Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.51
URTEIL
vom 2. September 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
c/o B____,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Steuerrekurskommission
vom 11. Januar 2017
betreffend Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend kantonale Steuern pro 2013
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent) ist von der Steuerverwaltung mit Veranlagungsverfügung
vom 29. September 2016 für die kantonalen Steuern 2013 amtlich eingeschätzt
worden. Auf die Einsprache des Rekurrenten trat die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid
vom 2. November 2016 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid wandte sich der Rekurrent mit Schreiben vom 25. November 2016 an die
Steuerverwaltung, welche dieses zuständigkeitshalber an die Steuerrekurskommission
weiterleitete. Diese setzte dem Rekurrenten mit Schreiben vom 30. November 2016
Frist bis zum 4. Januar 2017 zur Mitteilung, ob er mit seinem Schreiben Rekurs
gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 2. November 2016
erheben wolle, und setzte ihm gleichzeitig, unter Androhung der Abschreibung
des Verfahrens als dahingefallen im Falle einer Säumnis, Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 600.–. Schliesslich gewährte sie
ihm eine Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Begründung, da die Eingabe
unvollständig sei. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 stellte die Steuerrekurskommission
fest, dass das mit eingeschriebener Post versandte Schreiben vom 30. November
2016 nicht abgeholt worden ist und es ihm nochmals mit gewöhnlicher Post
zugestellt werde. Mit E-Mail vom 6. Januar 2017 beantragte der
Rekurrent „unentgeltliche Rechtshilfe“. Mit zwei der Steuerrekurskommission am 9. Januar 2017
persönlich abgegebenen Schreiben machte er geltend, dass er schon mehrmals
mitgeteilt habe, dass er an seine Wohnadresse versandte Briefe nicht erhalte,
da ihm diese von seiner Frau vorenthalten würden, und beantragte wiederum die
„unentgeltliche Rechtshilfe“. Mit Entscheid ihres Präsidenten vom
11. Januar 2017 trat die Steuerrekurskommission auf das Gesuch des
Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in dem ihn betreffenden
Verfahren STRK.2016.167 nicht ein und schrieb den Rekurs in diesem Verfahren
ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 15. Februar 2017 Rekurs an das
Verwaltungsgericht. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die materielle Behandlung seines Rekurses durch die
Steuerrekurskommission. Mit separatem Schreiben vom gleichen Tag beantragt er
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechspflege im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren. Die Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 16. März
2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 11. Mai 2017 hält
der Rekurrent an seinem Standpunkt fest.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des baselstädtischen
Steuergesetzes (StG, SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs an das
Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit
Zustellung zu erheben (§171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich nach den
Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).
Das
Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses
gegen den Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz im Verfahren betreffend
kantonale Steuern sowohl funktionell als auch sachlich zuständig.
1.2 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet eine Abschreibungsverfügung der Steuerrekurskommission,
welche infolge Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses ergangen ist. Es
liegt daher ein anfechtbarer Endentscheid vor (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.). Der
Rekurrent ist als unmittelbar betroffener Verfügungsadressat gemäss § 13 Abs. 1
VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf das form- und fristgerecht erhobene
Rechtsmittel ist einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.1 Die
Steuerrekurskommission kann gemäss § 170 Abs. 4 StG für das Rekursverfahren
einen Kostenvorschuss verlangen. Gemäss dieser Bestimmung wird das Rechtsmittel
als dahingefallen abgeschrieben, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der
angesetzten Frist bezahlt worden ist. Die Rechtzeitigkeit der Leistung eines
Kostenvorschusses stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Bei Säumnis des Rekurrenten
fällt der Rekurs folglich dahin und kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten
werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 1022; VGE VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.2). Die Frist wird
unterbrochen, wenn die rekurrierende Partei vor deren Ablauf ein Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung stellt.
2.2 Der
Rekurrent bestreitet nicht, dass er innerhalb der von der
Steuerrekurskommission gesetzten Frist weder den verfügten Kostenvorschuss
geleistet, noch ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
gestellt hat. Letztere hat er erst nach Ablauf der verfügten Frist bis zum 4.
Januar 2017 mit seinen Eingaben vom 6. und 9. Januar 2017 und damit verspätet
beantragt.
2.3 Mit
seinem Rekurs macht der Rekurrent aber geltend, dass Post an seine
Privatadresse verschwinde. Er lasse sich daher alles Wichtige an seine
Geschäftsadresse schicken. Zum Beweis dieser Behauptung habe er auf seine
Stieftochter und andere Familienmitglieder verwiesen, doch sei die Vorinstanz
darauf nicht eingegangen.
2.3.1 Soweit
der Rekurrent sich damit auf den Standpunkt stellt, dass ihm die Vorinstanz
ihre Verfahrenskorrespondenz zu Unrecht an seine Privatadresse in [...]
zugestellt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass die
Steuerverwaltung ihren Einspracheentscheid vom 2. November 2016 an die Adresse
„A____, c/o B____, [...], Postfach [...], [...]“ gesandt hat. Demgegenüber
adressierte die Steuerrekurskommission ihr Schreiben vom 30. November 2016 an
die Adresse „A____, [...], [...]“, wo es nicht abgeholt worden ist. Diese
Adresse hat der Rekurrent in seiner der Vorinstanz von der Steuerverwaltung
überwiesenen Eingabe vom 28. November 2016 aber selber angegeben (vgl. S.
28 der Vorakten). Er hat sie auch auf dem entsprechenden Briefumschlag
vermerkt. Es handelt sich damit um die vom Rekurrenten selber mitgeteilte
Korrespondenzadresse. Entgegen seiner Behauptung liess er sich damit im
Verfahren vor der Vorinstanz seine Korrespondenz gerade nicht an seine
Geschäftsadresse schicken. Die Vorinstanz hat ihre Verfahrenskorrespondenz mit
dem Rekurrenten daher richtigerweise an diese Adresse adressiert.
Das an die von
ihm selber genannte Adresse eröffnete und in der Folge retournierte Schreiben
der Vorinstanz vom 30. November 2016 gilt aufgrund der sogenannten
Zustellfiktion als innerhalb der ordentlichen Abholfrist der Post von sieben
Tagen und mithin am 9. Dezember 2016 als zugestellt (VGE VD.2015.52 vom 20.
Oktober 2015 E. 4). In der Folge wurde ihm dieses Schreiben auch mit Brief vom
15. Dezember 2016 per gewöhnliche A-Post erneut zugestellt. Offensichtlich hat
diese Post den Rekurrenten denn auch erreicht, wie seine darauf bezogenen
Eingaben vom 6. und 9. Januar 2017 deutlich machen.
2.3.2 Von
der Abschreibung des Verfahrens aufgrund der verpassten Frist zur Leistung des
verfügten Kostenvorschusses könnte daher nur dann abgesehen werden, wenn der
Rekurrent in diese Frist wieder eingesetzt werden könnte.
Gemäss § 147
Abs. 5 StG kann im Steuerrecht eine Wiedereinsetzung dann erfolgen, wenn eine
Partei von der Einhaltung der versäumten Frist durch ein unverschuldetes
Hindernis abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des
Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer
gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr
Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Haefelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1158), wobei das Hindernis höherer
Gewalt gleichkommen muss (VGE 723/2005 vom 28. Februar 2006 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch
bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer
Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa
Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen
Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (VGE VD.2015.165
vom 11. Mai 2016 E. 2.4, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 449
f.). Dem entspricht auch die Regelung der Wiedereinsetzung im
bundessteuerrechtlichen Einspracheverfahren gemäss Art. 133 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Bei den
darin genannten Gründen für eine Wiederherstellung der Frist wird verlangt,
dass sie den Steuerpflichtigen objektiv daran gehindert haben, die Frist
einzuhalten (Zweifel/hunziker, in:
Zweifel et al [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage 2017, Art. 133 DBG N 19; VGE
VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3).
Vorliegend war
es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, mit seinen Eingaben vom 6. und 9.
Januar 2016 kurz nach Ablauf der bis zum 4. Januar 2017 laufenden Frist ein
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu stellen. Der
Rekurrent macht weder geltend noch belegt er, weshalb ihm dies nicht bereits
während der laufenden Frist möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund
brauchte die Vorinstanz den vom Rekurrenten geltend gemachten Umstand, dass an
seiner Adresse in [...] seine Post verschwinde, nicht weiter abzuklären. Selbst
wenn sich dies bestätigt hätte, wäre eine Wiedereinsetzung nur möglich gewesen,
wenn ihm dieser Umstand eine rechtzeitige Fristwahrung verunmöglicht hätte. Der
Rekurrent macht nichts geltend, was eine solche Unmöglichkeit zu begründen
vermöchte.
2.4 Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
- Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten zu
tragen. Aufgrund der von ihm geltend gemachten finanziellen Verhältnisse und
der gesamten Umstände rechtfertigt es sich aber, auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrent
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
Steuerverwaltung Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.