Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.48
URTEIL
vom 30.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, lic. iur. Lucienne Renaud,
MLaw Jacqueline Frossard
und a.o.Gerichtsschreiber MLaw Thomas
Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Dezember 2016
betreffend Rechtzeitigkeit der
Berufung / Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 27. Mai 2016 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb des signalisierten
Halteverbots bis 60 Minuten) zu einer Busse von CHF 120.–, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen,
verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Mit
Schreiben, datiert vom 2. Juni 2016, erhob der Berufungskläger Einsprache gegen
den Strafbefehl. Am 28. Juni 2016 erfolgte die Überweisung des Strafverfahrens
an das Strafgericht, welches mit Urteil vom 8. Dezember 2016 den
Berufungskläger der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärte und zu
einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilte. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von
CHF 208.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 100.– auferlegt.
Dagegen meldete
der Berufungskläger mit undatiertem Schreiben (Eingang Strafgericht am 23. Dezember
2016) sinngemäss Berufung an. Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 wurde dem
Berufungskläger das schriftlich begründete Urteil an die bekannte Adresse
zugeschickt, welches allerdings mit der Bemerkung „Empfänger unbekannt“
retourniert wurde. In der Folge verfügte die Strafgerichtspräsidentin am
13. Februar 2017 die erneute Zustellung des Schreibens mitsamt begründetem
Urteil mit gewöhnlicher Post. Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe in den Vereinigten
Staaten von Amerika am 24. April 2017; Posteingang Strafgericht am 3. Mai 2017)
wandte sich der Berufungskläger an das Strafgericht, welches die Eingabe mit
Verfügung vom 3. Mai 2017 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiterleitete.
Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 19. Mai 2017 wurde der Berufungskläger
darauf hingewiesen, dass das Appellationsgericht prüfen müsse, ob die Berufung rechtzeitig
erfolgt sei. Zudem wurde er auf die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4
lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hingewiesen und Frist
gesetzt bis zum 19. Juni 2017, sich schriftlich zu äussern. Der Berufungskläger
machte davon mit undatiertem Schreiben (Posteingang 26. Juni 2017) Gebrauch,
äusserte sich allerdings nicht zur Rechtzeitigkeit seiner Berufung, sondern
bestritt lediglich den dem vorinstanzlichen Urteil zugrundeliegenden
Sachverhalt.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen erstinstanzliche
Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der
Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist daher zur Erhebung der
Berufung legitimiert. Zuständige Instanz zur Beurteilung von Berufungen gegen
Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Appellationsgericht als Dreiergericht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Berufungserklärung
rechtzeitig eingegangen ist.
1.2 Die
Einhaltung prozessualer Fristen ist von den Behörden in jeder Phase des
Verfahrens von Amtes wegen und mit voller Kognition zu überprüfen (RIEDO, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 91 StPO N 68). Wurde die Berufungserklärung nicht
fristgerecht eingereicht, so ist gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf
das Rechtsmittel ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGer
6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2). Nichteintretensanträge können von
der Verfahrensleitung, einem anderen Gerichtsmitglied oder den Parteien
gestellt werden. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle
Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde, bei Urteilen des
Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG).
1.3 Die
Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in
Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Verfahren hat der
Berufungskläger die Berufungserklärung (Postaufgabe in den Vereinigten Staaten
von Amerika am 24. April 2017; Posteingang Strafgericht am 3. Mai 2017) in englischer
Sprache eingereicht. Diese wird ausnahmsweise entgegengenommen. Dies
insbesondere deshalb, weil es sich um eine kurze und auch für Personen, deren
Muttersprache nicht Englisch ist, leicht verständliche Eingabe handelt (vgl.
VGE BES.2014.172 E. 1.3).
Gemäss Art. 68
Abs. 2 StPO ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person, welche der
Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen
in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu
bringen, wobei jedoch kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller
Verfahrenshandlungen sowie Akten besteht. Da der Berufungskläger auf die
Verfügung der instruierenden Richterin vom 19. Mai 2017 mit einer in deutscher
Sprache verfassten Stellungnahme (Posteingang am 26. Juni 2017) reagiert hat,
kann davon ausgegangen werden, dass er über genügend Deutschkenntnisse verfügt,
um das vorliegende Urteil zu verstehen. Aus diesem Grund wird darauf verzichtet,
das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des Urteils zu übersetzen.
2.1 Will
ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er zunächst beim erstinstanzlichen
Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils die Berufung anzumelden,
worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt und zusammen mit der
Berufungsanmeldung und den Akten dem Berufungsgericht übermittelt (Art. 399
Abs. 1 und 2 StPO). Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht
sodann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine
schriftliche Berufungserklärung einzureichen, worin sie anzugeben hat, ob sie
das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des
erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt
(Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der
Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am
letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung übergeben wird (Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der
letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich
anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2
StPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1
StPO nicht erstreckbar ist.
2.2 Im
vorliegenden Fall wurde das Dispositiv des Urteils vom 8. Dezember 2016
gleichentags per Einschreiben an die bekannte Adresse des Berufungsklägers in
Den Haag verschickt und konnte diesem am 13. Dezember 2016 zugestellt werden. Mit
seiner Eingabe mit Posteingang beim Strafgericht am 23. Dezember 2016 hat der Berufungskläger
in der Folge frist- und formgerecht die Berufung bei der Vorinstanz angemeldet.
Das begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wurde sodann
am 1. Februar 2017 per Einschreiben verschickt, konnte dem Berufungskläger allerdings
nicht zugestellt werden und wurde dem Strafgericht mit dem Vermerk „Empfänger
unbekannt“ retourniert. Am 13. Februar 2017 erfolgte die erneute
Zustellung des Schreibens mitsamt begründetem Urteil mit gewöhnlicher Post. In
seinem undatierten Schreiben (Postaufgabe in den Vereinigten Staaten von Amerika
am 24. April 2017; Posteingang Strafgericht am 3. Mai 2017) machte der
Berufungskläger geltend, dass er in den Vereinigten Staaten von Amerika lebe
und das Schreiben des Strafgerichts mitsamt dem begründeten Urteil erst am
29. April 2017 erhalten und geöffnet habe. Er habe somit zum
frühestmöglichen Zeitpunkt geantwortet. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob
Gründe vorliegen, die für eine rechtzeitig erfolgte Berufungserklärung
sprechen.
3.1 Gemäss
Art. 85 Abs. 2 StPO haben Strafbehörden ihre Mitteilungen durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung
zuzustellen. Die Zustellung ist nach Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die
Sendung von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im
gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegen genommen
wurde. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht dem Adressaten oder einer der
genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat
mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und
aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der
Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85
Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag
nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings,
dass der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Damit übernimmt die Strafprozessordnung
die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGer 6B_553/2008 vom 27.
August 2008 E. 3, BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).
3.2 Der
Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet einen Beschuldigten im
Strafverfahren, dafür Sorge zu tragen, dass ihm behördliche Akten zugestellt
werden können. Das gilt prinzipiell aber nur unter der Voraussetzung, dass der
Beschuldigte über das hängige Strafverfahren Bescheid weiss und eine Zustellung
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten muss, mithin ein
Prozessrechtsverhältnis zwischen Behörde und dem Beschuldigten besteht. Unter
diesen Voraussetzungen kann von diesem etwa verlangt werden, dass er seine Post
regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls
längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter
benennt (vgl. BGer 6B_704/2015 vom 16. Februar 2016 E 2.3 mit Hinweisen; AGE
BES.2016.23 vom 7. März 2016 E 3.1). Zieht eine betroffene Person während einem
bestehenden Prozessrechtsverhältnis ohne entsprechende Benachrichtigung weg und
ist somit kein Zustelldomizil mehr bekannt, an dem die Abholungseinladung
hinterlegt werden kann, wird daher ebenfalls fingiert, dass die Zustellung an
die angegebene Adresse sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch
resp. nach Ablauf der üblichen Abholfrist dem Beschuldigten zugekommen ist
(vgl. BGer 4F_17/2010 vom 7. März 2011 E. 2 mit Hinweisen; BGer 2C_67/2008 vom
29. April 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3 Mit
der Einsprache gegen den Strafbefehl hat der Berufungskläger zweifelsohne ein
Prozessverhältnis begründet. Darüber hinaus wurde dem Berufungskläger das
Dispositiv des Urteils vom 8. Dezember 2016 mitsamt einer Rechtsmittelbelehrung
zugestellt, mit der er über die Möglichkeit der Berufungserklärung und der
damit verbundenen Frist in Kenntnis gesetzt wurde, sowie insbesondere auch
darüber, dass ihm im Falle einer Berufungsanmeldung die schriftliche Begründung
des Urteils mit Instruktionen zum weiteren Vorgehen zugestellt werde. Mit
Anmeldung der Berufung musste der Berufungskläger demnach mit der Zustellung weiterer
fristauslösender Korrespondenz an die Adresse in Den Haag rechnen, zumal diese
auch auf dem Briefumschlag, mit welchem die Berufungsanmeldung versandt wurde,
als Absender-adresse angegeben wurde. Es wäre demnach die Pflicht des Berufungsklägers
gewesen, dem Strafgericht seinen Wohnsitzwechsel unverzüglich mitzuteilen oder
dafür besorgt zu sein, die an seine alte Adresse zugestellte Post rechtzeitig
weitleiten zu lassen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht davon
ausgegangen ist, dass die Adresse in Den Haag die gültige Zustelladresse ist. Im
Übrigen sei am Rande erwähnt, dass auch die Ausführungen des Berufungsklägers,
wonach er das Schreiben vom 1. Februar 2017 mitsamt begründetem Urteil erst
ungefähr am 29. April 2017 erhalten und geöffnet haben soll, nicht sehr
glaubhaft erscheinen, wurde die Berufungserklärung doch offensichtlich bereits
am 24. April 2017 der amerikanischen Post übergeben (vgl. Strafakten ES
2016.757 S. 98). Das begründete Urteil wurde am 1. Februar 2017 per
Einschreiben versandt. Am 3. Februar 2017 erfolgte der erfolglose
Zustellversuch an die Adresse in Den Haag. Nach dem Gesagten ist vorliegend somit
die Zustellung des begründeten Urteils am 10. Februar 2017 als erfolgt zu
fingieren. Die Frist zur Berufungserklärung begann daher am 11. Februar 2017 zu
laufen und endete am 2. März 2017. Damit erfolgte die Berufungserklärung
verspätet, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Berufungskläger dessen Kosten
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Vorliegend wird allerdings
umständehalber ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Für das Berufungsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.