Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.78
URTEIL
vom 3.
Oktober 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kosovo,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 2. Oktober 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 1. Oktober 2017 in Basel durch die
Polizei einer Kontrolle unterzogen worden ist, wobei festgestellt wurde, dass
ihm die Grenzwacht am 11. Dezember 2016 ein durch das Staatssekretariat
für Migration ausgesprochenes, bis zum 19. Mai 2018 gültiges Einreiseverbot für
die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein eröffnet hatte,
dass er deshalb dem Migrationsamt übergeben worden
ist, welches ihn mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 aus der Schweiz weggewiesen
und für die Dauer von längstens 12 Tagen Ausschaffungshaft angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl.
§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG
122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG unter anderem dann in Haft
genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass der Beurteilte nicht bestreitet, vom
Einreiseverbot für die Schweiz Kenntnis gehabt zu haben, und lediglich geltend
macht, er habe nicht gewusst, dass dieses für den gesamten Schengenraum gilt,
dass offen bleiben kann, ob ihm die ursprüngliche Verfügung
mit dem Hinweis auf das schengenweite Verbot zugegangen ist (wovon das
Migrationsamt auszugehen scheint) oder ob er lediglich am 11. Dezember 2016
durch die Grenzwacht auf eine bestehende Sperre für die Schweiz und
Liechtenstein aufmerksam gemacht worden ist (worauf das in den Akten
befindliche Dokument hindeutet),
dass es nämlich genügt, dass der Beurteilte das
für die Schweiz geltende Einreiseverbot missachtet hat,
dass auch seine Angaben, wonach er sich
hauptsächlich in Frankreich aufhalte und lediglich kurz vor seiner Kontrolle in
die Schweiz eingereist sei, wenig glaubwürdig erscheinen, hätte er doch bei
dieser Situation nicht eine SIM-Karte eines Schweizer Mobilfunkanbieters in
seinem Handy eingelegt,
dass er seine Wohnadresse nicht bekannt gegeben
hat, weshalb er im Falle einer Haftentlassung jederzeit problemlos untertauchen
könnte,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint,
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für 12 Tage bis zum 13. Oktober 2017, 12.45 Uhr, rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.