Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.33
ENTSCHEID
vom 14.
September 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. Mai 2017
betreffend Rechtsöffnung (Zahlungsbefehl
Nr. [...])
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] vom
13. März 2017 setzte A____ (Beschwerdeführer) gegen das B____ (Beschwerdegegner)
für eine Forderung von CHF 200‘000.– nebst 5% Zins
seit dem 1. Juli 2013 in Betreibung. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der
Beschwerdegegner Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 24. April 2017 ersuchte
der Beschwerdeführer das Zivilgericht Basel-Stadt sinngemäss um Rechtsöffnung
für den in Betreibung gesetzten Betrag. Mit Verfügung vom 27. April 2017 erhielt
der Gesuchsteller eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung, um dem
Gericht mitzuteilen, ob er das Gesuch um Rechtsöffnung zurückzieht oder daran
festhält. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass
Rechtsöffnung nur bei Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels, beispielsweise
eines gerichtlichen Entscheids oder einer vom Schuldner unterzeichneten
Schuldanerkennung, erteilt werden könne und soweit ersichtlich kein
Rechtsöffnungstitel vorliege. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 hielt der
Beschwerdeführer an seinem Gesuch fest. Mit Entscheid vom 30. Mai 2017
wies das Zivilgericht das Rechtsöffnungsbegehren ab. Gegen diesen Entscheid
legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2017 Rechtsmittel
ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende
Entscheid ist nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg
gefällt worden.
Erwägungen
Als nicht
berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80
ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309
lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids
zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a
ZPO). Das Rechtsmittel wurde fristgerecht eingereicht und wird als Beschwerde
entgegengenommen.
2.1 Damit
auf die Beschwerde vom 9. August 2017 eingetreten werden kann, ist weiter
erforderlich, dass die Beschwerde formgerecht erhoben wird. Gemäss
Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz
schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass konkrete
Rechtsmittelanträge zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist,
an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Erforderlich ist somit
eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Begründung muss
grundsätzlich hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz
mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerde führende
Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie
anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGer 5D_65/2014
vom 9. September 2014 E. 5.4.1; vgl. auch Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Bei Laien werden diese
Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem
Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der
angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei
unrichtig sein soll (vgl. Sterchi,
in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012,
Art. 321 N 18; Frei-burghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 N 15; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015
E. 1.2).
2.2 In
seiner Beschwerde vom 9. August 2017 verlangt der Beschwerdeführer die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und macht geltend, dass alle Voraussetzungen
der Haftpflicht des Beschwerdegegners gegeben seien. Das Zivilgericht hat ihren
Entscheid indessen damit begründet, dass mangels Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels
die Rechtsöffnung nicht gewährt werden könne (angefochtener Entscheid
E. 2.2). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht
auseinander, weshalb die beschriebenen Minimalanforderungen an eine
Beschwerdebegründung bei Laieneingaben nicht erfüllt sind. Die Möglichkeit
einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsmittelbegründung
gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO ist auch bei Laieneingaben ausgeschlossen (BGer 5A_736/2016
vom 30. März 2017 E. 4.3).
Aus den
dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde vom 9. August 2017 nicht
eingetreten werden. Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die
Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Parteivertretungskosten sind keine
angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 30. Mai 2017 (V.2017.525) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.