Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.33
ENTSCHEID
vom 9.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss des Strafdreiergerichts
vom 6. September 2017
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 29. November 2017
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. September 2017 des Raufhandels schuldig
erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 25. Januar 2017. Die gegen den
Beschuldigten am 28. April 2016 vom Jugendgericht Basel-Stadt wegen Angriffs
und versuchter schwerer Körperverletzung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe
von 5 Monaten, unter Einrechnung von 8 Tagen Untersuchungshaft und
60 Tagen vorsorglicher Unterbringung, Probezeit 1 Jahr, wurde in
Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) vollziehbar erklärt. Von einer fakultativen Landesverweisung wurde in
Anwendung von Art. 66abis in Verbindung mit
Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. Mit Beschluss vom gleichen Tag
verlängerte das Strafdreiergericht die über A____ verhängte Sicherheitshaft in
Anwendung von Art. 231 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf die vorläufige Dauer von
12 Wochen, d.h. bis zum 29. November 2017.
Gegen diesen
Beschluss hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 18.
September 2017 Beschwerde erhoben, mit welcher er seine umgehende Haftentlassung,
eventualiter unter Auflagen, beantragt. Das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft
schliessen in ihren Vernehmlassungen vom 22. und vom 26. September 2017 auf
Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 25. September 2017 hat der
Beschwerdeführer sich zur Bildung einer Gesamtstrafe, dem Zeitpunkt der Verbüssung
von zwei Dritteln der Strafe und der Möglichkeit, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch
einreichen zu können, geäussert. In seiner Replik vom 29. September 2017 hat er
an seinen Ausführungen festgehalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die inhaftierte
Person kann Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 231 StPO
über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft mit Beschwerde
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden.
2.1 Gemäss
Art. 231 Abs. 1 StPO kann eine verurteilte Person nach dem erstinstanzlichen
Urteil in Sicherheitshaft gesetzt oder behalten werden, wenn dies zur Sicherung
des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren
erforderlich ist. Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Kriterien bilden indessen
keine selbständigen Haftgründe, sondern es müssen auch bei Entscheiden gestützt
auf Art. 231 StPO die Haftgründe von Art. 221 StPO erfüllt sein (Forster, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 231 StPO
N 4; AGE HB.2015.50 vom 18. November 2015).
2.2 Die
Anordnung oder Verlängerung der Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht (Abs. 1), oder wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre
Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der
Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise
als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von
anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt
vieler AGE HB.2015.43 vom 8. Oktober 2015; Urteil BGer 1B_234/2011
vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E.
2.3; Hug/Scheidegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 221 N 6). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die
beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun
vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist.
Diese Rechtsprechung muss erst recht bei Vorliegen eines erstinstanzlichen
Urteils, gegen das die verurteilte inhaftierte Person ein Rechtsmittel
eingelegt hat, gelten (AGE HB.2016.50 vom 11. Oktober 2016).
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, entgegen den beiden Mitangeklagten [...] habe
er durch die Videoaufnahmen nicht überführt werden können. Innerhalb der Phase
von rund 6 Sekunden, welche nicht aufgezeichnet worden sei, gebe es einen
Zeitraum von höchstens 3 Sekunden, während welchem sich der Raufhandel fortgesetzt
habe. Dazu bestünden widersprüchliche Zeugenaussagen. Drei Zeugen hätten von
drei Tätern gesprochen und ihn damit belastet. Zwei dieser drei Zeugen hätten
sich jedoch deutlich entfernt vom Tatgeschehen befunden und alle drei Zeugen
seien alkoholisiert gewesen. Mit diesen Einwendungen gelingt es dem
Beschwerdeführer nicht, die Annahme eines dringenden Tatverdachts als geradezu
unhaltbar erscheinen zu lassen. Vielmehr gesteht er selbst zu, von immerhin
drei Zeugen belastet zu werden. Damit, wie überzeugend deren Aussagen sind,
wird sich das Berufungsgericht auseinanderzusetzen haben; es ist nicht Sache
des Haftgerichts, eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. Was den
behaupteten Verfahrensmangel (Nichtbefragung eines angeblichen
Entlastungszeugen) betrifft, der nach Meinung des Beschwerdeführers zu einer
Ergänzung des Beweisverfahrens und Wiederholung des Prozesses vor einem unbefangenen
Gericht führen wird, so hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das
Gericht nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen
und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind.
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder
bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs.
2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör hindert das Gericht nicht, einen
Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits
abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche
Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier
antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine
Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (vgl. BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai
2017 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Da die Prüfung, ob die Vorinstanz auf die
Ladung des angeblichen Entlastungszeugen hat verzichten können, eine umfassende
Beweiswürdigung erfordert, obliegt auch diese dem Berufungsgericht und nicht
dem Haftgericht. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass am Vorliegen eines
dringenden Tatverdachts keine Zweifel bestehen.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht keine Ausführungen zur Wiederholungsgefahr, welche die Vorinstanz
– im Übrigen zu Recht (vgl. dazu auch den Entscheid des Appellationsgerichts
zum Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers, HB.2017.11 vom 23. März 2017,
sowie das diesen Entscheid bestätigende Urteil des Bundesgerichts BGer
1B_167/2017 vom 19. Mai 2017) - angenommen hat. Er erachtet eine Verlängerung
der Sicherheitshaft jedoch als unverhältnismässig. Am 24. September 2017
habe er zwei Drittel der im neuen Verfahren wegen Raufhandel ausgesprochenen,
noch nicht rechtskräftigen Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe verbüsst und
könnte entlassen werden, wenn er im Strafvollzug wäre. Zu seinen Gunsten sei
davon auszugehen, dass das Berufungsgericht anders als das Strafdreiergericht die
Vorstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe nicht widerrufen werde. Abgesehen von
anderen Gründen habe er sich zwischen der letzten, der Verurteilung des
Jugendgerichts vom 28. April 2016 zugrundeliegenden Tat und dem aktuell zu
beurteilenden Raufhandel während fast drei Jahren nichts zu Schulde kommen
lassen und sich folglich bewährt. Selbst wenn man vom Widerruf des bedingten
Vollzugs der Jugendstrafe ausginge, könne eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
per 26. Oktober 2017 stattfinden. Die Anordnung von Sicherheitshaft über diesen
Termin hinaus erscheine deshalb wenig sinnvoll. Ohnehin schreibe Art. 86 Abs. 2
StGB der zuständigen Behörde vor, eine bedingte Entlassung von Amtes wegen zu
prüfen. Die Verfügung von Sicherheitshaft bis zum 26. Oktober 2017 wäre damit
ausreichend gewesen.
4.2 Nach
Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger
dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Die Möglichkeit der bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 StGB ist bei der Berechnung der
mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lassen, es
sei denn, die konkreten Umstände des Falles würden eine Berücksichtigung
ausnahmsweise gebieten. Ein Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn
die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 StGB aufgrund der konkreten Umstände
aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sein werden (BGer 1B_23/2014 vom 31.
Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies setzt jedoch einerseits voraus, dass
die Strafe im Berufungsverfahren nur noch verkürzt, nicht aber erhöht werden
kann (BGer 1B_283/2015 vom 16. September 2015, E. 3.2). Vorliegend ist noch
offen, ob die Staatsanwaltschaft, die vor erster Instanz eine (unbedingte)
Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie den Widerruf der Vorstrafe verlangt
hatte, Anschlussberufung erheben und eine höhere Strafe beantragen wird.
Zumindest vorerst lässt sich der voraussichtliche Zeitpunkt einer möglichen
Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe demnach nicht berechnen. Festzuhalten
ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Argumente, die der Beschwerdeführer
für einen Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe vorbringt, nicht überzeugen.
Zwischen den beiden Vorfällen liegen nur zwei Jahre und 5 Monate und nicht
„fast drei“ Jahre. Beim ihm nunmehr vorgeworfenen, noch nicht rechtskräftig
beurteilten Raufhandel ist er bereits volljährig gewesen, weshalb von einer Jugendsünde
nicht mehr die Rede sein kann. Bereits im Entscheid des Appellationsgerichts
vom 23. März 2017 betreffend sein Haftentlassungsgesuch ist ihm eine
miserable Rückfallprognose gestellt worden, was das Bundesgericht bestätigt hat
(BGer 1B_167/2017 vom 19. Mai 2017). Daran ändert der Hinweis, dass der
Beschwerdeführer nun im Rahmen der strukturierten Haft mit wenig
Ablenkungsmöglichkeiten, dafür umso mehr Kontrolle, zeitig aufzustehen und zu
arbeiten vermag, nichts. Immerhin haben in der Vergangenheit auch 65 Tage Haft
keine präventive Wirkung entfalten können. Für die Berechnung der möglichen
bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe ist deshalb der Widerruf der
Vorstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe mit einzubeziehen. Mit Blick auf die
schlechte Rückfallprognose ist ferner ohnehin fraglich, ob sämtliche
Bedingungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB vorliegen würden.
Auf jeden Fall müssten die in der E-Mail vom 21. September 2017 durch den
Bewährungshelfer [...] erwähnten Angebote (betreutes Wohnsetting, Tagesstruktur
mit dem Ziel einer mittelfristigen beruflichen Eingliederung) organisiert sein,
um eine bedingte Entlassung anordnen zu können. Wie auch der Präsident des
Strafdreiergerichts in seiner Vernehmlassung betont, steht es dem
Beschwerdeführer frei, im gegebenen Zeitpunkt einen Antrag auf Haftentlassung
zu stellen. Für die vorliegend zu beurteilende Verlängerung der Sicherheitshaft
auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen ist hingegen die Möglichkeit der
bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe nicht zu berücksichtigen. Es
kann deshalb nicht gesagt werden, dass die bis zum Ende der angeordneten Haftverlängerung
ausgestandene Haft bereits in grosse Nähe der zu erwartende Freiheitsstrafe rückt
(Art. 212 Abs. 3 StPO) und damit nicht mehr verhältnismässig wäre.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–
zu tragen. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Er macht einen Aufwand von 6 ½ Stunden sowie
Auslagen von CHF 15.– geltend, wobei diese Leistungen nicht der Mehrwertsteuer
unterlägen. Es ist ihm somit ein Honorar von CHF 1‘300.– zuzüglich CHF 15.– zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘300.– und ein Auslagenersatz
von CHF 15.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger
kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).