Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.197
URTEIL
vom 23. August 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Gabriella
Matefi, Law Jacqueline Frossard
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 28. Juli 2016
betreffend Abweisung des Antrags
auf Umteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Sachverhalt
C____, geboren
am […] 2012, ist der Sohn der nicht verheirateten Eltern B____ (Beigeladene)
und A____ (Beschwerdeführer). Die Eltern besitzen gemäss Entscheid der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 6. Februar 2014 das gemeinsame Sorgerecht
für ihren Sohn. Nachdem der Kindsvater im April 2014 einen Antrag auf
behördliche Besuchsregelung gestellt hatte, konnten sich die Eltern diesbezüglich
mit Unterstützung einer Sozialarbeiterin des Kindes- und Jugenddienstes
einigen.
Mit Eingaben vom
18. April 2015 und vom 22. Juli 2015 stellte der Kindsvater bei der KESB den
Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht für C____ zuzusprechen und ihm die
elterliche Obhut zuzuteilen. Mit Entscheid vom 28. Juli 2016 wies die KESB den
Antrag auf Umteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für C____ ab (Ziff. 1).
Auf die Erhebung von Kosten verzichtete die KESB (Ziff. 2).
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 16. September 2016 erhobene und
begründete Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit seiner Beschwerde
beantragt der Kindsvater als Beschwerdeführer die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids und die Übertragung des
Aufhaltsbestimmungsrechts für C____ und die Zuteilung der Obhut an ihn. Eventualiter
beantragt er die Einholung eines Gutachtens bei der Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Klinik Basel-Stadt. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 11. November 2016
die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.
Mit Verfügung
vom 8. Dezember 2016 holte der Instruktionsrichter beim Kinder- und
Jugenddienst (KJD) in Ergänzung zum vorhandenen Abklärungsbericht einen Bericht
über die aktuelle Situation des Kindes und seiner Mutter sowie den Kontakt des
Kindes zum Vater ein. Nach erfolgtem Eingang der entsprechenden Entbindungserklärung
holte der Instruktionsrichter zudem einen Bericht des Kinderarztes von C____,
Dr. [...], ein.
Anlässlich der
Hauptverhandlung vom 23. August 2017 wurden der Beschwerdeführer, die beigeladene
Kindsmutter, [...] als Vertreter der KESB sowie D____ vom KJD befragt. Im
Anschluss gelangten die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, der Vertreter
der KESB sowie die Rechtsvertreterin der Beigeladenen zum Vortrag. Die
detaillierten entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440
Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs.
1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100).
1.2 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht
Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung
(ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen
auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach
Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten
des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu
berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des
Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (BGer 5A_200/2015 vom 22.
September 2015 E. 7.2.2). Dementsprechend ist die Modifizierung
der Anträge der Parteien zulässig.
1.3 Der
Beschwerdeführerin ist als Vater von C____ und als Verfahrensbeteiligter
zweifellos zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl.
Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit 314 Abs. 1 ZGB).
Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Ausübung der faktischen Obhut von C____ und
mithin das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
2.1 Die
Vorinstanz hat sich nicht dazu geäussert, auf welcher rechtlichen Basis das
Gesuch des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Es stellt sich insbesondere die
Frage, ob eine Veränderung der Zuteilung der faktischen Obhut und des Aufenthaltsbestimmungsrechts
zwischen Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge allein nach Massgabe des
Kindswohls zu erfolgen hat oder im Sinne von Art. 310 ZGB nur unter den
qualifizierten Anforderungen einer Kindswohlgefährdung erfolgen kann.
2.2 Gemäss
Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB erfolgt eine Neuregelung der Obhut und der Betreuung
des Kindes, wenn eine solche wegen einer wesentlichen Veränderung der
Verhältnisse zur Wahrung des Kindswohls nötig ist (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar ZGB-I, Art. 298d N 5).
Damit setzt die Abänderung der bisherigen Betreuungsregelung zwar keine
eigentliche Gefährdung des Kindes im Sinne von Art. 310 ZGB voraus. Da die
Kontinuität der Betreuungsregelung aber grundsätzlich dem Kindswohl entspricht,
bedarf es qualifizierter Gründe aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse, um
diese abzuändern. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird auch in diesem
Zusammenhang daher von einer vorausgesetzten Gefährdung des Kindswohls
gesprochen, wobei unerheblich ist, worauf diese zurückgeht (BGer 5A_200/2015
vom 22. September 2015 E. 7.2.2).
Zur Prüfung des
Vorliegens einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ist die gesamte
Entwicklung der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers und der
Beigeladenen mit ihrem Sohn zu betrachten.
3.1 Die
Kindsmutter wurde offenbar kurz nach ihrer Bekanntschaft mit dem
Beschwerdeführer schwanger (Eintrag Journal KESB 4. November 2013). Die Eltern
lebten bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes getrennt, weil das
Zusammenleben nicht funktioniert habe. Nachdem die Kindsmutter zuvor bei ihrer
eigenen Grossmutter lebte, trat sie nach der Geburt in die [...] ein. Sie
leidet an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung sowie einer
undifferenzierten Somatisierungsstörung (Bericht [...] 19. Mai 2016). Trotz
ursprünglich anderen Plänen (Eintrag Journal KESB 4. November 2013) verblieb die
Kindsmutter in der [...]. Sie hatte damals noch keine Ausbildung, der
Kindsvater war noch in der Lehre. Mit Eingaben vom 5. September und 29. Oktober
2013 beantragte der Beschwerdeführer die gemeinsame elterliche Sorge. Die
Kindsmutter befürwortete dies in der Folge. Mit Unterhalts- und Betreuungsvertrag
vom 11. Januar 2014 kamen die Eltern darauf überein, dass das Kind im Haushalt
der Mutter lebt, welche es als Hausfrau allein betreut. Während der Dauer
seiner Lehre bis Sommer 2014 sollte der Beschwerdeführer durchschnittlich vier
Abende pro Woche sowie die Wochenenden mit der Kindsmutter und seinem Sohn verbringen
und in dieser Zeit Betreuungsaufgaben übernehmen. Diese Vereinbarung genehmigte
die KESB mit Entscheid vom 6. Februar 2014 und übertrug den Eltern antragsgemäss
die gemeinsame elterliche Sorge.
In der Folge
wandte sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. April 2014 erneut an die
KESB, da ihm die Kindsmutter seit ihrer Trennung den Kontakt zu seinem Sohn
verweigere. Darauf erfolgte eine Abklärung der Situation durch den KJD. Mit
Bericht vom 3. Dezember 2014 gab D____, KJD, an, dass seit längerer Zeit wieder
regelmässige Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn
stattfänden. Die Kindsmutter habe eine Lehre im Detailhandel begonnen. C____
werde am Montag und Donnerstag von der Grossmutter väterlicherseits betreut. Am
Dienstag, Mittwoch und Donnerstag hole der Beschwerdeführer seinen Sohn vom
Tagesheim ab, da die Mutter noch arbeiten müsse. Die Abmachungen seien sehr
komplex und würden von der Kindsmutter auch wieder kurzfristig geändert. Obwohl
alle Parteien bemüht seien, komme es aufgrund mangelhafter Kommunikation
kurzfristig zu schwierigen Situationen. C____ werde von beiden Elternteilen gut
und im Verhältnis praktisch hälftig betreut. Bei einem gemeinsamen Gespräch am
12. Februar 2015 äusserte sich die Kindsmutter sehr dankbar über die Entlastung
durch die Grossmutter väterlicherseits bei der Betreuung von C____.
Mit Eingabe vom
18. April 2015 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die KESB und
beantragte das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn. Er beklagte sich über böse
Beschimpfungen und Beleidigungen als „Borderline-‚Ausbrüche‘“ seitens der
Kindsmutter, welche auch vor dem Kind erfolgen würden. Nun habe sich die
Situation seit der erneuten Schwangerschaft der Kindsmutter erneut verschlechtert.
Die Kindsmutter wohne mit einem neuen Partner in einer 2-Zimmerwohnung,
worunter C____ leide. Er werde zunehmend abgeschoben und lebe mehrheitlich bei
ihm und seiner Lebensgefährtin, seinen Eltern und in der Kita.
Mit neuem
Unterhalts- und Betreuungsvertrag vom 15./16. Juli 2015 stellten die Eltern
fest, dass das Kind weiterhin im Haushalt der Mutter lebe, wobei die Eltern die
Betreuung von C____ untereinander regelten. Aufgrund eines neuerlichen Antrags
auf Umteilung der elterlichen Sorge lud die KESB die Eltern erneut in ein
Gespräch ein. Wie die Mutter des Beschwerdeführers darauf mitteilte, soll dies
zu einem „Desaster“ geführt haben mit „Morddrohungen, bösen Beschimpfungen
etc.“.
Dem
Abklärungsbericht von D____ vom 1. Dezember 2015 kann entnommen werden, dass
die Kindsmutter erneut schwanger wurde und nach der Trennung vom Vater ihres
zweiten Kindes keinen festen Wohnsitz mehr hatte, weshalb sie am 7. September
2015 wieder in eine betreute Wohnung der [...] eintrat. Am […] September
2015 wurde ihr zweiter Sohn [...] geboren. In der [...] werde die Kindsmutter
engmaschig von Frau E____ betreut. Es bestehe eine gute und vertrauensvolle
Zusammenarbeit. Daneben gehe sie regelmässig zur Mütterberatung. Gemäss den
Ausführungen von Frau E____ betreut sie ihre Kinder liebevoll und entspricht deren
Bedürfnissen. Sie habe auch nach erfolgter Trennung vom Vater ihres zweiten
Kindes ein freundschaftliches Verhältnis zu ihm. Er unterstütze sie bei der
Kinderbetreuung und habe auch ein herzliches Verhältnis zu C____. Gemäss
Auskunft des Tagesheims, wo er auf Veranlassung von Frau D____ zu 100% betreut
werde, habe sich C____ gut entwickeln können und die Zusammenarbeit mit der
Kindsmutter klappe gut. Die Grossmutter väterlicherseits habe C____ an zwei
Tagen in der Woche betreut, sich aber nach dem schwangerschaftsbedingten
Abbruch der Ausbildung der Kindsmutter bedauerlicherweise geweigert, die
Betreuung weiter zu übernehmen. Es bestehe daher kein weiterer Hilfe- oder
Anordnungsbedarf (Abklärungsbericht D____ 1. Dezember 2015).
Mit Schreiben
vom 26. Januar 2016 beklagte sich der Beschwerdeführer über eine ungenügende Gesundheitsvorsorge
durch die Mutter. C____ habe einen schlimmen Fusspilz, den sie nur ungenügend
behandle. Am 16. Januar habe er sich bei einem Sturz vom Sofa eine Kopfwunde
zugezogen. Gemäss Aussage des Spitalarztes sei C____ schlecht ernährt gewesen.
3.2 Aus
dieser Vorgeschichte folgt, dass sich die Eltern bisher mehrfach darauf
geeinigt haben, dass ihr Kind im Haushalt der Mutter lebt. Dies kann gegen den
Willen der Mutter nur dann geändert werden, wenn die bisherige Regelung
aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse dem Kindswohl abträglich erscheint.
Die Veränderung der Verhältnisse und das Kindswohl beziehen sich dabei
gegenseitig aufeinander. Wird das Kindswohl heute durch die bisherige Regelung
der Obhut gefährdet, so liegt darin eine Veränderung der Verhältnisse gegenüber
dem bisherigen Zustand. Es ist daher im Ergebnis zu prüfen, ob das Wohl von C____
in der Obhut der Mutter gefährdet wird.
Dem entspricht,
dass die Behörde die Situation in Anwendung der Offizialmaxime neu zu prüfen
hat, wenn sich die Parteien im Verlaufe der Zeit über die
Betreuungsanteile nicht mehr einig sind und die früher getroffene Vereinbarung
von einer oder von beiden Parteien nicht mehr eingehalten wird (BGer
5A_198/2013 vom 14. November 2013 E. 4.3). Hat sich die Überprüfung aber
am Kindswohl zu orientieren, so ist nicht relevant, worauf eine allfällige
Gefährdung des Kindeswohls im bisherigen Setting zurückzuführen ist. Sie kann
in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der
weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein
Verschulden an der Gefährdung trifft (BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015
E. 7.2.2).
3.3 Die
Kindsmutter weist bezüglich ihrer Erziehungsfähigkeit gewisse Defizite auf, die
aber nicht neu aufgetreten sind.
3.3.1 Sie
leidet offenbar an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung sowie
einer undifferenzierten Somatisierungsstörung, aufgrund derer sie nur begrenzt
belastbar sei (Bericht [...] 6. Februar 2017). Sie sei bereit Hilfestellungen
in der Erziehung von C____ anzunehmen und ihr Erziehungsverhalten zu
überdenken, was ihr aufgrund ihrer eigenen Problematik zeitweise nicht leicht
falle (Bericht D____ 14. Februar 2017). Sie wird daher seit dem 26.
September 2012 in einem sukzessive reduzierten Setting betreut (Bericht [...]
6. Februar 2017). Auf der Mutter-Kind-Gruppe habe sie sich „eigenständig und
sehr gut um ihren Sohn“ gekümmert und sei „sehr liebevoll“ mit ihm umgegangen,
habe seine Bedürfnisse erkannt und sofort darauf reagiert. Sie habe eine starke
Bindung zu ihrem Sohn gezeigt (Bericht [...] 6. Februar 2017). Sie könne sich
psychisch immer besser stabilisieren. Gerade die konfliktbelastete Beziehung
zum Beschwerdeführer belaste sie aber sehr, zumal dieser mit kindsbezogenen Drohungen
immer wieder Ängste bei ihr auslöse (Bericht [...] 6. Februar 2017).
Bereits im
Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2015 konstatierte D____, dass es immer wieder
zu heftigen verbalen Konflikten zwischen der Kindsmutter und dem
Beschwerdeführer wie auch dessen Bruder und Mutter gekommen sei. Aufgrund eines
psychogenen Ausfalls, der durch den Beschwerdeführer ausgelöst worden sei, habe
sich die Kindsmutter einige Tage stationär in der Frauenklinik des USB
aufgehalten. Auch im Bericht vom 14. Februar 2017 wurde festgestellt, dass die
Streitigkeiten der Eltern für C____ emotional belastend seien. Die Unfähigkeit
der Eltern zu Absprachen in Erziehungsfragen und –haltungen nutze C____ schnell
zu seinem anscheinenden Vorteil.
3.3.2 Der Kinderarzt von C____ hat mit Schreiben vom 25. Januar
2017 über dessen Gesundheitszustand Auskunft gegeben. Hierzu ist anzumerken,
dass Dr. [...] C____ nach eigenen Angaben letztmalig am 19. Januar 2016
anlässlich einer Entwicklungskontrolle gesehen hat. Der erhobene Befund ist demnach
bereits ein Jahr alt, aber dennoch von Interesse, da er nur rund ein halbes
Jahr nach dem Antrag auf Umteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erhoben
worden ist und sich zeitnah zu den vom Beschwerdeführer monierten Zuständen
äussert. Dr. [...] hält fest, C____ habe sich als fröhlicher und kontaktfreudiger
gesunder Junge präsentiert. Er habe eine normale psychomotorische Entwicklung
mit altersentsprechenden Schwächen in der Feinmotorik und
Konzentrationsfähigkeit gezeigt. Er erlebe Frau B____ als pflichtbewusste
Mutter, welche die Gesundheit ihrer Kinder ernst nehme und nötigenfalls
ärztliche Hilfe in Anspruch nehme. C____ leide an keinem Hautpilz.
Hautausschläge seien im Kindsalter häufig und könnten einfach behandelt werden.
3.3.3 Aus
dem Bericht der [...] vom 6. Februar 2017 erhellt, dass der Alltag der
Beigeladenen mit der Doppelbelastung von Ausbildung und der Betreuung ihrer
beiden Kinder herausfordernd ist. Der Bericht verschweigt nicht, dass es ihr
schwerfällt, innerhalb ihrer eigenen Paarbeziehungen ihre eigenen Bedürfnisse
hinter jene ihrer Kinder zu stellen. Aktuell sei sie hinsichtlich einer
altersgerechten Förderung ihrer Kinder sicherlich noch überfordert. Auch falle
es ihr schwer, ihren Kindern Grenzen aufzuzeigen. Es sei festgestellt worden,
dass C____ auf Zucker mit Unruhe und Übermut reagiere, weshalb die Kindsmutter
versuche, ihm nicht zu viel Süsses zu geben, was ihr jedoch schwerfalle und
derzeit selten gelinge. Aus dem zitierten Bericht geht jedoch auch hervor, dass
die Kindsmutter Kritik und Anregungen offen gegenübersteht und dass im
aktuellen Setting gewährleistet ist, dass den als problematisch erkannten
Punkten durch die Inanspruchnahme der vorhandenen Hilfsangebote begegnet wird.
Namentlich hat sich die Kindsmutter erfolgreich um einen
Vollzeit-Tagesheimplatz für C____ bemüht. Seit Juli 2016 werden ihre beiden
Kinder im gleichen Tagesheim betreut, was ihr die Weiterführung ihrer
Ausbildung ermöglicht. Es bestünden keine hygienischen Probleme und die
Kindsmutter wende sich bei Krankheit der Kinder zuverlässig an einen Arzt und
befolge dessen Anweisungen. Anregungen zur Beschäftigung und Förderung der
Kinder nehme sie bereitwillig entgegen. Auch mit einer empfohlenen Abklärung C____s
beim Zentrum für Frühförderung, als dieser im Tagi nur schwer an einer Sache
bleiben konnte, sei sie sofort einverstanden gewesen. Über die Zeit, in welcher
B____ durch die [...] betreut wurde, habe sie sich psychisch immer besser
stabilisieren können. Gegenüber den Kindern sei sie in der Beziehung konstant
und sie biete ihnen stets Sicherheit und Halt. In der Zusammenarbeit mit der [...]
zeige sie sich kooperativ und lernwillig. Sie sehe, dass sie noch auf
Unterstützung angewiesen sei und nehme diese gerne an.
D____ vom
Kinder- und Jugenddienst hat im Rahmen der Ergänzung und Aktualisierung des
Abklärungsberichtes vom 23. Mai 2016 auch ein Gespräch mit der Leiterin der Kindertagesstätte
geführt, in welcher C____ betreut wird. C____ wird als intelligentes,
sprachlich gut entwickeltes Kind geschildert. Sein Verhalten sei unauffällig.
Er zeige in der Kindertagesstätte kein auffälliges Essverhalten ‒ dass
ein Kind in seinem Alter gerne Süssigkeiten habe, sei nicht aussergewöhnlich.
Es gebe auch kein Anhaltspunkte für übermässigen Fernsehkonsum oder dass er
nicht altersadäquate Filme schauen würde. Er sei auch nicht gewalttätig
gegenüber anderen Kindern. Er benötige klare Abläufe und Strukturen, ansonsten
könne er zappelig werden und mit Spielsachen um sich werfen. Die Kindsmutter
bemühe sich um eine gute Zusammenarbeit mit dem Tagesheim und erzähle, wenn sie
Problem mit der Erziehung von C____ habe. Aus Sicht des Kindes- und Jugenddienstes
kann nicht festgestellt werden, dass C____ durch seine Mutter vernachlässigt
würde.
3.3.4 Der
Kindsvater wird als engagierter Vater beschrieben, der seinen Sohn regelmässig
und zuverlässig betreue und viel mit ihm unternehme. Bei Schwierigkeiten im
Umgang mit C____ kreide er diese aber sofort der „falschen“ Erziehung der
Mutter an, ohne sein eigenes Verhalten zu hinterfragen. Der Beschwerdeführer
lässt auch offen, wie er selber die Betreuung von C____ organisieren möchte. Er
verweist allein darauf, dass er seinem Sohn zusammen mit seiner Lebenspartnerin
ein liebevolles Zuhause bieten könne. Eine Mitbetreuung von C____ durch die
Familie des Kindsvaters, wie sie bis zur Geburt seines Halbbruders […]
bestanden hatte, wurde damals angeblich mit dem Hinweis, die Kindsmutter sei
nun ja zu Hause, weshalb „man keine Bereitschaft mehr habe, C____ an 2
Wochentagen zu hüten“ abgebrochen (Bericht [...] 6.2.2017). Die Beziehung zum
Kindsvater und dessen Mutter sei bezüglich der Kinderbetreuung und
Unterstützung immer wieder schwierig gewesen. In Notsituationen seien sie wenig
hilfreich gewesen.
3.4 Anlässlich
der Hauptverhandlung wurden die aktuelle Lebenssituation der Beteiligten sowie
deren Vorstellungen von einem zukünftigen Setting bezüglich C____ erfragt.
3.4.1 Der
Beschwerdeführer gab an, er lebe mit seiner Partnerin und ihrem gemeinsamen
dreimonatigen Sohn in Allschwil. Er habe einen sehr guten Kontakt zu C____, der
jedes zweite Wochenende ‒ phasenweise beinahe jedes ‒ bei ihnen
verbringe. Er arbeite 100 Prozent als Sanitärmonteur, habe jedoch die
Möglichkeit, über Mittag nachhause zu kommen und sei abends bereits ab 17 Uhr
zuhause. Die Betreuung von C____ könnte [tagsüber] seine Partnerin übernehmen,
mit welcher er seit drei Jahren liiert sei. Lediglich eine Erhöhung seines
Betreuungsanteils wolle er nicht, da er „dieses Hin und Her“ nicht wolle. C____
solle bei ihm leben und sehen, dass man es auch aus eigener Kraft schaffe
(Prot. S. 2-4). Seine Rechtsvertreterin argumentierte, die eingeholten Berichte
basierten oft auf den Aussagen der Mutter. Diese sei überfordert. Eine Kita
stelle immer eine Notlösung dar, und C____ erfahre dort keine individuelle
Förderung. Es stelle sich die Frage, weshalb es einer externen Vollzeitbetreuung
bedürfe, wenn auf Seiten des Beschwerdeführers eine intakte Familie die
Betreuung C____s übernehmen könnte (Prot. S. 6-7).
3.4.2 Die
Beigeladene äusserte, während ihrer Ausbildung seien ihrer Kinder in der Kita
gut betreut worden. C____ werde durch die Kita vom Kindergarten abgeholt. Sie
habe die Ausbildung nun abgeschlossen und sei auf der Suche nach einer Stelle
mit 50 Prozent-Pensum. Dies werde es ihr erlauben, eine grössere Wohnung
ausserhalb der [...] zu bezahlen, was aber nicht bedeute, dass sie die Betreuung
abbrechen wolle. Derzeit werde sie von Frau E____ betreut, die ihr in
finanziellen Belangen und mit den Kindern helfe. Die Kinder hätten im Tagi eine
Struktur und würden abends von ihr betreut. Sie habe nichts dagegen, wenn C____
mehrmals bei seinem Vater sei. Ihre Ausbrüche habe sie gut im Griff (Prot. S.
3-4). E____ bestätigte in der Hauptverhandlung, dass die Betreuung auch nach
einem Wohnungswechsel weiterlaufen werde (Prot. S. 3). Die Rechtsvertreterin der
Kindsmutter verwies auf die vorliegenden Berichte, woraus sich kein Grund für
einen Entzug der Obhut ergebe. Das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Modell
basiere auf der Betreuung durch seine Partnerin ‒ die zudem mit der
Betreuung ihres eigenen Kleinkindes geforderte sei ‒ und nicht durch ihn
selbst, was ebenfalls eine Fremdbetreuung darstelle. Einen geordneten
Tagesablauf habe C____ auch im bestehenden Setting (Prot. S. 7).
3.5
3.5.1 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Kindsmutter durch die Betreuung von C____ zumindest
herausgefordert wird. Klar erscheint, dass sie diese Herausforderung allein
nicht zu meistern imstande ist. Mit der Hilfe der [...] und im entsprechend
begleiteten Rahmen ist sie aber nach den Abklärungen mit gewissen Abstrichen in
der Lage, die Grundbedürfnisse ihres Sohnes zu erfüllen. Dessen alters- und
bedürfnisgerechte Betreuung wird unter der Woche tagsüber durch die
Kindertagesstätte (Kita) bzw. den Kindergarten gewährleistet. Nach
übereinstimmenden Berichten von Kinderarzt und Kita ist C____s physische und
psychische Entwicklung ebenso unauffällig wie sein soziales Verhalten. Die
bestehende Lösung entspricht auch dem bisherigen Setting, welches in Kraft
trat, nachdem der Beschwerdeführer sich 2015 aus der Tagesbetreuung seines
Sohnes zurückgezogen und damit Fakten geschaffen hat. Diese Kontinuität der
Betreuung gilt es im Kindsinteresse zu wahren. In diesem Zusammenhang ist auch
zu erwähnen, dass C____ im Haushalt der Mutter nicht nur mit ihr, sondern auch
mit seinem knapp zweijährigen Halbbruder zusammenlebt und sich an diese
Konstellation gewöhnt hat. Da das Kindswohl aktuell nicht gefährdet wird, besteht
somit kein Anlass, die faktische Obhut neu zu verteilen und dem
Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seinen Sohn zuzuteilen.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3.5.2 Auch
wenn kein Anlass zur Umteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts besteht, ist
die aktuelle Situation zu verbessern. Aus den Schilderungen der beiden
Elternteile in der Hauptverhandlung geht hervor, dass es im Zusammenhang mit
der Organisation der Betreuung und den notwendigen verbindlichen Abmachungen zu
zahlreichen Konflikten gekommen ist. Exemplarisch hat der Beschwerdeführer
geschildert, dass die Beigeladene zu kurzfristig anfrage, ob er bzw. seine
Partnerin oder die Grossmutter C____ während den Tagi-Ferien betreuen könne.
Die Beigeladene hat andererseits moniert, C____ habe nicht betreut werden
können, als er krank gewesen sei, da die Partnerin des Beschwerdeführers
schwanger gewesen sei. Auch sei es zu Unstimmigkeiten gekommen, als sie die Mutter
des Beschwerdeführers direkt angefragt habe, ob sie ihren Enkel betreuen könne.
Der Vertreter
der KESB verortet eine Gefährdung C____s insofern, als sich die Eltern nicht
verstehen würden und hat anlässlich der Hauptverhandlung beantragt, ihnen sei
ein Beistand zur Seite zu stellen, der die Planung mache und ‒ wenn gewünscht
‒ die Besuche beim Vater ausdehne (Prot. S. 7). Vor dem Hintergrund der
beschriebenen organisatorischen Herausforderungen und den möglichen
Veränderungen bei der Beigeladenen erscheint dies sinnvoll.
Der Beistand
wird abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer trotz Abweisung seiner
Beschwerde an einem erhöhten Betreuungsanteil interessiert ist und ob bei den
dafür vorgesehenen Personen, namentlich der Partnerin und der Mutter des
Beschwerdeführers entsprechende Ressourcen vorhanden sind. Namentlich die
Möglichkeiten der aktuellen Partnerin des Beschwerdeführers, die zusätzlich ein
Kleinkind zu betreuen hat und einen Wiedereinstieg ins Berufsleben anstrebt,
können sich auch durchaus verändern. Sollte der Beschwerdeführer sich
zusätzlich in der Betreuung von C____ engagieren wollen, wird der Beistand
sicherstellen, dass die getroffenen Vereinbarungen von beiden Seiten
eingehalten werden. Der Beistand wird die Eltern bei der Betreuung C____s
begleiten. Er wird das Kindswohl bei Änderungen des Settings im Auge behalten,
zumal mit dem Einstieg ins Berufsleben und dem Wunsch nach einem Umzug in eine
grössere Wohnung gewichtige Veränderungen anstehen können, auch wenn die
Beigeladene weiterhin nicht auf sich alleine gestellt sein wird. Es wird eine
entsprechende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (siehe
Auftrag an den Beistand im Dispositiv). Die KESB ist berechtigt, den vom
Gericht formulierten Auftrag bei Bedarf anzupassen.
3.5.3 Die
Konflikte zwischen den Eltern fanden in den Akten verschiedentlich Erwähnung
(siehe 3.3.1). D____ vom KJD hat in ihrem Bericht vom 14. Februar 2017
festgehalten, dass die Streitigkeiten der Eltern eine emotionale Belastung für C____
darstellen. Dass es zu unschönen Szenen gekommen ist, wird von beiden Seiten bestätigt
(Prot. S. 4). Dass sich der Beschwerdeführer um das Wohlergehen seines Kindes
sorgt, ist angesichts der bestehenden Probleme der Beigeladenen verständlich,
wenn diesen durch das bestehende Setting auch wirksam begegnet werden kann.
Nachvollziehbar ist andererseits auch, dass die Beigeladene den Antrag auf
Umteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von C____ als Versuch empfindet, ihr
das Kind wegzunehmen. Streitigkeiten zwischen Ex-Partnern, die „nur“ noch
gemeinsame Kinder verbindet, sind nicht selten. Es gilt jedoch das Wohlergehen
des Kindes im Auge zu behalten, das offensichtlich beiden Elternteilen am
Herzen liegt. Aufgrund der anhaltenden Streitigkeiten wurde ihnen bereits durch
D____ der Besuch des Kurses „Kinder im Blick“ empfohlen (vermerkt im Schreiben
vom 14. Februar 2017). Darauf angesprochen, hat der Beschwerdeführer
geäussert, dass er den Kurs nicht brauche. Die Beigeladene hat gesagt, sie wäre
zum Besuch des Kurses bereit gewesen, mangels Teilnahme des Beschwerdeführers
habe sie dann aber ebenfalls darauf verzichtet. Ein verbesserter Umgang der
Eltern untereinander würde C____s Situation jedoch erleichtern und zudem
verhindern, dass die Eltern mangels Kommunikation durch das Kind gegeneinander
ausgespielt werden können. Die Eltern werden daher im Rahmen einer Weisung
gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB zum Besuch des Kurses „Kinder im Blick“ verpflichtet
(Informationen: www.kinderimblick.ch).
Mit der
Beschwerde vom 16. September 2016 wird eventualiter beantragt, es sei bei der
Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Basel-Stadt ein Gutachten in Auftrag
zu geben. Die Beschwerdeschrift äussert sich in der Folge nicht weiter zu
diesem Antrag. Die Rechtsvertreterin Beschwerdeführerin kam auch in der
Hauptverhandlung nicht mehr auf diesen Antrag zurück. Es sind keine
weitergehenden Abklärungen erforderlich, weshalb die Beschwerde auch in diesem
Punkt abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten
(§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Kosten von CHF 600.‒ für den beim KJD eingeholten
Bericht gehen zu seinen Lasten. Aufgrund der sehr knapp begründeten Verfügung
der KESB ist jedoch nachvollziehbar, dass der Rechtsweg beschritten wurde, um
überhaupt Einblick in die detaillierten Erwägungen der Behörde zu erhalten. Dem
Beschwerdeführer wird daher nur eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF
400.‒ auferlegt, und die frühere und die aktuelle Rechtsvertreterin der
Beigeladenen werden aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei der Tarif von CHF
200.‒/Stunde für die unentgeltliche Rechtspflege zur Anwendung kommt.
Kopien sind mit CHF 0.25/Stück zu entschädigen; der geltend gemachte Aufwand
und die Auslagen sind ansonsten nicht zu beanstanden. Das vom Beschwerdeführer
geleistete Kostendepot von CH 1‘000.‒ wird mit den Verfahrenskosten und
der Urteilsgebühr verrechnet. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für C____ wird eine Beistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eingerichtet. Der von der KESB zu benennende Beistand
erhält den Auftrag und die Befugnisse,
a)
die Eltern von C____ in Fragen, welche das Kind betreffen, mit Rat und
Tat zu unterstützen,
b)
die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu überwachen,
c)
die Umsetzung des unter den Eltern vereinbarten Besuchs- und
Ferienrechts zu überwachen, bei Streitigkeiten zu vermitteln und mit den Eltern
eine verstärkte Einbindung des Vaters in die Betreuung von C____ zu erarbeiten,
wenn dies von Seiten beider Elternteile gewünscht wird,
d)
die KESB Basel über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren sowie
Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben oder die Massnahmen
veränderten Verhältnissen angepasst werden müssen,
e)
der KESB mindestens jährlich einen Verlaufsbericht mit Antrag betreffend
Weiterführung oder Aufhebung der Beistandschaft einzureichen (nächster Termin
30. September 2018).
Dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen
wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, den Kurs „Kinder im Blick“
zu besuchen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Verfahrenskosten von CHF 600.‒ und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF
400.‒. Der Kostenvorschuss von CHF 1‘000.‒ wird damit
verrechnet.
Der Rechtsvertreterin der Beigeladenen, [...],
wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von 1‘050.‒ (inkl. Auslagen und
MWST) ausgerichtet. Ihrer vormaligen Rechtsvertreterin, [...], wird aus der Gerichtskasse
ein Honorar von CHF 906.60 (zuzüglich CHF 72.55 MWST) ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beigeladene
KESB
KJD
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.