Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.32
ENTSCHEID
vom 26.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 25. August 2017
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 17. November 2017
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) ein
Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt bzw. Körperverletzung. Sie soll am 22. August
2017 im Zusammenhang mit einem Familienstreit ihrem Ehemann mit einem
Küchenmesser eine Schnittverletzung am linken Unterarm zugefügt haben. Nachdem
sie bezüglich dieses Vorfalls persönlich die Polizei requiriert hatte, wurde
sie am Tatabend in der gemeinsamen ehelichen Wohnung vorgefunden und sogleich vorläufig
festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte das Zwangsmassnahmengericht
am 25. August 2017 sodann Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf
Wochen bis zum 17. November 2017.
Gegen diesen
Entscheid hat die ‒ ansonsten anwaltlich vertretene ‒ Beschwerdeführerhin
persönlich Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 4. September 2017 (an das
Strafgericht) beantragt sie die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 14. September 2017 mit dem Antrag auf Abweisung
der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Der zur Vernehmlassung eingeladene amtliche
Verteidiger der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 22. September 2017 auf
eine Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2017.13 vom
12. April 2017 E. 3.4). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte
für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat
vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2 Die
Beschwerdeführerin bestreitet, soweit ersichtlich, das Vorliegen eines
dringenden Tatverdachts. Sie scheint ein Unfallgeschehen oder allenfalls eine
Notwehrsituation geltend zu machen.
3.3 Der
dringende Tatverdacht ist aufgrund verschiedener Anhaltspunkte erstellt: einerseits
hat die Beschwerdeführerin selbst die Polizei requiriert (Aktennotiz Detektiv-Korporal
[...] vom 25. August 2017) und bei deren Eintreffen unmittelbar angegeben, dass
sie ihren Ehemann mit einem Messer verletzt habe (Polizeirapport vom 22. August
2017, S. 1). Andererseits schilderte der Ehemann anlässlich seiner Einvernahme
vom 23. August 2017 glaubhaft den Ablauf der Tat bzw. des Abends (Einvernahme B____
vom 23. August 2017, S. 2 ff.). Die beim Ehemann festgestellte Verletzung am
linken Unterarm (ca. 8 cm lange glattrandige Schnittverletzung, welche Haut,
Fettgewebe und Muskel durchtrennt hatte [Fototafel vom 22. August 2017, Aktennotiz
Abklärung mit IRM vom 22. August 2017]) korrespondiert zudem mit den
Schilderungen desselben anlässlich erwähnter Einvernahme. Mit der Staatsanwaltschaft
ist darüber hinaus festzustellen, dass die vorläufige Würdigung der diagnostizierten
Verletzung eher einen gezielten Schnitt als eine durch ein Handgemenge
verursachte Verletzung indiziert. Insgesamt bestehen aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat. Das Zwangsmassnahmengericht
durfte somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejahen.
4.1 Sinn
und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung
von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit,
die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern,
anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen
Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung,
indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2).
Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die
beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das
Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss
grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.2 hiernach)
und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. E. 4.3
hiernach). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein
(vgl. E. 4.4 hiernach). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu
befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E.
4.5 hiernach).
4.2
4.2.1 Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei
schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr
grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art.
221 N 32 ff.; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 11; BGE 143 IV 9
E. 2.3.1 S. 12 f., 137 IV 84 E. 3.2 S. 86).
4.2.2 Gemäss
dem Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin sowie dem entsprechenden, sich
in den Akten befindlichen Strafurteil vom 26. Mai 2014 ist ersichtlich, dass
sie bereits einmal wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit Messereinsatz zum
Nachteil ihres damaligen Partners verurteilt wurde. Vorliegend ist zudem
aufgrund der Aussage von B____ und des Spurenbilds in der Familienwohnung die
Beweislage für eine Körperverletzung mit einem Messer eindeutig. Zusammen mit
der rechtskräftigen einschlägigen Verurteilung ist das Vortaterfordernis klar
erfüllt.
4.3
4.3.1 Leichte
Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht
erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung
gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung
für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 12). Als drohende
schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle,
Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S.
85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember
2016 E. 2.1; vgl. Hinweise auch die Hinweise bei Forster, a.a.O., Art. 221 N 15 FN 62).
4.3.2 Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen die Beschwerdeführerin ein
Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt bzw. Körperverletzung. Es ist dabei
nicht bloss eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung denkbar,
vielmehr fällt auch ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung
oder gar versuchter vorsätzlicher Tötung in Betracht. Dass es sich bei diesen
Delikten um Verbrechen oder schwere Vergehen handelt, versteht sich von selbst.
4.4 Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende
Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder
Art beziehen (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Im Vordergrund stehen
jedoch Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9 E.
2.7 S. 15), weshalb vorliegend auch das Erfordernis der erheblichen Gefährdung
als erfüllt betrachtet werden kann.
4.5
4.5.1 Nach
dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der
Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen
begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt
ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche
Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität
der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser
Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation
respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen.
Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige
Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8
ff. S. 16 ff.; Schmid, a.a.O.,
Art. 221 StPO N 13; Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 38; Forster,
a.a.O., Art. 221 N 15).
4.5.2 Die
Beschwerdeführerin wurde wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2.2), im Jahr 2014
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (ebenfalls Messerattacke, dazumals zu
Lasten ihres Lebenspartners) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei
Jahren (18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit drei Jahre) verurteilt.
Der Vollzug des unbedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe wurde in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) indes
zugunsten einer ambulanten psychiatrischen Behandlung aufgeschoben. Aus der
Tatsache, dass gegen die Beschwerdeführerin just wieder aufgrund eines Delikts
mit einem Messer ein Strafverfahren geführt wird, muss geschlossen werden, dass
die durchgeführte ambulante Therapie nicht zu einer nachhaltigen Veränderung
ihrer psychischen Situation geführt hat. Darüber hinaus hat sich die zuständige
Staatsanwältin mit e-mail vom 4. September 2017 bei Dr. med. C____ erkundigt,
ob er im Hinblick auf die Schuldfähigkeit bzw. die Massnahmenbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin erneut ein Gutachten erstellen könne (im Austrittsbericht
der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel [UPK] vom
31. August 2017 wird eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung,
Borderline-Typ [ICD -10 F60.31] diagnostiziert). Dies zeigt, dass das Defizit der
Beschwerdeführerin abermals abgeklärt wird. Ob diesem mit einer neuen Massnahme
begegnet werden soll, wird das erstinstanzliche Gericht zu entscheiden haben.
Bis diesbezüglich gesicherte Erkenntnisse vorliegen bzw. eine angemessene
Therapie nicht aufgegleist wurde, ist ernsthaft mit neuen Attacken zu rechnen
und es muss insgesamt von einer belasteten Prognose ausgegangen werden.
5.1 Darüber
hinaus ist aufgrund derselben Erwägungen (vgl. E. 4) auch von Ausführungsgefahr
auszugehen, zumal es gemäss Angaben des Ehemannes bereits früher zu einem
Messervorfall gekommen sei, allerdings habe seine Ehefrau dazumals „nur“ ein
Messer geworfen, jedoch nicht in seine Richtung (Einvernahme B____ vom 23. August
2017, S. 5). Anlässlich eines verbalen Streits hat sich die Beschwerdeführerin
nun mit Messern ausgerüstet und dadurch offensichtlich die Bereitschaft gezeigt,
weiter zu gehen, nämlich ihren Ehemann zu verletzen. Dass weitere Attacken
drohen, ist ernsthaft zu befürchten.
5.2 Da
die Haftgründe der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr zu bejahen sind, kann
offen gelassen werden, ob auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt wäre.
6.1 Unter dem Titel der
Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den privaten Interessen
der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
6.2 Die
Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 22. August 2017 in Haft. Aufgrund der
zur Diskussion stehenden Straftat und ihrer einschlägigen Vorstrafe hat sie im
Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die bis zum 17. November
2017 dauernde Untersuchungshaft von insgesamt zwölf Wochen deutlich übersteigen
wird. Ob anstatt oder zusätzlich eine freiheitsentziehende (stationäre)
Massnahme angeordnet werden soll, wird das erstinstanzliche Gericht zu
beurteilen haben.
6.3 Angemessene
Ersatzmassnahmen sind momentan nicht ersichtlich. Über mögliche Ersatzmassnahmen
könnte ohnehin erst befunden werden, wenn die psychiatrische bzw. medikamentöse
Versorgung gewährleistet ist und die Compliance der Beschwerdeführerin über
eine gewisse Zeit belegt ist.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF
500.‒ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒ (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.