Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.179
ENTSCHEID
vom 8.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. Oktober 2016
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führte gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher
versuchter Erpressung (Gewaltanwendung), eventualiter Wucher und mehrfacher
versuchter Nötigung zulasten von B____. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 liess A____
ein Gesuch um amtliche Verteidigung mit Advokat [...] stellen, das die Staatsanwaltschaft
mit begründeter Verfügung vom 21. Oktober 2016 abwies, da die Bedürftigkeit
von A____ nicht erstellt sei. Am 25. Oktober 2016 erhob die Staatsanwaltschaft
Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt.
Mit Eingabe vom
4. November 2016 liess A____ (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2016 erheben. Er verlangt die
vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der
amtlichen Verteidigung mit [...]. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Stellungnahme vom 14. November 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft, es
sei auf die Beschwerde mangels nicht wieder gut zu machenden Nachteils nicht
einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren
nicht zu gewähren. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Januar 2017
an seinen Anträgen fest.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist aufgrund der Akten, einschliesslich
der Vorakten, im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind
verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Bei der angefochtenen Verfügung
betreffend die Ablehnung der amtlichen Verteidigung ist ein nicht wieder gut zu
machender Nachteil im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) zu
bejahen, weshalb sie praxisgemäss beschwerdefähig ist (Stephenson/Thiriet, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12-13; AGE BES.2017.6
vom 28. Februar 2017 E. 1.1, BES.2015.80 vom 10. November 2015 E. 1).
1.2
1.2.1 Zur
Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat (sog. Beschwer). Ein solches ist nur dann zu bejahen, wenn der
Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen
ist. Bei der Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels handelt es sich um
eine Prozessvoraussetzung und damit eine Eintretensfrage. Das Erfordernis der Beschwer
dient der Prozessökonomie und soll sicherstellen, dass sich die Gerichte mit
tatsächlichen Problemen und nicht mit rein theoretischen Spitzfindigkeiten
auseinandersetzen müssen.
1.2.2 Die
amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung
bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Im Zeitpunkt des Gesuchs des Beschwerdeführers
um Anordnung der amtlichen Verteidigung hatte die Staatsanwaltschaft die
Verfahrensleitung inne und war damit zur Beurteilung dieses Gesuchs zuständig. Mit
Verfügung vom 21. Oktober 2016 lehnte sie das Gesuch ab und erhob am 25. Oktober 2016
Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt. Gegen die Verfügung vom
21. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November
2016 Beschwerde.
Mit der
Anklageerhebung geht die Verfahrensleitung von der Staatsanwaltschaft an das
Gericht über (Griesser, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 328
N 4). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Verfahrensleitung somit beim
Einzelgericht in Strafsachen. Dieses trat mit Urteil vom 14. März 2017
auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung
für das gesamte Verfahren nicht ein, da bereits die Beschwerde beim Appellationsgericht
hängig war. Die amtliche Verteidigung beginnt mit der Bestellung oder im Falle
der Gesuchstellung im Zeitpunkt des Gesuchs (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 134
N 1) und dauert so lange, wie die Voraussetzungen für die amtliche
Verteidigung erfüllt sind, in der Regel bis zum Abschluss des gesamten
Verfahrens (Ruckstuhl, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 5). Entgegen der Ansicht
der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerdeführer trotz der Tatsache, dass im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Verfahrensleitung beim Einzelgericht in
Strafsachen lag, von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat
ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nämlich darüber zu entscheiden, ob dem
Beschwerdeführer bereits für das Vorverfahren die amtliche Verteidigung zu
gewähren ist, wirkt diese doch im Falle der Gutheissung auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung
des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2016 zurück. Demgegenüber hätte
das Einzelgericht in Strafsachen die amtliche Verteidigung, wenn es diese
geprüft hätte, aufgrund des erst nach der Anklageerhebung gestellten neuen
Gesuchs des Beschwerdeführers, nur für das Hauptverfahren und nicht auch
rückwirkend für das Vorverfahren gewähren können. Demnach ist der
Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden, sodass auf sie einzutreten ist.
1.3 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
2.1 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschwerdeführer habe es unterlassen,
Kontounterlagen oder sonstige Belege über seine finanzielle Situation
einzureichen, um seine Mittellosigkeit zu belegen. Die von ihr eingeholte
Steuerauskunft habe zwar keinerlei Vermögen des Beschwerdeführers belegt. Wer
jedoch in der Lage sei, einem Bekannten ein Darlehen von CHF 30‘000.– zu
gewähren und dafür überhöhte Zinsen verlange, wecke den Anschein, genügend
Vermögen zu besitzen, um selbst einen Verteidiger zu finanzieren. Der vom
Beschwerdeführer verlangte Zins, der klar wucherisch sei, belege zudem, dass er
darauf aus sei, andere nach Möglichkeit auszubeuten. Es dürfe daher angenommen
werden, dass er über Vermögen und Einkommen verfüge, die er nicht versteuere. Zudem
habe B____ im Rahmen seiner Einvernahme Hinweise darauf gegeben, dass der
Beschwerdeführer seine Wohnung während diversen Messen in Basel teuer weitervermiete
und sich in dieser Zeit in der Türkei aufhalte. Weiter sei unklar, aus welchen
Mitteln er seinen Wahlverteidiger finanziert habe. Im Übrigen ergäben sich in
den Akten Hinweise auf einen möglichen Sozialhilfebetrug, weshalb der Bezug von
Sozialhilfe nicht als Beleg für seine Bedürftigkeit dienlich sei. Die
Sozialhilfe habe denn auch die weiteren Zahlungen eingestellt. All dies spreche
dafür, dass der Beschwerdeführer über mehr Vermögen und Einkommen verfüge, als
er vorgebe. Unter diesen Umständen treffe ihn eine erhöhte Pflicht, seine finanzielle
Mittellosigkeit zu belegen, der er nicht nachgekommen sei. Die Mittellosigkeit sei
daher nicht belegt.
Schliesslich
könne man sich zudem fragen, ob die Verteidigung überhaupt geboten sei, wie das
in Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO verlangt werde. Einerseits sei der Sachverhalt
unbestritten, andererseits erscheine die rechtliche Würdigung des Straffalls
unproblematisch, weil der Sinn von Drohungen und deren Wirkung sowie das
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für einen Laien leicht
verständlich seien. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb der
Beschwerdeführer sich ohne Anwalt nicht verteidigen könne. Demnach sei die
Beschwerde abzuweisen.
2.2 Dagegen
lässt der Beschwerdeführer einwenden, im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen
einer notwendigen Verteidigung gegeben. Die Staatsanwaltschaft habe eine Anklage
erhoben, in der sie eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantrage, womit klarerweise
kein Bagatellfall vorliege. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei
auch die Bedürftigkeit belegt. Der Beschwerdeführer habe einen aktuellen Beleg
der Sozialhilfe eingereicht, welcher bestätige, dass er seit dem 1. Januar 2009
finanziell unterstützt werde. Die Darstellung der Staatsanwaltschaft, wonach es
Hinweise auf einen möglichen Sozialhilfebetrug gebe und die zuständige
Sozialhilfebehörde daher weitere Zahlungen eingestellt habe, sei falsch. Tatsache
sei, dass die Sozialhilfe ihn weiterhin vollumfänglich unterstütze, was in Form
einer Bestätigung in den Akten sei. Vermutungen und Mutmassungen über angebliches
Einkommen oder Vermögen könnten alleine nicht dazu führen, dass der
gerechtfertigte Anspruch auf eine amtliche Verteidigung verweigert werde. Der
Beschwerdeführer habe schliesslich im Rahmen der Untersuchung dargelegt, dass
er das Darlehen durch die Auflösung seiner Lebensversicherung finanziert habe.
Die angefochtene Verfügung sei willkürlich und daher aufzuheben.
Die amtliche
Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO anzuordnen, wenn ein Fall
notwendiger Verteidigung vorliegt (Voraussetzungen in Art. 130 StPO)
oder aber, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132
Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur
Wahrung der Interessen des Beschuldigten namentlich dann geboten, wenn es sich
nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen er allein nicht gewachsen
wäre.
3.1 Mit
der Staatsanwaltschaft und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist
festzuhalten, dass vorliegend kein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, da
die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantragt hat.
Konkret hat dem Beschwerdeführer damit keine Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme gedroht. Es war auch kein anderer
Grund im Sinne von Art. 130 StPO ersichtlich, der eine notwendige Verteidigung erforderlich
gemacht hätte. Es ist daher zu prüfen, ob über den Fall der notwendigen
Verteidigung hinaus eine amtliche Verteidigung anzuordnen ist.
3.2 Ein
Bagatellfall im Sinne von Art. 132 StPO liegt gemäss Abs. 3 dann nicht mehr
vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr
als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu
erwarten ist. Mit der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe von
10 Monaten liegt kein Bagatellfall vor.
3.3 Mit
Verfügung vom 7. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer von der
Instruktionsrichterin aufgefordert, vollständige Auszüge seit 1. Januar 2015 seines
Kontos bei der Raiffeisenbank sowie seines Kontos, auf welches die Sozialhilfe
ihre Unterstützungsleistungen bezahlt hat, einzureichen. Dieser Aufforderung
ist er nicht nachgekommen. Ebenso wenig ist er der Aufforderung, seine Belege
zu den von ihm gegenüber der Staatsanwaltschaft behaupteten Schuld von CHF
120‘000.– einzureichen, nachgekommen, womit er seine Mitwirkungspflicht
verletzt hat. Gleichwohl ist aufgrund der von der Sozialhilfe eingereichten
Akten (act. 11) und insbesondere des Schreibens der Sozialhilfe vom 21. Juni
2017 (act. 10), in welchem diese ausführt, der Beschwerdeführer habe darlegen
können, dass er nebst den bereits ausgegeben CHF 30‘000.– über kein Vermögen
verfügt, die Mittelosigkeit des Beschwerdeführers als Empfänger einer IV-Rente
sowie von Ergänzungsleistungen erstellt. Die Darstellung der
Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer über mehr Vermögen und
Einkommen verfüge, als er vorgebe, ist nicht belegt.
3.4
3.4.1 Die
Schwierigkeit eines Falles ist umso höher, je geringer die zu erwartende Strafe
ist, und umso geringer, je näher die Situation in Bezug auf die Strafhöhe aber
auch die persönliche Lage der beschuldigten Person den Voraussetzungen der
notwendigen Verteidigung kommt (Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 37). Schwierigkeiten in
tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive oder
subjektive Tatbestand umstritten ist. Als weitere Umstände, die eine relevante
tatsächliche Schwierigkeit begründen, fallen beispielsweise heikle
Abgrenzungsfragen und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen des
Sachverhaltes (Gutachten, Einvernahme verschiedener Zeugen etc.) in Betracht
(BGer 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.4). Schwierigkeiten in rechtlicher
Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion oder die in Frage
kommenden Sanktionen Anlass zu Zweifeln geben. Schliesslich können auch
persönliche Eigenschaften (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft,
gesundheitliche Aspekte etc.) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
rechtfertigen. Da über die tatsächliche Komplexität mittels einer Gesamtwürdigung
der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist, können die erwähnten Umstände
allein allerdings nicht in jedem Fall Schwierigkeiten in tatsächlicher
Hinsicht, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre, begründen
(vgl. BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2. und 2.5.4; AGE BES.2012.88
vom 23. November 2012 E. 3.3.1). Für die Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen
Verteidigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (ex
ante-Betrachtung, [vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1, mit
Hinweisen]) und nicht der Kenntnisstand nach Abschluss des Strafverfahrens (ex
post-Betrachtung) massgeblich.
3.4.2 Die
Staatsanwaltschaft beantragte in der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von 10
Monaten. Es ist somit von einer Strafe auszugehen, die sich nahe an der Grenze
zur Gewährung der notwendigen Verteidigung befindet. Die Anforderungen an die
tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die der vorliegende Fall
aufweisen muss, um eine amtliche Verteidigung zu rechtfertigen, sind entsprechend
nicht allzu hoch anzusetzen (AGE BES.2012.54 vom 17. August 2012 E. 4.2). Es
mag zwar zutreffen, dass die Vorwürfe der Drohung und Nötigung in tatsächlicher
Hinsicht für den Beschwerdeführer verständlich und die Beweiserhebungen
erfassbar gewesen sind. Nicht gefolgt werden kann indessen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft, der Fall biete in rechtlicher Hinsicht keine
Schwierigkeiten. Immerhin wurden dem Beschwerdeführer mehrere Vorfälle zur Last
gelegt – die Staatsanwaltschaft hat ihn wegen mehrfacher versuchter
räuberischer Erpressung, eventualiter mehrfacher versuchter Nötigung und Wucher
angeklagt und es bestand zudem bis vor Anklageerhebung der Verdacht des unberechtigten
Besitzes einer Waffe, die er B____ gegenüber habe einsetzen wollen – was für
sich alleine bereits eine nicht unerhebliche Komplexität darstellt. Aber auch
mit Blick auf die materiellrechtliche Beurteilung erscheint der vorliegende
Fall hinsichtlich der strafrechtlichen Qualifikation der dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Handlungen nicht einfach. Zudem ist der Tatbestand des Wuchers in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eher komplex. Es kann daher nicht davon
ausgegangen werden, dieser Tatbestand sei für einen Laien überschaubar und
leicht zu erfassen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer über einen unterdurchschnittlichen
Bildungsstand verfügt – er hat weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung
absolviert – und seine Sprachkenntnisse mangelhaft sind. Von besonderem Gewicht
ist schliesslich, dass aufgrund der psychischen Probleme des Beschwerdeführers,
die mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 23. Dezember 2016 rückwirkend
per 1. Dezember 2014 zur Zusprechung einer vollen Rente der
Invalidenversicherung geführt haben (act. 11), erhebliche Zweifel an
seiner Lebenstüchtigkeit und an seiner Einsichtsfähigkeit bestehen. Insgesamt
ist beim Beschwerdeführer ein Bedarf an fachkundiger Unterstützung auszumachen,
der das Mass erreicht, welches den hier zu stellenden, nicht allzu hohen
Anforderungen genügt.
Nach dem
Gesagten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung zu
bejahen. Die Rüge der Verletzung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bzw.
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist begründet. Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen und Rechtsanwalt […] ist per 18.
Oktober 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Der
Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren. Dieses Institut existiert im Strafrecht einzig für die
Privatklägerschaft (Art. 136 ff. StPO). Beschuldigten Personen steht
hingegen unter Umständen die Beigabe einer amtlichen Verteidigung zu (Art. 132
StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren zu gewähren, ist doch seine Hablosigkeit erstellt und
stellen sich in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen er ohne
anwaltlichen Beistand aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften wohl kaum
gewachsen wäre. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarrechnung eingereicht, so
dass sein Aufwand auf 6 Stunden zu schätzen ist, zu einem Ansatz von CHF 200.– (einschliesslich
Auslagen) und zuzüglich 8 % MWST. Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 8 %
MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutheissen und [...] als
amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben. Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich
8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).