Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.94
URTEIL
vom 21.
September 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekursgegner
vertreten durch das
Präsidialdepartement
des Kantons Basel-Stadt,
Staatskanzlei,
Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats vom 10. April 2017
betreffend Rückforderung
Filmförderbeitrag
Sachverhalt
Der A____
(Rekurrentin) wurden aufgrund eines Beschlusses des Fachausschusses Audiovision
und Multimedia Basel-Stadt und Basel-Landschaft für den geplanten Kino-Dokumentarfilm
„[...]“ am 25. April 2012 CHF 30‘000.– als Produktionsbeitrag ausgerichtet.
Nachdem sich die Geschäftsstelle Fachausschuss Film und Medienkunst Basel-Stadt
und Basel-Landschaft bereits im Sommer 2015 nach dem Projektstand erkundigt
hatte, setzte dieselbe Behörde der Rekurrentin aufgrund deren Untätigkeit mit
Schreiben vom 17. Oktober 2016 eine dreimonatige Frist zur Realisierung des
Filmprojektes an. Nachdem diese ungenutzt abgelaufen war, wurde die Rekurrentin
am 14. März 2017 aufgefordert, den gesamten Produktionsbeitrag in der Höhe von
CHF 30‘000.– inklusive Verzugszinsen von 5 % ab dem 17. Januar 2017 zurückzubezahlen.
Nachdem auch diese Frist nicht eingehalten wurde, verpflichtete der
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die Rekurrentin am 10. April 2017 in Form
eines Präsidialbeschlusses zur Rückzahlung von CHF 30‘000.– inklusive Verzugszinsen
von 5 % ab dem 17. Januar 2017, zahlbar innert sieben Tagen.
Gegen diesen Beschluss
richtet sich der mit Eingaben vom 14. April und 4. Mai 2017 erhobene und begründete
Rekurs, mit dem die Rekurrentin die entschädigungsfällige Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses verlangt. Der Regierungsrat beantragt mit
Vernehmlassung vom 18. Mai 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die
Rekurrentin hat mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 22. Juni 2017)
repliziert und zusätzliche Unterlagen eingereicht. Der Regierungsrat hat mit
Schreiben vom 28. Juli 2017 auf eine Duplik verzichtet. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Rekurs richtet sich gegen einen Beschluss des Regierungsrates des Kantons
Basel-Stadt vom 10. April 2017. Entscheide des Regierungsrates sind gemäss
§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs.
2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses ist somit funktionell
und sachlich zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach
hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2017.43 vom 31. Mai
2017 E. 1.2).
1.3 Als
Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und
formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.4
1.4.1 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrecht-liche
Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern
die Parteien nicht darauf verzichten.
1.4.2 Die
Rekurrentin hat nach entsprechender Fristansetzung durch den Instruktionsrichter
keinen Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung gestellt, sondern eine
schriftliche Replik eingereicht. Wie in der Verfügung vom 22. Mai 2017 angekündigt,
ist somit von einem Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung
auszugehen. Der vorliegende Entscheid kann daher auf dem Zirkulationsweg ergehen.
2.1 Förderbeiträge
im Rahmen der Filmförderung sind Staatsbeiträge (Finanzhilfen) gemäss Staatsbeitragsgesetz.
Zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung im Jahr 2012 war jedoch noch das Subventionsgesetz
vom 18. Oktober 1984 (aSubG, SG 610.500) in Kraft, welches per
26. Januar 2014 durch das Staatsbeitragsgesetz (SG 610.500)
ersetzt wurde. Da die Beitragsgewährung und -auszahlung unter altem Recht
erfolgte, ist mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen
Beschluss dieses und nicht das geltende Recht anzuwenden. Nur die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des neuen Staatsbeitragsgesetzes hängigen und noch nicht von
der zuständigen Behörde entschiedenen Staatsbeitragsgesuche unterliegen mit dem
Wirksamwerden des Staatsbeitragsgesetzes den neuen Gesetzesbestimmungen (§ 25
Staatsbeitragsgesetz). Dies trifft auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu.
2.2 Subventionen
sind Geldzuwendungen oder geldwerte Vergünstigungen, die das Gemeinwesen
Privaten in rechtlicher Verbindung mit einem bestimmten Zweck zukommen lässt.
Sie werden ausgerichtet zur Verfolgung und Erreichung eines im öffentlichen
Interesse liegenden Zwecks. Durch die Subventionierung wird die im öffentlichen
Interesse liegende Aufgabe derart gefördert, dass sie mit finanzieller Unterstützung
durch das Gemeinwesen freiwillig von Privaten erfüllt wird. Die Subvention ist
damit kein Geldgeschenk des Staates, sondern ein Mittel zur Erfüllung von
Aufgaben im öffentlichen Interesse und somit eine spezifische Art öffentlicher
Zweckverfolgung (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 2513 f.; BGE 140 I 153
E. 2.5.5 S. 162; 122 V 189 E. 4a S. 198).
2.3 Der
Subventionsempfänger darf die empfangenen Mittel nicht frei verwenden, sondern
ist an die Verfolgung des bestimmten Zwecks gebunden. Diese Beschränkung der
Mittelverwendung auf den staatlich festgelegten Subventionszweck wird als
Verhaltensbindung des Subventionsempfängers bezeichnet. Die Subvention wird à
fonds perdu ausgerichtet. Dies bedeutet, dass bei vorschriftsgemässer
Verwendung der staatlichen Mittel weder eine Rückzahlungsverpflichtung des
Empfängers, noch eine Kapitalbeteiligung des Subventionsgebers mit den
entsprechenden Rechten entsteht. Das vorliegend anwendbare basel-städtische
Subventionsgesetz definiert dementsprechend in § 2 Abs. 1 aSubG Subventionen als
„geldwerte Vorteile, insbesondere nicht
rückzahlpflichtige Geldleistungen und Vorzugsbedingungen bei Darlehen sowie
Nutzungsrechte, Garantien und Bürgschaften, die an Dritte gewährt werden, um
die Erbringung freiwilliger Leistungen, die im öffentlichen Interesse liegen,
zu fördern oder zu erhalten“. Das geforderte an den
Subventionszweck gebundene Verhalten des Subventionsempfängers erscheint
gewissermassen als Gegenleistung zur staatlichen Zuwendung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2542).
3.1 Wird die subventionierte Aufgabe oder werden die verfügten oder
vertraglich vereinbarten Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt, bestimmt gemäss
§ 9 Abs. 1 aSubG der Regierungsrat, ob die Auflagen oder
Bedingungen zu ändern sind, ob die Erfüllung zwangsweise durchzusetzen oder ob
die Subvention ganz oder teilweise zu kürzen, allenfalls zurückzufordern sei.
Das Rückforderungsrecht verjährt bei Betriebssubventionen fünf Jahre nach der
Auszahlung, bei Investitionsbeiträgen richtet sich die Verjährung nach den individuellen
Bestimmungen der Subventionszusicherung. Rückzufordernde Beträge sind darüber
hinaus ab Entstehung des Rückforderungsrechts zu dem im Schweizerischen Obligationenrecht
festgelegten Zinsfuss zu verzinsen (§ 9 Abs. 2 aSubG). Dem Regierungsrat kommt vor
diesem Hintergrund bei der Beurteilung der Rückforderung einer geleisteten
Subvention bei Nichterfüllung der subventionierten Aufgabe ein
Beurteilungsspielraum zu, bei dem auch die Verhältnismässigkeit der
Rückforderung zu beurteilen ist.
3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass das
mit dem am 25. April 2012 überwiesenen Subventionsbetrag unterstützte
Filmprojekt nicht realisiert worden ist. Grund dafür war offenbar der Tod des
vorgesehenen Hauptdarstellers. Ebenfalls unbestritten ist, dass trotz Nachfragen
der zuständigen Behörde eine in Aussicht gestellte, überarbeitete
Projektplanung nicht vorgelegt worden ist.
3.3 Mit ihrem Rekurs
verlangt die Rekurrentin, dass ihr erneut Gelegenheit zur Einreichung einer
überarbeiteten Projektplanung zur Umsetzung des unterstützten Projekts gegeben
werde. Zur Begründung macht sie geltend, dass ihr einziges Organ, B____, vom 6.
Mai bis zum 16. September 2015 und vom 16. Dezember 2016 bis zum 15. März 2017
in ärztlicher Behandlung und vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen und deshalb
unverschuldet daran gehindert gewesen sei, auf die Mahnungen der Geschäftsstelle
Fachausschuss Film und Medienkunst BS/BL zu reagieren.
3.4
3.4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, ergibt sich aus erwähnter Krankengeschichte nicht, weshalb es
der Rekurrentin vor und nach der ersten ärztlichen Behandlung ihres Organs
nicht möglich gewesen wäre, das Projekt neu zu planen, zumal sie mehrmals (Nachfrage
der Geschäftsstelle Fachausschuss Film und Medienkunst BS/BL im Sommer 2015
sowie Schreiben derselben vom 17. Oktober 2016) aufgefordert bzw.
gemahnt worden ist, das Projekt zu realisieren. Im Übrigen ist
festzuhalten, dass der Regierungsrat der Rekurrentin viel Zeit zur Realisierung
respektive Anpassung ihres Projektes liess. Indem die Rekurrentin
bereits vor der Krankheit ihres Organs während beinahe vier Jahren untätig geblieben
ist und das Filmprojekt deshalb nicht über die Planungsphase hinausgekommen
ist, verletzt sie bereits ihre Verpflichtung zur sachgemässen Erfüllung der
unterstützten Aufgabe gemäss § 5 Abs. 2 lit. b aSubG.
3.4.2 Die Rekurrentin macht darüber hinaus
auch keine substantiierten Angaben, die es im vorliegenden Fall als
unverhältnismässig erscheinen liesse, die Subvention zurückzufordern.
Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass sie etwa vor dem Tod des
Hauptdarstellers umfangreiche, durch den Tod desselben nutzlos gewordene
Ausgaben für das Projekt getroffen hätte. Im Weiteren erscheint die
Rückforderung des Projektbeitrages auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig,
wurde die Rekurrentin doch bereits mit Schreiben vom 15. Februar 2012 –
notabene vor über fünf Jahren – darauf hingewiesen, dass bei
Nichtzustandekommen des Projekts der volle Betrag zurückzuzahlen sei.
3.5
3.5.1 Die
Rekurrentin hat ihrer Replik vom 22. Juni 2017 einen Bericht zum Arbeitsstand
des Dokumentarfilms „[...]“ beigelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass das Projekt
– nachdem über 30 Stunden Videomaterial gedreht sowie über 5000 Fotos gemacht
wurden – eine komplett neue Wendung genommen habe: im Herbst 2014 sei ein
Zeitzeuge gefunden worden, der der Welt bisher unbekannt gewesen sei und dessen
Existenz eine kleine Sensation darstelle: [...] Es seien bereits alle Verträge
unterschrieben und die Rekurrentin habe das exklusive Recht, mit [...] zu
drehen und seine Geschichte im Film zu erzählen. Die Rekurrentin stellt im
Weiteren in Aussicht, das neu ausgerichtete Projekt unter neuem Arbeitstitel zu
den nächstmöglichen Terminen beim Bund (BAK, Sektion Film), dem Schweizer Fernsehen
(SRF), der Zürcher Filmstiftung sowie weiteren regionalen und privaten
Förderern einzureichen. Nach hoffentlich gelungener Restfinanzierung sei die
Fertigstellung des Filmes fürs Jahr 2019 geplant.
3.5.2 Auch
in Bezug auf die in der Replik angeführten Neuigkeiten ergibt sich
aus der Krankengeschichte des Organs der Rekurrentin nicht, weshalb es diesem
vor und nach der ersten ärztlichen Behandlung nicht möglich gewesen wäre, das
Projekt neu zu planen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die
Rekurrentin, obwohl sie von beschriebener Neuigkeit bereits im Jahr 2014
erfahren hat, diese und deren Auswirkungen auf das Filmprojekt der zuständigen Behörde
nicht rechtzeitig, insbesondere im Rahmen der Nachfrage vom Sommer 2015 und des
Schreibens vom 17. Oktober 2016, zur Kenntnis gebracht hat. Die Neuigkeit bestand
laut eigener Aussage der Rekurrentin seit Herbst 2014 und damit mindestens
sieben Monate vor der ersten Krankheit des Organs der Rekurrentin, sodass für
eine Mitteilung der Neuheit sowie eine Überarbeitung des Filmprojektes genügend
Zeit bestanden hätte.
3.5.3 Die
Vorbringen der Rekurrentin in der Replik sind darüber hinaus in prozessualer
Hinsicht ohnehin zu spät erfolgt: im Verwaltungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz
(BGE 139 II 489 E. 3.2 S. 495; VGE VD.2015.219 vom 18. April 2016 E.
2.3.2). Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der
Parteien die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen. Dieser
Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien
begrenzt. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach
feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung
alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2015.133 vom
8. Dezember 2015 E. 4.3.1; VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4).
Die Erläuterungen der Rekurrentin in der Replik sind vor diesem Hintergrund –
wollte man ihnen entgegen der Ansicht des Appellationsgerichts überhaupt Entscheidwesentlichkeit
zugestehen – verspätet vorgebracht worden. Die Neuigkeiten hätten in der
Rekursbegründung unter Hinweis auf die von der Rekurrentin erwähnten, bereits
unterzeichneten Verträgen zumindest angeführt werden müssen. Dies hat die
Rekurrentin nicht getan, weshalb die Vorbringen in der Replik vom 22. Juni
2017 in prozessualer Hinsicht als verspätet zu betrachten sind und der Rekurs
auch aus formellen Gründen abzuweisen ist.
3.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Rekurrentin bzw. ihr Vertreter selbstverschuldet und
trotz mehrfacher Mahnung das mit dem gesprochenen Beitrag geförderte Projekt
nicht umgesetzt und auch ihre damit verbundenen Mitwirkungspflichten nicht
erfüllt hat. Der Regierungsrat durfte daher von seinem Rückforderungsrecht
Gebrauch machen. Der Präsidialbeschluss vom 10. April 2017 ist insofern nicht
zu beanstanden.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind dessen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Die
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘000.– werden mit dem bereits bezahlten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–
(inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrentin
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.