Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.234
URTEIL
vom 15. August 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. André Equey , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Amt für Sozialbeiträge
Rekursgegner
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Amts für Sozialbeiträge
vom 31. Oktober 2016
betreffend Gesuch um Genugtuung
und Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz (Vorfall vom 22. April 2014)
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
11. März 2016 machte A____ (Rekurrent) beim Amt für Sozialbeiträge (ASB) wegen
eines Vorfalls vom 22. April 2014 eine Zahlung gemäss dem Bundesgesetz über die
Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5]) von
CHF 150‘000.–, CHF 22‘500.– für Arztkosten und CHF 96‘890.– für seine
Waffensammlung oder deren Herausgabe sowie eine Entschädigung und Genugtuung
von CHF 320‘000.– geltend. Auf Aufforderung des ASB füllte er das Formular
„Gesuch um Entschädigung/Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG“ aus. Dieses ging beim
ASB am 20. Juni 2016 ein. Aus der darin enthaltenen Schilderung des Tathergangs
ergibt sich, dass der Rekurrent die geltend gemachten Ansprüche aus behaupteten
Straftaten im Zusammenhang mit der Anordnung und der Durchführung zweier
Hausdurchsuchungen vom 22. April 2014 in [...] im Kanton Bern und in Basel ableitet.
In der Rubrik Anträge kreuzte er Entschädigung, Vorschuss auf Entschädigung und
Genugtuung an. Unter dem Titel der Genugtuung machte er CHF 190‘000.– plus
CHF 100‘000.– sowie Gerichtskosten von CHF 70‘000.– geltend. Den Schaden
bezifferte er nicht. Nach Erhalt des Vorbescheids des ASB stellte der Rekurrent
mit Stellungnahme vom 13. August 2016 die folgenden Anträge: 1) Es sei die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands anzuordnen. 2) Es sei für die über Jahre
erlittene Unbill eine Wiedergutmachung und Genugtuung gemäss OHG von CHF
120‘000.– pro Kanton Bern und Basel-Stadt auszurichten. 3) Es seien die
Personalien aller beteiligten Personen bekanntzugeben, weil diese von Amtes
wegen strafrechtlich verfolgt werden müssten. 4) Es seien Schäden infolge
Beraubung von CHF 500.– und Beschädigung eines Natels von CHF 1‘250.– zu
ersetzen. 5) Alles unter o/e Kostenfolge zulasten des Kantons Basel-Stadt. Im
Vorwort der Stellungnahme machte er im Widerspruch zu diesen Anträgen geltend,
die Opferhilfe des Kantons Basel-Stadt sei verpflichtet, betreffend den Vorfall
vom 22. April 2014 CHF 320‘000.– plus CHF 96‘890.– für die
Waffensammlung auszurichten.
Mit Verfügung
vom 31. Oktober 2016 wies das ASB das Gesuch des Rekurrenten um Entschädigung
und Genugtuung betreffend den Vorfall vom 22. April 2014 mangels Nachweises
einer Straftat ab. In den Erwägungen stellte es zudem fest, dass es für die
Anträge auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, Bekanntgabe der
Personalien der beteiligten Personen und Ersatz von Sach- oder reinen Vermögensschäden
nicht zuständig sei.
Mit Eingabe vom
15. November 2016 meldete der Rekurrent gegen diese Verfügung Rekurs an. Mit Schreiben
vom 5. Dezember 2016 begründete er diesen. In seiner Rekursbegründung
stellte er folgende Anträge (S. 14 f.): 1) Es sei die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands anzuordnen und es sei eine ausserordentliche Untersuchung
durchzuführen. 2) Es seien für die über Jahre erlittene materielle und
immaterielle Unbill eine Wiedergutmachung und Genugtuung nach OHG von mindestens
CHF 485‘000.– auszurichten und betreffend die Sachbeschädigungen die
Staatshaftung anzuwenden. 3) Es seien die Personalien aller beteiligten
Personen bekanntzugeben, weil diese von Amtes wegen strafrechtlich verfolgt
werden müssten. 4) Es seien Schäden infolge Beraubung von CHF 500.– und infolge
Beschädigung eines Natels zu ersetzen, 28.33 Stunden Freiheitsentzug zu
entschädigen, alle Bilder und die DNA zu löschen sowie die Diffamierung und der
Rufmord durch B____ und C____ einzustellen. 5) Alle ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten seien dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen.
6) Alle Akten seien beizuziehen.
Die Akten des
Verwaltungsverfahrens wurden beigezogen. Auf die Einholung einer schriftlichen
Stellungnahme wurde verzichtet. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 verlangte der
Rekurrent eine mündliche Verhandlung. Diese fand am 15. August 2017 statt. Dabei
ist der Rekurrent befragt worden und sind er und die Vertreterin des ASB ([...])
zum Vortrag gelangt. Für die Einzelheiten ihrer Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide des ASB ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig (Art. 29
Abs. 3 OHG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG, SG 257.900]). Zuständig
ist das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Streitgegenstand
ist das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis,
soweit es angefochten wird (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 444; vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 285). Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt.
Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). Streitgegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen.
Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten
entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE
VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.4). Soweit Sachanträge über die vor der
letzten Verwaltungsinstanz gestellten hinausgehen, bleiben sie vom
Verwaltungsgericht unberücksichtigt (§ 19 Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]; Stamm,
a.a.O., S. 505). Entsprechend tritt das Verwaltungsgericht auf erstmals bei ihm
gestellte Anträge nicht ein (Stamm,
a.a.O., S. 505).
1.3
1.3.1 Anspruch
auf Opferhilfe haben gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 OHG nur Personen, die durch
eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität
unmittelbar beeinträchtigt worden sind, und deren Angehörige. Sachschaden wird
gemäss Art. 19 Abs. 3 OHG nicht berücksichtigt. Für Gesuche um Entschädigung
oder Genugtuung ist der Kanton, in dem die Straftat begangen worden ist,
zuständig (Art. 26 Abs. 1 OHG). Damit wird zur Bestimmung der örtlichen
Zuständigkeit an Art. 8 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB,
SR 311.0) angeknüpft (Gomm/Steiger-Sackmann,
in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Auflage, Bern
2009, Art. 26 N 1). Gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder
Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig
bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Für den Fall, dass der Handlungsort
und der Erfolgsort in verschiedenen Kantonen liegen, sieht das Opferhilfegesetz
keine ausdrückliche Kollisionsregel vor. In einem solchen Fall ist Art. 31 Abs. 1
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) analog anzuwenden
(vgl. Gomm/Steiger-Sackmann,
a.a.O., Art. 26 N 2). Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und
Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat
verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat
eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
Danach ist primärer Gerichtsstand der Tatort im Sinne des Handlungs- oder
Ausführungsorts (Fingerhuth/Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 31 N 12; Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 31 N 1). Bei
Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort ist damit in analoger Anwendung
von Art. 31 Abs. 1 StPO der Kanton, in dem sich der Handlungsort befindet,
örtlich zuständig.
1.3.2 Über
Gesuche des Opfers um Entschädigung und Genugtuung entscheidet die zuständige
Verwaltungseinheit (§ 3 Abs. 1 EG OHG). Dabei handelt es sich in Basel um das
ASB. Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen aus Staatshaftung sind demgegenüber
auf dem Weg des Zivilprozesses vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen
(§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals [HG,
SG 161.100]).
1.4
1.4.1 Die
Vorinstanz hat nur geprüft, ob der Rekurrent wegen einer Beeinträchtigung
seiner körperlichen und/oder psychischen Integrität durch eine im Zusammenhang
mit der Anordnung oder Durchführung der Hausdurchsuchungen vom 22. April 2014
im Kanton Basel-Stadt begangene Straftat gemäss OHG Anspruch auf Entschädigung
und/oder Genugtuung durch den Kanton Basel-Stadt hat. Auf die übrigen Anträge
ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten.
1.4.2 Abgesehen
vom im Antrag 2 enthaltenen sinngemässen Gesuch um Entschädigung und/oder
Genugtuung gemäss OHG wegen Beeinträchtigung der körperlichen und/oder
psychischen Integrität des Rekurrenten durch im Zusammenhang mit der Anordnung
und/oder Durchführung der Hausdurchsuchungen vom 22. April 2014 im Kanton
Basel-Stadt begangene Straftaten, betreffen die Anträge 1 bis und mit 4 nicht
den Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Teilweise gehen sie sogar über die vor der Vorinstanz gestellten Anträge
hinaus. Auf die betreffenden Anträge ist deshalb nicht einzutreten. Ein grosser
Teil der Rügen und Tatsachenbehauptungen in der Rekursbegründung vom 5.
Dezember 2016 betreffen darüber hinaus einen Vorfall vom 28. Oktober 2014 (der
Rekurs bezüglich dieses Vorfalles wird unter der Verfahrensnummer VD.2016.236
geführt), die Beschlagnahme der Waffensammlung und die Staatshaftung. Auf diese
Rügen und Tatsachenbehauptungen ist nicht einzutreten, weil sie sich nicht auf
den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beziehen.
1.5 Der
Rekurrent hat in seiner Rekursbegründung vom 5. Dezember 2016 (S. 15) Beweise
erwähnt und am 30. Dezember 2016 nachgereicht. Diese Dokumente und Fotos
betreffen nicht den Vorfall vom 22. April 2014. Insbesondere betrifft zumindest
ein Grossteil der Fotos gemäss der Darstellung des Rekurrenten vielmehr einen
Vorfall vom 28. Oktober 2014 (vgl. Rekursbegründung vom 5. Dezember 2016 S. 4
und 6 f. sowie ärztliches Zeugnis des Universitätsspitals Basel vom 28. Oktober
2014; der Rekurs bezüglich dieses Vorfalles wird unter der Verfahrensnummer
VD.2016.236 geführt). Im Übrigen sind die eingereichten Dokumente für den
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens unerheblich und ist aus der
Rekursbegründung nicht ersichtlich, was der Rekurrent daraus ableiten will.
1.6 Der
Rekurrent ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er nach
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs wurde im
Weiteren fristgerecht angemeldet und begründet. Soweit er den Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens betrifft, ist deshalb darauf einzutreten.
1.7 Das
Verwaltungsgericht entscheidet mit freier Überprüfungsbefugnis (Art. 29 Abs. 3
OHG).
2.1 Die
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 19 und 22 OHG setzen
gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 OHG voraus, dass der Gesuchsteller oder ein
Angehöriger des Gesuchstellers durch eine Straftat in seiner körperlichen,
psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Dabei
bedarf es einer Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht, die das legitime Bedürfnis
begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes ganz
oder zumindest teilweise in Anspruch zu nehmen (BGE 131 I 455 E. 1.2.2 S. 459
f.; 129 IV 216 E. 1.2.1 S. 218). Für den Nachweis der Opfereigenschaft als
Voraussetzung der Entschädigungs- und/oder Genugtuungsansprüche gilt in
Anlehnung an das Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.],
Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Auflage Bern 2009, Art. 29 N 17).
2.2
2.2.1 Am
24. Februar 2014 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ein
Rechtshilfeersuchen mit Hausdurchsuchungsbefehl für die [...] in [...] an die
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gerichtet (Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. Mai 2014; Entscheid des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt BES.2014.68 vom 16. Juli 2014).
Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Februar 2014 hat
Staatsanwalt Dr. D____ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Wm E____, Det Wm F____ und Det G____ zudem mit einer Hausdurchsuchung an
der [...] in 4058 Basel und der Beschlagnahme von unter das Waffengesetz
fallenden Waffen und Munition beauftragt (Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl vom 25. Februar 2014). Am 22. April 2014 sind die beiden
Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Bei derjenigen in [...] ist nichts
sichergestellt worden. Bei derjenigen in Basel sind zwei Gewehre beschlagnahmt
worden (Durchsuchungsprotokoll der Kantonspolizei Bern vom 22. April 2014;
Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 2014).
2.2.2 Da
die Hausdurchsuchung an der [...] in [...] im Kanton Bern vom 22. April 2014
auf Anordnung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt durchgeführt
worden ist, befindet sich bezüglich der Anordnung dieser Zwangsmassnahme der
Tatort im Sinne des Handlungs- oder Ausführungsorts im Kanton Basel-Stadt.
Folglich ist der Kanton Basel-Stadt für das Gesuch des Rekurrenten auch
insoweit örtlich zuständig, als dieser seine Forderungen auf die Anordnung der
Hausdurchsuchung in [...] stützt. Hingegen bestehen weder aufgrund der
Darstellung des Rekurrenten noch aufgrund der Akten irgendwelche Hinweise
dafür, dass Personal des Kantons Basel-Stadt die vom Rekurrenten behaupteten
rechtswidrigen Verhaltensweisen von Personal des Kantons Bern im Kanton Bern
auf irgendeine Weise veranlasst hätte. Der Rekurrent hat zwar eine Kopie eines
Abschnitts eines von Staatsanwalt C____ von der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt unterzeichneten Dokuments mit der folgenden Formulierung
eingereicht: „Die ausführenden Amtspersonen werden ausdrücklich ermächtigt,
wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein
zugängliche Räume zu betreten.“ In seinem Gesuch vom 20. Juni 2016 behauptet
der Rekurrent zudem sinngemäss, dass dieses Dokument den Vorfall vom 22. April
2014 betreffe. Die Darstellung in der Rekursbegründung vom 5. Dezember 2016 (S.
4) erweckt hingegen eher den Eindruck, dass es sich auf den Vorfall vom 28.
Oktober 2014 beziehe (der Rekurs bezüglich dieses Vorfalles wird unter der
Verfahrensnummer VD.2016.236 geführt). Indem der Rekurrent den Rest des
Dokuments beim Anfertigen der Kopie abgedeckt hat, hat er eine Überprüfung der
Zuordnung des Dokuments aber verunmöglicht. Darin kann jedoch ohnehin keine
Aufforderung zu unrechtmässiger oder unverhältnismässiger Gewaltanwendung
gesehen werden. Es handelt sich vielmehr um einen zwingenden Bestandteil eines
Vorführungsbefehls. Gemäss Art. 208 Abs. 2 StPO enthält ein
Vorführungsbefehl „die ausdrückliche Ermächtigung der Polizei, zum Vollzug wenn
nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein
zugängliche Räume zu betreten.“ Damit fehlt es bezüglich der vom Rekurrenten
behaupteten rechtswidrigen Verhaltensweisen von Personal des Kantons Bern im
Kanton Bern an einem Tatort im Kanton Basel-Stadt und folglich an der örtlichen
Zuständigkeit der hiesigen Behörden, wie die Vor-instanz zutreffend
festgestellt hat.
2.2.3 Gegen
die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 24. und 25. Februar 2016
ergriff der Rekurrent Beschwerde. Mit rechtskräftigem Entscheid BES.2014.68 vom
16. Juli 2014 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die
Beschwerde ab. Dabei stellte es zutreffend fest, dass für den Erlass der
Befehle ein hinreichender Tatverdacht bestanden hat und die Hausdurchsuchungen
und Beschlagnahmen verhältnismässig gewesen sind (AGE BES.2014.68 vom 16. Juli
2014 E. 2.3). Die Rügen des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Richtigkeit
dieser Feststellungen in Frage zu stellen. Insbesondere ist festzustellen, dass
der sich in den Akten befindliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom
25. Februar 2014 eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält. Dass die
Rechtsmittelbelehrung erst mit dem Befehl und nicht vorgängig erteilt worden
ist, ist selbstverständlich und in keiner Art und Weise zu beanstanden. Die
Anordnung und die Durchführung der beiden Hausdurchsuchungen als solche stellen
damit keine Straftaten dar. Zudem haben sie offensichtlich nicht die körperliche,
sexuelle oder psychische Integrität des Rekurrenten betroffen.
2.2.4 Der
von Staatsanwalt Dr. D____ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
unterzeichnete Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Februar
2014, mit dem dieser Wm E____, Det Wm F____ und Det G____ mit einer
Hausdurchsuchung an der [...] in 4058 Basel und der Beschlagnahme von unter das
Waffengesetz fallenden Waffen und Munition beauftragt hat, befindet sich in den
Akten. Der Rekurrent macht geltend, im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung sei ihm
kein Hausdurchsuchungsbefehl gezeigt worden und folglich ein solcher auch nicht
vorhanden gewesen. Der Befehl sei von der Staatsanwaltschaft offenbar
nachträglich erstellt worden. Damit wirf der Rekurrent der Staatsanwaltschaft
vor, sie habe den Befehl rückdatiert. Für ein solches Vorgehen fehlt aber
jeglicher Anhaltspunkt. Selbst wenn der Befehl erst nach der Hausdurchsuchung
vom 22. April 2014 ausgestellt worden wäre, wovon nicht auszugehen ist, wäre
nicht nachvollziehbar, weshalb er auf einen Zeitpunkt rund zwei Monate vor der
Hausdurchsuchung rückdatiert worden wäre. Damit ist mit der Vorinstanz
festzustellen, dass für die Hausdurchsuchung an der [...] in 4058 Basel ein
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vorgelegen hat. Im Übrigen wäre die
Hausdurchsuchung selbst ohne entsprechenden Befehl offensichtlich nicht als
Straftat gegen die körperliche oder psychische Integrität des Rekurrenten zu
qualifizieren.
2.3
2.3.1 In
seiner Beschwerde vom 28. April 2014 gegen das Rechtshilfeersuchen vom
24. Februar 2014 sowie den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom
25. Februar an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, die
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Emmental-Oberaargau, die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sowie das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt machte der Rekurrent geltend,
Personal des Kantons Bern habe ihm im Kanton Bern Handschellen angelegt und ihn
in Handschellen nach Basel-Stadt gebracht. Während der Hausdurchsuchung in
Basel habe man ihm nicht erlaubt, auf die Toilette zu gehen. Anschliessend sei
er in Handschellen ins Waffenbüro gebracht worden. Dort sei er von den
Polizeibeamten H____ und E____ mehrmals genötigt und beleidigt worden. Worin
die Nötigungen und Beleidigungen konkret bestanden haben sollen, erwähnt der Rekurrent
aber mit keinem Wort. Obwohl ihm ein Beamter der Kantonspolizei des Kantons
Bern versprochen habe, dass ihn ein Kollege von der Kantonspolizei des Kantons
Basel-Stadt wieder zurückbringen würde, habe man ihn ohne Geld und Telefon in
Basel-Stadt zurückgelassen. Der Polizeibeamte H____ habe ihn höhnisch
ausgelacht und gemeint, er sei kein Taxi (Beschwerde vom 28. April 2014). Dass
im Kanton Basel-Stadt tätlich gegen ihn vorgegangen worden wäre oder er
insbesondere aufgrund der Handschellen im Kanton Basel-Stadt Verletzungen
erlitten hätte, behauptete der Rekurrent nicht. Auch körperliche Übergriffe von
Personal des Kantons Bern im Kanton Bern erwähnte der Rekurrent in seiner
Beschwerde vom 28. April 2014 nicht.
2.3.2 Anlässlich
seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei des Kantons
Bern vom 14. Mai 2014 sagte der Rekurrent zwar aus, dass er bei der
Hausdurchsuchung in Basel und anschliessend im Waffenbüro mehrere Stunden in
Handschellen gelegt worden sei, dass er nach dieser „Tortur“ allein seinem
Schicksal überlassen worden sei und dass keiner der Polizisten bereit gewesen
sei, ihn nach [...] zu fahren, obwohl ihm dies durch einen Polizeibeamten des
Kantons Bern zugesichert worden sei (Protokoll der Einvernahme durch die
Kantonspolizei des Kantons Bern vom 14. Mai 2014). Dass er von Personal des
Kantons Basel-Stadt beleidigt oder genötigt worden wäre, erwähnte er aber
nicht.
2.3.3 In
seiner Replik an das Appellationsgericht vom 12 Juni 2014 wiederholte
der Rekurrent seine Darstellung aus seiner Beschwerde vom 28. April 2014.
Wiederum substantiierte er die angeblichen Nötigungen und Beleidigungen durch
Personal des Kantons Basel-Stadt in keiner Art und Weise und erwähnte weder
körperliche Übergriffe auf ihn im Kanton Bern oder im Kanton Basel-Stadt noch
im Kanton Basel-Stadt erlittene Verletzungen.
2.3.4 In
seinem Gesuch um Entschädigung/Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG vom 20. Juni
2016 machte der Rekurrent geltend, er sei im Auftrag der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt von Personal des Kantons Bern im Kanton Bern widerrechtlich
verfolgt, festgenommen und in Handschellen gelegt worden. Im Kanton Bern sei
eine illegale Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Anschliessend sei er nach
Basel gebracht worden. Dort sei nochmals eine illegale Hausdurchsuchung
durchgeführt worden. Anschliessend sei er von E____ und H____ von der
Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt ohne Geld, Ausweis usw. auf die Strasse
gesetzt worden. In Klammern führte er zudem an, er sei beleidigt und genötigt
worden (Gesuch vom 20. Juni 2016). Worin die Beleidigungen und Nötigungen
bestanden haben sollen, ist auch dem Gesuch vom 20. Juni 2016 nicht
zu entnehmen. Zudem enthält auch dieses keine Schilderung irgendwelcher
körperlicher Übergriffe im Kanton Bern oder einer im Kanton Basel-Stadt
erlittenen Verletzung.
2.3.5 Gemäss
dem Vorbescheid der Opferhilfe vom 7. Juli 2016 sind die vom Rekurrenten
behaupteten Nötigungen und Beleidigungen im Kanton Basel-Stadt nicht
überwiegend wahrscheinlich. Dieser wurde dem Rekurrenten zur fakultativen
Stellungnahme zugestellt. Der Rekurrent reichte zwar eine Stellungnahme ein. In
dieser (datierend vom 13. August 2016) unterliess er es aber, irgendwelche
Angaben zu den behaupteten Nötigungen und Beleidigungen zu machen. Zudem
erwähnte er wiederum weder körperliche Übergriffe auf ihn im Kanton Bern oder
im Kanton Basel-Stadt noch im Kanton Basel-Stadt erlittene Verletzungen.
2.3.6 In
seiner Rekursbegründung vom 5. Dezember 2016 behauptet der Rekurrent zwar, er
sei in seiner körperlichen und psychischen Integrität massiv beeinträchtigt
worden (S. 1). Irgendein konkretes Verhalten am 22. April 2014 im Kanton
Basel-Stadt, das zu einer Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen
Integrität des Rekurrenten geführt haben könnte, wird jedoch in der
Rekursanmeldung vom 15. November und der Rekursbegründung vom 5. Dezember
2016 nicht einmal behauptet. Am 22. April 2014 erfolgte Beleidigungen oder
Nötigungen werden in der Rekursanmeldung vom 15. November und der
Rekursbegründung vom 5. Dezember 2016 nicht einmal erwähnt.
2.3.7 Gemäss
ärztlichem Zeugnis des Universitätsspitals Basel vom 22. April 2014 erlitt der
Rekurrent folgende Verletzungen: Schürfverletzungen Handgelenke beidseits sowie
Palpitationen (Herzklopfen) mit retrosternalem (hinter dem Brustbein)
Druckgefühl. Betreffend die Frage der Arbeitsunfähigkeit ist das ärztliche
Zeugnis nicht ganz klar. Zugunsten des Rekurrenten kann davon ausgegangen
werden, dass ihm eine Arbeitsunfähigkeit von über drei Tagen attestiert wurde.
Es bestehen aber keine Hinweise darauf, dass die im ärztlichen Zeugnis
erwähnten Verletzungen dem Rekurrenten im Kanton Basel-Stadt zugefügt wurden.
Da er dies nicht einmal behauptet hat, besteht auch kein Anlass zu weiteren
Abklärungen. Der Umstand, dass die Handschellen dem Rekurrenten gemäss seiner
Darstellung von Personal des Kantons Bern im Kanton Bern angelegt worden sind,
spricht zudem dafür, dass die Verletzungen an den Handgelenken im Kanton Bern
entstanden sind, falls sie überhaupt im Zusammenhang mit dem Verhalten von
Staatspersonal stehen, was nicht erstellt ist.
2.3.8 Gemäss
Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. med. [...] vom 1. April
2014, 24. April 2014, 8. Oktober 2014, 21. Dezember 2015, 7. März 2016
und 20. Dezember 2016 ist der Rekurrent vom 1. bis 22. April 2014 aufgrund
Krankheit arbeits- und verhandlungsunfähig, vom 26. April bis 2. Mai 2014 aufgrund
eines Unfalls arbeitsunfähig, vom 8. bis 31. Oktober 2014 aufgrund Krankheit
arbeits- und verhandlungs- bzw. vernehmungsunfähig, vom 6. Oktober bis 31.
Januar 2016 arbeitsunfähig, vom 1. Februar bis 15. April 2016 aufgrund eines
Unfalls arbeitsunfähig und vom 19. bis 31. Dezember 2016 aufgrund Krankheit
arbeitsunfähig gewesen. Es erscheint ausgeschlossen, dass die
Arbeitsunfähigkeiten ab dem 8. Oktober 2014 auf den Vorfall vom 22. April 2014
zurückzuführen sind, weil die Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten vom 8. bis 31.
Oktober 2014 nicht auf einem Unfall, sondern auf Krankheit beruht hat. Auch
betreffend die Arbeitsunfähigkeit vom 26. April bis 2. Mai 2014 ergibt sich aus
dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht, dass diese mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall vom 22. April 2014 zurückzuführen ist, weil
im Zeugnis weder der Zeitpunkt und die Art des Unfalls noch die Art der
Verletzungen genannt werden. Damit ist davon auszugehen, dass der Rekurrent
aufgrund des Vorfalls vom 22. April 2014 höchstens einige wenige Tage
arbeitsunfähig gewesen ist. Es bestehen jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass
die allfällige Arbeitsunfähigkeit auf eine im Kanton Basel-Stadt begangene
Straftat zurückzuführen wäre.
2.3.9 Die
vom Rekurrenten eingereichten Fotos sind nicht geeignet, die von ihm
behaupteten Verletzungen zu beweisen, weil kein Hinweis dafür besteht, dass sie
Folgen des Vorfalls vom 22. April 2014 zeigen. Zumindest ein Grossteil der
Fotos betrifft gemäss der Darstellung des Rekurrenten vielmehr einen Vorfall
vom 28. Oktober 2014 (vgl. Rekursbegründung vom 5. Dezember 2016 S. 4 und 6 f.
sowie ärztliches Zeugnis des Universitätsspitals Basel vom 28. Oktober 2014; der
Rekurs bezüglich dieses Vorfalles wird unter der Verfahrensnummer VD.2016.236
geführt).
2.3.10 Die
Beschwerde des Rekurrenten vom 28. April 2014 wurde bezüglich der Vorwürfe
gegen die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt der Beschwerdestelle des
Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt übermittelt. Diese
holte eine schriftliche Stellungnahme der Kantonspolizei ein und zog
polizeiliche Akten bei. Gemäss der Auskunft der Kantonspolizei hat der
Rekurrent im Verlauf der ca. 15 Minuten dauernden Durchsuchung der Wohnung im
vierten Stock der Liegenschaft an der [...] den Gang auf eine Toilette im
Untergeschoss des Gebäudes begehrt. Unmittelbar nach Abschluss der Durchsuchung
habe der Beschwerdeführer diese Toilette aufsuchen können. Aus Sicht der Beschwerdestelle
bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, die Zweifel an der Darstellung der
Kantonspolizei aufkommen lassen (Schreiben der Beschwerdestelle des Justiz- und
Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2014). Die
Darstellung betreffend den Toilettengang wurde von der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid übernommen und vom Rekurrenten in seinem Rekurs nicht
in Frage gestellt. Damit ist davon auszugehen, dass die Kantonspolizei des
Kantons Basel-Stadt dem Wunsch des Rekurrenten, während einer Hausdurchsuchung
zur Toilette zu gehen, erst nach deren Abschluss maximal eine Viertelstunde
nach der Äusserung des Wunsches stattgegeben hat. Dass es dem Rekurrenten
Probleme bereitet hätte, seinen Toilettengang solange hinauszuzögern, wird von
diesem nicht einmal behauptet. Unter diesen Umständen stellt das Verhalten der
Polizeibeamten offensichtlich keine Straftat dar und hat augenscheinlich weder
die körperliche noch die psychische Integrität des Rekurrenten beeinträchtigt.
2.3.11 Gemäss
der Auskunft der Kantonspolizei Basel-Stadt ist der Rekurrent weder beleidigt
noch diffamiert worden. Aus der Sicht der Beschwerdestelle bestehen keine
objektiven Anhaltspunkte, die Zweifel an der Darstellung der Kantonspolizei
aufkommen lassen (Schreiben der Beschwerdestelle des Justiz- und
Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2014). Die völlig
unsubstantiierten und pauschalen Vorwürfe des Rekurrenten sind nicht geeignet,
die Darstellung der Kantonspolizei in Frage zu stellen. Da es der Rekurrent
unterlassen hat, seine Vorwürfe in irgendeiner Art und Weise zu konkretisieren,
hat auch kein Anlass bestanden, diesbezüglich nähere Abklärungen vorzunehmen.
2.3.12 Gemäss
der Auskunft der Kantonspolizei Basel-Stadt hat kein Grund für einen
polizeilichen Rücktransport des Rekurrenten, dessen Wohnsitz sich gemäss
eigenen Angaben im Kanton Basel-Stadt befinde, in den Kanton Bern bestanden.
Aus der Sicht der Beschwerdestelle bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, die
Zweifel an der Darstellung der Kantonspolizei aufkommen lassen (Schreiben der
Beschwerdestelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons
Basel-Stadt vom 3. Juni 2014). Gemäss eigenen Angaben des Rekurrenten haben
sich dessen Wohnsitz und Privatwohnung an der [...] in Basel befunden
(Beschwerde vom 28. April 2014; Protokoll der Einvernahme durch die Kantonspolizei
des Kantons Bern vom 14. Mai 2014). Unter diesen Umständen stellt die Verweigerung
eines polizeilichen Rücktransports in den Kanton Bern offensichtlich keine
Straftat dar und hat offensichtlich keine Beeinträchtigung der psychischen
Integrität des Rekurrenten zur Folge gehabt, selbst wenn ihm die Kantonspolizei
Bern einen solchen versprochen hätte.
2.3.13 Damit
ist es keinesfalls überwiegend wahrscheinlich, dass die körperliche und/oder
psychische Integrität des Rekurrenten durch eine im Zusammenhang mit der
Anordnung oder Durchführung der Hausdurchsuchungen vom 22. April 2014 im Kanton
Basel-Stadt begangene Straftat beeinträchtigt worden ist.
3.1 Der
Rekurrent macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, indem sie ihm die verlangte Anhörung verweigert habe.
3.2 Zum
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gehört das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Indessen räumt
Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein
(vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 und 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Für das
Verwaltungsverfahren gilt dies auch im Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
(vgl. BGE 140 I 68 E. 9.2 S. 74 und Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1012 und 1189).
Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit kann allerdings von Verfassungs wegen
geboten sein wegen persönlicher Umstände, die sich nur aufgrund einer
mündlichen Anhörung klären lassen, oder wenn sich eine solche für den zu
fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (vgl. BGer 2C_1012/2014/
2C_1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 und BGer 2C_153/2010 vom 10.
September 2010 E. 3.2).
3.3 Das
Gesuch vom 20. Juni 2016 enthält unter der Rubrik Ermächtigung
Auskünfte/Akteneinsicht die Bemerkung „persönlich Aufbieten“. Selbst wenn darin
ein Antrag auf persönliche Anhörung gesehen würde, was kaum möglich erscheint,
hätte die Vorinstanz den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör nicht
verletzt, indem sie ohne persönliche Anhörung entschieden hat. Mit Schreiben
vom 7. Juli 2016 hat die Vorinstanz dem Rekurrenten einen Vorbescheid
zugestellt und ihm eine Frist von 30 Tagen gesetzt zur fakultativen
Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit hat der Rekurrent mit einer vierseitigen
Eingabe vom 13. August 2016 Gebrauch gemacht. Damit hat er das rechtliche Gehör
wirksam ausüben können. Gründe, aus denen ausnahmsweise eine mündliche Anhörung
geboten gewesen wäre, sind nicht gegeben.
4.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist.
4.2
4.2.1 Grundsätzlich
sind die Verfahren betreffend die Gewährung von Entschädigung und Genugtuung
gemäss OHG kostenlos (Art. 30 Abs. 1 OHG). Bei mutwilliger Prozessführung ist
eine Kostenauflage gemäss Art. 30 Abs. 2 OHG aber zulässig. Mutwilligkeit ist
insbesondere gegeben, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr
behauptet, sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr
zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder an einer
offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält, obwohl sie deren
Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne
Weiteres erkennen kann (vgl. BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; 124 V 285 E. 3b S. 287
f. und Zehntner, in: Gomm/Zehntner
[Hrsg.], Opferhilfegesetz, Handkommentar, 3. Auflage, Bern 2009, Art. 30 N 5).
4.2.2 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurrent gegenüber dem Kanton
Basel-Stadt offensichtlich keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung
gemäss OHG hat. Spätestens nachdem er den sorgfältig und korrekt begründeten
Entscheid der Vorinstanz erhalten hatte, musste er die Aussichtslosigkeit
seines Gesuchs bei vernunftgemässer Überlegung ohne Weiteres erkennen. Trotzdem
hielt er an seinen masslos übertriebenen Forderungen fest. Zudem verursachte er
dem Gericht mit wirren, äusserst weitschweifigen und zum Grossteil nicht den
Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens betreffenden Eingaben
erheblichen und unnötigen Aufwand. Der Rekurs an das Verwaltungsgericht ist
deshalb als mutwillig zu qualifizieren. Folglich sind dem Rekurrenten die
Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen soweit darauf
eingetreten werden kann.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl.
Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrent
Rekursgegner
Bundesamt für Justiz
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.