Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.43
ENTSCHEID
vom 21.
September 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
1
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
1
[...]
C____ Berufungsbeklagter
2
[...]
D____ Berufungsbeklagter
3
[...]
alle vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. August 2017
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
A____ (Mieterin)
einerseits und B____, C____ und D____ (Vermieter) andererseits schlossen am
28. August 2014 einen Mietvertrag über eine 3 ½-Zimmer-Wohnung
an der [...] in Basel. Zwischen den Parteien kam es in der Folge zu Differenzen
über das Vorgehen betreffend den von der Mieterin monierten Schimmel in der
Wohnung. Mit Schreiben vom 10. März 2017 kündigte die Mieterin eine
Mietzinshinterlegung ab März 2017 an. Am 6. April 2017 schickten
die Vermieter der Mieterin eine Kündigungsandrohung wegen ausstehender
Mietzinszahlung. Am 22. Mai 2017 kündigten sie den Mietvertrag unter
Verwendung des amtlich genehmigten Formulars unter Hinweis auf ihr Schreiben
vom 6. April 2017 und Art. 257d OR per
30. Juni 2017.
Auf
entsprechendes Gesuch der Vermieter hin wies das Zivilgericht die Mieterin mit
Entscheid vom 8. August 2017 an, die gemietete 3 ½-Zimmer-Wohnung
bis spätestens 31. August 2017 zu räumen. Zugleich wurde der Mieterin
angedroht, dass, sollte sie nicht innert der gesetzten Frist ausgezogen sein,
auf Antrag der Vermieter ohne Weiteres und nach Bezahlung des Kostenvorschusses
die Räumung vollzogen würde. Auf Gesuch der Mieterin hin wurde der Entscheid
schriftlich begründet.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid hat die Mieterin am
4. September 2017 beim Appellationsgericht Rechtsmittel erhoben.
Damit beantragt sie die kostenfällige Aufhebung der ausserordentlichen
Kündigung und des Räumungsbefehls sowie die Feststellung, dass das Zivilgericht
noch über die Minderwertentschädigung wegen schwerer Mängel (Schimmelbefall,
Wasserschaden auf allen Terrassen des Gebäudes) zu befinden habe. Auf die
Einholung einer Rechtsmittelantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts
betreffend Ausweisung aus einer Mietwohnung und somit ein erstinstanzlicher
Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. In Ausweisungsverfahren,
bei denen jedenfalls sinngemäss die Gültigkeit der Kündigung strittig ist, entspricht
der Streitwert nach der Praxis des Appellationsgerichts dem Mietzins, der seit
der strittigen Kündigung bis zum Zeitpunkt geschuldet ist, auf den frühestens
eine neue Kündigung ausgesprochen werden könnte, sollte sich die Kündigung als
ungültig erweisen (vgl. AGE BEZ.2012.59 vom 10. August 2012
E. 1.1, mit Hinweisen). Vorliegend verlangt die Rechtsmittelklägerin explizit
die Aufhebung der ausserordentlichen Kündigung. Die Wirksamkeit der Kündigung bestreitet
sie mindestens implizit (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2 ff;
Berufung, S. 1 ff.). Unter Berücksichtigung des monatlichen
Bruttomietzinses von CHF 1'681.– und der Sperrfrist von Art. 271a
Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts (OR, SR 220) wird der
Streitwert von CHF 10'000.– (36 Monate à CHF 1'681.– =
CHF 60'516.–) erreicht. Das – von der Rechtsmittelklägerin gemäss der
Rechtsmittelbelehrung als Beschwerde bezeichnete – Rechtsmittel ist demnach als
Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO zu behandeln.
1.2 Die
Berufung ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids am
24. August 2017 innert der Frist von 10 Tagen (vgl.
Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257 ZPO sowie
Art. 142 Abs. 3 ZPO) und damit rechtzeitig erhoben worden. Für
ihre Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.3 Die
Berufungsklägerin verlangt nebst der Aufhebung der ausserordentlichen Kündigung
und des Räumungsbefehls auch die Feststellung, dass das Zivilgericht noch über
die "Minderwertsentschädigungen" zu ihren Gunsten wegen schwerer
Mängel der Wohnung, namentlich wegen Schimmel seit Mietbeginn und Wasserschaden
auf der Terrasse zu befinden habe. Auf dieses Rechtsbegehren kann nicht
eingetreten werden, da dieses Begehren nicht Gegenstand des Verfahrens vor Zivilgericht
war (vgl. den Hinweis der Zivilgerichtspräsidentin anlässlich der Verhandlung
vom 8. August 2017, wonach in der Ausweisungsverhandlung nicht über
den Schimmel entschieden werde [Verhandlungsprotokoll, S. 4]). Abgesehen
davon, dass es sich beim genannten Feststellungbegehren um ein neues Rechtsbegehren
im Sinn einer Klageänderung handelt (dazu Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich/ Basel/Genf 2013, N 1374), die nur
unter der strengen Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zulässig wäre,
ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsklägerin ein schutzwürdiges
Interesse an der anbegehrten Feststellung durch das Appellationsgericht haben
könnte (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Will die Berufungsklägerin
gegenüber den Berufungsbeklagten wegen der genannten Schäden Mietzinsherabsetzung
(Art. 259d OR) und/oder Schadenersatz (Art. 259e OR)
geltend machen, hat sie den hierfür vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten.
2.1 Das
Zivilgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass das Gericht gemäss
Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz in klaren Fällen im
summarischen Verfahren gewährt, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort
beweisbar und die Rechtslage klar ist (angefochtener Entscheid).
In tatsächlicher
Hinsicht hat das Zivilgericht zunächst festgehalten, dass die Berufungsklägerin
den Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 10. März 2017 die Mietzinshinterlegung
wegen der Schimmelschäden "ab März" angedroht habe. Nach ihren
eigenen Angaben habe sie am 27. März 2017 den Mietzins für den
April 2017 an die Schlichtungsstelle eingezahlt und am
28. März 2017 den Mietzins für den März 2017 an die Vermieterschaft
überwiesen (E. 2.3.1). Die mit Einschreiben vom 6. April 2017
verschickte, jedoch nicht abgeholte Kündigungsandrohung habe am 14. April 2017
ihre Wirkung entfaltet, so dass die Berufungsklägerin sich ab diesem Tag in
Verzug befunden habe. Die Zahlung vom 28. März 2017 an die Berufungsbeklagten
sei für den noch offenen Märzmietzins und nicht für den April bestimmt gewesen
(E. 2.3.2). Nach dem 28. März 2017 und insbesondere während der
dreissigtägigen Zahlungsfrist vom 14. April 2017 bis am
15. Mai 2017 sei keine Zahlung der Berufungsklägerin mehr erfolgt
(E. 2.3.3).
In rechtlicher
Hinsicht hat das Zivilgericht im Wesentlichen erwogen, dass es die Berufungsklägerin
versäumt habe, den Berufungsbeklagten in ihrem Schreiben vom
10. März 2017 eine Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen. Eine
solche Frist sei zwingend (E. 2.5.4). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung
sei klar. Eine Hinterlegung des Mietzinses gelte nur dann als Zahlung, wenn sie
den formellen Anforderungen entspreche. Fehle eine vorgängige Androhung oder
eine Fristansetzung zur Behebung des Mangels, so habe die Hinterlegung keine
befreiende Wirkung und der Vermieter könne das Mietverhältnis wegen
Zahlungsverzugs kündigen (E. 2.5.5). Auch die Lehre erachte eine
Hinterlegung von Mietzinsen bei formellen Mängeln wie Fehlen der vorgängigen
Fristansetzung für ungültig und eine ungeachtet einer solchen Hinterlegung
ausgesprochene Kündigung nach Art. 257d OR damit für wirksam
(E. 2.5.6). Demzufolge ist das Zivilgericht zum Schluss gekommen, dass die
formellen Voraussetzungen einer Hinterlegung des Aprilmietzinses mangels
Fristansetzung zur Mangelbehebung nicht erfüllt gewesen seien, womit die
Hinterlegung keine befreiende Wirkung gehabt habe und die Kündigung nach
Art. 257d OR vom 22. Mai 2017 gültig erfolgt sei. Das
Mietverhältnis habe somit Ende Juni 2017 geendet. Die Berufungsklägerin
nutze die Wohnung seit dem 1. Juli 2017 ohne Rechtsgrund. Sie habe
sie den Berufungsbeklagten nach Art. 267 Abs. 1 OR zurückzugeben
(E. 2.7).
2.2 Rechtsschutz
in klaren Fällen setzt gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO voraus, dass
der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und dass
die Rechtslage klar ist (lit. b).
2.2.1 Sofort
beweisbar ist der Sachverhalt dann, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne
besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Kläger hat in der Regel durch
Urkunden den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen.
Bestreitet der Beklagte die Tatsachen, genügt es, wenn er substantiiert und
schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort
widerlegt werden können und die geeignet sind, die aufgrund der Aktenlage
gebildete gerichtliche Überzeugung zu erschüttern. Glaubhaftmachung ist dazu
nicht erforderlich, doch reichen offensichtlich unbegründete oder haltlose
Bestreitungen nicht aus, um einen an sich bewiesenen Sachverhalt als illiquid
erscheinen zu lassen (eingehend dazu BGE 138 III 620
E. 5.1.1 S. 621 ff.). Insoweit kommt der Beweislastverteilung
keine entscheiderhebliche Bedeutung zu. Denn die Ausgangslage im summarischen
Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen, wonach der Kläger die anspruchsbegründenden
Tatsachen voll zu beweisen hat und sich der Beklagte mit substantiierten und
schlüssigen Einwendungen begnügen kann, führt dazu, dass der Kläger auch den
Beweis für den Nichtbestand des diesen Einwendungen zugrunde gelegten
Tatsachenfundaments erbringen muss, wenn er liquide Verhältnisse schaffen will
(BGE 138 III 620 E. 6.2 S. 624 f.).
2.2.2 Die
Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes
unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und
damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Dagegen ist die
Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen
Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung
der gesamten Umstände erfordert, wie dies namentlich bei der Beurteilung von
Treu und Glauben zutrifft (BGE 138 III 123 E. 2.1.2
S. 126 und 138 III 728 E. 3.3 S. 734).
2.3 Die
Berufungsklägerin macht mit der vorliegenden Berufung geltend, dass sie bereits
ab Januar 2017 eindringlich auf die Mängel und deren gesundheitliche
Konsequenzen hingewiesen habe. Sie habe den April-Mietzins tatsächlich an die
Schlichtungsstelle bezahlt. Sollte die Hinterlegung nicht gültig gewesen sein,
hätten die Berufungsbeklagten gegenüber der Schlichtungsstelle einen bedingungslosen
Herausgabeanspruch gehabt und das Geld zurückverlangen können. Es sei den
Berufungsbeklagten zuzumuten gewesen, sich bei der Schlichtungsstelle zu
erkundigen. Zudem hätten sie in ihrem Mahnschreiben begründen müssen, weshalb
sie die Hinterlegung nicht anerkennen würden. Auf jeden Fall hätten die
Berufungsbeklagten die Verpflichtung gehabt, die Berufungsklägerin vor den sehr
harten rechtlichen Schritten noch anzuhören (Berufung, S. 2).
2.4
2.4.1 Beim
Mietverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, in welchem die
Vermieterschaft das Mietobjekt zum Gebrauch überlassen und die Mieterschaft den
vereinbarten Mietzins (an die Vermieterschaft) bezahlen muss
(Art. 253 OR). Nach der gesetzlichen Regelung von
Art. 257d OR kann das Mietverhältnis bei Zahlungsrückständen
ausserordentlich, d.h. vorzeitig, aufgelöst werden. Hierzu braucht es zwei
Schritte: In einem ersten Schritt hat der Vermieter dem Mieter schriftlich
Frist von mindestens 30 Tagen zur Zahlung anzusetzen und ihm die Kündigung
des Mietverhältnisses bei unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist anzudrohen
(Abs. 1). Bezahlt der Mieter den Ausstand nicht innert gesetzter Frist, so
kann ihm der Vermieter in einem zweiten Schritt unter Beachtung einer
Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen (Abs. 2).
Von der Berufungsklägerin
wird in der Berufungsbegründung nicht bestritten, dass die Berufungsbeklagten
ein Schreiben mit eine entsprechender Frist zur Bezahlung des ausstehenden
Mietzinses gesandt haben, welches aber aufgrund der nicht erfolgten Abholung des
Einschreibens erst ab dem 14. April 2017 seine Wirkung entfaltete
(vgl. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit einer eingeschrieben zugestellten, aber
nicht abgeholten Zahlungsaufforderung: BGE 119 II 147 E. 2
S. 149 f. und 140 III 244 E. 5.1 S. 248; Spirig, in: Mietrecht für die Praxis,
9. Auflage, Zürich 2016, S. 711). Die Berufungsklägerin
bestreitet im Berufungsverfahren zu Recht auch nicht, dass die
Zahlungsaufforderung resp. Androhung der Kündigung bei ausbleibender Zahlung
wirksam war. Die Berufungsklägerin macht aber geltend, dass sie mit der (vorher
angekündigten) Zahlung des Mietzinses an die Schlichtungsstelle ihrer
Zahlungspflicht nachgekommen sei. Aus diesem Grund sei die nach Ablauf der
Zahlungsfrist erfolgte Kündigung nicht wirksam (Berufung, S. 2 f.).
Sie beruft sich damit sinngemäss auf das Hinterlegungsrecht gemäss
Art. 259g OR, welches der Mieterschaft unter gewissen Bedingungen
erlaubt, den Mietzins nicht mehr, wie vertraglich geschuldet, an die
Vermieterschaft zu leisten, sondern bei der Schlichtungsstelle zu hinterlegen.
Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, greift hier eine gesetzliche
Zahlungsfiktion und der gemäss Art. 257d OR für die ausserordentliche
Kündigung erforderliche Zahlungsverzug wird damit verhindert (Roy, in: Mietrecht für die Praxis,
9. Auflage, Zürich 2016, S. 269 f.).
2.4.2 Die
gesetzlich fixierten Voraussetzungen verlangen gemäss Art. 259g OR von
der Mieterschaft für die Rechtmässigkeit der Hinterlegung die Beachtung
folgender Voraussetzungen (vgl. BGer 4C.264/2003 vom
3. Dezember 2003 E. 3.1 [= MRA 1/04 S. 10 ff.]):
– Der Mieter muss vom Vermieter die Beseitigung eines
Mangels verlangen.
–
Der Mieter muss dem Vermieter schriftlich eine angemessene Frist zur
Beseitigung des Mangels setzen und gleichzeitig androhen, dass er nach
unbenütztem Ablauf der Frist die Mietzinse hinterlegen werde.
– Der Mieter muss dem Vermieter die eigentliche
Hinterlegung der Mietzinse erneut schriftlich ankündigen.
Im vorliegenden
Fall ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten die
von ihr monierten Mängel angezeigt hat. Ebenso ist nachgewiesen, dass die
Berufungsklägerin die Beseitigung des Mangels gefordert und die Hinterlegung
des Mietzinses angekündigt hat. Das Zivilgericht hat aber zu Recht darauf
hingewiesen, dass die Berufungsklägerin es entgegen den Anforderungen gemäss
Art. 259 g OR versäumt habe, der Vermieterschaft in ihrem Schreiben vom
10. März 2017 eine Frist zur Mängelbehebung anzusetzen (angefochtener
Entscheid, E. 2.5.4). Das Zivilgericht hat desgleichen zu Recht und in
Übereinstimmung mit herrschender Lehre und Rechtsprechung dargelegt, dass eine
Hinterlegung, welche nicht auf einer vorgenannten Ankündigung mit
Fristansetzung basiert, nicht als rechtmässig zu betrachten ist und daher nicht
als gültige Zahlung angenommen werden kann (angefochtener Entscheid,
E. 2.5.5 f.). Die Möglichkeit zur Hinterlegung des Mietzinses gemäss
Art. 259g OR dient der Durchsetzung des Anspruches auf Beseitigung
von Mängeln an der Mietsache (BGer 4C.264/2003 vom
3. Dezember 2003 E. 3.3; Roy,
a.a.O., S. 265). Wenn die Mieterschaft in ihrer Androhung der Hinterlegung
keine Frist für die Mängelbeseitigung angibt, kann auch nicht überprüft werden,
ob die angesetzte Frist angemessen war. Wenn der Vermieterschaft entgegen den
Anforderungen von Art. 259g OR keine Frist zur Beseitigung des
Mangels gesetzt wird, handelt es sich nicht mehr um ein (gesetzlich
vorgesehenes) Druckmittel zur Durchsetzung des Anspruches auf Mängelbeseitigung,
sondern um eine Verweigerung der Vertragserfüllung, ohne der Gegenseite
überhaupt die Möglichkeit einzuräumen, innert angemessener Frist ihrerseits für
eine ordnungsgemässe Erfüllung des Vertrags zu sorgen. Ein solches Vorgehen ist
aber gemäss Art. 259g OR nicht rechtmässig resp. verhindert nicht den
Verzug gemäss Art. 257d OR. Unterlässt die Mieterschaft wie hier eine
Mitteilung, welche alle vorerwähnten Elemente enthält, so vermag sie sich bei
der anschliessend erfolgten Hinterlegung des Mietzinses von ihren Zahlungspflichten
nicht zu befreien mit der Konsequenz, dass sie in Zahlungsverzug gerät und der
Vermieter nach Art. 257d OR vorgehen kann (BGer 4C.264/2003 vom 3. Dezember 2003
E. 3.3). Die Berufungsbeklagten waren daher, trotz der Zahlung des
Mietzinses an die Schlichtungsstelle, vorliegend dazu berechtigt, das
Vertragsverhältnis gemäss dieser Bestimmung zu kündigen, was sie unbestrittenermassen
auch getan haben.
2.4.3 Da
die Hinterlegung ohne Einhaltung der formellen Voraussetzungen erfolgt ist,
musste das Zivilgericht auch nicht prüfen, ob die Hinterlegung des Mietzinses
materiell-rechtlich gerechtfertigt war (vgl. zu den Folgen einer formell
korrekten, aber materiell-rechtlich unzulässigen Hinterlegung:
BGE 125 III 120 E. 3 S. 123 f.). Immerhin ist zu
bemerken, dass im vorliegenden Fall die Mängelrügen der Berufungsklägerin nicht
ohne Reaktion seitens der Berufungsbeklagten geblieben sind. Diese haben sich
vielmehr um eine Sanierung der Wohnung gekümmert und der Berufungsklägerin und
ihren beiden Söhnen für die Zeit der Sanierung den Aufenthalt in einem Hotel
finanziert (vgl. die entsprechenden Ausführungen in der Berufungsbegründung,
S. 2).
2.4.4 Entgegen
den Ausführungen der Berufungsklägerin (Berufung, S. 2 f.) waren die
Berufungsbeklagten nicht dazu verpflichtet, in ihrer Nachfristansetzung gemäss
Art. 257d Abs. 1 OR die von der Berufungsklägerin
angekündigte Hinterlegung ausdrücklich zurückzuweisen. Ebenso wenig waren sie
verpflichtet, sich bei der Schlichtungsstelle nach dem Eingang einer Zahlung seitens
der Berufungsklägerin zu erkundigen, dies umso mehr, als die Berufungsbeklagten
mangels einer entsprechenden Anzeige durch die Berufungsklägerin gar nicht
wussten, dass diese den Mietzins nun effektiv hinterlegt hatte (dazu Roy, a.a.O., S. 267). Die Berufungsbeklagten
sind ihren gesetzlich vorgesehenen Obliegenheiten im Hinblick auf eine
ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug in jeder Hinsicht
nachgekommen. Nachdem die Zahlung auch innert der Nachfrist gemäss
Art. 257d Abs. 1 OR nicht bei den Berufungsbeklagten eingegangen
ist, waren diese gemäss Art. 257d Abs. 2 OR ohne Weiteres zur
Kündigung berechtigt. Es bestand auch kein Erfordernis zu einer vorherigen
Anhörung der Mieterschaft. Hätte die Berufungsklägerin die nach dem Ausbleiben
der Zahlung innert der Nachfrist ausgesprochene Kündigung als treuwidrig
anfechten wollen, hätte sie dies ohnehin innert der in Art. 273
Abs. 1 OR erwähnten Frist tun müssen. Dies hat sie
unbestrittenermassen unterlassen Eine Anfechtung der Kündigung wegen eines allfälligen
Verstosses gegen Treu und Glauben gemäss Art. 271 ff. OR ist
danach nicht mehr möglich.
3.1 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass das Zivilgericht zu Recht von einem klaren Fall im Sinn
von Art. 257 ZPO ausgegangen ist und das Ausweisungsgesuch der Berufungsbeklagten
gutgeheissen hat. Die Berufung ist dementsprechend abzuweisen.
3.2 Wird
die Berufung abgewiesen, trägt die Berufungsklägerin die Prozesskosten
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin hat indessen ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 117 ZPO
besteht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die gesuchstellende
Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Der angefochtene
Entscheid basiert auf ausgewiesener Rechtsprechung des Bundesgerichts. Da die
Berufungsklägerin die im Mai 2017 erhaltene Kündigung nicht innerhalb der
entsprechenden Frist als rechtsmissbräuchlich angefochten hat, musste das
Zivilgericht auch nicht prüfen, ob die Kündigung in Kenntnis der angekündigten
Hinterlegung des Mietzinses bei der Schlichtungsstelle allenfalls als Verstoss
gegen Treu und Glauben qualifiziert werden müsste. Die gegen den Entscheid
erhobene Berufung muss daher als aussichtslos bezeichnet werden. Aus diesem
Grund ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist aber umständehalber zu verzichten. Den Berufungsbeklagten
sind aufgrund des Verzichts auf Einholung einer Berufungsantwort keine weiteren
Kosten entstanden sind. Es liegen daher keine ausserordentlichen Kosten vor.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 8. August 2017 (RB.2017.144) wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagte 1–3
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.