Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.76
URTEIL
vom 27.
September 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Ungarn,
zurzeit im Untersuchungsgefängnis
Waaghof,
Innere Margarethentrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 25. September 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der ungarischen
Staatsangehörigen A____, geb. am [...], wurde im Rahmen des Meldeverfahrens die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Prostituierte in verschiedenen
Etablissements in der Weber- und Ochsengasse für gesamthaft 35 Tage im Zeitraum
vom 27. Dezember 2016 bis am 12. März 2017 bewilligt. Seit dem 21. April 2017
wurde sie regelmässig von der Polizei angehalten und kontrolliert, da sie der
Strassenprostitution ausserhalb der kantonal geregelten Toleranzzone für die Ausübung
dieses Gewerbes nachging. Spätestens seit Mitte Mai 2017 verfügte die Ausländerin
über keine Ausweispapiere mehr (vgl. Polizeiprotokoll vom 26. Mai 2017).
Anlässlich einer polizeilichen Requisition vom 31. Mai 2017 wurde ihr ein
Ausweisverlustdokument ausgehändigt und sie wurde aufgefordert, sich umgehend
um die Ausstellung neuer Dokumente über die Ungarische Botschaft zu bemühen. A____
wurde in der Folge mehrfach kontrolliert, wobei sich jeweils zeigte, dass sie
nach wie vor über keine Ausweispapiere verfügte. Mit Verfügung des
Migrationsamts wurde sie am 13. September 2017 aus der Schweiz weggewiesen und
aufgefordert, sich um Reisedokumente zu bemühen, weshalb ihr eine Ausreisefrist
bis 17. September 2017 gesetzt wurde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM)
verfügte am 13. September 2017 eine Einreisesperre gegen A____ geltend vom 18.
September 2017 bis 17. September 2019. Die Verfügung wurde A____ von den
Migrationsbehörden am 13. September 2017 eröffnet, was sie unterschriftlich
bestätigt hat. Am 18. September 2017 wurde A____ wiederum kontrolliert,
woraufhin sie gemäss Polizeiprotokoll vom 18. September 2017 erklärte, sie sei
gleichentags von Frankreich kommend in die Schweiz eingereist, da sie in Basel
Zigaretten habe kaufen wollen. Gegenüber den Migrationsbehörden gab sie an,
sich nun in Frankreich um den Erhalt ihrer ungarischen Ausweispapiere zu
kümmern. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 20. September 2017 wurde A____
erneut aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz umgehend und
selbständig zu verlassen. Auf die mögliche Anordnung von Zwangsmassnahmen im
Falle einer erneuten Missachtung des Einreiseverbotes wurde A____ in der
Begründung des Entscheides explizit hingewiesen. Da sie über kein Geld für den
öffentlichen Verkehr verfügte, wurde sie von der Polizei bis zur französischen
Grenze gebracht. Am 25. September 2015 wurde A____ erneut kontrolliert und
sodann zu Handen des Migrationsamts festgenommen. An der Befragung durch das
Migrationsamt erklärte A____, sie sei am 24. September 2017 in die Schweiz
eingereist, um Geld zu verdienen. Sie habe sich bei der französischen Polizei
um den Erhalt von Papieren bemüht. Sie habe ein Formular erhalten, habe die
Beamten aber nicht verstanden und wisse nicht, was sie mit dem Formular machen
müsse. Wo sich das Konsulat befinde, wisse sie nicht. Sie habe einen
provisorischen Ausweis erhalten, der 15 Tage gültig sei. Sie sei deshalb unter
Druck, um Geld verdienen und nach Ungarn reisen zu können. Zuerst behauptete
sie, sie wolle nun zurück nach Ungarn zu ihren beiden Kindern. Im Laufe der
Befragung führte sie aus, die Kinder seien in Frankreich zusammen mit ihrer
jüngeren Schwester. Eine Nachfrage bei den französischen Behörden ergab, dass A____
über keinen Aufenthaltstitel in Frankreich verfügt und den französischen Behörden
nicht bekannt ist. Das Migrationsamt verfügte am 25. September 2017 erneut die
umgehende Wegweisung der A____ und ordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von
einem Monat an.
Mit Strafbefehl
vom 19. September 2017 wurde A____ der rechtswidrigen Einreise für schuldig
erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen
verurteilt. Mit Strafbefehl vom 26. September 2017 wurde A____ der mehrfachen
unzulässigen Ausübung der Prostitution und der rechtwidrigen Einreise für
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen sowie zu einer Busse
von CHF 400.– verurteilt.
A____ wurde an
der heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt. Sie führt dazu aus, sie
wolle nach Frankreich und von dort aus nach Hause. Sie wolle als freie Frau
nach Ungarn gehen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.1 Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2).
2.2 A____
wurde letztmals mit Verfügung vom 25. September 2017 aus der Schweiz
weggewiesen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass A____ als
ungarische Staatsangehörige in den Genuss der Personenfreizügigkeit kommt und
daher die Wegweisungsverfügung als Entfernungsmassnahme Art. 5 Anhang I des
bilateralen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit standhalten muss (FZA, SR 0.142.112.681) standhalten
muss (AGE AUS.2015.38 vom 7. August 2015 E. 2.3; AUS.2015.33 vom 17. Juli
2015 E. 2.2; Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli,
Migrationsrecht, 3. Auflage, AuG 64 N 1 f.; 67 N 1 und FZA 5 N 6). Die Wegweisungsverfügung
vom 25. September 2017 wird unter Verweis auf die Anforderungen für
Einschränkungen der Rechte nach FZA zusammengefasst damit begründet, dass A____
seit April 2017 insgesamt mindestens 18 mal an die Staatsanwaltschaft
überwiesen worden sei, da sie die Vorschriften betreffend die Strassenprostitution
missachtet und sich nicht um gültige Ausweisdokumente gekümmert habe. Diese
wiederholten Störungen würden eine hinreichend schwere Gefährdung der
Grundinteressen der Gemeinschaft darstellen und die Ausländerin zeige, dass sie
nicht gewillt sei, sich an die öffentliche Ordnung zu halten. Die Massnahme
erweise sich zudem als verhältnismässig, nachdem A____ über keine persönlichen
Beziehungen in der Schweiz verfüge. Dazu ist festzustellen, dass A____ aktenkundig
wegen Verstössen gegen das AuG und wegen mehrfacher unzulässiger Ausübung der
Prostitution bereits zweimal verurteilt wurde (s. oben Sachverhalt) und sie
sich trotz regelmässiger Aufforderungen seitens der Behörden seit Mai 2017
nicht um die Regelung ihrer Papiere und ihres Aufenthaltsstatus kümmert. Damit
erweist sich die Wegweisungsverfügung nicht als offensichtlich unzulässig und
ist im Rahmen des Gerichtsverfahrens betreffend die Ausschaffungshaft nicht
weiter zu prüfen (vgl. BGer 2C_218/2013 vom 26. März 2013
E. 3.2.2 m.w.H.). Damit liegt ein Wegweisungstitel vor.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311) insbesondere in Haft genommen werden, wenn
Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g
oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AuG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Verstoss
gegen eine geltende Einreisesperre und dem Bestehen einer Untertauchensgefahr.
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. A____ hat die Schweiz nachweisbar zweimal
nur kurz verlassen und ist über die französische Grenze wieder eingereist.
Damit hat sie innert wenigen Tagen zweimal gegen die ihr eröffnete und damit
bekannte Einreisesperre verstossen. Des Weiteren hat sie seit April 2017
eindrücklich bewiesen, dass sie nicht gewillt ist, sich an die geltende
Rechtsordnung zu halten und ihren Aufenthaltsstatus zu legalisieren. Sie wurde
mehrfach darauf hingewiesen, dass sie dazu über gültige Ausweispapiere verfügen
muss und sich an die branchenspezifischen Regelungen der Gewerbsausübung zu
halten hat. Dies hat sie nicht getan und ihre Haltung dazu mit klaren
Äusserungen kund getan, wie etwa, dass es ihr egal sei, was man ihr sage und
sie sich nicht um Papiere kümmern werde, da man sie ja ohnehin immer wieder
gehen lassen müsse (Polizeirapport vom 1. Juni 2017). Auch weigert sie
sich, klare Angaben zu ihrer Aufenthaltssituation zu machen. Gemäss ihren
eigenen Angaben lebt sie seit ca. Mitte September 2017 in Frankreich und halte
sich dort ihre Familie (Kinder und Schwester) auf. Sie will sich dort auch um
ihre Papiere gekümmert haben. Ihre Angaben sind allerdings widersprüchlich. So
behauptete sie in derselben Einvernahme, ihre Kinder seien in Ungarn und
verweigerte jegliche Mithilfe zum Erhalt der angeblich von den französischen
Behörden ausgestellten temporär gültigen Papiere. Ihre Angaben wurden sodann
von den französischen Behörden nicht bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist
erstellt, dass A____ in Freiheit der Aufforderung nach Ungarn zurück zu kehren
nicht nachkommen sondern weiterhin flottant bleiben wird. Die Ausschaffungshaft
ist deshalb wegen bestehender Untertauchensgefahr und Verstoss gegen eine Einreisesperre
zu bestätigen. Da in Kürze mit der Ausschaffung von A____ gerechnet werden
kann, erweist sich die Haftanordnung auch als verhältnismässig (s. unten
Ziff.4.2).
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Das
Migrationsamt hat bereits am 21. September 2017 über das SEM einen Antrag auf
Rückübernahme bei den ungarischen Behörden gestellt. Mit Schreiben vom 27.
September 2017 haben die ungarischen Behörden der Übernahme zugestimmt. Damit
ist die umgehende Organisation der Rückreise möglich. Somit ist die Haft verkürzt
bis zum 13. Oktober 2017 zu bestätigen, da eine Rückreise nach Ungarn nach
Erhalt der Zustimmung zur Übernahme gemäss Auskunft des Migrationsamts erfahrungsgemäss
innerhalb von zwei Wochen organisiert werden kann. Da A____ über keine gültigen
Ausweispapiere verfügt, hat sie auch als EU Bürgerin im Übrigen nicht die
Möglichkeit, in ein anderes Land der EU ihrer Wahl, etwa Frankreich,
auszureisen.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 24. September 2017 bis 13. Oktober 2017 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.