingereist
ist, wo er sich seit bald [...] Jahren und damit seit langer Zeit aufhält. Der
Rekurrent spricht die hiesige Sprache und ist bis zu seiner Inhaftierung im
Oktober 2014 einer geordneten langjährigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Da
gegen ihn gemäss Stand vom 15. März 2017 acht offene Verlustscheine im
Gesamtbetrag von CHF 53‘801.15 und eine Betreibung in der Höhe von
CHF 181.60 vorliegen, kann ihm in wirtschaftlicher Hinsicht trotzdem nur
eine mangelhafte Integration attestiert werden. Seine soziale Integration muss
angesichts der massiven Straffälligkeit als weitgehend misslungen bezeichnet
werden.
Eine Integration
des Rekurrenten in Sri Lanka ist unbestrittenermassen anfänglich mit Schwierigkeiten
verbunden. Sie wird ihm aber durch mehrere Faktoren erleichtert. Der Rekurrent
wurde in Sri Lanka geboren und wuchs dort in einer Grossfamilie auf. Er
verbrachte die entscheidenden Jahre der Kindheit und Jugend in Sri Lanka. Aus
diesem Grund ist er von der dortigen Mentalität geprägt sowie mit diesem Land,
seinen Einwohnern und den dort herrschenden Verhältnissen vertraut. Er ist ein
gesunder Mann mittleren Alters und spricht die heimatliche Sprache gut. Der
Rekurrent hat in der Schweiz reiche, auch in seinem Heimatland nutzbare
Berufserfahrung gesammelt, die ihm die Wiedereingliederung in den heimatlichen
Arbeitsmarkt erleichtern wird. Damit dürfte es ihm auch gemäss der
Stellungnahme des SEM vom 17. Oktober 2016 möglich sein, sich in Sri Lanka
eine eigene Existenz aufzubauen. Gemäss den Angaben des Rekurrenten wohnen
seine Mutter und seine drei in Sri Lanka lebenden Schwestern in der Stadt [...].
Bei den letzten beiden Reisen in sein Heimatland habe sich auch der Rekurrent
in dieser Stadt aufgehalten (Schreiben des Rekurrenten vom 19. Januar 2016;
vgl. Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 12.4). Zudem pflegt der Rekurrent
mit seiner Mutter und zwei seiner in Sri Lanka lebenden Schwestern regelmässig
Kontakt. Somit verfügt er in [...] über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
und kann beim Aufbau einer neuen Existenz im Heimatland auf die Unterstützung
seiner in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen zählen. Den Kontakt zu seinen
Familienangehörigen und Freunden in der Schweiz kann der Rekurrent über die
modernen Kommunikationsmittel oder Besuche aufrechterhalten (vgl. BGer
2C_388/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.1).
Der Rekurrent
macht geltend, aus den Schreiben seiner Schwestern vom 3. April und 28.
März 2017 (Beilagen 8 f. zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017) ergebe sich,
dass seine Rückkehr für die Restfamilie eine Belastung darstelle und diese ihm
bei einer Wiedereingliederung kaum behilflich sein könnte (Rekursbegründung vom
18. Mai 2017 Ziff. 12.3). Dies kann den beiden Schreiben nicht entnommen
werden. Das Schreiben vom 28. März 2017 erweckt zudem den Eindruck, dass es der
Familie des Rekurrenten in Sri Lanka gut geht. In seiner Rekursbegründung vom
18. Mai 2017 bringt der Rekurrent vor, er habe in seiner Heimat nie am
Wirtschaftsleben teilgenommen (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff.
14). Auch anlässlich der Anhörung vom [...] behauptete er, er habe in seiner
Heimat nie gearbeitet (Protokoll der Anhörung vom [...] Asylakten A11/13 S. 1).
Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle vom [...] gab er als Beruf und
letzte bis [...] ausgeübte Tätigkeit jedoch Verkäufer an (Protokoll der
Befragung vom [...] Asylakten A1/10 S. 1) und in der Anhörung vom [...]
erklärte er in Übereinstimmung damit, er habe in seinem Heimatland vor seiner
Ausreise zwei oder drei Monate als Verkäufer gearbeitet (Protokoll der Anhörung
vom [...] Asylakten A4/11 S. 2 und 4). Durch diese früheren Aussagen des
Rekurrenten ist erstellt, dass er zumindest kurz am Arbeitsmarkt in seiner
Heimat teilgenommen hat.
3.3.2 Der
Rekurrent beruft sich zur Begründung seines Interesses an einem Verbleib in der
Schweiz ferner auf seine Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Töchtern aus
erster Ehe.
Besteht zwischen
einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte
und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem
gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem
nicht möglich und von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der
ausländischen Person im Ausland zu führen, so kann es nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV)
garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, der ausländischen
Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1
- 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 135 I 143
- 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 126 II 377 E. 2b.aa S.
382, 122 II 1 E. 1e S. 5; VGE VD.2016.43 vom 16. September 2016 E.
5.1.2.1, VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.2.1, VD.2011.115 vom 24. Oktober
2011 E. 2.1.1). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem
Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf
Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung
(VGE VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1, VD.2016.31 vom
26. August 2016 E. 4.2.1, VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1).
Dabei bezieht sich der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8
Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie, also die Gemeinschaft
der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf
andere familiäre Beziehungen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; VGE VD.2017.57 vom
2. Mai 2017 E. 3.5.1, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1). Die
Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern stellt nur dann
geschütztes Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar, wenn ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen
hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; VGE VD.2016.96 vom 5. November
2016 E. 4.4.1). Das gleiche gilt für Art. 13 Abs. 1 BV (VGE VD.2016.96 vom
5. November 2016 E. 4.4.1; Breitenmoser,
in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler
Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 13 N 34). Das Recht
auf Anwesenheit steht unter dem Vorbehalt der Einschränkungsvoraussetzungen von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (VGE VD.2015.240 vom 19. September
2016 E. 4.2.2; vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, 135 I 143 E. 2.1
S. 147).
Der Rekurrent
macht geltend, er pflege seit Mai 2016 wieder regelmässigen telefonischen
Kontakt mit seinen beiden Töchtern aus erster Ehe (Rekursbegründung vom 18. Mai
2017 Ziff. 5.1). Dies wird im Bericht der Justizvollzugsanstalt vom 7. April 2017
bestätigt. Gemäss diesem steht der Rekurrent seit Mai 2016 wieder in
regelmässigem Kontakt mit seiner ersten Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern.
Dem Bericht ist aber auch zu entnehmen, dass er von diesen trotz Wiederaufnahme
des telefonischen Kontakts nie besucht worden ist (Beilage 1 zur
Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 3.5). Aus blossen telefonischen
Kontakten nach jahrelangem Kontaktunterbruch kann nicht auf eine tatsächlich
gelebte und intakte familiäre Beziehung geschlossen werden. Die Beziehung des
Rekurrenten zu seiner älteren Tochter würde zudem nur dann geschütztes Familienleben
nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellen, wenn ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis bestünde, was offensichtlich nicht der Fall ist und
nicht einmal behauptet wird. Auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Rekursbegründung
vom 18. Mai 2017 ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV damit nicht betroffen. Selbst wenn ein Eingriff in den
Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV bejaht würde, wäre
dieser im vorliegenden Fall durch überwiegende öffentliche Interessen
gerechtfertigt.
3.3.3 Des
Weiteren führt der Rekurrent in seiner Rekursbegründung aus, sämtliche sozialen
Bindungen zwischen den Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie ihr Leben
und ihren Platz gefunden haben, seien Teil des Begriffs "Privatleben"
im Sinne von Art. 8 EMRK. Damit beruft er sich auf das in Art. 8 Ziff. 1
EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens. Dieser Anspruch
vermittelt Schutz des Raumes, den ein Individuum zur Entwicklung und Erfüllung
seiner Persönlichkeit benötigt. Dieser Schutz umfasst auch die Achtung der
zwischenmenschlichen Beziehungen einer Person und damit auch die sozialen
Beziehungen eines niedergelassenen Ausländers in der Gesellschaft. Das
Bundesgericht lehnt es allerdings in konstanter Rechtsprechung ab, über das
Recht auf Achtung des Privatlebens schematisch von einer bestimmten
Aufenthaltsdauer auf einen Anwesenheitsanspruch zu schliessen (BGE 130 II
281 E. 3.2 S. 286 ff., 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; BGer 2C_283/2014
vom 28. April 2014 E. 4.2; VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E.
4.4.1). Aus der genannten Garantie kann losgelöst vom Familienleben nur unter
besonderen Umständen ein Recht auf Verbleib in der Schweiz abgeleitet werden.
Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen für
sich allein nicht; es bedarf hierfür vielmehr besonders intensiver, über eine
normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum
ausserfamiliären Bereich (BGer 2C_929/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3;
VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1; vgl. auch Urteil des EGMR
i.S. […] gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 47 f.; VGE VD.2015.74
vom 19. April 2016 E. 4.1.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat
(Entscheid vom 16. März 2017 E. 11), sind solche nicht erstellt. Der Rekurrent
macht geltend, er werde im Strafvollzug von zwei engen Freunden besucht
(Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 5.3), und gemäss dem Bericht der
Justizvollzugsanstalt vom 7. April 2017 hat der Rekurrent von Freunden
bisher sechs Besuche erhalten (Beilage 1 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017
Ziff. 3.5). Selbst wenn seine diesbezügliche Behauptung als wahr unterstellt
wird, belegen solche Besuche offensichtlich keine über eine normale Integration
hinausgehenden privaten Bindungen.
3.3.4 Die
vom Rekurrenten behaupteten Wegweisungsvollzugshindernisse sind nicht
glaubhaft, wie nachfolgend dargelegt wird (unten E. 6-8). Sie können deshalb bei
der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden.
3.4 Wägt
man die einander gegenüber stehenden Interessen ab, so überwiegen die öffentlichen
Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurenten und an dessen
Wegweisung gegenüber den privaten Interessen des Rekurrenten und seiner
Familienangehörigen an dessen weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf
und die Wegweisung sind unter den gegebenen Umständen verhältnismässig. Damit hat
die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung zu
Recht verfügt.
Der Rekurrent
stellt mit Eingabe vom 24. August 2017 einen Eventualantrag auf Belassung der
Niederlassungsbewilligung unter der Auflage der Weiterführung des
R&R-Trainings bzw. eines Anti-Agressionstrainings im Sinne einer ambulanten
Therapie. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (oben E. 3.2.4),
ist das R&R Programm bzw. ein Anti-Aggressionstraining im vorliegenden Fall
nicht geeignet, das Risiko weiterer schwerer Straftaten des Rekurrenten auf ein
hinnehmbares Mass zu reduzieren. Folglich käme ein Verzicht auf den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung auch dann nicht in Betracht, wenn dem Rekurrenten
die Auflage erteilt würde, das R&R Programm bzw. ein
Anti-Aggressionstraining im Sinne einer ambulanten Therapie weiterzuführen.
Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall eine wesentliche Reduktion der
Rückfallgefahr durch eine ambulante Therapie ohnehin ausgeschlossen erscheint
(oben E. 3.2.4), könnte eine solche erst nach einiger Zeit eintreten.
Massgeblich für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist aber spätestens der
Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.3 S.
239 f.; BGer 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.3). Derzeit besteht beim
Rekurrenten jedoch eine deutliche Rückfallgefahr hinsichtlich der Begehung
weiterer schwerwiegender Straftaten insbesondere gegen die körperliche
Integrität sowie sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (oben E. 3.2.2-3.2.5).
Auch deshalb ist ein Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
unter Auflage ausgeschlossen. Aus den vorstehenden Gründen ist auch der
Eventualantrag in der Replik vom 24. August 2017 abzuweisen.
Im Falle des
Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung verlangt der Rekurrent die Erteilung
einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG.
5.1 Kann
sich eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines
Staatsvertrags berufen, die ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer
Anwesenheitsbewilligung vermittelt, so hat die Behörde ermessensweise über die
weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden (VGer ZH VB.2017.00063 vom
19. April 2017 E. 5.1). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen
(Art. 18-29 AuG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen
oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden. Bei der Beurteilung sind gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere
zu berücksichtigen die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers
(lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder
den Gesuchsteller (lit. b), die Familienverhältnisse, insbesondere der
Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c),
die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben
und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeiten
für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG kommt Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls
sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer
persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und
Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen
Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die
Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit
schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen
sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Eine lang
dauernde Anwesenheit und eine gute soziale und berufliche Integration sowie
klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht aus, um einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt,
dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass
von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in
ihrem Heimatstaat, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und
nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres
Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine
Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.;
BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.2; VGE VD.2016.152 vom 17. Januar
2017 E. 3.3.1). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen
Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei
der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau
sind auch der Gesundheitszustand einer Person und die Möglichkeiten einer
Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen. Diese Prüfung kann
nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen
Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatstaat
ausgesetzt wäre (BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.4; VGE VD.2016.152 vom
17. Januar 2017 E. 3.3.1). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG liegt die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Falle eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Ermessen der Behörde. Dieses ist allerdings
rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig auszuüben (Good/Bosshard, in: Caroni et al.
[Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 30 N 2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 30 AuG N 1).
5.2 Der
Rekurrent begründet den schwerwiegenden persönlichen Härtefall damit, dass er
seit seinem [...]. Lebensjahr nicht mehr in Sri Lanka lebe, mit den dortigen
Gegebenheiten nicht mehr vertraut sei, sich fremd fühle und nie am dortigen
Wirtschaftsleben teilgenommen habe (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff.
14). Dem ist entgegenzuhalten, dass er seine gesamte Kindheit und die lebensprägenden
Jahre seiner Jugend in seiner Heimat verbracht hat und deshalb mit den dortigen
sprachlichen, kulturellen und sozialen Gepflogenheiten bestens vertraut gewesen
ist (oben E. 3.3.1). Unter diesen Umständen kann ihm seine Heimat auch
nach einem Aufenthalt von bald [...] Jahren in der Schweiz nicht völlig fremd
geworden sein. Dafür, dass er mit den dortigen Gegebenheiten weiterhin gut vertraut
ist, sprechen zudem die folgenden Umstände: Gemäss seinen eigenen Angaben
anlässlich eines Gesprächs bei der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2006 entschloss
er sich mit seiner damaligen Ehefrau im Jahr [...], zurück nach Sri Lanka zu
ziehen und dort eine Existenz aufzubauen. Er habe von Bekannten Kredite
erhalten, womit er und seine damalige Ehefrau in Sri Lanka ein Haus gekauft
hätten. In der Folge seien seine damalige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder im
Jahr [...] nach Sri Lanka gezogen. Der Rekurrent habe noch fünf Jahre in der
Schweiz arbeiten wollen, um die für den Hauskauf aufgenommenen Kredite zurückzuzahlen,
und es sei vorgesehen gewesen, dass er danach ebenfalls in seine Heimat
zurückkehre. Bei einem Besuch in Sri Lanka im Jahr [...] habe er feststellen
müssen, dass seine damalige Ehefrau ein Verhältnis mit einem seiner Cousins
begonnen habe. Er sei enttäuscht in die Schweiz zurückgekehrt und habe
beabsichtigt, sich von seiner damaligen Ehefrau zu trennen. Diese habe sich später
bei ihm entschuldigt und gewünscht, zurück in die Schweiz zu kommen. Daraufhin
habe der Rekurrent die Rückkehr seiner Familie in die Schweiz organisiert und
mit dieser wieder zusammengewohnt (Gesprächsnotiz der Staatsanwaltschaft vom
18. September 2006 S. 1). Damit sah sich der Rekurrent nach einem Aufenthalt
von fast [...] Jahren in der Schweiz gemäss eigenen Angaben in der Lage, in Sri
Lanka eine neue Existenz aufzubauen. Zudem reiste er gemäss eigenen Angaben
unregelmässig nach Sri Lanka, letztmals im [...] und [...] für jeweils [...]
Tage. Seine Mutter, drei Schwestern und ein Bruder leben in Sri Lanka. Zur
Mutter und zu zwei der in Sri Lanka lebenden Schwestern pflegt er gemäss
eigenen Angaben telefonischen Kontakt (Schreiben des Rekurrenten vom 19. Januar
2016; oben E. 3.3.1). Aufgrund seiner in der Schweiz gewonnenen
Berufserfahrung ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb es ihm nicht möglich
sein sollte, sich im heimatlichen Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Übrigen ist
erstellt, dass er zumindest kurz am Wirtschaftsleben in seiner Heimat teilgenommen
hat (vgl. oben E. 3.3.1). Damit sind die Lebens- und
Existenzbedingungen des Rekurrenten gemessen am durchschnittlichen Schicksal
ausländischer Personen nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt und ist
die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für ihn nicht mit schweren Nachteilen
verbunden. Selbst wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall bejaht würde,
wäre ihm im Übrigen keine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG zu erteilen, weil aus den im Zusammenhang mit dem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erwähnten Gründen (oben E. 3.2-3.4) die
öffentlichen Interessen an der Entfernung des Rekurrenten aus der Schweiz gegenüber
dessen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen.
5.3 Bei
der Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist zudem unter
anderem die Respektierung der Rechtsordnung durch den Gesuchsteller zu
berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 lit. b VZAE). Insoweit haben sich die Umstände
seit dem Jahr 2002 grundlegend verändert. Indem sich der Rekurrent in den
Jahren 2011 bis 2014 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung,
der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der
Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Pornografie, der
wiederholten Tätlichkeiten, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung des
Waffengesetzes schuldig gemacht hat (Urteil des Strafgerichts vom [...]), hat
er eine gravierende Missachtung der Rechtsordnung gezeigt. Aus der Tatsache,
dass ihm am 12. August 2002 in Anwendung von Art. 13f der Verordnung vom
6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21;
nicht mehr in Kraft) eine Härtefallbewilligung erteilt worden ist, kann deshalb
in keiner Art und Weise geschlossen werden, eine solche müsste ihm auch heute
noch erteilt werden.
6.1 Der
Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm bei einer Ausschaffung nach
Sri Lanka Gefahr drohe (Rekursanmeldung vom 23. März 2017; Rekursbegründung vom
18. Mai 2017 Ziff. 9 – 13, insb. 13.1) und ihm die Rückkehr nach Sri Lanka
nicht zumutbar sei (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 9 – 13, insb. 9.1).
Er macht damit Wegweisungsvollzugshindernisse geltend.
6.2 Der
Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 3 EMRK
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Art. 3 EMRK verbietet die Ausschaffung, wenn die
betroffene Person stichhaltige Gründe glaubhaft macht für die Annahme, dass sie
im Zielstaat dem realen Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber,
Migrationsrecht, 3. Auflage, Bern 2014, S. 52; Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage, München 2012, § 20 N 41 und
44; Illes, in: Caroni et al.
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 83 N 22 f.; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Kommentar BV/EMRK/UNO-KRK N 23). Um
sich auf Art. 3 EMRK berufen zu können, muss der Betroffene die erhebliche
Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“)
nachweisen (Illes, a.a.O., Art. 83
N 25; vgl. Bolzli, in: Spescha et
al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 83
AuG N 2; Grabenwarter/Pabel,
a.a.O., § 20 N 44).
6.3 Der
Vollzug der Wegweisung kann für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4
AuG). Die Bedeutung der in Art. 83 Abs. 4 AuG verwendeten Kann-Formulierung
beschränkt sich darauf, zu verdeutlichen, dass im Anwendungsbereich von Art. 83
Abs. 4 AuG nicht wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen, sondern aus humanitären
Gründen auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet wird (BVGer 2014/26 E. 7.9.6
S. 401 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, so ist der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar (BVGer 2014/26 E. 7.10 S. 402 f.). Die Aufzählung von
Gefährdungskonstellationen in Art. 83 Abs. 4 AuG ist nicht abschliessend,
sondern beispielhaft (BVGer 2014/26 E. 7.5 S. 394 f.). Aus den im Gesetz
genannten Gefährdungssituationen ergibt sich allerdings, dass ausschliesslich
Gefahren für Leib oder Leben die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen (BVGer 2014/26 E. 7.6 S. 395). Eine
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit nach Art. 83 Abs. 4 AuG wird
gemäss Art. 83 Abs. 7 lit. a AuG nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dabei
ist die vorläufige Aufnahme nur zu verweigern, wenn die öffentlichen Interessen
am Wegweisungsvollzug gegenüber den entgegenstehenden privaten Interessen
überwiegen (vgl. Bolzli, in:
Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015,
Art. 83 AuG N 23; Illes, a.a.O.,
Art. 83 N 53).
6.4
6.4.1 Ein
Tatbestand, der den Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder
unmöglich erscheinen lässt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG), wird als
Wegweisungsvollzugshindernis bezeichnet (Bolzli,
a.a.O., Vorbem. Art. 83-88 AuG N 1). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt gewohnt haben, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]). Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGer
E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 7.1, E-6302/2015 vom 18. April 2017 E. 7.1,
E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 8.1). Die Grundsätze und das Prüfungsschema,
die das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung des Vorliegens einer
begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
entwickelt hat, gelten deshalb auch für die Beurteilung des Vorliegens einer
konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK
verstossenden Behandlung (vgl. BVGer D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 9.3.2-9.3.4,
E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 8.2.3, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E.
12.2).
6.4.2 Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das
Gegenteil (vgl. BVGer D-7782/2008 vom 9. September 2010 E. 3.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,
2. Auflage, Zürich 2015, Rz. 729; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, Rz. 482; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 12 N 213; Sutter-Somm,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, Rz. 908; Art.
7 Abs. 2 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie
genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Zudem muss der
Betroffene persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt
(vgl. BVGer D-7782/2008 vom 9. September 2010 E. 3.2; Art. 7 Abs. 3 AsylG).
7.1
7.1.1 Nach
der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als
unzulässig erscheinen (BVGer D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 9.3.2, E-3510/2015
vom 10. Mai 2017 E. 7.2). Aus der Schweiz zurückkehrende tamilische
Asylsuchende sind nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung
und Folter ausgesetzt (BVGer D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1, E-2170/2017
vom 4. Mai 2017 E. 5.4, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1). Alleine aus der
tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann ein Ausländer
keine Gefährdung ableiten (BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.4,
E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.3). Die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat ist
kein wesentlicher Faktor für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit von
Verhaftung und Folter (vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.6).
7.1.2 Eine
konkrete und ernsthafte Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK
verstossenden Behandlung besteht nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
für diejenigen Rückkehrenden, denen seitens der sri-lankischen Behörden
zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus
wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden
(vgl. BVGer E-630/2015 vom 18. April 2017 E. 5.2, E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 8.5.1). Bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden nach Sri
Lanka, Opfer von Verhaftung und Folter zu werden, orientiert sich das
Bundesverwaltungsgericht an verschiedenen Risikofaktoren (BVGer D-6771/2016 vom
4. Mai 2017 E. 7.3.1, E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4, E-7685/2015 vom
25. April 2017 E. 6.1, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 91).
Stark
risikobegründende Faktoren sind ein Eintrag in die sog. Stop-List (BVGer
E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3, E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.2,
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.1, 8.5.2 und 8.5.5), tatsächliche oder
vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (kurz LTTE, auch Tamil Tigers) (BVGer D-6771/2016 vom 4. Mai 2017
E. 7.3.1,E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4, E-7685/2015 vom 25.
April 2017 E. 6.1, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.1, 8.5.3 und
8.5.5), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen (BVGer
E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4, D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1,
E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 8.4.2 und 8.5.4 f.) und frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen
Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (BVGer E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4,
D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E.
6.1; vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.3 und 8.5.2).
Schwach
risikobegründende Faktoren sind das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente
(BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3, E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E.
9.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4 und 8.5.5), eine zwangsweise Rückführung
nach Sri Lanka oder eine Rückkehr über die IOM nach Sri Lanka (BVGer
E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4, D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1,
E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4
und 8.5.5) und Narben (BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.5 und 8.5.5)
oder jedenfalls gut sichtbare Narben (BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E.
5.3, E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4, D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E.
7.3.1,E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.2, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E.
6.1).
7.1.3 Stark
risikobegründende Faktoren können unter bestimmten Umständen bereits für sich
alleine genommen zur Bejahung einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real
risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka führen (vgl. BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3, E-661/2017
vom 2. Mai 2017 E. 9.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2-8.5.5).
Allerdings sind nicht alle Rückkehrenden, die eine Verbindung zu den LTTE
aufweisen oder sich im Ausland regimekritisch betätigt haben, einer konkreten
und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden
Behandlung ausgesetzt, sondern nur diejenigen, die aus Sicht der sri-lankischen
Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu
lassen. Ob dies zu bejahen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei der
Ausländer die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss
(vgl. BVGer E-630/2015 vom 18. April 2017 E. 5.2, E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 8.5.3 f.).
Im
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts findet sich die folgende Erwägung:
„Mit Blick auf die in E. 8.4 dargelegten Risikofaktoren sind in erster
Linie konkret jene Rückkehrenden gefährdet, deren Name in der am Flughafen in
Colombo abrufbaren ‚Stop-List‘ vermerkt ist. In diese ‚Stop-List‘ aufgenommen
werden insbesondere Personen, deren Eintrag den Hinweis auf einen Haftbefehl
oder eine gerichtliche Anordnung enthalten und wohl auch Personen, wenn gegen
sie ein Strafverfahren eröffnet wurde. Während unklar ist, ob das Vorliegen
einer früheren Verhaftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem
Eintrag in die ‚Stop-List‘ führen, wird eine Person von den sri-lankischen Behörden
wohl zumindest dann als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat im zuvor
dargestellten Sinn wahrgenommen, wenn eine Verhaftung beziehungsweise ein
Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE steht. Gelingt es einer asylsuchenden Person, einen
entsprechenden Nachweis zu erbringen, ist von einer begründeten Furcht vor
einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen und ihre
Flüchtlingseigenschaft zu bejahen“ (BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E.
8.5.2). Aufgrund dieser Erwägung ist unklar, ob nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Glaubhaftmachung einer konkreten und ernsthaften
Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung bereits
der Nachweis eines Tamilen, dass er von den sri-lankischen Behörden im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
verhaftet worden ist, genügt, oder ob es dazu des Nachweises eines Vermerks in
der „Stop-List“ bedarf. Für die erste Variante spricht der Wortlaut der
Erwägung. Für die zweite Variante spricht indessen, dass das Bundesverwaltungsgericht
in seinem Referenzurteil den massgebenden stark risikobegründenden Faktor im
Eintrag in die „Stop-List“ zu sehen scheint (vgl. BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 8.5.5) und in einem späteren Urteil eine begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG sowie eine konkrete
und ernsthafte Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK
verstossenden Behandlung trotz Verhaftung im Zusammenhang mit einer vermuteten
Verbindung zu den LTTE verneint hat (BVGer E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.2 f.
und 8.2.3). In diesem Fall gab der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie an, er
sei im Jahr 1995 im Zusammenhang mit dem Verdacht, Mitglied der LTTE zu sein,
21 Tage lang in Haft gewesen und in dieser Zeit auch geschlagen und gefoltert
worden (BVGerE-7685/2015 vom 25. April 2017 Sachverhalt Ab). Das
Bundesverwaltungsgericht verwies insbesondere darauf, dass die Haft durch ein
richterliches Urteil beendet worden und der Beschwerdeführer freigelassen
worden sei, woraufhin er legal mit seinem authentischen Pass über den Flughafen
Colombo ausgereist sei (BVGer E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.2). Klar
ist hingegen, dass eine Verhaftung im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder
vermuteten Verbindung zu den LTTE allein gemäss dem Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts aus den nachstehenden Gründen höchstens dann zur
Glaubhaftmachung einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer
gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung genügen kann, wenn sie frühestens
Mitte der 1990er Jahre erfolgt ist. Die Bedeutung einer solchen Verhaftung für
die Risikobeurteilung ergibt sich daraus, dass sie zu einem Eintrag in die
„Stop-List“ führen kann (vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E.
8.5.2). Die Sicherheitsbehörden am Flughafen Colombo bedienen sich zwecks
Kontrolle der Rückkehrenden einer computergestützten Datenbank, in der gesuchte
Personen gespeichert sind. Darin wird zwischen der sog. „Stop-List“ und der
„Watch List“ unterschieden. Ein Eintrag in der „Stop-List“ kann zur Folge
haben, dass der betroffenen Person die Weiterreise verweigert und sie verhaftet
wird. Gemäss den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen hat die zentralisierte
Sammlung der Informationen, zu denen die Sicherheitsbehörden am Flughaften über
die genannte Datenbank Zugang haben, Mitte der 1990er Jahre begonnen (BVGer E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 8.2). Seit Mitte der 1990er Jahre werde jede Verhaftung
aufgezeichnet und der Name der betroffenen Person mit dem Vermerk „schädliche
Interessen“ („adverse interest“) versehen. Diese Informationen seien über die
zentrale Datenbank, auf die auch am Flughafen zugegriffen werden könne,
einsehbar (BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.3).
7.1.4 Schwach
risikobegründende Faktoren vermögen in der Regel für sich alleine genommen kein
reales Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung zu begründen (vgl. BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3,
E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5).
Zusammen mit anderen stark oder schwach risikobegründenden Faktoren können sie
aber unter Umständen die Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real
risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung rechtfertigen
(vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5). Jegliche glaubhaft
gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob eine
erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real
risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung bejaht werden muss
(vgl. BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3, E-661/2017 vom 2. Mai
2017 E. 9.2, E-630/2015 vom 18. April 2017 E. 5.2, E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 8.5.5).
7.2 Auch
gemäss der Rechtsprechung des EGMR besteht für nach Sri Lanka zurückkehrende
Tamilen nicht generell die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden
Behandlung. Die Beurteilung der Gefahr ist vielmehr im Einzelfall unter
Berücksichtigung der massgebenden Faktoren vorzunehmen (Urteil des EGMR R.J.
gegen Frankreich vom 19. September 2013 [Nr. 10466/11] § 37). Die nach der
Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigenden Aspekte sind im Wesentlichen
durch die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 des
Bundesverwaltungsgerichts identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (BVGer D-6771/2016
vom 4. Mai 2017 E. 9.3.3, E-6302/2015 vom 18. April 2017 E. 7.2.2, E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Die Rechtsprechung des EGMR erfuhr durch dessen Urteil
X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017 (Nr. 16744/14) keine Änderung
(vgl. Urteil des EGMR X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017 [Nr. 16744/14] §
60 – 65). Zudem änderte das Bundesamt für Migration (heute SEM) seine
Ausschaffungspraxis aufgrund der Erkenntnisse aus dem vom EGMR beurteilten Fall
(vgl. Urteil des EGMR X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017 [Nr. 16744/14] §
31). Diese Anpassung erfolgte bereits im Jahr 2014 (vgl. Medienmitteilung des
SEM vom 26. Mai 2014). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 unterzog
auch das Bundesverwaltungsgericht die Situation von Rückkehrenden nach Sri
Lanka einer erneuten Analyse und entwickelte ein Prüfungsschema zur Beurteilung
des Risikos von Verhaftung und Folter im Einzelfall (BVGer E-1866/2015 vom 15.
Juli 2016 E. 8 f.). Diese Rechtsprechung legte das SEM seiner Stellungnahme vom
17. Oktober 2016 zugrunde. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl.
Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 12.4) ist deshalb davon auszugehen,
dass das SEM die durch den vom EGMR beurteilten Fall veranlasste Änderung der
Ausschaffungspraxis berücksichtigt hat.
7.3
7.3.1 Mit
Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge vom [...] (Asylakten A15/4) wurde das
Asylgesuch des Rekurrenten abgewiesen und dieser aus der Schweiz weggewiesen.
Die vom Rekurrenten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Asylrekurskommission
vom [...] (Asylakten A23/7) abgewiesen. Gemäss dem Entscheid vom [...] und dem
Urteil vom [...] bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesuchsteller im
Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht, und
war der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar (Entscheid vom [...] Asylakten
A15/4 S. 4 f.; Urteil vom [...] Asylakten A23/7 E. 5).
7.3.2 Das
SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 nach intern erfolgter
Konsultation mit dem Direktionsbereich Asylverfahren und summarischer Prüfung der
dem Fachreferenten vorliegenden Akten fest, es erachte eine Rückkehr des
Rekurrenten nach Sri Lanka grundsätzlich als zulässig und verhältnismässig.
Beim Rekurrenten seien keine Risikofaktoren vorhanden. Trotz Zugehörigkeit zur
tamilischen Ethnie, langer Landesabwesenheit und Herkunft, ergäben sich weder
aus den Ausführungen der Rechtsvertretung im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor
dem Migrationsamt noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Rekurrent
für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach der EMRK oder der Folterkonvention verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere sei hervorzuheben, dass
der Rekurrent zwei Mal ohne Probleme habe nach Sri Lanka ein- und ausreisen
können. Dies sei teilweise auch im Zusammenhang mit seiner legalen Ausreise im
Jahr [...] sowie den teilweise nicht asylrelevanten und teilweise nicht
glaubhaften Asylvorbringen zu sehen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass der Rekurrent Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn
überhaupt – über einen sog. „background check“ (Befragung und Überprüfung von
Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen. Da der Rekurrent nicht nachweisen
beziehungsweise nicht glaubhaft machen könne, bei einer Rückkehr in sein Heimatland
befürchten zu müssen, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
völkerrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestünden auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass ihm in seinem Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung
drohe.
7.3.3 Die
Vorinstanz stellte fest, der Rekurrent habe keine ihm konkret drohende
ernsthafte Gefahr („real risk“) nachgewiesen. Zur Begründung verwies sie
zunächst auf die Stellungnahme des SEM vom 17. Oktober 2016. Ergänzend hielt
sie fest, der Rekurrent habe am 18. September 2006 gegenüber dem Sozialdienst
der Kantonspolizei erklärt, er und seine damalige Ehefrau hätten sich im Jahr [...]
entschlossen, zurück nach Sri Lanka zu ziehen und dort eine Existenz
aufzubauen. In der Folge hätten sie in Sri Lanka ein Haus gekauft und seien
seine damalige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder nach Sri Lanka gezogen. Der
Rekurrent habe fünf Jahre später ebenfalls nach Sri Lanka auswandern wollen.
Dazu sei es jedoch nicht gekommen, weil er im Jahr [...] festgestellt habe,
dass seine damalige Ehefrau mit einem seiner Cousins ein Verhältnis angefangen
habe. Zudem spreche nichts gegen eine Rückkehr des Rekurrenten nach [...], wo
seiner Mutter und seine Schwester lebten, weil diese Stadt ausserhalb des Vanni-Gebiets
liege (angefochtener Entscheid vom 16. März 2017 E. 16).
7.3.4 Der
Rekurrent macht geltend, für ihn bestünden ein stark risikobegründender und ein
schwach risikobegründender Faktor, weil er in Sri Lanka verhaftet worden sei
und davon Narben trage. Zum Beweis verweist er auf seine Erstanhörung vom [...]
(Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 12.2 f.). Gemäss dem Protokoll der
Befragung in der Empfangsstelle vom [...] (Beilage 10 zur Rekursbegründung vom
18. Mai 2017 = Asylakten A1/10) erklärte er, viele seiner Klassenkameraden
seien zu verschiedenen Untergrundgruppen gegangen. Die Armee habe sie mit einem
Klassenbild gesucht. Er sei am [...] von der Armee festgenommen und geschlagen
worden. Sie hätten ihn malträtiert und seinen linken Arm aus dem Gelenk
geschlagen. Dann hätten sie ihn drei Tage lang aufgehängt und geschlagen. Davon
trage er heute noch Narben (Protokoll der Befragung vom [...] Asylakten A1/10
S. 3). Anlässlich der Anhörung vom [...] in Basel erklärte der Rekurrent, an
seiner Schule hätten einige Schüler verschiedenen Befreiungsorganisationen
angehört. Aus diesem Grund habe die sri-lankische Armee angenommen, auch er
gehöre einer solchen an. Wegen dieses Verdachts sei er am [...] verhaftet
worden. Er sei mit Holzstücken geschlagen worden. Davon weise er immer noch
Narben auf dem Rücken und auf dem Kopf auf. Nach zwei Tagen sei er freigelassen
worden, nachdem sich der Rektor seiner Schule für ihn eingesetzt habe
(Protokoll der Anhörung vom [...] Asylakten A4/11 S. 3). Anlässlich der
Anhörung vom [...] in Bern führte der Rekurrent aus, am [...] sei er von der
sri-lankischen Armee festgenommen worden. Sie hätten ihn geschlagen, ihm ein in
seiner Schule aufgenommenes Foto gezeigt und von ihm wissen wollen, wo die
anderen Personen seien und wer ihre Kontaktperson sei. In der Nacht sei er
aufgehängt worden. Sie hätten ihm gesagt, die anderen seien zu den LTTE
gegangen, und ihm unterstellt, auch er habe zu dieser Bewegung gehen wollen. Am
zweiten Tag sei sein Klassenlehrer vorbeigekommen. Er habe bestätigt, dass der
Rekurrent ein Schüler sei, und versprochen, ihn wieder zur Armee zu bringen,
falls er die Schule nicht täglich besuche. Aus diesem Grund sei er nach einer
Festhaltung von insgesamt drei Tagen freigelassen worden. Ein Freund des Rekurrenten
sei verhaftet und umgebracht worden, bevor sein Lehrer habe intervenieren
können (Protokoll der Anhörung vom [...] Asylakten A11/13 S. 3 f.). In der
Begründung des Entscheids des Bundesamts für Flüchtlinge vom [...] wird die
Glaubhaftigkeit der Behauptung, der Rekurrent sei im [...] zwei Tage
festgenommen und misshandelt worden, nicht in Frage gestellt, sondern bloss
festgestellt, die Festnahme sei nicht asylrelevant, weil sie aufgrund ihrer
verhältnismässig geringen Dauer und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im
Sinne von Art. 3 AsylG darstelle und zwischen der geltend gemachten
Festnahme und der Flucht kein Kausalzusammenhang bestehe (Entscheid vom [...]
Asylakten A15/4 S. 3). Diese Feststellungen wurden im Urteil der
Asylrekurskommission vom [...] bestätigt (Urteil vom [...] Asylakten A23/7 E. 3).
7.3.5 Demnach
ist davon auszugehen, dass der Rekurrent eine frühere Verhaftung durch die
sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit einer vermuteten Verbindung zu den
LTTE und damit einen stark risikobegründenden Faktor glaubhaft gemacht hat. Die
behaupteten Narben können hingegen höchstens einen schwach risikobegründenden
Faktor darstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent nicht
einmal behauptet, sie seien gut sichtbar.
7.4
7.4.1 Auch
wenn die Festnahme des Rekurrenten im Jahr [...] als stark risikobegründender
Faktor zu qualifizieren ist, ist sie als solche im vorliegenden Fall nicht
geeignet, eine konkrete und ernsthafte Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3
EMRK verstossenden Behandlung zu begründen. Zunächst hat der Rekurrent nicht
einmal behauptet, dass die Festnahme registriert worden ist. Da die Festnahme
vor Mitte der 1990er Jahre erfolgt ist, besteht auch kein Grund zur Annahme,
dass die Sicherheitsbehörden am Flughaften davon Kenntnis erhalten könnten
(vgl. oben E. 7.1.3). Schliesslich spricht der Umstand, dass der Rekurrent
mehrmals legal und unbehelligt hat ein- und ausreisen können, eindeutig dafür,
dass er jedenfalls nicht in der „Stop-List“ verzeichnet ist. Dementsprechend
stellte das SEM in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2017 fest,
beim Rekurrenten lägen keine risikobegründenden Faktoren vor, obwohl die im
Asylgesuch von [...] geltend gemachte zweitätige Festnahme im Asylentscheid
nicht als unglaubhaft, sondern aufgrund der verhältnismässig geringen Dauer und
Intensität bloss als nicht asylrelevant erachtet worden war (vgl. ergänzende
Stellungnahme vom 16. Juni 2017 S. 1 f.).
7.4.2 Anlässlich
der Befragung in der Empfangsstelle vom [...] erklärte der Rekurrent, nach der
Festnahme von [...] sei er noch einen Monat zur Schule gegangen. Einen Freund
von ihm hätten sie festgenommen. Seither sei dieser verschwunden. Aus Angst
habe sich der Rekurrent versteckt. Die Soldaten hätten sich immer bei ihm zu Hause
nach ihm erkundigt. Am [...] sei es zu Unruhen gekommen. Ihr Haus sei zerstört
und seine Familienmitglieder seien zerstreut worden. Der Rekurrent sei dann in
den Dschungel gegangen. Später sei er mit seiner Schwester nach [...] gereist (Protokoll
der Befragung vom [...] Asylakten A1/10 S. 3). In der Anhörung vom [...]
erklärte er, nach seiner Entlassung habe er nochmals die Schule besucht. Da die
Armee wieder begonnen habe, nach ihm zu suchen, sei er geflüchtet. Alsdann sei
er Mitte [...] nach [...] gegangen und habe sich dort und in der Umgebung
aufgehalten. Er sei nie mehr nach [...] zurückgekehrt, sondern habe ca. drei
Monate in der Nähe von [...] in [...] als Verkäufer gearbeitet (Protokoll der
Anhörung vom [...] Asylakten A4/11 S. 4). Diese Angabe steht in unauflösbarem
Widerspruch zur Behauptung des Rekurrenten in derselben Anhörung, er habe vor
seiner Ausreise zwei oder drei Monate in [...] als Verkäufer gearbeitet
(Protokoll der Anhörung vom [...] Asylakten A4/11 S. 2). Anlässlich der Anhörung
vom [...] behauptete er im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben, nach
seiner Entlassung aus der Haft sei er nie mehr zur Schule gegangen. Auf Hinweis
auf diesen Widerspruch erklärte er wiederum, er sei nach seiner Entlassung
während eines Monats nochmals zur Schule gegangen (Protokoll der Anhörung vom [...]
Asylakten A11/13 S. 1 und 6). Weiter sagte er im Widerspruch zu seinen Angaben
vom [...] aus, er sei zunächst nicht nach [...] gegangen, sondern habe sich für
ca. eine Woche an einem Ort in der Nähe von [...], für ca. sieben Monate in [...]
im Distrikt [...] und bis ca. eine Woche vor seiner Ausreise in [...] im
Distrikt [...] sowie in [...] und [...] im Distrikt [...] aufgehalten. Erst in
der letzten Woche seiner Ausreise sei er nach [...] gegangen. Auf die Frage, weshalb
er im [...] ausgereist sei, antwortete er, die Armee sei bei ihm zu Hause gewesen.
Sie habe seine Mutter und seine Schwester eingeschüchtert und seinen
Aufenthaltsort wissen wollen (Protokoll der Anhörung vom [...] Asylakten A11/13
S. 1 und 5 f.). In Bezug auf seine Ausreise aus Sri Lanka führte er am [...]
aus, diese sei ohne Probleme mit einem echten, auf seinen Namen lautenden Pass
erfolgt (Protokoll der Anhörung vom [...] Asylakten A4/11 S. 5).
Die Behauptung
des Rekurrenten, dass er nach seiner Freilassung von der sri-lankischen Armee erneut
gesucht worden sei, wurde im Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge vom [...]
als nicht glaubhaft qualifiziert, weil seine Darstellung widersprüchlich sei
und seine Ausreise mit einem echten auf ihn lautenden Reisepass nicht dem
Verhalten einer Person entspreche, die befürchte, von den sri-lankischen
Behörden verfolgt zu werden (Entscheid vom [...] Asylakten A15/4 S. 3 f.). Diese
Feststellung wurde auch im Urteil der Asylrekurskommission vom [...] bestätigt.
Angesichts der vom Bundesamt für Flüchtlinge festgestellten Widersprüche in
wesentlichen Punkten vermöge auch die eingereichte Kopie eines Briefes einer
Schwester des Rekurrenten, gemäss dem er gesucht werde, die behauptete Verfolgung
nicht glaubhaft zu belegen (Urteil vom [...] Asylakten A23/7 E. 3). Diese
Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Damit hat der Rekurrent nicht
glaubhaft gemacht, dass er nach seiner Festnahme im [...] von den
sri-lankischen Behörden gesucht worden ist.
7.4.3 Mit
Schreiben vom 6. Januar 2016 ersuchte das Migrationsamt den Rekurrenten unter
anderem um Beantwortung der Frage, was es für ihn bedeuten würde, wieder in
seine Heimat zurückkehren zu müssen. Dieser erklärte in seinem Antwortschreiben
vom 19. Januar 2016, die Vorstellung, wieder nach Sri Lanka zurückzukehren,
löse bei ihm Angstgefühle aus. Im Rahme der Besuche bei seinen Eltern in den
Jahren [...] und [...] habe er sich bis auf die Hin- und Rückreise nie
ausserhalb des Hauses aufgehalten. Deshalb sei er auch nicht zur Beerdigung
seines Vaters gereist. Er habe sich in der Öffentlichkeit nicht sehen lassen
wollen. Einen Grund für die behaupteten Angstgefühle nannte der Rekurrent
jedoch nicht, weshalb diese nicht glaubhaft sind. Zudem stehen seine Behauptungen
in seinem Schreiben vom 19. Januar 2016 zumindest bezüglich des Aufenthalts im
Jahr [...] in unauflöslichem Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich des
Gesprächs bei der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2006. Gemäss diesen
beabsichtigte er im Jahr [...], in einigen Jahren in seine Heimat zurückzukehren,
um dort zu leben. Dies wäre offensichtlich nicht möglich gewesen, ohne sich in
der Öffentlichkeit zu zeigen.
In seiner
Stellungnahme vom 5. Juli 2016 machte der anwaltlich vertretene Rekurrent
geltend, eine Wegweisung sei mindestens zurzeit wegen der ihm in Sri Lanka
drohenden Gefahren nicht möglich (Stellungnahme vom 5. Juli 2016 Ziff. 5). Einen
konkreten Risikofaktor nannte er jedoch nicht. In der Begründung der Verfügung
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung vom 28.
November 2016 erwog das Migrationsamt, es seien keine persönlichen
Gefährdungsgründe geltend gemacht worden (Verfügung vom 28. November 2016 E.
2.2). In der Rekursbegründung vom 13. Februar 2017 (Ziff. 4.4 f.) behauptete
der Rekurrent zwar erneut, er sei im Falle einer Rückkehr in seine Heimat
gefährdet, nannte aber wiederum keine konkreten Umstände, die für eine solche
Gefährdung sprechen würden. Er erklärte vielmehr, „[s]elbstverständlich kann
die Gefährdungslage im vorliegenden Fall nicht konkreter belegt werden.“
(Rekursbegründung vom 13. Februar 2017 Ziff. 4.5 S. 5). Im Entscheid des
JSD vom 16. März 2017 wurde dargelegt, dass unter anderem frühere
Verhaftungen und gut sichtbare Narben für Personen tamilischer Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka Risikofaktoren darstellen (Entscheid vom 16. März
2017 E. 13). Erst in der Begründung des Rekurses gegen diesen Entscheid
machte der Rekurrent im Verfahren betreffend den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erstmals geltend, dass er
festgenommen und misshandelt worden sei, davon Narben trage und weiterhin nach
ihm gesucht werde (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 12.1 f.). Falls
die sri-lankischen Behörden nach seiner Entlassung im [...] tatsächlich
weiterhin nach ihm gesucht hätten, hätte er diesen Grund für seine Furcht vor
einer Heimkehr nach allgemeiner Lebenserfahrung in den vorinstanzlichen Verfahren
längst erwähnt. Der Umstand, dass er diese im Asylverfahren behauptete Tatsache
nicht bereits vor dem Hinweis des JSD auf die massgebenden Risikofaktoren im
Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung vorgebracht hat, spricht deshalb dafür, dass seine Behauptung nicht
der Wahrheit entspricht.
7.4.4 Mit
der Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 reicht der Rekurrent ein Schreiben seiner
Schwester aus Deutschland vom 3. April 2017 (Beilage 8 zur Rekursbegründung vom
18. Mai 2017) und ein weiteres Schreiben seiner Schwester aus Sri Lanka vom 28.
März 2017 (Beilage 9 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017) ein. Das Schreiben
vom 3. April 2017 enthält nur allgemeine Angaben zur Sicherheitslage in Sri
Lanka. Es ist deshalb nicht geeignet, eine konkrete und ernsthafte Gefahr für
den Rekurrenten glaubhaft zu machen. Gemäss dem Schreiben vom 28. März 2017
haben irgendwelche Leute nach „[...]“ gefragt und hat die Schreibende gehört,
dass die meisten davon sich in geringschätziger Art über ihn erkundigt hätten
(„Even here, some folks have been asking about him and I heard that most of them
are inquiring about him in a disrespective way.“). Diese Darstellung ist
unsubstantiiert und sehr allgemein gehalten. Zudem ist bei der Würdigung der
Glaubhaftigkeit eines von einer Schwester des Rekurrenten während des
Rekursverfahrens verfassten Schreibens grösste Zurückhaltung geboten.
Schliesslich fällt auf, dass im späteren Schreiben der anderen Schwester nicht
erwähnt wird, dass der Rekurrent gesucht werde. Im Übrigen geht aus dem
Schreiben vom 28. März 2017 nicht hervor, an wen es gerichtet ist und ob mit
dem darin erwähnten Bruder „[...]“ der Rekurrent gemeint ist. Auch dieses
Schreiben ist deshalb nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Rekurrent
in seinem Heimatland gesucht wird.
7.4.5 Der
Rekurrent führt aus, als zwangsweise zurückgeführter Rückkehrer sei er einem
gesteigerten Risiko ausgesetzt (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 12.3).
Eine Zwangsweise Rückführung kann der Rekurrent vermeiden, indem er seiner
Ausreisepflicht freiwillig nachkommt, wenn sie vollstreckbar wird. Im Übrigen
erfolgt auch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe über die IOM gemäss den
durch das eingereichte Merkblatt betreffend swissREPAT-IOM Movements (SIM)
(Beilage zur Vernehmlassung vom 20. Juni 2017) bestätigten Angaben des JSD
(Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 Ziff. 7) grundsätzlich auf freiwilliger
Basis.
7.5
7.5.1 Der
Rekurrent bringt vor, bei der Einzelfallprüfung, ob er bei einer Rückkehr in
seine Heimat einer Gefahr ausgesetzt sei, müssten die Akten seit seiner
Einreise, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen am 12. August 2002,
berücksichtigt werden (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 11).
Gemäss dem Schreiben
des BFF vom 21. August 2002 (Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017)
wurde der Rekurrent mit Verfügung des BFF vorläufig aufgenommen und erlosch die
vorläufige Aufnahme mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch den
Kanton Basel-Stadt. Eine entsprechende Verfügung ist allerdings weder im
Aktenverzeichnis des SEM (Beilage 5 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017) noch
in den gemäss Schreiben des SEM vom 7. Juli 2017 vollständigen Akten des
Asylverfahrens zu finden. Auch in den ZEMIS-Auszügen vom 11. Februar und
4. Mai 2016 ist keine vorläufige Aufnahme verzeichnet. Mit dem JSD
(Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 Ziff. 4) ist deshalb davon auszugehen, dass
es sich bei der Erwähnung der vorläufigen Aufnahme im Schreiben des BFF vom 21. August
2002 um einen Fehler handelt und der Rekurrent nie vorläufig aufgenommen worden
ist. Dafür sprechen auch die folgenden Tatsachen: Mit Antragsformular im Rahmen
der humanitären Aktion 2000 vom 9. Mai 2000 beantragten die Einwohnerdienste
Basel-Stadt dem Bundesamt für Flüchtlinge nicht die vorläufige Aufnahme des
Rekurrenten, sondern den Vollzug seiner Wegweisung (Asylakten A39/6). Gemäss
dem internen Formular betreffend die humanitäre Aktion 2000 (HUMAK 2000) wurde
die vorläufige Aufnahme am 29. September 2000 abgelehnt (Asylakten A40/1). Mit
Schreiben vom 30. Oktober 2000 teilte das Bundesamt für Flüchtlinge den
Einwohnerdiensten mit, dass keine vorläufige Aufnahme angeordnet werden könne
und die bereits verfügte Wegweisung somit vollstreckbar bleibe (Asylakten
A41/2). Schliesslich finden sich in den ZEMIS-Auszügen vom 11. Februar und 4.
Mai 2016 die Einträge 9. Mai 2000 Antrag VA HUMAK und 30. Oktober 2000 VA
abgelehnt (HUMAK). Daraus folgt, dass der Antrag auf vorläufige Aufnahme des
Rekurrenten im Rahmen der HUMAK 2000 abgewiesen worden ist, wie auch das SEM in
seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2017 (S. 2) zutreffend festhält.
Damit erweist sich auch die Feststellung im Entscheid des JSD vom 16. März
2017, der Rekurrent habe am 9. Mai 2000 einen Antrag auf vorläufige
Aufnahme gestellt und dieser sei am 30. Oktober 2000 abgewiesen worden
(Entscheid vom 16. März 2017 Tatsachen Ziff. 3), als korrekt. Mit Schreiben
vom 29. Mai 2001 lehnten es die Einwohnerdienste ab, beim BFF einen Antrag auf
vorläufige Aufnahme des Rekurrenten zu stellen (Asylakten A51/14). Schliesslich
bezieht sich die Feststellung in der ergänzenden Stellungnahme des SEM vom 16.
Juni 2017, die Verfügung vom 12. August 2002 sei als Dateneintrag im ZEMIS
verzeichnet, nicht auf eine vorläufige Aufnahme, sondern auf die
Härtefallbewilligung. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann deshalb
daraus keineswegs abgeleitet werden, er sei vorläufig aufgenommen worden. Im
Übrigen würde das Vorliegen einer vorläufigen Aufnahme vor mehr als zehn Jahren
ohnehin nicht zur Glaubhaftmachung eines aktuellen Wegweisungsvollzugshindernisses
genügen, weil ein solches inzwischen längst entfallen sein könnte.
Am 12. August
2002 erteilte der Kanton Basel-Stadt dem Rekurrenten in Anwendung von Art. 13
lit. f der BVO eine Aufenthaltsbewilligung (Vollzugs- und Erledigungsmeldung
vom 12. August 2002 Asylakten A55/1; Entscheid vom 16. März 2017 Tatsachen
Ziff. 4; Schreiben des BFF vom 21. August 2002 [Beilage 7 zur Rekursbegründung
vom 18. Mai 2017]). Dabei handelt es sich um eine sogenannte Härtefallbewilligung
(vgl. Spescha/Sträuli, Kommentar
Ausländerrecht, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 13 lit. f BVO). Gemäss Art. 13
lit. f BVO waren Ausländer von den Höchstzahlen ausgenommen, wenn ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall oder staatspolitische Gründe vorlagen.
Ein Härtefall im Sinne dieser Bestimmung setzte nach der Praxis des
Bundesgerichts voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer
persönlichen Notlage befand. Das bedeutete, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse
in Frage gestellt sein mussten bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der
zahlenmässigen Begrenzung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge
gehabt hätte. Bei der Beurteilung des Härtefalls waren alle Gesichtspunkte und
Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 124 II 110 E. 2 S. 112,
123 II 125 E. 2 S. 127, 119 Ib 33 E. 4c S. 43). Die Härtefallregelung der BVO
diente gemäss dem Bundesgericht aber nicht dazu, Aufenthalt in der Schweiz zum
Schutz vor kriegerischen Ereignissen und staatlichen Übergriffen oder ähnlichen
Eingriffen in die persönliche Freiheit zu gewähren. Dafür stand einerseits das
Asylverfahren zur Verfügung. Andererseits konnten solche Umstände für die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG)
massgeblich sein. Für die Frage des Härtefalls waren ausschliesslich humanitäre
Gesichtspunkte wesentlich, die nicht auf staatlicher Verfolgung beruhten. Unter
diesem Gesichtspunkt konnten allenfalls besondere Erschwernisse im Heimatland
bei der Würdigung der persönlichen, familiären und ökonomischen Verhältnisse
des Ausländers mitberücksichtigt werden. Individuelle Benachteiligungen oder
solche von nationalen oder ethnischen Minderheiten kamen dafür allerdings nur
insoweit in Frage, als sie nicht auf staatlicher Verfolgung beruhten (BGE 119
Ib 33 E. 4b S. 43; vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Bei der Erteilung der
Härtefallbewilligung ist damit möglicherweise berücksichtigt worden, dass die
Lebensbedingungen des Rekurrenten in seinem Heimatland erschwert gewesen sind.
Ob dies der Fall gewesen ist, kann nicht mehr mit Sicherheit festgestellt
werden, weil sich die Akten betreffend die Erteilung der Härtefallbewilligung
vom 12. August 2002 gemäss dem JSD im Besitz des SEM befinden (Schreiben
vom 1. Juni 2017) und die Verfügung vom 12. August 2002 gemäss dem SEM in
den Akten nicht mehr hat gefunden werden können (ergänzende Stellungnahme vom
16. Juni 2017 S. 2). Gemäss der ergänzenden Stellungnahme des SEM vom 16. Juni
2017 (S. 2) wurde der Aufenthalt des Rekurrenten aufgrund der langen Anwesenheitsdauer
in der Schweiz von damals [...] Jahren auf Antrag des Kantons Basel-Stadt aus humanitären
Gründen geregelt. Jedenfalls kann aus der Erteilung der Härtefallbewilligung nicht
geschlossen werden, dass die Lebensbedingungen des Rekurrenten in seinem
Heimatland notwendigerweise erschwert gewesen sind. Erst recht kann daraus
entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017
Ziff. 11.5) nicht geschlossen werden, im Jahre 2002 sei eine Wegweisung
nicht zumutbar gewesen und hätten konkrete Gefährdungsumstände vorgelegen.
7.5.2 Der
Rekurrent bestreitet, dass die Stellungnahme des SEM vom 17. Oktober 2016
gestützt auf die vollständigen Akten abgegeben worden ist (Rekursbegründung vom
18. Mai 2017 Ziff. 12.4). Dies ist zumindest insoweit richtig, als es die nach
dem 17. Oktober 2016 eingereichten Dokumente nicht hat berücksichtigen können.
Diese sind jedoch für die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht entscheidend. Zudem bestätigte das SEM seine
Einschätzung in Kenntnis aller relevanten Akten. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017
ersuchte der Verfahrensleiter das SEM, in einer ergänzenden Stellungnahme die
Frage zu beantworten, ob es eine Rückkehr des Rekurrenten nach Sri Lanka unter
Mitberücksichtigung der folgenden Dokumente als zulässig und zumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG erachtet: Verfügung des Verfahrensleiters vom 24.
Mai 2017, Rekursanmeldung vom 23. März 2017, Rekursbegründung vom 18. Mai 2017
Ziff. 9-14, Beilagen 7-10 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017,
Rekursbegründung vom 13. Februar 2017, Artikel SFH vom 26. Januar 2017,
NZZ-Artikel vom 26. Januar 2017, vier Berichte unter anderem vom HRC of
Sri Lanka in englischer Sprache (Beilage 4 zur Rekursbegründung vom 13. Februar
2017), vollständige asylrechtliche Akten sowie soweit möglich Verfügung des
BFF, mit welcher der Rekurrent vorläufig aufgenommen worden ist, und Akten
betreffend die Erteilung der Härtefallbewilligung am 12. August 2002. Letztere
sind gemäss Schreiben des JSD vom 1. Juni 2017 im Besitz des SEM. Gemäss
der ergänzenden Stellungnahme des SEM vom 16. Juni 2017 konnte die Verfügung
vom 12. August 2002 in den Akten nicht mehr gefunden werden und wurde der
Antrag auf vorläufige Aufnahme abgewiesen. Die übrigen vorstehend erwähnten
Akten wurden dem SEM vom Verwaltungsgericht oder vom JSD zugestellt (vgl. Verfügung
vom 24. Mai 2017 und Schreiben vom 1. Juni 2017). In ihrer ergänzenden
Stellungnahme vom 16. Juni 2017 stellte die Abteilung Zulassung Aufenthalt des
SEM nach erfolgter Prüfung der ihr vorliegenden Akten und interner Konsultation
mit dem Direktionsbereich Asylverfahren fest, dass der Wegweisungsvollzug nach
Sri Lanka grundsätzlich zulässig sei und „aufgrund der derzeitigen Aktenlage […]
im vorliegenden Fall keine individuellen Gründe ersichtlich [sind], die im
heutigen Zeitpunkt eine Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von
Art. 3 EMRK begründen würden“ (ergänzende Stellungnahme vom 16. Juni 2017
S. 1). Zudem sei der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka weiterhin als
zulässig und verhältnismässig zu erachten (ergänzende Stellungnahme vom 16.
Juni 2017 S. 2).
7.5.3 Der
Rekurrent moniert, aus der Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei
eine Rückkehr für gewisse Personengruppen entgegen der Auffassung des SEM weiterhin
nicht sicher (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 10.4). In einem auf
ihrer Website publizierten Artikel vom 26. Januar 2017 (Beilage 1 zur Rekursbegründung
vom 13. Februar 2017) erklärt die SFH tatsächlich, aus ihrer Sicht sei eine
Rückkehr nach Sri Lanka für gewisse Personengruppen weiterhin nicht sicher. Um
welche Personengruppen es sich dabei handeln soll, ist daraus jedoch nicht
ersichtlich. Die vier Berichte in englischer Sprache vom 28. April, 1. November,
21. Oktober und 7. Dezember 2016 in Beilage 4 der Rekursbegründung vom
13. Februar 2017 sind ebenfalls nicht geeignet, die Einschätzungen des SEM
und des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen oder eine konkrete
Gefährdung des Rekurrenten zu begründen.
7.5.4 Der
Rekurrent bestreitet nicht, dass er im Jahr [...] in Erwägung gezogen hat, in
sein Heimatland zurückzukehren. Er wendet aber ein, dass bei der Beurteilung
der Gefährdungslage die jeweiligen aktuellen politischen Gegebenheiten zu
berücksichtigen seien (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 11.5). Dabei
legt er jedoch nicht dar, weshalb eine Rückkehr für ihn heute gefährlicher sein
sollte als im Jahr [...]. Dafür bestehen auch keinerlei Hinweise.
7.5.5 In
Bezug auf seine beiden Reisen in sein Heimatland in den letzten elf Jahren führt
der Rekurrent aus, er habe diese nur aus familiären Notsituationen heraus
unternommen und sich aus Angst nicht ausserhalb des Hauses und in der
Öffentlichkeit gezeigt (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 9.2).
Selbst wenn dies zutreffen sollte, änderte dies nichts daran, dass eine
allfällige Gefahr einer Verhaftung bei der behördlichen Kontrolle anlässlich
der Ein- und Ausreise am grössten gewesen wäre, dass sich der Rekurrent dieser
freiwillig ausgesetzt hätte und dass er offensichtlich unbehelligt hat ein- und
ausreisen können. All dies spricht dagegen, dass ihm die sri-lankischen
Behörden die Absicht zuschreiben, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden.
7.6 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurrent keine Umstände
glaubhaft gemacht hat, aufgrund derer der Wegweisungsvollzug unzulässig wäre.
Insbesondere besteht im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka keine erhebliche
Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer
gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit zulässig.
8.1 Zu
prüfen bleibt, ob der Vollzug der Wegweisung für den Rekurrenten zumutbar ist. Der
Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz mit Ausnahme des Vanni-Gebiets ist nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, wenn das Vorliegen
der individuellen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere die Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, bejaht werden kann (BVGer E-3510/2015
vom 10. Mai 2017 E. 7.3, D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 9.4.3, E-7685/2015
vom 25. April 2017 E. 8.3.2, D-4928/2015 vom 10. März 2017 E. 7.3.1, D-2874/2015
vom 10. März 2017 E. 9.4, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3). Ob eine
Rückkehr ins Vanni-Gebiet zumutbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
offengelassen (BVGer D-4928/2015 vom 10. März 2017 E. 7.3.1, D-2874/2015 vom
10. März 2017 E. 9.4, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.2).
8.2 Der
Begriff des Vanni-Gebiets wird in verschiedenen Kontexten unterschiedlich
verwendet. Insbesondere wird teilweise der ganze Distrikt Vavuniya diesem
Gebiet zugerechnet. Das für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
relevante Vanni-Gebiet umfasst gemäss BVGer 2011/24 jedoch nur das Gebiet, das
im Januar 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden ist, nachdem die
sri-lankische Regierung die Waffenstillstandsvereinbarung von 2002 offiziell
aufgekündigt hatte. Dieses Vanni-Gebiet umfasst gemäss dem
Bundesverwaltungsgericht die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu (samt
diesen beiden Städten) sowie die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und
Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts
südlich von Nagarkovil. Die Städte Mannar und Vavuniya liegen ausserhalb des
Vanni-Gebiets (BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1). Diese Umschreibung des Vanni-Gebiets
ist nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch massgebend
(BVGer E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 8.3.3,E-3306/2015 vom 8. Dezember
2016 E. 7.3, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.2 und 14.2.1). Aus dem
Umstand, dass [...], kann deshalb nicht geschlossen werden, die Stadt [...],
und damit nach Auffassung des Rekurrenten der einzige für ihn mögliche
Rückkehrort, liege im Vanni-Gebiet im Sinne der für die Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs massgebenden Begriffsverwendung (vgl. dazu
Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 12.4).
8.3 Wie
im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung eingehend dargelegt worden ist
(vgl. oben E. 3.3.1), sprechen diverse Kriterien dafür, dass der
Wegweisungsvollzug für den Rekurrenten individuell zumutbar ist. Insbesondere
ergibt sich aus den dortigen Feststellungen, dass der Rekurrent in [...] ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowie Aussicht auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation hat. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (oben
E. 8.2) ergibt, liegt dieser Ort nicht im Vanni-Gebiet im Sinne der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts.
8.4 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurrent auch keine Umstände
glaubhaft gemacht hat, aufgrund derer der Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre.
9.1 In
der Sache ist der Rekurs aus den vorstehenden Gründen abzuweisen. Zu beurteilen
bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche
Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokatin [...] als unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu Recht abgewiesen
hat.
9.2 Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit
der Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als
aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind
(vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614
E. 5 S. 616). Die Prüfung der Erfolgsaussichten erfolgt aufgrund des jeweiligen
Aktenstands (BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 122 f.; Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 78).
9.3 Die
Bedürftigkeit des Rekurrenten ist glaubhaft. Zu prüfen bleibt, ob die Vor-instanz
den Rekurs im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 13.
Februar 2017 zu Recht als aussichtslos taxiert hat. Gemäss dem Schreiben des
BFF vom 21. August 2002 (Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017)
wurde der Rekurrent mit Verfügung des BFF vorläufig aufgenommen. Dieses
Schreiben muss dem Migrationsamt bekannt gewesen sein, weil es an die
Einwohnerdienste Basel-Stadt adressiert war. Gemäss Art. 14a Abs. 1 ANAG
verfügte das BFF die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg- oder
Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar war. Falls der
Rekurrent tatsächlich vorläufig aufgenommen worden wäre, hätte dies folglich ein
Indiz dafür dargestellt, dass der Vollzug der Wegweisung damals möglicherweise
nicht zulässig oder nicht zumutbar gewesen ist. Das Migrationsamt hat es jedoch
offensichtlich unterlassen, abzuklären, ob und wenn ja aus welchen Gründen der
Rekurrent vorläufig aufgenommen worden ist und ob die betreffenden Gründe noch
von Bedeutung sind. Für die Beurteilung allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse sind auch die asylrechtlichen Akten von Bedeutung.
Sie wurden vom Migrationsamt aber nicht beigezogen (vgl. Vernehmlassung vom 20.
Juni 2017 Ziff. 3). Nach Auffassung des JSD war der Beizug dieser Akten nicht
angezeigt, weil die Abteilung Zulassung Aufenthalt des SEM gemäss ihrer Stellungnahme
vom 17. Oktober 2016 den Direktionsbereich Asylverfahren konsultiert habe und
die Asylakten damit in die summarische Prüfung mit eingeflossen sein müssten
(Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 Ziff. 3). Entgegen der Auffassung des JSD
stellte die Berücksichtigung der asylrechtlichen Akten bei der summarischen
Prüfung durch das SEM keinen hinreichenden Grund dar, auf den Aktenbeizug zu
verzichten. Die Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Art. 3 EMRK ist
mit voller Kognition zu prüfen. Folglich war das Migrationsamt verpflichtet,
aufgrund eines eigenen Studiums der asylrechtlichen Akten mit voller Kognition
zu prüfen, ob die Einschätzung des SEM korrekt ist. Im Übrigen ist aus der
Stellungnahme des SEM vom 17. Oktober 2016 nicht ersichtlich und vom
Migrationsamt offensichtlich nicht abgeklärt worden, welche asylrechtlichen
Akten der Stellungnahme zugrunde gelegt worden sind. In der Stellungnahme des
SEM vom 17. Oktober 2016 wird bloss festgehalten, diese sei nach intern erfolgter
Konsultation mit dem Direktionsbereich Asylverfahren und summarischer Prüfung
der dem Fachreferenten der Abteilung Zulassung Aufenthalt des SEM vorliegenden
Akten erfolgt. Damit bestand aufgrund der dem Migrationsamt vorliegenden Akten
keine Gewähr dafür, dass bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse
sämtliche asylrechtlichen Akten Berücksichtigung fanden. Aus den vorstehenden
Gründen bestanden im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom
13. Februar 2017 noch ernsthafte Zweifel, ob bei den bisherigen Beurteilungen
der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs alle relevanten
Umstände sorgfältig geprüft worden waren. Im Falle einer unrichtigen
Risikoeinschätzung hätte der Rekurrent aufgrund des Wegweisungsvollzugs
gravierende nicht wieder gutzumachende Nachteile erleiden können. Aus den
vorstehenden Gründen durfte der Rekurs entgegen der Auffassung der Vorinstanz
im massgebenden Zeitpunkt nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Der
anwaltliche Beistand war zur Wahrung der Interessen des Rekurrenten
erforderlich. Der Rekurrent hat deshalb für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Verbeiständung. Über die Höhe der Parteientschädigung für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren hat die Vorinstanz aufgrund der anwendbaren
Rechtsgrundlagen zu entscheiden.
9.4 Für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gewährte der Instruktionsrichter
dem Rekurrenten mit Verfügung vom 24. Mai 2017 die unentgeltliche Rechtspflege
mit Advokatin [...] als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Infolge der
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘200.– zulasten des
Staates. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zu
schätzen. Für die Rekursanmeldung vom 23. März 2017, die Rekursbegründung vom
18. Mai 2017 und die Replik vom 24. August 2017 erscheint ein Aufwand von knapp
20 Stunden angemessen. Dies ergibt beim massgebenden Stundenansatz von CHF 200.–
(einschliesslich Auslagen) ein Honorar von CHF 4‘000.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
werden Ziffer 2 und 3 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 16. März 2017 aufgehoben, dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt und die Sache zur Festsetzung des
Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 1‘200.– zulasten des Staates.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des
Rekurrenten, Advokatin
[...], wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse ein
Honorar von CHF 4‘000.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 320.–, insgesamt CHF 4‘320.–, ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.