Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2014.71
ENTSCHEID
vom 25.
August 2017
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, Gesuchsteller
[…]
Gegenstand
Gesuch um Teilerlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 14. September 2016)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 14. September 2016 wurde A____ der mehrfachen Veruntreuung
und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu
16 Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
CHF 110.– (letzteres als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 8. Mai 2014), beides mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren. Ausserdem wurde er zur Zahlung von erheblichem Schadenersatz
(insgesamt über CHF 1,3 Mio) an zahlreiche Gläubiger verurteilt. Es wurden ihm
Verfahrenskosten im Umfang von CHF 12‘729.10 und eine Urteilsgebühr von
CHF 8‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine (reduzierte) Urteilsgebühr
von CHF 600.– für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt; ausserdem
wurde eine Beteiligung am Honorar des amtlichen Verteidigers im Umfange von
CHF 8‘179.60 vorbehalten.
Mit Eingabe vom 1. Juni
2017, ergänzt mit weiteren sachdienlichen Unterlagen am 16. August 2017, hat
A____ darum ersucht, dass ihm nach Zahlung von 20% der Verfahrenskosten der
Restbetrag erlassen würde. Auf entsprechende Verfügung des Einzelrichters des
Appellationsgerichts vom 13. Juni 2017 hin hat er am 29. Juni 2017
eine Zahlung von CHF 6‘000.– geleistet.
Erwägungen
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten
von der Strafbehörde gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Im Kanton
Basel-Stadt ist gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten die Einzelrichterin
oder der Einzelrichter zuständig. Entsprechend hat über das vorliegende Gesuch
das Einzelgericht des Appellationsgerichts zu entscheiden.
2.1 Art.
425 StPO hält fest, dass ein Erlass von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erfolgt. Diese
müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage
als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person
mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die
Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2 Am
-
Juni 2017 hat der Gesuchsteller ein Gesuch um Teilerlass der Verfahrenskosten
im Umfang von 80% gestellt. Darin hat er dargelegt, dass er mit der Unterstützung
seines Bruders eine Teilzahlung im Umfang von 20% an die offenen Gerichtsgebühren
leisten könnte. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 13. Juni 2017 wurde
ihm in Aussicht gestellt, dass ihm die Restforderung gemäss Art. 425 StPO erlassen
werde, wenn er bis 30. Juni 2017 eine Abschlagszahlung von CHF 6‘000.–
leiste und darlege, wie mit einem Erlass der Restschuld seine wirtschaftliche
Reso-zialisierung erreicht werden könne. Der Gesuchsteller hat fristgerecht am
-
Juni 2017 die Zahlung von CHF 6‘000.- geleistet und innert
Nachfrist am 16. August 2017 weitere sachdienliche Unterlagen eingereicht.
Er hat mit seinen Eingaben und den entsprechenden Unterlagen aufgezeigt, dass
er über kein Vermögen verfügt, sondern im Gegenteil stark überschuldet ist. Dank
der Unterstützung seines Bruders konnte er dennoch eine nicht unerhebliche Teilzahlung
von CHF 6‘000.– an die offenen Gerichtskosten leisten. Ausserdem hat er aufgezeigt,
dass er mit anderen Gläubigern Massnahmen zur Schuldensanierung treffen konnte.
Unter diesen Umständen erscheint es mit Blick auf die weitere wirtschaftliche
Resozialisierung des Gesuchstellers angebracht, ihm den Restbetrag von
CHF 15‘329.10 sowie die Beteiligung am Honorar des amtlichen Verteidigers
von CHF 8‘179.60 zu erlassen.
Entsprechend ist
das Teilerlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch von A____ um teilweisen Erlass
der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Urteil des
Appellationsgerichts vom 14. September 2016 wird gutgeheissen.
Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller am 29.
Juni 2017 den Betrag von CHF 6‘000.– an die erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten bezahlt hat.
Der Restbetrag von CHF 15‘329.10 sowie die Beteiligung
am Honorar des amtlichen Verteidigers von CHF 8‘179.60 werden ihm
erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.