Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2017.45
ENTSCHEID
vom 25.
September 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
[...], [...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
21. August 2017
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Am 17. Mai
2017 ging beim Betreibungsamt Basel-Stadt der Pfändungsauftrag des
Betreibungsamtes Dorneck vom 16. Mai 2017 (Requisition Nr. [...]) ein. Am
selben Tag wurde die Pfändungsankündigung und Vorladung an den Schuldner A____ (Beschwerdeführer)
versandt (Requisition Nr. [...]). Gegen diese Pfändungsankündigung erhob
der Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt, welche mit Entscheid vom 21. August
2017 nicht auf die Beschwerde eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer am 5. September 2017 die vorliegende Beschwerde. Die Akten
der unteren Aufsichtsbehörde sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene
Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 30. August 2017 zugestellt worden. Die
am 5. September 2017 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit
rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes
betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG
SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2 Mit
der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Verfügungen des Betreibungs- und
Konkursamts angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Cometta/ Möckli,
in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 17 N 15
ff.). Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiell-rechtliche Fragen
auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 N 9
ff.). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten
die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.1 Aus
Art. 321 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass eine Beschwerde eine Begründung
sowie Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, zu enthalten hat, aus denen
hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Komentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 321
N 14). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund
sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene
Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der
vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten aus seiner Sicht unrichtig
ist, und es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Spühler,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage
2017, Art. 321 N 4; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375
f.; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3). Auch wenn bei
einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungs- und Behauptungspflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch
auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben
werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).
2.2 In
seiner Beschwerde vom 5. September 2017 macht der Beschwerdeführer nicht
geltend, dass die untere Aufsichtsbehörde zu Unrecht auf seine Beschwerde nicht
eingetreten sei. Vielmehr führt er aus, dass er vom Inhalt der entsprechenden
Postsendung noch nicht Kenntnis nehmen konnte, er aber „vorsorglich“
Rechtsmittel ergreife und dieses eventuell wieder zurückziehen werde. Im
Übrigen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wie bereits im
Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde vor, dass er keine Zinsen schulde.
Mangels
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid sind die dargestellten
formellen Voraussetzungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO (vgl. oben Erwägung 2.1)
nicht erfüllt. Zudem erhebt der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen
Entscheid keine Rügen, welche im vorliegenden Verfahren überprüft werden können
(vgl. oben Erwägung 1.2).
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten
ist. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos
(vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
21. August 2017 (AB.2017.31) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.