Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.236
URTEIL
vom 15. August 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. André Equey , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Amt für Sozialbeiträge
Rekursgegner
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Amts für Sozialbeiträge
vom 2. November 2016
betreffend Gesuch um Genugtuung
und Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz (Vorfall vom 28. Oktober 2014)
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
25. März 2016 machte A____ (Rekurrent) beim Amt für Sozialbeiträge (ASB) wegen
eines Vorfalls vom 28. Oktober 2014 eine Zahlung gemäss dem Bundesgesetz über
die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5]) von CHF
150‘000.–, CHF 18‘500.– für Arztkosten und CHF 96‘890.– für seine
Waffensammlung oder deren Herausgabe sowie eine Entschädigung und Genugtuung
von CHF 365‘000.– und CHF 150‘000.– für Untersuchungshaft geltend. Auf Aufforderung
des ASB füllte er das Formular „Gesuch um Entschädigung/Genugtuung nach
Art. 19 ff. OHG“ aus. Dieses ging beim ASB am 20. Juni 2016 ein.
Aus der darin enthaltenen Schilderung des Tathergangs ergibt sich, dass der
Rekurrent die geltend gemachten Ansprüche aus behaupteten Straftaten im Zusammenhang
mit der Anordnung und Durchführung einer polizeilichen Vorführung, einer
vorläufigen Festnahme, einer erkennungsdienstlichen Erfassung sowie der
Entnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils vom
28. Oktober 2014 ableitet. In der Rubrik Anträge kreuzte er Entschädigung,
Vorschuss auf Entschädigung und Genugtuung an. Unter dem Titel Genugtuung
machte er CHF 190‘000.– plus CHF 38‘417.– plus CHF 200‘000.– für das Jahr 2014,
CHF 200‘000.– für das Jahr 2015 und CHF 200‘000.– für das Jahr 2016
geltend. Den Schaden bezifferte er nicht. Nach Erhalt des Vorbescheids des ASB
stellte der Rekurrent mit Eingabe vom 10. September 2016 die folgenden Anträge:
- Es seien die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen und
eine ausserordentliche Untersuchung durchzuführen. 2) Es seien für die
über Jahre erlittene Unbill eine Wiedergutmachung und Genugtuung gemäss OHG von
mindestens CHF 485‘000.– vom Kanton Basel-Stadt auszurichten und betreffend die
Kollateralschäden die Staatshaftung anzuwenden. 3) Es seien die Personalien
aller beteiligten Personen bekanntzugeben, weil diese von Amtes wegen
strafrechtlich verfolgt werden müssten. 4) Es seien Schäden infolge Beraubung
von CHF 500.– und Beschädigung eines Natels sowie 28.33 Stunden Haft zu
entschädigen, alle Bilder und die DNA-Abnahme zu löschen sowie die Diffamierung
und der Rufmord durch B____ und C____ einzustellen. 5) Es seien alle ordentlichen
und ausserordentlichen Kosten den Kantonen Basel-Stadt und Bern aufzuerlegen.
Im Vorwort der Stellungnahme machte der Rekurrent im Widerspruch zu diesen
Anträgen geltend, für den Vorfall vom 28. Oktober 2014 werde das Maximum der
Opferhilfe von CHF 365‘000.– verlangt.
Mit Verfügung
vom 2. November 2016 wies das ASB das Gesuch des Rekurrenten um Entschädigung
und Genugtuung betreffend den Vorfall vom 28. Oktober 2014 mangels Nachweises
einer Straftat ab. In den Erwägungen stellte es zudem fest, dass es für die
Anträge auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, Bekanntgabe der
Personalien der beteiligten Personen sowie Löschung aller Bilder und der
DNA-Abnahme sowie Einstellung der Diffamierung und des Rufmords von B____ und C____
nicht zuständig sei.
Mit Eingabe vom
19. November 2016 meldete der Rekurrent gegen diese Verfügung Rekurs an. Mit Schreiben
vom 7. Dezember 2016 begründete er diesen. In seiner Rekursbegründung stellte
er folgende Anträge (S. 14 f.): 1) Es seien die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands anzuordnen und eine ausserordentliche Untersuchung
durchzuführen. 2) Es seien für die über Jahre erlittene Unbill eine Wiedergutmachung
und Genugtuung gemäss OHG von mindestens CHF 985‘000.– vom Kanton Basel-Stadt
auszurichten und betreffend die Kollateralschäden die Staatshaftung anzuwenden.
3) Es seien die Personalien aller beteiligten Personen bekanntzugeben, weil
diese von Amtes wegen strafrechtlich verfolgt werden müssten. 4) Es seien
Schäden infolge Beraubung von CHF 500.– und Beschädigung eines Natels sowie
28.33 Stunden Haft zu entschädigen, alle Bilder und die DNA-Abnahme zu löschen
sowie die Diffamierung und der Rufmord durch B____ und C____ einzustellen. 5)
Es seien alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten den Kantonen Basel-Stadt
und Bern aufzuerlegen. Im Vorwort seiner Rekursbegründung macht er im
Widerspruch zu diesen Anträgen geltend, für den Vorfall vom 28. Oktober
2014 werde das Maximum der Opferhilfe von CHF 365‘000.– verlangt.
Die Akten des
Verwaltungsverfahrens wurden beigezogen. Auf die Einholung einer schriftlichen
Stellungnahme wurde verzichtet. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 verlangte der
Rekurrent eine mündliche Verhandlung. Diese fand am 15. August 2017 statt. Dabei
ist der Rekurrent befragt worden und sind er und die Vertreterin des ASB ([...])
zum Vortrag gelangt. Für die Einzelheiten ihrer Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide des ASB ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig (Art. 29
Abs. 3 OHG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG, SG 257.900]). Zuständig
ist das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Streitgegenstand
ist das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis,
soweit es angefochten wird (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 444; vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 285). Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt.
Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). Streitgegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen.
Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten
entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE
VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.4). Soweit Sachanträge über die vor der
letzten Verwaltungsinstanz gestellten hinausgehen, bleiben sie vom Verwaltungsgericht
unberücksichtigt (§ 19 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100]; Stamm, a.a.O.,
S. 505). Entsprechend tritt das Verwaltungsgericht auf erstmals bei ihm
gestellte Anträge nicht ein (Stamm,
a.a.O., S. 505).
1.3
1.3.1 Anspruch
auf Opferhilfe haben gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 OHG nur Personen, die durch
eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität
unmittelbar beeinträchtigt worden sind, und deren Angehörige. Sachschaden wird
gemäss Art. 19 Abs. 3 OHG nicht berücksichtigt. Für Gesuche um Entschädigung
oder Genugtuung ist der Kanton, in dem die Straftat begangen worden ist,
zuständig (Art. 26 Abs. 1 OHG). Damit wird zur Bestimmung der örtlichen
Zuständigkeit an Art. 8 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB,
SR 311.0) angeknüpft (Gomm/Steiger-Sackmann,
in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Auflage, Bern
2009, Art. 26 N 1). Gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder
Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig
bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Für den Fall, dass der Handlungsort
und der Erfolgsort in verschiedenen Kantonen liegen, sieht das Opferhilfegesetz
keine ausdrückliche Kollisionsregel vor. In einem solchen Fall ist Art. 31 Abs. 1
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) analog anzuwenden
(vgl. Gomm/Steiger-Sackmann,
a.a.O., Art. 26 N 2). Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und
Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat
verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat
eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
Danach ist primärer Gerichtsstand der Tatort im Sinne des Handlungs- oder Ausführungsorts
(Fingerhuth/Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 31 N 12; Schmid, StPO Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 31 N 1). Bei Auseinanderfallen von Handlungs-
und Erfolgsort ist damit in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO der
Kanton, in dem sich der Handlungsort befindet, örtlich zuständig.
1.3.2 Über
Gesuche des Opfers um Entschädigung und Genugtuung entscheidet die zuständige
Verwaltungseinheit (§ 3 Abs. 1 EG OHG). Dabei handelt es sich in Basel um das
ASB. Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen aus Staatshaftung sind demgegenüber
auf dem Weg des Zivilprozesses vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen
(§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals [HG,
SG 161.100).
1.4
1.4.1 Die
Vorinstanz hat nur geprüft, ob der Rekurrent wegen einer Beeinträchtigung
seiner körperlichen und/oder psychischen Integrität durch eine im Zusammenhang
mit der Anordnung oder Durchführung der polizeilichen Vorführung, vorläufigen
Festnahme, erkennungsdienstlichen Erfassung sowie Entnahme einer DNA-Probe und
Erstellung eines DNA-Profils vom 28. Oktober 2014 im Kanton Basel-Stadt begangene
Straftat gemäss OHG Anspruch auf Entschädigung und/oder Genugtuung durch den
Kanton Basel-Stadt hat. Auf die übrigen Anträge ist die Vorinstanz zu Recht
nicht eingetreten.
1.4.2 Abgesehen
vom im Antrag 2 enthaltenen sinngemässen Gesuch um Entschädigung und/oder
Genugtuung gemäss OHG wegen Beeinträchtigung der körperlichen und/oder
psychischen Integrität des Rekurrenten durch im Zusammenhang mit der Anordnung
oder Durchführung der polizeilichen Vorführung, vorläufigen Festnahme,
erkennungsdienstlichen Erfassung sowie Entnahme einer DNA-Probe und Erstellung
eines DNA-Profils vom 28. Oktober 2014 im Kanton Basel-Stadt begangene
Straftaten, betreffen die Anträge 1 bis und mit 4 nicht den Streitgegenstand
des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Auf die betreffenden
Anträge ist deshalb nicht einzutreten.
1.5 Der
Rekurrent ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er nach
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs wurde im
Weiteren fristgerecht angemeldet und begründet. Soweit er den Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens betrifft, ist deshalb darauf einzutreten.
1.6 Das
Verwaltungsgericht entscheidet mit freier Überprüfungsbefugnis (Art. 29 Abs. 3
OHG).
2.1 Die
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 19 und 22 OHG setzen
gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 OHG voraus, dass der Gesuchsteller oder ein
Angehöriger des Gesuchstellers durch eine Straftat in seiner körperlichen, psychischen
oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Dabei bedarf
es einer Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht, die das legitime Bedürfnis
begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes ganz
oder zumindest teilweise in Anspruch zu nehmen (BGE 131 I 455 E. 1.2.2 S. 459
f.; 129 IV 216 E. 1.2.1 S. 218). Für den Nachweis der Opfereigenschaft als
Voraussetzung der Entschädigungs- und/oder Genugtuungsansprüche gilt in
Anlehnung an das Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.],
Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Auflage Bern 2009, Art. 29 N 17).
2.2
2.2.1 Gestützt
auf Anzeigen vom 9. März 2011 und 10. Oktober 2012 führte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen den Rekurrenten ein Strafverfahren
wegen des Verdachts der Urkundenfälschung, des Betrugs und der ungetreuen
Geschäftsbesorgung (AGE BES.2014.155 vom 12. Januar 2015; Vernehmlassung
der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S. 164). Mit Vorladung
vom 4. September 2014 wurde er auf den 11. September 2014 zur Einvernahme
vorgeladen (Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014,
Strafakten S. 164). Mit Eingabe vom 8. September 2014 (Strafakten S. 337
f.) meldete sich der Rekurrent von der Einvernahme ab und reichte ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis der praktischen Ärztin FMH Dr. med. D____
(Strafakten S. 339) ein. Gemäss diesem soll der Rekurrent aufgrund Krankheit
vom 8. bis 30. September 2014 arbeitsunfähig und dazumals verhandlungs- bzw.
vernehmungsunfähig gewesen sein. Mit Vorladung vom 10. September 2014
wurde er auf den 15. Oktober 2014 erneut vorgeladen (Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S. 165). Mit am
11. Oktober 2014 der Post übergebener Eingabe (Strafakten S. 347 und 369)
meldete er sich auch von dieser Einvernahme ab und reichte ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. D____ vom 8. Oktober 2014 (Strafakten S. 348
und 370) ein. Gemäss diesem soll der Rekurrent aufgrund Krankheit vom 8. bis
31. Oktober 2014 arbeits- sowie verhandlungs- bzw. vernehmungsunfähig
gewesen sein. Gemäss der nachvollziehbaren Erklärung der Staatsanwaltschaft
ging der zuständige Sachbearbeiter der Kriminalpolizei davon aus, dass der Rekurrent
am 15. Oktober 2014 unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen war, weil
sein Schreiben mit Beilage vom Sekretariat des Ersten Staatsanwalts
versehentlich in den Akten eines falschen Verfahrens abgelegt worden war. Aus
diesem Grund verfügte der zuständige Staatsanwalt am 15. Oktober 2014 die
Vorführung (AGE BES.2014.155 vom 12. Januar 2015 E. 3.2; Vernehmlassung
der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S. 165; Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2014, Strafakten S. 344). Mit
Vorführungs-/Festnahmebefehl vom 15. Oktober 2014 (Strafakten S. 64
und 71) ordnete Staatsanwalt C____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als
Verfahrensleiter an, dass der Rekurrent festzunehmen und vorzuführen sei. Zudem
ermächtigte er die ausführenden Amtspersonen ausdrücklich, wenn nötig Gewalt
anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume
zu betreten. Der Befehl vom 15. Oktober 2014 wurde der Generalstaatsanwaltschaft
Bern, Rechtshilfe, zur Weiterleitung an die für die Festnahme zuständige Person
zugestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verfügte am 16.
Oktober 2014, dass der Vorführungs-/Festnahmebefehl zur direkten Erledigung an
die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental – Oberaargau, gehe
(Strafakten S. 66).
2.2.2 Am
27. Oktober 2014 läutete Adjutant E____ von der Kantonspolizei des Kantons Bern
am Wohnort des Rekurrenten. Dieser öffnete ihm nicht. Bei einem späteren
Telefonat erklärte der Rekurrent Adjutant E____, er sei noch immer krank (Aktennotiz
der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2014, Strafakten S. 341). Nach diesem
Telefonat rief der Rekurrent am 27. Oktober um 08:15 Uhr DW F____ von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an und erklärte, es sei eine Frechheit, ihm die
Polizei vorbeizuschicken, weil er krank sei und dem Sekretariat der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ein „AR“ (wohl
Arbeitsunfähigkeitszeugnis gemeint) gesendet habe (Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2014, Strafakten S. 342). Gleichentags um
08:40 Uhr rief der Rekurrent den leitenden Staatsanwalt Dr. _____ 1 von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt an und beschwerte sich, dass schon
wieder die Polizei vor der Türe stehe, um einen Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt zu vollziehen. Dieser sei erlassen worden, obwohl er
sich mittels eines „AR“ (wohl Arbeitsunfähigkeitszeugnis gemeint) als krank
abgemeldet habe. Dr. _____ 1 erklärte ihm, dass ein zweites Zeugnis der mit
dieser Frage wenig vertrauten Hausärztin zum Beleg der Vernehmungsunfähigkeit
nicht genüge und der Rekurrent deshalb auf jeden Fall in Basel erscheinen
müsse, damit die Frage der Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit von einem
Gerichtsmediziner geprüft werden könne. Der Rekurrent erklärte sich nicht bereit,
nach Basel zu kommen. Dr. _____ 1 wies ihn deshalb darauf hin, dass er
polizeilich vorgeführt werde, wenn er der Vorladung nicht freiwillig Folge
leiste (vgl. AGE BES.2014.155 vom 12. Januar 2015 E. 3.2; Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S. 165; Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2014, Strafakten S. 343).
2.2.3 Am
28. Oktober 2014 um 11:25 Uhr wurde der Rekurrent auf dem Vorplatz des [...] an
der [...] in [...] im Kanton Bern von sechs Angehörigen des Dezernats Enzian
(Sondereinheit der Kantonspolizei des Kantons Bern) gestützt auf den Vorführungs-/Festnahmebefehl
vom 15. Oktober 2014 festgenommen (Anhaltungsrapport vom 28. Oktober 2014,
Strafakten S. 69 f.; Journaleintrag, Strafakten S. 72; Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S. 166). Gemäss dem Anhaltungsrapport
der Kantonspolizei des Kantons Bern vom 28. Oktober 2014 versuchte der
Rekurrent nach der Kontaktaufnahme durch die Polizei, sich durch kurzes
fluchtartiges Davonrennen der Anhaltung/Festnahme zu entziehen. Aufgrund dieses
Verhaltens sei er verhältnismässig mit geeigneten Anhaltetechniken zu Boden
geführt und anschliessend ins Schliesszeug gelegt worden (Strafakten S. 69 f.).
Der Rekurrent dagegen behauptet, er sei brutal körperlich misshandelt worden.
Anschliessend wurde der Rekurrent der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt zugeführt und ins Untersuchungsgefängnis Waaghof des Kantons
Basel-Stadt eingeliefert (Anhaltungsrapport vom 28. Oktober 2014, Strafakten
S. 69 f.; Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014,
Strafakten S. 165). Gemäss der Vollzugsmeldung und der Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014 wurde der Rekurrent am 29. Oktober
2014 um 16:00 Uhr aus der vorläufigen Festnahme entlassen (Strafakten S. 78 und
165 f.). Der Rekurrent behauptet, die Entlassung sei erst um 16:33 Uhr
erfolgt.
2.2.4 Mit
Befehl vom 28. Oktober 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt eine erkennungsdienstliche Erfassung und einen
Wangenschleimhautabstrich zwecks Erstellung eines DNA-Profils an (Strafakten
S. 84). Diese Massnahmen wurden am 28. Oktober 2014 um 14:55 Uhr vollzogen
(Vollzugsprotokoll vom 28. Oktober 2014, Strafakten S. 85).
2.2.5 Gegen
die polizeiliche Vorführung, vorläufige Festnahme, erkennungsdienstliche
Erfassung sowie Entnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils erhob
der Rekurrent am 4. November 2014 Beschwerde und Einsprache an das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (Strafakten S. 87 ff.) und an
das Apppellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Strafakten S. 115 ff.). Das
Justiz- und Sicherheitsdepartement leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber
an die Staatsanwaltschaft weiter (Strafakten S. 164). Mit Entscheid
BES.2014.155 vom 12. Januar 2015 wies das Appellationsgericht die Beschwerde
ab, soweit darauf einzutreten war. Auf die Beschwerde des Rekurrenten gegen den
Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. Januar 2015 trat das Bundesgericht
mit Urteil vom 25. Juni 2015 nicht ein.
2.3 Da
die Festnahme des Rekurrenten an der [...] in […] im Kanton Bern und die
Vorführung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
durchgeführt wurden, befindet sich bezüglich der Anordnung dieser Zwangsmassnahmen
der Tatort im Sinne des Handlungs- oder Ausführungsorts im Kanton Basel-Stadt.
Folglich ist der Kanton Basel-Stadt für das Gesuch des Rekurrenten auch
insoweit örtlich zuständig, als dieser seine Forderungen auf die Anordnung der
Festnahme und Vorführung stützt. Hingegen bestehen weder aufgrund der
Darstellung des Rekurrenten noch aufgrund der Akten irgendwelche Hinweise
dafür, dass Personal des Kantons Basel-Stadt die vom Rekurrenten behaupteten
rechtswidrigen Verhaltensweisen von Personal des Kantons Bern im Kanton Bern im
Zusammenhang mit der Festnahme und Vorführung vom 28. Oktober 2014 auf
irgendeine Weise veranlasst hätte. Der Rekurrent behauptet zwar, die angebliche
körperliche Misshandlung durch sechs Angehörige des Dezernats Enzian sei im
Auftrag von C____ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erfolgt
(Eingabe des Rekurrenten vom 25. März 2016; Formular). Dieser habe den Auftrag
erteilt, explizit zu Gewalt gegen Leib und Leben aufgerufen und den Tod des
Rekurrenten in Kauf genommen (Eingabe des Rekurrenten vom 10. September 2016 S.
1; Rekursbegründung vom 7. Dezember 2016 S. 3). In der Beilage des Formulars
und seiner Eingabe an das ASB vom 10. September 2016 reichte der Rekurrent eine
Kopie eines Abschnitts eines von Staatsanwalt C____ unterzeichneten Dokuments
mit der folgenden Formulierung ein: „Die ausführenden Amtspersonen werden
ausdrücklich ermächtigt, wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen
und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten.“ Dabei dürfte es sich
um die Ermächtigung auf dem Vorführungs-/Festnahmebefehl vom 15. Oktober
2014 handeln. Gemäss dem Beilagenverzeichnis zur Eingabe des Rekurrenten vom
10. September 2016 soll dieses Dokument den Aufruf von C____ zur Gewalt
beweisen. Darin kann aber offensichtlich keine Aufforderung zu unrechtmässiger
oder unverhältnismässiger Gewaltanwendung gesehen werden. Es handelt sich
vielmehr um einen zwingenden Bestandteil eines Vorführungsbefehls. Gemäss
Art. 208 Abs. 2 StPO enthält ein Vorführungsbefehl „die ausdrückliche
Ermächtigung der Polizei, zum Vollzug wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie
Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten.“
Damit fehlt es bezüglich der vom Rekurrenten behaupteten rechtswidrigen
Verhaltensweisen von Personal des Kantons Bern im Kanton Bern an einem Tatort
im Kanton Basel-Stadt und folglich an der örtlichen Zuständigkeit der hiesigen
Behörden, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat.
2.4 Der
Rekurrent macht geltend, Personal des Kantons Basel-Stadt habe in Basel-Stadt
im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung der polizeilichen
Vorführung, vorläufigen Festnahme, erkennungsdienstlichen Erfassung sowie
Entnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils vom 28. Oktober
2014 diverse Straftaten zu seinem Nachteil begangen. Bereits die Anordnung
dieser Zwangsmassnahmen sei rechtswidrig gewesen. Die Haftbedingungen seien
insbesondere wegen Kälte, Lärm, Dreck, hellem Licht und Videoüberwachung in den
Zellen sowie ungenügender Qualität des Essens ebenfalls rechtswidrig gewesen.
Der Rekurrent sei zweimal einer Leibesvisitation unterzogen worden. Dabei habe
er sich komplett ausziehen müssen. Beim zweiten Mal sei zudem eine Frau
anwesend gewesen. Während der vorläufigen Festnahme sei er mehrmals beleidigt,
bedroht und genötigt worden. Insbesondere habe man ihm gedroht, er werde von
der Sondereinheit der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt zu Tode
geschlagen, wenn er keine DNA abgebe. Schliesslich sei ihm die medizinische
Erstversorgung verweigert worden (vgl. Eingabe des Rekurrenten vom 25. März
2016; Formular; Beschwerden und Einsprachen vom 4. November 2014, Strafakten S.
87 ff. und 115 ff. sowie Rekursbegründung vom 7. Dezember 2016).
2.5 Gemäss
den Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft ist die Anordnung der Zwangsmassnahmen
korrekt gewesen. Die Angaben des Rekurrenten zum Zustand der Zellen wurden von
der Staatsanwaltschaft teilweise bestätigt und teilweise richtiggestellt. Sie
seien aber in jedem Fall rechtmässig gewesen. Der Rekurrent sei nur einer
Kontrolle unterzogen worden. Diese sei von männlichem Personal durchgeführt
worden und der Rekurrent habe die Unterhose zwecks Analkontrolle nur kurz
herunterziehen müssen. Eine Drohung im Zusammenhang mit der
erkennungsdienstlichen Erfassung bestritt die Staatsanwaltschaft. Der Rekurrent
sei von einem Arzt des Instituts für Rechtsmedizin untersucht worden und es
habe kein Behandlungsbedarf bestanden. Zudem hätte er die Konsultation des
Gefängnisarztes verlangen können (vgl. Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft
vom 12. November 2014, 16. Dezember 2014 und 3. Februar 2015, Strafakten S. 164
ff., 200 ff. und 266 f.).
2.6
2.6.1 In
seinem Entscheid BES.2014.155 vom 12. Januar 2015 stellte das
Appellationsgericht zutreffend fest, dass keine Hinweise ersichtlich sind,
welche die Angaben der Staatsanwaltschaft in Frage stellen. Hingegen sei bei
der Würdigung der Behauptungen des Rekurrenten eine gewisse Vorsicht
angebracht. Insbesondere aus der Unvereinbarkeit seiner Schilderung massiver
Polizeigewalt mit den aktenkundigen Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand
sei zu schliessen, dass er zur Übertreibung und Dramatisierung der Vorfälle
neige (AGE BES.2014.155 vom 12. Januar 2015 E. 3.4). Ergänzend dazu ist
beispielhaft auf die folgenden (vgl. E. 2.6.2 – 2.6.6) gegen die Glaubwürdigkeit
der Angaben des Rekurrenten sprechenden Umstände hinzuweisen.
2.6.2 Der
Rekurrent behauptet, er sei ohne Haftbefehl und ohne Rechtshilfeersuchen bzw.
ohne jegliche Rechtsgrundlage verschleppt und entführt worden (Formular;
Rekursbegründung vom 7. Dezember 2016 S. 2). Diese Behauptung ist nachweislich
unwahr. In den Akten findet sich sowohl ein an die für Rechtshilfe zuständige
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gesendeter
Vorführungs-/Festnahmebefehl vom 15. Oktober 2014 (Strafakten S. 64 und 71) als
auch eine Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 16.
Oktober 2014 (Strafakten S. 66), mit der dieser der zuständigen
Staatsanwaltschaft zur Erledigung weitergeleitet wurde. Dass es sich beim
massgebenden Befehl nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführungs-
und Festnahmebefehl handelt, ist offensichtlich, weil der Rekurrent nur
polizeilich vorgeführt sowie vorläufig festgenommen und keine Untersuchungshaft
beantragt worden ist. Dies muss auch dem Rekurrenten, der behauptet, über bessere
Rechtskenntnisse als die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu verfügen, klar
gewesen sein.
2.6.3 In
seinen Beschwerden und Einsprachen vom 4. November 2014 hat der Rekurrent
behauptet, seine Hand sei mit „Zigaretten oder Taster“ misshandelt worden
(Strafakten S. 98 und 117). In seiner Eingabe vom 25. März 2016 macht er
demgegenüber geltend, seine Hand sei mit zwei „Taster X 26“ massakriert worden.
Dabei ist davon auszugehen, dass der Rekurrent keine Taster, sondern Elektroimpulswaffen
und damit „Taser“ bzw. „TASER X-26“ meint. Nachdem der Rekurrent in seiner
Eingabe kurz nach dem Vorfall zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht weiss,
ob die angebliche Misshandlung mit Zigaretten oder einem Taser erfolgt ist,
will er eineinhalb Jahre später plötzlich nicht nur wissen, dass Taser
eingesetzt worden sind, sondern sogar, um welches Modell es sich gehandelt
haben soll. Dies lässt sich nur damit erklären, dass die spätere Behauptung der
lebhaften Fantasie des Rekurrenten entsprungen ist.
2.6.4 Das
Gleiche gilt für mehrere behauptete Misshandlungen durch die Kantonspolizei des
Kantons Bern. Der Rekurrent behauptet, diese hätten seinen Kopf 20 Mal auf den
Betonboden geschlagen (Eingabe des Rekurrenten vom 25. März 2016) sowie mit
Tasern seine rechte Hand „massakriert“ und ihm am Rücken Verbrennungen dritten
Grades zugefügt (Eingabe des Rekurrenten vom 25. März 2016; Formular). Diese
Behauptungen sind offensichtlich falsch. Gemäss dem Austrittsbericht des
Universitätsspitals Basel vom 31. Oktober 2014 (Strafakten S. 380) handelt es
sich bei den Verletzungen an der rechten Hand bloss um kleinere Schürfwunden.
Verbrennungen oder gar Verletzungen, wie sie entstanden sein müssten, wenn der
Kopf des Rekurrenten mehrmals auf den Betonboden geschlagen worden wäre, werden
weder im ärztlichen Zeugnis des Universitätsspitals Basel vom 29. Oktober 2014
(Strafakten S. 127) noch im Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom
31. Oktober 2014 (Strafakten S. 379 f.) erwähnt. Auf den vom Rekurrenten
eingereichten Fotos ist zwar eine Blase zu erkennen. Mangels Angaben dazu, wer
die Fotos wann erstellt hat, bleibt aber völlig offen, ob diese überhaupt vom
behaupteten Vorfall stammt. Zudem ist auf dem Foto nicht erkennbar, ob es sich
um eine Brandblase handelt. Schliesslich wäre eine solche bloss Ausdruck einer
Verbrennung zweiten Grades (https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrennung_(Medizin)#Verbrennungsgrad,
besucht am 18. August 2017). Gemäss der Rekursbegründung vom 7. Dezember 2016
sollen die beigelegten Fotos darüber hinaus Verbrennungen dritten Grades
zeigen. Auf den Fotos in der Beilage der Rekursbegründung sind aber überhaupt
keine Verbrennungen erkennbar.
2.6.5 Der
Rekurrent behauptet weiter, er sei bis zu seiner Entlassung 72 Stunden ohne
Schlaf gewesen (Beschwerden und Einsprachen vom 4. November 2014, Strafakten S.
92 und 120; Rekursbegründung vom 7. Dezember 2016 S. 8). Diese Behauptung steht
in unauflösbarem Widerspruch zu seinen eigenen Angaben. Gemäss diesen sei er am
27. Oktober 2014 aufgrund eines Anrufs um 07:33 Uhr aus dem Tiefschlaf
aufgewacht und am 29. Oktober 2014 um 16:33 Uhr entlassen worden (Beschwerden
und Einsprachen vom 4. November 2014, Strafakten S. 87 und 93 sowie 115
und 121). Damit ist die Entlassung gemäss seinen eigenen Angaben bereits 57
Stunden nach seinem letzten Tiefschlaf erfolgt.
2.6.6 Insgesamt
sind die Angaben des Rekurrenten unglaubwürdig und in keiner Art und Weise geeignet,
nicht durch andere Beweismittel bestätigte Behauptungen überwiegend
wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Soweit die Darstellung des Rekurrenten von
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt nicht bestätigt wurde, gibt es
für die behaupteten Handlungen und Unterlassungen im Kanton Basel-Stadt ausser
den Angaben des Rekurrenten jedoch keinerlei Beweismittel.
2.7 In
seinem rechtskräftigen Entscheid BES.2014.155 vom 12. Januar 2015 stellte das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zutreffend fest, dass die Anordnung
und, soweit er durch die Behörden des Kantons Basel-Stadt durchgeführt wurde,
der Vollzug der polizeilichen Vorführung, vorläufigen Festnahme,
erkennungsdienstlichen Erfassung, Entnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines
DNA-Profils rechtmässig waren. Die Vorwürfe des Rekurrenten seien unbegründet
(AGE BES.2014.155 vom 12. Januar 2015 E. 2.2 und 3). Die Rügen des Rekurrenten
sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Frage zu stellen.
Damit ist es zumindest deutlich überwiegend wahrscheinlich, dass im Kanton
Basel-Stadt im Zusammenhang mit der Anordnung und dem Vollzug der polizeilichen
Vorführung, vorläufigen Festnahme, erkennungsdienstlichen Erfassung sowie
Entnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils keine Straftat zum
Nachteil des Rekurrenten begangen worden ist. Als Ergänzung zu den zutreffenden
Erwägungen im Entscheid des Appellationsgerichts BES.2014.155 vom 12. Januar
2015 und in der angefochtenen Verfügung kann diesbezüglich noch das Folgende (vgl.
E. 2.8 – 2.10) festgehalten werden.
2.8 Der
Rekurrent macht geltend, er hätte am 29. Oktober 2014 spätestens um 12:00 Uhr
entlassen werden müssen (Beschwerden und Einsprachen vom 4. November 2014,
Strafakten S. 93 und 121; Rekursbegründung vom 7. Dezember 2016 S. 9). Dies ist
unzutreffend. Der Rekurrent wurde am 28. Oktober 2014 um 11:25 Uhr angehalten
(Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S.
166). Nach Abschluss der erforderlichen Ermittlungen prüfte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, ob die Anordnung von
Untersuchungshaft zu beantragen ist, und entschied, dass dies nicht der Fall sei
(Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S. 165
f.). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt die Entlassung des Rekurrenten aus der vorläufigen
Festnahme an (Strafakten S. 78). Gemäss Vollzugsmeldung der Haftleitstelle vom
29. Oktober 2014 und Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November
2014 erfolgte die Entlassung am 29. Oktober 2014 um 16:00 Uhr (Strafakten
S. 78 und 165 f.). Die Behauptung des Rekurrenten, er sei erst um 16:33 Uhr
entlassen worden, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Polizei hat den vorläufig
Festgenommenen spätestens 24 Stunden nach seiner Anhaltung zu entlassen oder
der Staatsanwaltschaft zuzuführen (Art. 219 Abs. 4 StPO). Diese hat spätestens
innert 48 Stunden seit der Festnahme dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung
der Untersuchungshaft zu beantragen oder die Freilassung zu verfügen (Art. 224
Abs. 2 und 3 StPO). Damit ist die Entlassung des Rekurrenten selbst gemäss
seinen eigenen Angaben längst innerhalb der gesetzlichen Maximalfrist erfolgt.
2.9 Für
den Fall, dass sich der Rekurrent weigert, sich der erkennungsdienstlichen
Erfassung und/oder der Entnahme einer DNA-Probe zu unterziehen, hat die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in ihrem Befehl vom 28. Oktober 2014 in
Anwendung von Art. 200 und Art. 260 Abs. 4 StPO angeordnet, dass die Massnahmen
unter Anwendung verhältnismässiger Gewalt zu vollziehen sind (Strafakten S.
84). Dies ist in keiner Art und Weise zu beanstanden. Gemäss eigenen Angaben
war der Rekurrent nicht gewillt, sich der Abnahme der DNA-Probe zu unterziehen
(Beschwerde und Einsprache vom 4. November 2014, Strafakten S. 117 f.). Zudem
ist auf der Empfangsbestätigung des Befehls für erkennungsdienstliche
Erfassung, WSA-Abnahme und DNA-Analyse vermerkt, dass die Massnahme gegen den
Willen des Rekurrenten erfolgt sei (Strafakten S. 85). Gemäss den Angaben der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt haben zur Sicherstellung der
Massnahme Polizeibeamte der Spe-zialformation beigezogen werden müssen, weil
sich der Rekurrent geweigert habe, sich erkennungsdienstlich erfassen zu lassen.
Anschliessend habe diese durchgeführt werden können, wobei sich der Rekurrent
nur verbal dagegen gewehrt habe (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28.
Oktober 2014, Strafakten S. 349 und Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom
16. Dezember 2014, Strafakten S. 201). Unter diesen Umständen erscheint es
durchaus möglich, dass das zuständige Personal des Kantons Basel-Stadt den
Rekurrenten darauf hingewiesen hat, dass zur Durchsetzung der angeordneten
Zwangsmassnahmen verhältnismässige Gewalt angewendet werden müsse, wenn er sich
weigere, sich dieser zu unterziehen. Allfällige derartige gesetzeskonforme
Hinweise beschreibt der zu Übertreibung und Dramatisierung neigende Rekurrent
offensichtlich wahrheitswidrig als Drohungen, die Sondereinheit der Kantonspolizei
Basel-Stadt würde ihn zu Tode schlagen, wenn er keine DNA abgebe (Strafakten S.
90 und 118). Dies entspricht der wahrheitswidrigen Darstellung des Rekurrenten
betreffend den Vorführungs-/Festnahmebefehl vom 15. Oktober 2014 (vgl.
dazu bereits E. 2.3). Darin werden die ausführenden Amtspersonen „ausdrücklich
ermächtigt, wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere
nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten“ (Strafakten S. 64 und 71). In
dieser wörtlich dem Gesetzestext entsprechenden Ermächtigung, die gemäss Art.
208 Abs. 2 StPO notwendiger Bestandteil eines Vorführungsbefehls ist, will
der Rekurrent einen Auftrag, ihn grundlos zusammenzuschlagen, sehen (Eingabe
vom 25. März 2016).
2.10 Der
Rekurrent hat nie behauptet, dass es im Kanton Basel-Stadt am 28. oder
29. Oktober 2014 zu irgendwelchen körperlichen Übergriffen, die Verletzungen
hätten nach sich ziehen können, gekommen wäre (vgl. Beschwerden und Einsprachen
vom 4. November 2014, Strafakten S. 87 ff. und 115 ff.; Eingabe des Rekurrenten
vom 25. März 2016; Formular; Eingabe vom 10. September 2016; Rekursbegründung
vom 7. Dezember 2016). Er macht bloss geltend, die Handschellen hätten in
seinem Fleisch Spuren hinterlassen, weil sie zu fest angezogen worden seien
(Beschwerden und Einsprachen vom 4. November 2014, Strafakten S. 90 und 118;
Rekursbegründung vom 7. Dezember 2016 S. 6). Dabei könnte es sich höchstens um
eine sehr harmlose Beeinträchtigung gehandelt haben, weil im Austrittsbericht
des Universitätsspitals Basel vom 31. Oktober 2014 (Strafakten S. 379 f.)
bezüglich der Handgelenke nur am rechten Handgelenk dorsolateral eine
strichförmige Rötung erwähnt wird. Zudem behauptet der Rekurrent, die
Handschellen seien ihm von Mitarbeitern der Kantonspolizei des Kantons Bern in
[…] mit grossem Druck angelegt worden (Beschwerden und Einsprachen vom 4.
November 2014, Strafakten S. 89 und 117; Rekursbegründung vom 7. Dezember 2016
S. 5). Damit befände sich diesbezüglich ein allfälliger Tatort ohnehin nicht im
Kanton Basel-Stadt, sondern im Kanton Bern, weshalb es an der Zuständigkeit der
hiesigen Behörden fehlte.
3.1 Der
Rekurrent macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm die verlangte Anhörung verweigert
habe.
3.2 Zum
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gehört das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Indessen räumt
Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein
(vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 und 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Für das
Verwaltungsverfahren gilt dies auch im Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. zum Ganzen BGE 140
I 68 E. 9.2 S. 74 und Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1012 und 1189).
Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit kann allerdings von Verfassungs wegen
geboten sein wegen persönlicher Umstände, die sich nur aufgrund einer
mündlichen Anhörung klären lassen, oder wenn sich eine solche für den zu
fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (vgl. BGer 2C_1012/2014/2C_1013/2014
vom 14. November 2014 E. 3.1 und BGer 2C_153/2010 vom 10. September 2010
E. 3.2).
3.3 In
seiner Eingabe an das ASB vom 25. März 2016 erklärte der Rekurrent, er sei
gerne bereit, vor Ort vorzusprechen. Auf dem Formular schrieb er unter der
Rubrik Ermächtigung Auskünfte/Akteneinsicht „persönlich Aufbieten“. Anlässlich
eines Telefongesprächs mit einer Mitarbeiterin des ASB vom 25. August 2016
erklärte er, man solle ihn vorladen (Verfügung des ASB vom 2. November 2016
Ziff. I.9). Damit ist davon auszugehen, dass der Rekurrent vor der Vorinstanz
einen Antrag auf persönliche Anhörung gestellt hat. Trotz dieses Antrags
verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör
nicht, indem sie ohne persönliche Anhörung entschied. Mit Schreiben vom 10.
August 2016 stellte die Vorinstanz dem Rekurrenten einen Vorbescheid zu und
setzte ihm eine Frist von 30 Tagen zur fakultativen Stellungnahme. Von dieser
Möglichkeit machte er mit einer zwölfseitigen Eingabe vom 10. September 2016
mit diversen Beilagen Gebrauch. Damit konnte er das rechtliche Gehör wirksam
ausüben. Gründe, aus denen ausnahmsweise eine mündliche Anhörung geboten gewesen
wäre, sind nicht gegeben.
4.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist.
4.2
4.2.1 Grundsätzlich
sind die Verfahren betreffend die Gewährung von Entschädigung und Genugtuung
gemäss OHG kostenlos (Art. 30 Abs. 1 OHG). Bei mutwilliger Prozessführung ist
eine Kostenauflage gemäss Art. 30 Abs. 2 OHG aber zulässig. Mutwilligkeit ist
insbesondere gegeben, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr
behauptet, sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr
zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder an einer
offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält, obwohl sie deren
Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne
Weiteres erkennen kann (vgl. BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; 124 V 285 E. 3b S. 287
f. und Zehntner, in: Gomm/Zehntner
[Hrsg.], Opferhilfegesetz, Handkommentar, 3. Auflage, Bern 2009, Art. 30 N 5).
4.2.2 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurrent gegenüber dem
Kanton Basel-Stadt offensichtlich keinen Anspruch auf Entschädigung oder
Genugtuung gemäss OHG hat. Spätestens nachdem er den sorgfältig und korrekt
begründeten Entscheid der Vorinstanz erhalten hatte, musste er die
Aussichtslosigkeit seines Gesuchs bei vernunftgemässer Überlegung ohne Weiteres
erkennen. Trotzdem hielt er an seinen masslos übertriebenen Forderungen fest
und begründete diese mit teilweise nachweislich falschen Behauptungen, von
denen er wissen musste, dass sie unwahr sind. Zudem verursachte er dem Gericht
mit wirren und äusserst weitschweifigen Eingaben erheblichen und unnötigen
Aufwand. Der Rekurs an das Verwaltungsgericht ist deshalb als mutwillig zu
qualifizieren. Folglich sind dem Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens
aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen soweit darauf
eingetreten werden kann.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl.
Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrent
Rekursgegner
Bundesamt für Justiz
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.