Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.124
ENTSCHEID
vom 6.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. Juli 2017
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 17. Mai 2017 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verletzung
der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Zudem
wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Mit Schreiben,
datiert vom 1. Juni 2017, erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den
Strafbefehl. Am 13. Juli 2017 erfolgte die Überweisung des Strafverfahrens an
das Strafgericht.
Mit Verfügung
vom 18. Juli 2017 stellte das Strafgericht fest, dass sich die Einsprache
einzig auf die Kosten beziehe, der Strafbefehl vom 17. Mai 2017 im Schuld- und
Strafpunkt somit zum rechtskräftigen Urteil geworden sei und der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.60 trage. Auf die Erhebung
von Gerichtskosten wurde verzichtet. Diese Verfügung wurde in die französische
Sprache übersetzt und dem Beschwerdeführer mit einer französischen
Rechtsmittelbelehrung am 21. Juli 2017 zugestellt.
Hiergegen hat
der Beschwerdeführer mit vom 25. Juli 2017 datiertem, in französischer Sprache
verfasstem und an das Strafgericht gerichtetem Schreiben Beschwerde erhoben. Das
Strafgericht hat die Beschwerde mit Verfügung vom 3. August 2017 zuständigkeitshalber
an das Appellationsgericht weitergeleitet. Mit Verfügung vom 8. August
2017 hat der instruierende Gerichtspräsident die Beschwerde der Staatsanwaltschaft
zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom
18. Juli 2017 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell
über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das
Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 393 StPO N 12; Schwarzenegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 356 N 2). Zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m
§ 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschrei-tung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dies ist beim Beschwerdeführer
als Adressat der angefochtenen Verfügung der Fall.
1.4 Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist
Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1
StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen.
Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so kann sie die
Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 110 Abs. 4 StPO mit einer Frist zur Übersetzung in die Verfahrenssprache
und dem Hinweis, dass die Eingabe ansonsten unbeachtet bleibt, zurückweisen (Urwyler, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 67 StPO N 12). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde in
französischer Sprache und damit einer hiesigen Landessprache verfasst. Das
Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden
ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren
Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben
handelt (vgl. AGE BES.2016.190 vom 10. Januar 2017 E. 1.3). Bei vorliegender
Eingabe handelt es sich um eine kurze Eingabe. Da sie darüber hinaus in einer
Landessprache verfasst und leicht verständlich ist, wird sie ausnahmsweise
entgegengenommen.
Gemäss Art. 68
Abs. 2 StPO ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person, welche der
Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten
Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich
zur Kenntnis zu bringen, wobei jedoch kein Anspruch auf vollständige Übersetzung
aller Verfahrenshandlungen sowie Akten besteht. Aus diesem Grund werden das
Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids
auf Französisch übersetzt.
1.5 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach
Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt das Fristende auf
einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag
(Art. 90 Abs. 2 StPO). Für die Einhaltung der Frist ist das Übergabedatum an
die Schweizerische Post massgebend (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine
ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (RIEDO, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde dem
Beschwerdeführer die Verfügung des Strafgerichts nachweislich am 21. Juli 2017 zugestellt.
Die Beschwerdefrist begann daher am 22. Juli 2017 zu laufen und endete am 31. Juli
2017. Die auf den 25. Juli 2017 datierte Beschwerde wurde am 25. Juli 2017 der
französischen Post aufgegeben und ist am 27. Juli 2017 beim Strafgericht eingegangen.
Somit erfolgte die Beschwerde innert Frist, weshalb auf sie einzutreten ist.
2.1 Mit
seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe weder
die Übertretungsanzeige vom 21. Juli 2016 noch die Zahlungserinnerung vom 22.
September 2016 erhalten, weshalb ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er eine
Busse in Höhe von CHF 20.– bezahlen müsse. Dies habe er dem Strafgericht
mitgeteilt, woraufhin er einen Brief erhalten habe, mit dem ihm mitgeteilt
worden sei, dass er eine Busse von CHF 20.– und nicht EUR 200.– bezahlen müsse.
Der Brief sei in deutscher Sprache verfasst gewesen, weshalb er ihn nicht gut
verstanden habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass er aufgrund der zuvor
nicht zugestellten Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung erneut
aufgefordert worden sei, die Busse von CHF 20.– zu begleichen, was er in der
Folge auch gemacht habe. Er verstehe nicht, weshalb er nun diese Verfügung des
Strafgerichts erhalten habe.
2.2 Die
Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich auf das Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2017. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers wird er darin nicht aufgefordert, die Busse von CHF 20.– zu
bezahlen. Vielmehr wurden ihm Kopien der Übertretungsanzeige und der
Zahlungserinnerung zugestellt mit dem Hinweis, dass diese an seine gültige
Adresse in einer ihm verständlichen Sprache zugestellt wurden. Weiter wurde ihm
mitgeteilt, dass das Verfahren in der Folge, da er die Busse nicht innert der
jeweils gesetzten Frist beglichen habe, zur Durchführung eines ordentlichen
Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen wurde, diese am
Strafbefehl vom 17. Mai 2017 festhalte und, sofern er die Einsprache
bis am 7. Juli 2017 nicht zurückziehe, das Verfahren zur Beurteilung
an das Strafgericht überwiesen werde. Dies entspricht dem Vorgehen gemäss Art. 356
Abs. 1 StPO. Da sich die Einsprache auf Nebenfolgen beschränkte, ist es nicht
zu beanstanden, dass das Strafgericht auf schriftlichem Wege entschieden und
die in Frage stehende Verfügung erlassen hat (vgl. Art. 356 Abs. 6 StPO).
2.3 Auch
in Bezug auf die geltend gemachte unterbliebene Zustellung der
Übertretungsanzeige und der Zahlungserinnerung kann dem Beschwerdeführer nicht
gefolgt werden. Die Kantonspolizei hat dem Beschwerdeführer die
Übertretungsanzeige in französischer Sprache mit Datum vom 21. Juli 2016 und die
Zahlungserinnerung ebenfalls in französischer Sprache mit Datum vom 22.
September 2016 (beide nicht eingeschrieben) per Post zugestellt. Diesbezüglich
verweist die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 9. Juni 2017
korrekterweise auf die Rechtsprechung des Appellationsgerichts. Gemäss dieser
ist im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post zwar nicht
auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen
Zustellung wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar
klein, zumal sich die Adresse des Beschwerdeführers, die bei allen Briefsendungen
verwendet wurde, als richtig und funktionsfähig herausgestellt hat – der
Strafbefehl vom 17. Mai 2017, das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni
2017 sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juli 2017 wurden allesamt per
Einschreiben an seine Adresse versandt und konnten ihm nachweislich zugestellt
werden. Auch die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung wurden nicht als
unzustellbar retourniert. Aufgrund dieser Umstände ist auszuschliessen, dass
weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung beim Beschwerdeführer
angekommen sind, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen
Zeitpunkten versandt worden sind. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer durch den Erhalt mindestens eines der beiden Schreiben hinreichend
über die vorgeworfene Tat, die Busse und seine Möglichkeiten, die Busse zu
bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls das kostenpflichtige
ordentliche Verfahren eingeleitet werde, in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl.
statt vieler: AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3, BES.2016.178 vom 16.
Dezember 2016 E. 3.1).
2.4 Da
der Beschwerdeführer auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung
nicht innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zu
Recht zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden,
welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der
Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden
[SG 154.980]). Vorliegend wurde der Mindestansatz angewandt, was nicht zu
beanstanden ist. Hinzu kamen Auslagen in der Höhe von CHF 8.60.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich der
Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Vorliegend wird
jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch
übersetzt)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.