Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.48
ENTSCHEID
vom 22.
September 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. September 2017
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
ist Inhaber des Einzelunternehmens C____ mit Sitz in Basel. Die C____ bietet
Informationsmanagement und Schulung in den Bereichen Gesundheitswesen,
Rehabilitation, Prophylaxe, Sozialberatung sowie im EDV-Bereich an. Mit
Entscheid vom 7. September 2017 eröffnete die Zivilgerichtspräsidentin
den Konkurs im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend eine Forderung der B____
(Beschwerdegegnerin) über
CHF 6'019.60 nebst Zins und administrativen Kosten.
Mit Eingabe vom
11. September 2017 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
Konkurseröffnung erhoben. Mit Schreiben vom 17. September 2017
(Eingang am Schalter: 18. September 2017) hat er von der ihm
eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Zahlungsfähigkeit nachträglich
zu begründen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde
nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat der Beschwerdeführer sowohl
hinsichtlich der Beschwerdeerhebung (Eingabe vom 11. September 2017) wie
auch bezüglich der nachträglichen Begründung seiner Zahlungsfähigkeit (Eingabe
vom 17. Sep-tember 2017) eingehalten. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Zuständig zu ihrer Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder
der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen muss innerhalb
der Beschwerdefrist belegt werden (Giroud,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE
136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Der
Beschwerdeführer hat die Forderung der Beschwerdegegnerin
inzwischen getilgt. Dazu reicht er eine Quittung des Betreibungsamts
Basel-Stadt vom 12. September 2017 ein (bei den Beschwerdebeilagen).
Darin bestätigt das Betreibungsamt die vollständige Bezahlung der Forderung. Damit
ist die eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.
2.3
2.3.1 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner
über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu
tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit
muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels
schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich
verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt
werden können (Fritschi, Die
Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, BlSchK 67/2003, S. 63; vgl.
auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Der
wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem
Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die
Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben
dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen
Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit"
des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im
Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch
nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen
in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit
sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn,
die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der
Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über
einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi,
Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332). Die
nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller
Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb
"lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann,
in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2014.31
vom 25. April 2014 E. 2.3.1).
2.3.2 Der
Beschwerdeführer listet in seiner Eingabe vom 17. September 2017 Forderungen
seiner "Hauptschuldner" über insgesamt CHF 53'700.– auf
(Krankenkasse B____: CHF 28'000.–; Steuerverwaltung Basel-Stadt:
CHF 23'000.–; Reformierte Kirche Basel-Stadt: CHF 2'700.–). An
liquiden Mitteln gibt er ein "Restguthaben postfinance" an, was sich
mit der Kontostandsangabe von PostFinance per 8. September 2017 über
CHF 6'451.18 deckt (Schreiben PostFinance vom 8. September 2017
[bei den Konkursakten]). Der Beschwerdeführer gibt als regelmässiges Einkommen
ein Salär aus seiner Anstellung beim [...] über monatlich CHF 9'200.– an,
welches er mit einer Lohnabrechnung seines Arbeitgebers per August 2017
belegt. Darüber hinaus trägt er vor, noch in diesem Monat einen Vermittlervertrag
im Bereich der Audio- und visuellen Kommunikation abzuschliessen, welcher ihm
nach seinen Angaben ab November 2017 Zusatzeinkünfte von monatlich
CHF 6'000.– einbringen soll. Auf diese Einkünfte kann nicht abgestellt
werden. Der ins Recht gelegte Vertrag mit der [...] AG trägt keine
Unterschriften, so dass – jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – offen ist,
ob der Vertrag überhaupt zustande kommen wird. Es kommt hinzu, dass die
vorgesehene Vermittlungstätigkeit ausschliesslich auf Erfolgsbasis honoriert
werden soll (vgl. Ziff. 4 und 8 des Vermittlervertrags). Zwar soll
der Beschwerdeführer gemäss Rahmenvertrag (bei den Beschwerdebeilagen) auch
noch für seine Mitarbeit bei der Akquisition neuer Kunden sowie für
Installationen und Schulungen nach Zeitaufwand entschädigt werden. Angesichts
des Umstands, dass das Arbeitspensum des Beschwerdeführers im [...] gemäss
Lohnabrechnung August 2017 100 % beträgt, fragt sich, wie er neben
dieser Vollzeitanstellung überhaupt nennenswerte Einkünfte aus dieser
Nebenerwerbstätigkeit will erzielen können. Jedenfalls erscheint die Höhe der
von ihm angestrebten Zusatzeinkünfte von monatlich CHF 6'000.– nicht als
realistisch. Unter diesen Umständen ist es auch nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer
wie behauptet (Eingabe vom 17. September 2017, S. 2) seine
Schulden von immerhin CHF 53'700.– bis Februar 2018 wird abtragen
können. Dies gilt umso mehr, als der in seiner Abzahlungsberechnung
mitberücksichtigte minimale Existenzbedarf explizit die Krankenkassenprämien
ausser Acht lässt (s. Beiblatt "Existensminimumsberechnung" zur
Eingabe vom 17. September 2017). Der Beschwerdeführer kann somit
nicht nachweisen, dass er imstande ist, seine Schulden in absehbarer Zeit zu
bezahlen. Seine Zahlungsfähigkeit ist mit anderen Worten nicht glaubhaft
gemacht, weshalb der Konkurs zu bestätigen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die
zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– (Art. 106
Abs. 1 ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. September 2017 (KB.2017.207) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
Konkursamt Basel-Stadt
Betreibungsamt Basel-Stadt
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.