Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.47
URTEIL
vom 16. September 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und
Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
[...] Beschwerdeführerin
1
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
B____ Rekurrent
2
[...] Beschwerdeführer
2
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Entscheide der Steuerrekurs-kommission vom 23. Juni 2016
betreffend Nachsteuern zu den
kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer pro 2001 bis 2007
Sachverhalt
Am
25. März 2015 verfügte die Steuerverwaltung Basel-Stadt gegenüber A____
und B____ in Korrektur zweier früherer erfolgreich angefochtener Veranlagungen
Nachsteuern für die kantonalen Steuern pro 2001 bis 2007 in der Höhe von
CHF 360'178.10 und für die direkte Bundessteuer pro 2001 bis 2007 in der
Höhe von CHF 158'206.90 zuzüglich Belastungszinsen von CHF 139'249.90
(kantonale Steuern) bzw. CHF 54'676.80 (direkte Bundessteuer). Die dagegen
erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 12. Mai 2015
vollumfänglich ab. Den hiergegen erhobenen Rekurs bzw. die dagegen erhobene
Beschwerde wies die Steuerrekurskommission mit zwei separaten Entscheiden vom
23. Juni 2016 ab.
Gegen diese
beiden am 11. Januar 2017 zugestellten Entscheide haben A____ und B____
(Rekurrenten) am
10. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht "Beschwerde"
erhoben. Mit auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin am 20. März 2017
nachgebesserten Rechtsbegehren verlangen sie in der Sache was folgt:
"Es seien die Veranlagungsverfügungen vom 25. März 2015
im Umfang von CHF 360'178.10 zuzüglich Belastungszins von CHF 139'249.90
bezüglich Kantonssteuer bzw. CHF 158'206.90 zuzüglich CHF 54'676.30
bezüglich direkte Bundessteuer, der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015
und der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 23. Juni 2016
teilweise aufzuheben, und es seien die Verzugszinsforderungen unter
Berücksichtigung der von der Steuerverwaltung bzw. dem Betreibungsamt mit
Arrest belegten, in Betreibung gesetzten und auf einem Konto des
Betreibungsamtes liegenden sicherheitshalber eingezogenen Vermögenswerten, in
der Höhe von mindestens CHF 437'783.65 (CHF 426'263.65 gemäss
Überweisungsbelege UBS sowie CHF 11'520.– Lohnpfändung) wie folgt neu
festzulegen:
a) Ab 17. August 2010 (Arrestbefehl und Sicherstellungsverfügung)
auf CHF 360'178.10 abzüglich 69.5 % (Anteil Kantonssteuer) der
gesamten bei den Einsprechern sichergestellten Vermögenswerten, mindestens
CHF 304'259.65, somit auf höchstens CHF 55'918.45.
b) Ab 17. August 2010 (Arrestbefehl und Sicherstellungsverfügung)
auf CHF 158'206.90 abzüglich 30.5 % (Anteil Bundessteuer) der
gesamten bei den Einsprechern sichergestellten Vermögenswerten, mindestens
CHF 133'524.–, somit auf höchstens CHF 24'682.90.
c) Eventualiter seien die
revidierten Verzugszinsberechnungen gemäss lit. a und b. vorab ab
Valuta 9. Juni 2011, subeventualiter ab 19. April 2013,
subsubeventualiter ab 3. Juli 2013 zu erfolgen."
Die
Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom
20. April 2017 die Abweisung des Rekurses. Die Steuerverwaltung und
die Eidgenössische Steuerverwaltung haben sich nicht vernehmen lassen. Die
Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich aus den angefochtenen
Entscheiden und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
beiden angefochtenen Entscheide betreffen einerseits die Nachsteuern zu den
kantonalen Steuern pro 2001 bis 2007, andererseits die Nachsteuern
zur direkten Bundessteuer pro 2001 bis 2007. Die Veranlagungen dieser
beider Steuern beruhen zwar auf verschiedenen Steuergesetzen, doch stellen sich
dieselben Rechtsfragen, welche auf der Grundlage von gleichlautenden
Gesetzesbestimmungen zu beantworten sind. Die Vorinstanz hat zwar formal zwei
getrennte Entscheide getroffen. Materiell sind sie jedoch identisch. Es
rechtfertigt sich deshalb, den Rekurs im Verfahren betreffend die kantonalen
Steuern und die Beschwerde im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer
vorliegend in einem Verfahren zu vereinigen und im gleichen Entscheid zu
beurteilen (vgl. auch BGer 2C_711/2012 und 2C_712/2012 vom
20. Dezember 2012 E. 1.2 und 6; VGE VD.2014.28/29 vom
16. Juni 2015 E. 1.1).
1.2 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Gemäss
baselstädtischem Steuergesetz (StG; SG 640.100) kann gegen den Entscheid der
Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das
Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich gemäss
§ 171 StG nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).
Gemäss
Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG,
SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheides (der Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten
Bundessteuer an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das
kantonale Recht ein solches zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen
Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten
(BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das kantonale
baselstädtische Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges
Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur
Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008
S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005 S. 277 ff., 287).
Das
Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses (kantonale
Steuern) ebenso wie für die Beschwerde (direkte Bundessteuer) sowohl
funktionell als auch sachlich zuständig. Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]. Im Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer gelten
in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140 - 144 DBG,
subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren,
insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1
der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer
[DBStV; SG 660.100]; VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011).
1.3 Zum
Rekurs ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13
Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrenten als Adressaten der
angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und
begründet (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164
Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140
Abs. 1 und 2 DBG). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG. Diese kantonalrechtliche Kognition gilt
auch für das Verwaltungsgericht als weitere kantonale Instanz gemäss
Art. 145 DBG (BGE 131 II 548 E. 2.1 S. 550).
Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
Die Berechnung
der Nachsteuern ist nach den Ausführungen der Rekurrenten
nicht mehr strittig. Angefochten ist allein noch die Anrechnung des
verarrestierten und in der Folge auf Sicherstellung gepfändeten und verwerteten
Vermögens und die darauf basierende Berechnung des Verzugszinses (Rekurs,
Rz 6).
2.1 Vor
der Steuerrekurskommission hatten die Rekurrenten
verlangt, dass die Berechnung der Verzugszinsen aufgrund der erfolgten
Sicherstellung von Vermögenswerten durch den Arrestbefehl vom
17. August 2010 ab diesem Zeitpunkt neu erfolgen müsse. In den beiden
angefochtenen Entscheiden wird hierzu ausgeführt, dass die verarrestierten Vermögenswerte
sichergestellt worden seien, da die Bezahlung der geschuldeten Steuer gefährdet
erschienen sei. Die Gelder seien jedoch nicht an den Staat übergegangen,
sondern es sei den Rekurrenten einzig die
Verfügungsmacht entzogen worden. Die Vermögenswerte befänden sich gemäss
Arrestbefehl vom 17. August 2010 weiterhin auf den Konti der Rekurrenten. Allfällige Zinsen stünden ihnen
zu. Um von einer Teilzahlung auszugehen, hätte die Beträge an die
Steuerverwaltung überwiesen werden müssen (angefochtene Entscheide, E. 6).
2.2 Die
Rekurrenten beanstanden die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass das Vermögen auf ihren Konti liegen und
sie somit von den Zinsen profitieren würden. Sie hätten in allen Eingaben
geltend gemacht, dass das Vermögen nach der Verarrestierung im Rahmen der
Betreibung auf Sicherstellung gepfändet und schliesslich verwertet worden sei.
Die Pfändung sei per 8. April 2013 erfolgt. Zusätzlich seien vom
Arbeitserwerb des Rekurrenten 2
CHF 960.– für die Dauer eines Jahres mitgepfändet worden. Alle gepfändeten
Vermögensbestandteile seien verwertet worden. Die Konti bei der [...] seien per
3. Juli 2013 saldiert und dem Betreibungsamt überwiesen worden. Somit
ergebe sich, dass mit der Verarrestierung, eventualiter mit Rechtskraft der
Sicherstellungsverfügung, spätestens aber ab Zeitpunkt der Pfändung bzw. der
Verwertung, den Rekurrenten das
verarrestierte Vermögen vollumfänglich entzogen und die Verfügungsmacht daran
im Rahmen der Sicherstellung auf die Steuerverwaltung übergegangen sei, womit der
Verzugszinsenlauf und die Zinsberechnung entsprechend neu zu gestalten seien
(Rekurs, Ziff. II.6). Diese Vorbringen gehen ins Leere, auch wenn man zu
Gunsten der Rekurrenten berücksichtigt,
dass ihre Gelder, wie die Steuerrekurskommission in ihrer Vernehmlassung
(Rz 5) einräumt, entgegen der Darstellung in den angefochtenen
Entscheiden, sich nicht mehr bei der [...] befinden.
2.3
2.3.1 Gemäss
§ 195 Abs. 1 StG erfolgt bei der Steuerzahlung ein Zinsausgleich auf den
Fälligkeitstermin. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung geht der Zinsausgleich (Belastungszins)
zulasten der steuerpflichtigen Person für alle nach der Fälligkeit geleisteten
Steuerzahlungen. Der Belastungszins wird auf allen nach Fälligkeit geleisteten
Steuerzahlungen erhoben (§ 139 Abs. 1 der Steuerverordnung [StV,
SG 640.110]). Gemäss Art. 164 Abs. 1 DBG muss der
Zahlungspflichtige für die Beträge, die er nicht fristgerecht entrichtet, einen
Verzugszins bezahlen. Mit der Entrichtung ist dabei die Bezahlung in
gesetzlicher Landeswährung mit im kaufmännischen Verkehr üblichen
Zahlungsmitteln gemeint (vgl. Frey,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht.
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017,
Art. 163 N 2 f.). Sowohl bei den kantonalen Steuern als auch bei
der direkten Bundessteuer läuft die Belastungszins- bzw.
Verzugszinszahlungspflicht damit solange, bis die Steuern bezahlt sind. Die
blosse Sicherstellung genügt zur Beendigung der Belastungs- bzw.
Verzugszinszahlung nicht. Denn mit der Sicherheitsleistung wird die
sichergestellte Geldforderung noch nicht getilgt, sondern besteht fort (Amonn/Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 7
N 8).
2.3.2 Zur
Sicherung der Steuerforderungen des Kantons Basel-Stadt und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft wurden gestützt auf Arrestbefehle vom 17. August 2010
Vermögenswerte der Rekurrenten im Umfang
von CHF 519'113.57 mit Arrest belegt (vgl. Arrestbefehle vom 17. August
2010 sowie Arresturkunden vom 20. August 2010 und 29. November 2012
[Rekursbeilage (RB) 3]). Diese Vermögenswerte sowie die Stammanteile der [...]
GmbH und der das Existenzminimum übersteigende Teil des Lohns der Rekurrenten während eines Jahres bis am
6. März 2014 wurden in einer Betreibung auf Sicherheitsleistung für
die erwähnten Forderungen gepfändet (vgl. Pfändungsurkunden vom 16. und
19. April 2013 [RB 4]). Gemäss den Angaben der Rekurrenten sind alle gepfändeten
Vermögenswerte verwertet worden (Rekurs, Ziff. II.6). Belegt ist, dass auf
Zahlungsaufforderungen des Betreibungsamts hin am 1., 3. und
4. Juli 2013 gepfändete Vermögenswerte im Umfang von insgesamt
CHF 436'819.28 von auf die Rekurrenten
lautenden Konten auf ein Konto des Betreibungsamts überwiesen worden sind
(RB 4). Da es sich um Betreibungen auf Sicherheitsleistung handelt, ist
der Verwertungserlös den Gläubigern Kanton Basel-Stadt und Schweizerische
Eidgenossenschaft nicht ausbezahlt, sondern für diese als Sicherheit hinterlegt
worden. Die beiden Gläubiger haben daran ein Pfandrecht erhalten (vgl.
Pfändungsurkunden vom 16. und 19. April 2013 [RB 4] sowie Acocella, in: Staehelin/Bauer/Staehelin
[Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
2. Auflage, 2010, Art. 38 N 15; Amonn/
Walther, a.a.O., § 7 N 9 10a; Frey, a.a.O., Art. 170 N 37). Wenn die Rekurrenten die hinterlegten Beträge nach
Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungen nicht zur Deckung der Steuerforderung
freigeben, müssen Betreibungen auf Pfandverwertung eingeleitet werden (vgl.
Pfändungsurkunden vom 16. und 19. April 2013 [RB 4] sowie Frey, a.a.O., Art. 170 N 37
und Amonn/Walther, a.a.O.,
§ 7 N 10a). Damit sind die Steuerforderungen mit der Verarrestierung,
Pfändung und Verwertung der Vermögenswerte der Rekurrierenden noch nicht
bezahlt worden. Folglich haben die Vorinstanzen diese Vermögenswerte bei der
Berechnung der Belastungs- bzw. Verzugszinsen zu Recht nicht in Abzug gebracht.
Sind der Rekurs
und die Beschwerde abzuweisen, gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten der Rekurrenten (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Die Rekurrenten
und Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von
CHF 2'000.– in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
Rekurrenten und Beschwerdeführer
Steuerrekurskommission
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.