Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2017.46
ENTSCHEID
vom 21.
September 2017
Mitwirkende
Dr.
Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr.
Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
c/o [...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
21. August 2017
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
5. Mai 2017 erhob A____ (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen eine Pfändung vom
7. Februar 2017 (Pfändung Nr. [...]) bei der unteren Aufsichtsbehörde über
das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 21. August 2017
trat die untere Aufsichtsbehörde mangels genügender Anträge und Begründung auf
die Beschwerde nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin
am 7. September 2017 die vorliegende Beschwerde. Die Akten der
unteren Aufsichtsbehörde sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist
auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene
Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 29. August 2017 zugestellt worden.
Die am 8. September 2017 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit
rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend
Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100];
§ 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und
der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2 Mit
der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Verfügungen des Betreibungs- und
Konkursamts angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Cometta/ Möckli,
in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 17 N 15
ff.). Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiell-rechtliche Fragen
auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde. Für die materiell-rechtlichen Fragen ist das Gericht
anzurufen (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 N 9 ff.).
Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG).
2.1 Aus
Art. 321 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass eine Beschwerde eine Begründung
sowie Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, zu enthalten hat, aus denen
hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 321
N 14). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund
sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene
Entscheid leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der
vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten aus ihrer Sicht unrichtig
ist, und es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Spühler,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage
2017, Art. 321 N 4; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375
f.; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3). Auch wenn bei einer
rechtsunkundigen Person an die Substantiierungs- und Behauptungspflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch
auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben
werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).
2.2 In
ihrer Beschwerde vom 7. September 2017 macht die Beschwerdeführerin nicht
geltend, dass die untere Aufsichtsbehörde zu Unrecht auf ihre Beschwerde nicht
eingetreten sei. Sie führt nicht aus, inwiefern der Nichteintretensentscheid
falsch sein soll. Stattdessen verlangt sie die Aufhebung der Pfändung, da sie
sich „im Existenzminimum“ befinde und die „[…] Sache […] vollkommen ungeklärt“
sei. Damit wirft die Beschwerdeführerin materiell-rechtliche Fragen auf, welche
im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden können
(vgl. oben Erwägung 1.1). Weitere Ausführungen machte die
Beschwerdeführerin nicht. Mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Entscheid sind die dargestellten formellen Voraussetzungen gemäss Art. 321 Abs.
1 ZPO (vgl. oben Erwägung 2.1) folglich nicht erfüllt.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten
ist. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos
(vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
21. August 2017 (AB.2017.25) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.