Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.65
ENTSCHEID
vom 18.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. April 2017
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2013 wurde A____ (Beschwerdeführer)
wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu
CHF 30.– mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse
in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine
Freiheitsstrafe von 3 Tagen) verurteilt und wurden ihm die Kosten des
Verfahrens in Höhe von CHF 605.– auferlegt. Im Rahmen der Akteneinsicht in
einem neuen Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer laut eigener Aussage auf die
Vorstrafe aus erwähntem Strafbefehl aufmerksam. Er will einen solchen jedoch nie
zugestellt erhalten haben. Sein Verteidiger erhob deshalb mit Schreiben vom 2. Februar
2017 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Februar 2013. Die
Staatsanwaltschaft hat am 13. März 2017 am Strafbefehl festgehalten und denselben
zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Einzelgericht in Strafsachen
überwiesen. Dieses erliess am 18. April 2017 einen
Nichteintretensentscheid infolge verspäteter Einreichung der Einsprache, sah ausnahmsweise
jedoch von der Erhebung von Kosten ab.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2017 Beschwerde erhoben.
Er verlangt, die Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. April 2017
kostenfällig aufzuheben und das Strafgericht anzuweisen, auf die Einsprache des
Beschwerdeführers vom 3. Februar 2017 gegen den Strafbefehl vom 14. Februar
2013 einzutreten. Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 hat die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Stellung bezogen. Sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Präsidentin
des Einzelgerichts in Strafsachen liess sich am 24. Mai 2017 mit dem Antrag auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer hat am
21. Juni 2017 repliziert. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie
für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. April 2017
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren
zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die
Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.
396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der
Zustellung zu laufen. Die angefochtene Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 20.
April 2017 zugestellt worden. Die am 28. April 2017 der Schweizerischen Post
übergebene Beschwerde ist somit innert der gesetzlichen Frist erfolgt. Es ist
daher auf die Beschwerde einzutreten.
Das
Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache gegen den Strafbefehl mit dem
Hinweis auf deren verspätete Geltendmachung nicht eingetreten. Obwohl den
Strafverfahrensakten kein Zustellnachweis entnommen werden könne, sei von der
rechtsgültigen Zustellung des Strafbefehls vom 14. Februar 2013 auszugehen,
zumal die mit diesem Strafbefehl auferlegte Busse sowie die Kosten am 23. März
2013 beglichen worden seien. Bei einer solch zeitnahen Begleichung der Busse
sowie der Kosten – knappe 5 Wochen nach Ausstellung des Strafbefehls – müsse der
Strafbefehl persönlich zugestellt worden sein. Zudem enthielten die
Strafverfahrensakten keinen Hinweis auf Rücksendung des Strafbefehls infolge
nicht erfolgreicher Zustellung, beispielsweise infolge Nichtabholung, was
ebenfalls für eine persönliche Zustellung spreche. Darüber hinaus weise der
Strafbefehl in den Akten den Vermerk „rechtskräftig" auf. Schliesslich sei
darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der Strafbefehl nicht abgeholt worden
wäre, er infolge Nichtabholung am letzten Tag der Abholungsfrist gemäss Art. 85
Abs. 4 lit. a StPO als zugestellt gelte, da der Beschwerdeführer mit Zustellung
eingeschriebener Post von Seiten der Staatsanwaltschaft habe rechnen müssen.
3.1 Der
Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da das
Strafgericht Basel-Stadt den angefochtenen Nichteintretensentscheid gefällt habe,
ohne dass er im Einspracheverfahren schriftlich oder persönlich angehört worden
sei und ohne dass er detailliert zur Frage der Rechtskraft bzw. der
ordnungsgemässen Zustellung des angefochtenen Strafbefehls vom 14. Februar 2013
habe Stellung beziehen können. Neben Unklarheiten bezüglich des
Zustellungsdomizils wäre der Beschwerdeführer insbesondere zur Frage, warum die
Rechnung per 23. März 2013 trotz bestrittener Zustellung bezahlt worden
ist, anzuhören gewesen. Im Weiteren seien die vollständigen an das Strafgericht
übersandten Akten dem Beschwerdeführer nicht bekannt, da ihm diese nicht
zugestellt worden seien (insbesondere sei ihm das Überweisungsschreiben der
Staatsanwaltschaft an das Strafgericht unbekannt).
3.2 Mit
Schreiben vom 22. Februar 2017 (Akten, S. 86) hat Advokat B____ gegenüber dem
Strafgerichtspräsidenten [...] bestätigt, dass er die Vorakten erhalten habe.
Er stellte bereits dort fest, dass diese keinen Zustellnachweis bezüglich des
Strafbefehls enthielten und er an der Einsprache festhalte. Die Rüge betreffend
fehlender Akteneinsicht ist damit widerlegt (vgl. auch E. 3.4).
3.3 Die
eingesehen Akten enthielten einen Ausdruck vom 14. Februar 2017, aus welchem die
Bezahlung der Busse und der Kosten in der Höhe von CHF 605.– am 22. März 2013
ersichtlich ist (Akten, S. 78). Zudem hat die Staatsanwaltschaft die Tatsache
der zeitnahen Bezahlung der Busse mit Schreiben vom 15. Februar 2017 dem
Rechtsvertreter mitgeteilt (Akten, S. 89 und 95). Am 24. Februar 2017 (Akten,
S. 85) hat der Strafgerichtspräsident des Verfahrens [...] den Parteien
mitgeteilt, dass zunächst über die Frage der Gültigkeit der Einsprache durch
die Staatsanwaltschaft und danach allenfalls von der Abteilung Einsprachen des
Strafgerichts entschieden würde. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt, als er seine Bitte um rasche Behandlung der Frage der Gültigkeit
der Zustellung des Strafbefehls vorbrachte, sowohl über die Argumente der Staatsanwaltschaft
als auch über das konkrete Vorgehen informiert (14. März 2017, Akten S. 98). Es
wäre an ihm gelegen, im Schreiben vom 14. März 2017 seine Erklärungen zur
Bezahlung der Busse vorzubringen.
3.4 Ob
das Überweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft an das Strafgericht vom 13.
März 2017 (Akten, S. 102) dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, lässt
sich den Akten nicht entnehmen. In dubio ist dies zu verneinen. Allerdings
enthält dieses Schreiben keine neue Begründung, sondern wiederholt den Hinweis
auf den zeitnahen Eingang der Bezahlung. Der Ablauf des Schriftenwechsels zeigt
zudem, dass der Anwalt spätestens am 29. März 2017 über die Überweisung an das
Strafgericht informiert war, wie er selber bestätigte (Akten, S. 106), und dass
das Strafgericht dem Rechtsvertreter auf seine schriftliche Anfrage vom nächsten
Tag am 3. April 2017 mitgeteilt hat, dass die Frage der Rechtzeitigkeit der
Einsprache im separaten Einspracheverfahren ES.2017.301 und nicht an der
Hauptverhandlung des Verfahrens SG.2016.202 entschieden werde (Akten, S. 105).
Gegen diese Mitteilung wurde innert der folgenden gut zwei Wochen bis zum
Ergehen der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2017 keine Beschwerde erhoben
und es wurde auch keine weitere inhaltliche Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit
der Einsprache eingereicht.
3.5 Da
der rechtlich vertretene Beschwerdeführer folglich über den Verfahrensstand
rechtzeitig informiert und auch im Besitz der vollständigen Akten war sowie die
Argumente der Staatsanwaltschaft kannte, wäre es an ihm gelegen, innert
nützlicher Frist allfällige weitere Gegenargumente vorzubringen (vgl. BGer
5A_155/2013 vom 17. April 2013 E. 1.4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt somit nicht vor.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung der Strafprozessordnung, da
keine Hauptverhandlung durchgeführt worden sei. Dort hätte er seine Argumente
bezüglich der Rechtzeitigkeit der Einsprache vorbringen können und wollen. Es
könne nur dann keine Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn die fehlende
Prozessvoraussetzung offensichtlich bzw. für jedermann und ohne weiteres
erkennbar sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.
4.2 In
der Strafverfahrens- und Prozesslehre wird zwischen Endentscheiden und
verfahrensleitenden Entscheiden unterschieden. Die Endentscheide unterteilen
sich ihrerseits in Sachentscheide, mit welchen materiell über den staatlichen
Strafanspruch entschieden wird und in verfahrenserledigende Entscheide ohne
materiellen Entscheid (vgl. Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Vor Art. 80-83 N 1 f.). Gemäss
Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht vorfrageweise über die Gültigkeit
des Strafbefehls und der Einsprache als Prozessvoraussetzung. Über die
Gültigkeit erlässt das Gericht einen beschwerdefähigen Beschluss bzw. als Einzelgericht,
welches in Basel-Stadt über Einsprachen entscheidet, eine beschwerdefähige
Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO; § 79 Abs. 3 Ziff. 3 GOG; Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 356 StPO N 2).
4.3 Bei
der vorfrageweisen Überprüfung nach Art. 356 Abs. 2 StPO handelt es sich um
eine prozessleitende Verfügung des zuständigen Gerichts, mit welcher das
Verfahren abgeschlossen wird. Dabei wird ausschliesslich über die formelle
Vorfrage der Einhaltung der Frist entschieden, nicht aber über den materiellen
Inhalt des Strafbefehls. Nur wenn sowohl der Strafbefehl als auch die
Einsprache für gültig erklärt werden, führt das Gericht eine Hauptverhandlung
durch (Daphinoff, Das
Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Zürich
2012, S. 636; Schwarzenegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 356 N 2; Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers,
Strafprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2014, S. 305). Es liegt somit keine
Beurteilung einer Anklage vor und es besteht folglich auch kein Anspruch auf
Durchführung einer Hauptverhandlung gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention,
4. Auflage, München 2009, § 24 N 26). Das gleiche schriftliche Verfahren ist im
Übrigen auch für die Berufung in Art. 403 StPO kodifiziert.
5.1 In
Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Einsprache ist festzuhalten, dass die Beweislast
für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden grundsätzlich der Behörde
obliegt. Sie hat auf geeignete Art und Weise den Beweis dafür zu erbringen,
dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.;
BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow
et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 905).
Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder
gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21.
Mai 2002 E. 1b; vgl. Amstutz/Arnold,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44 BGG N 14). Es gilt
das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Es gibt folglich keine Formvorschrift,
wie der Beweis zu erbringen ist (Art. 139 Abs. 1 StPO). Er kann sich auch aus
einer geschlossenen Indizienkette ergeben. Für die Geltung der Zustellfiktion
gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO kann deshalb der Nachweis der erfolgreichen
Zustellung beispielsweise auch dadurch erfolgen, dass an die gleiche Adresse
andere behördliche Korrespondenz zugestellt werden konnte (vgl. BES.2016.27 vom
21. März 2016 E 2.2, BES.2015.100 vom 27. Oktober 2015, BES.2015.76
vom 29. Juli 2016, BES.2014.70 vom 18. September 2014
E. 3.1, BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.3).
5.2
5.2.1 Beim
fraglichen Strafbefehl vom 14. Februar 2013 ging es um Sozialhilfebetrug,
welchen der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau begangen haben soll.
Beide waren vorgängig mit einem an die gleiche Anschrift adressierten Schreiben
auf denselben Tag vorgeladen und hintereinander befragt worden (Akten, S. 36
ff., 42 ff.). Bei beiden wurde vom gleichen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft,
der auch die Einvernahmen durchführte, eine Notiz zur gewünschten
Zustelladresse –beim Beschwerdeführer diejenige an seinem Geschäftsdomizil – erstellt
(Akten, S. 8, 19). Derselbe Mitarbeiter hatte zu einem Telefongespräch mit
dem Beschwerdeführer bereits vor der Einvernahme am 22. Januar 2013 eine Notiz
erstellt (Akten, S. 63). Im Gespräch ging es um die Vorladung zur Einvernahme,
welche sowohl mit eingeschriebener als auch mit gewöhnlicher Post verschickt
und als nicht abgeholt gemeldet worden war (Akten, S. 62). Der Beschwerdeführer
soll im Telefongespräch gemäss der Notiz bestätigt haben, eingeschriebene
Sendungen (noch) nicht abgeholt zu haben. Ebenso ist in der Aktennotiz festgehalten,
dass der Beschwerdeführer zusicherte, zur vorgesehenen Einvernahme zu erscheinen.
5.2.2 Die
erwähnte Notiz belegt zunächst einmal, dass der Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft
den Inhalt von informellen Gesprächen durchaus korrekt schriftlich festzuhalten
pflegte. Zum anderen erhellt aus den Problemen bei der Zustellung der Vorladung
an die Privatadresse – der Beschwerdeführer musste während des Telefonates
ungeöffnete Post durchsehen und fand dort die uneingeschriebene Vorladung
trotzdem nicht – dass es Anlass gab, die Zustellmöglichkeit künftiger
Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau im Gespräch zu thematisieren.
Der Einvernahme zur Person ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
Alleininhaber des [...] war. Angestellte kann er nicht gehabt haben, da er
angab, keinen Verdienst aus dem Geschäft zu erzielen (Akten, S. 17, 19).
Folglich kann niemand anderes als er selber die Post im Geschäft
entgegengenommen haben. Eine Entgegennahme des Strafbefehls und die Bezahlung
der Busse und der Kosten durch jemand anderes als den Beschwerdeführer ist vor
diesem Hintergrund äusserst unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich.
5.3 Mit
der Replik vom 21. Juni 2017 wurden diverse Strafbefehle eingereicht, die ab
Oktober 2013 an den Beschwerdeführer an [...] (der Adresse seines Geschäftes [...])
adressiert waren. Offensichtlich hat er diese erhalten, da er zur Begründung
der Bezahlung anführt, er sei in regem Kontakt mit dem Inkasso der Staatsanwaltschaft
gestanden. Im Weiteren wurde gegenüber der Ehefrau ein gleichlautender
Strafbefehl vom 14. Februar 2013 erlassen und an jene Adresse geschickt, die
sie gemäss der Aktennotiz vom 22. Januar 2013 (Akten, S. 8) angegeben hatte.
Auch dieser Strafbefehl ist nicht zurückgeschickt worden und als rechtskräftig
beschriftet (Akten, S. 66). In der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wird
darüber hinaus auch dargelegt, dass die genannte Unternehmung sehr
übersichtlich strukturiert ist und der Name des Beschwerdeführers im Adressfeld
an erster Stelle stehe. Eine Verwechslung ist auch vor diesem Hintergrund
äusserst unwahrscheinlich.
5.4 Hinzu
kommt schliesslich als stärkstes Indiz, wie auch schon von der Vor-instanz
festgestellt, die Tatsache, dass die fragliche Busse zeitnah bezahlt wurde.
Eine handfeste Erklärung, wie dies geschehen ist, ohne dass der Beschwerdeführer
Kenntnis vom Strafbefehl hatte, hat dieser bis heute nicht geliefert, obwohl
dies für den Fall, dass seine formalen Einwände nicht gehört würden, in prozesstaktischer
Hinsicht ratsam gewesen wäre. Der Hinweis auf zahlreiche weitere
Inkassoforderungen der Staatsanwaltschaft (Replik, S. 1) legt vielmehr die
Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer schlicht den Überblick über seine
zahlreichen Bussen verloren hatte.
6.1 Aus
den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen auf
die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2017 wegen Verspätung zu
Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Gemäss Art.
428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens
dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen.
6.2
6.2.1 Nach
Massgabe von Art. 132 Abs. 1 StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen,
wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b). Gemäss Art.
132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der
beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen
Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht
gewachsen wäre. Zudem darf das angestrebte Verfahren nicht als aussichtslos zu
werten sein (statt vieler: AGE HB.2014.7 vom 26. März 2014 E. 5.1, BES.2016.149
vom 5. Januar 2017 E. 3). Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei
denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396
E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S.
616).
6.2.2 Der
Beschwerdeführer hat seine finanzielle Situation nach Aufforderung durch die Appellationsgerichtspräsidentin
anhand eines Kostenerlasszeugnisses dargelegt. Daraus ergibt sich, dass er als mittellos
bezeichnet werden muss. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich darüber
hinaus um ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durchaus komplexes
Verfahren. Es ist nicht zu verkennen, dass sich ein juristischer Laie,
namentlich durch die Parallelität von zwei Verfahren, alleine nicht hätte verteidigen
können, weshalb nicht mehr von einem Bagatellfall ausgegangen werden kann. Demgemäss
wird die amtliche Verteidigung mit B____, Advokat, bewilligt.
6.2.3 Der
amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Angemessen zu vergüten ist grundsätzlich der für das konkrete
Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N
751). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der
anwaltliche Aufwand stets nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur
pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist, auch wenn dem
Anwalt aufgrund seiner Verantwortung für eine sorgfältige Auftragserfüllung ein
gewisser eigener Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Art seiner
Mandatsführung zugestanden werden muss. Ein übertriebener Aufwand sowie
unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch
auf Entschädigung (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; zum Ganzen: AGE
BES.2012.58 vom 2. April 2013 E. 4.1, BES.2015.13 und
BES.2015.15 vom 26. Mai 2015 E. 4.2).
6.2.4 Vor
dem Hintergrund des Umfangs und der Komplexität des vorliegenden Falles
erscheint der mit Honorarnote vom 19. Juli 2017 geltend gemachte Aufwand von
insgesamt neun Stunden recht hoch, wobei insbesondere der Aufwand für die
Ausarbeitung der Beschwerde (5.7 Stunden) nicht nachvollziehbar ist und nicht
vollumfänglich entschädigt werden kann. Der der Sache angemessene Zeitaufwand wird
auf sieben Stunden (vier Stunden für die Beschwerde, zwei Stunden für die
Replik sowie eine Stunde für die diversen Bemühungen betreffend die amtliche
Verteidigung) festgelegt.
6.2.5 Aufgrund
des Zeitaufwands von insgesamt sieben Stunden und dem Stundentarif für die amtliche
Verteidigung von CHF 200.–, ist das Honorar des amtlichen Verteidigers auf
CHF 1‘400.–, zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 56.90,
zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 116.55), insgesamt also auf
CHF 1‘573.45, festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs.
4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung
entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Dem amtlichen Verteidiger, B____,
Advokat, werden für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar
von CHF 1‘400.– und ein Auslagenersatz von CHF 56.90, zuzüglich 8 %
MWST von insgesamt CHF 116.55, somit total CHF 1‘573.45,
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).