ad 2: mehrfacher Diebstahl, etc.
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.108
URTEIL
vom 5.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Cla Nett , Dr. Carl Gustav Mez
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
c/o Anstalten […] Beschuldigter
vertreten durch [...]
B____, geb. [...] Berufungsklägerin
2
Adresse bekannt Beschuldigte
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt, Privatklägerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 23. Juni 2016
betreffend
ad 1:
mehrfache einfache Körperverletzung (AS 5.2, 5.3), einfache Körperverletzung
mit gefährlichem Gegenstand (AS 5.4), mehrfache Drohung und mehrfache Nötigung
(AS 5.6), Nötigung (AS 7.1), Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
(AS 7.2), Hehlerei (AS 8) versuchten Diebstahl, Sachbeschädigung und versuchten
Hausfriedensbruch (AS 14)
ad 2: Diebstahl,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (AS 7.2), Diebstahl (AS 8.) sowie
mehrfachen Betrug und Irreführung der Rechtspflege (AS Ziff. 11)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 23. Juni 2016 wurde A____ des mehrfachen Diebstahls,
des versuchten Diebstahls, der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des
mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Hehlerei, der mehrfachen Sachbeschädigung,
der mehrfachen Drohung, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs, des versuchten
Hausfriedensbruchs, der Fälschung von Ausweisen, der Irreführung der Rechtspflege,
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer
Amtshandlung, der groben Verletzung von Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens
in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert), der Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises und der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¾
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu einer Geldstrafe von 0 (Null) Tagessätzen
als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 21. März
2012 sowie dem Strafbefehl des Ministère public de l'arrondissement Lausanne vom
16. Juni 2014 und dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
27. Oktober 2014, sowie zu einer Busse von CHF 200.‒ (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum
vor dem 23. Juni 2013 wurde das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt. In Bezug
auf Anklageziffer 5.2. wurde der Beurteilte vom Vorwurf der einfachen
Körperverletzung, in Bezug auf Ziffer 5.6 vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung,
in Bezug auf Ziffer 9 vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz und in
Bezug auf Ziffer 10 vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen. Die gegen ihn am
16. Juni 2014 vom Ministère public de L'arrondissement Lausanne wegen einfacher
Körperverletzung neben einer Busse bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 60.‒ sowie die am 27. Oktober 2014 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Sachentziehung und geringfügigen
Diebstahls neben einer Busse bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 35
Tagessätzen zu CHF 30.‒ wurden vollziehbar erklärt. A____ wurde bei der
Anerkennung der Schadenersatzforderung des C____ in Höhe von CHF 2'000.‒
sowie jener der [...] in Höhe von CHF 378.20 behaftet. Er wurde zur Zahlung von
CHF 1'500.‒ Genugtuung an B____ verurteilt. Die Mehrforderung von CHF
1'500.‒ wurde abgewiesen. Weiter wurde er zu CHF 95.‒
Schadenersatz an [...] sowie CHF 170.‒ Schadenersatz (zzgl. 5% Zins
seit dem 12. Januar 2013) an [...] verurteilt. Er wurde solidarisch mit B____
zu CHF 298'985.‒ Schadenersatz an die [...] und solidarisch mit […] zu
CHF 150.‒ Schadenersatz an die [...] verurteilt. Die beschlagnahmten
Schlüssel blieben zu Handen des Rechts beschlagnahmt. Der sichergestellte Geldbetrag
(CHF 200.50) wurde unter Aufhebung der Beschlagnahme mit Busse und Verfahrenskosten
verrechnet. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von CHF 11'964.45 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger
wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Mit dem gleichen
Urteil wurde B____ des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Betrugs, der Sachbeschädigung,
des Hausfriedensbruchs und der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt
und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Sie wurde vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie, in Bezug auf
Ziff. 10 der Anklage, vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen. Die
Beschlagnahme wurde teilweise eingezogen, teilweise der [...] zurückgegeben.
Eine Silbermünze blieb zuhanden des Rechts beschlagnahmt. Die Beurteilte wurde
zu CHF 378.20 Schadenersatz an die [...] und solidarisch mit A____ zu CHF
298'985.‒ Schadenersatz an die [...]. Es wurden ihr die Verfahrenskosten
von CHF 5'326.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'600.‒ auferlegt.
A____
(nachfolgend Berufungskläger) liess mit Schreiben seines Verteidigers vom 21.
November 2016 Berufung erklären. Die Berufungsbegründung erfolgte am 24.
Februar 2017. Es wird beantragt, der Berufungskläger sei von der Anklage wegen mehrfacher
einfacher Körperverletzung (Anklageschrift [AS] 5.3, 5.4), mehrfacher Drohung
(AS 5.6), Nötigung, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs (AS 7.),
mehrfacher Hehlerei (AS 8.) sowie versuchten Diebstahls (AS 14.)
freizusprechen. Es wird eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer
Probezeit von vier Jahren beantragt. Im Falle einer länger dauernden
Freiheitsstrafe sei der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren.
Die
Berufungserklärung von B____ (nachfolgernd Berufungsklägerin) datiert vom 15.
November 2016, die Berufungsbegründung vom 21. Februar 2017. In ihrer
Eigenschaft als Opfer beantragt sie, A____ sei in Anklagepunkt 5.2 der einfachen
Körperverletzung, in AS Ziff. 5.3 und 5.4 jeweils der versuchten schweren
Körperverletzung und in Ziff. 5.6 auch wegen Nötigung schuldig zu sprechen.
Ihre Genugtuung sei auf CHF 3‘000.‒ zu erhöhen. Als Beschuldigte
beantragt sie Freisprüche in den Anklagepunkten Ziff. 7.2 (gewerbsmässiger
Diebstahl, Sachbeschädigung Hausfriedensbruch), Ziff. 8 (gewerbsmässiger Diebstahl)
sowie Ziff. 11 (Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher Betrug). Es sei
eine bedingte Geldstrafe und eine Verbindungsbusse auszusprechen. Sämtliche
Verurteilungen zu Schadenersatz werden bestritten. Die erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft haben Nichteintreten auf die
Berufungen beantragt oder Anschlussberufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat
mit Berufungsantwort vom 10. März 2017 die vollumfängliche Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils und die kostenfällige Abweisung der beiden Berufungen
beantragt.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 5. Juli 2017 wurden die Berufungsklägerin und der Berufungskläger
befragt. Es gelangten anschliessend die Verteidiger und die Staatsanwältin zu
Wort. Soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, ergeben sich die
detaillierten Parteistandpunkte aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Die Berufungskläger sind gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert und haben ihre Berufungsanmeldungen und -erklärungen innert der
gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die
Berufungen ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2 Ist
wie vorliegend das Rechtsmittel nur zu Gunsten der verurteilten Personen
ergriffen worden, darf der erstinstanzliche Entscheid – hier nicht vorliegende
Ausnahmen vorbehalten – nur zu deren Gunsten abgeändert werden
(Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO).
2.1 Zur
Beurteilung der Straftaten, welche sich im Rahmen der Beziehung der beiden
Berufungskläger zum Nachteil von B____ zugetragen haben sollen, rechtfertigt
sich eine vorgängige Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Beteiligten
sowie die Beleuchtung ihrer Beziehung.
Aus den Akten
ergibt sich, dass die Berufungsklägerin am 25. November 2010 (Akten S. 1087)
der Kantonspolizei Basel-Landschaft im Zusammenhang mit einem Strafverfahren
gegen den Berufungskläger mitteilte, dass sie mit ihm verlobt sei und sie in […]
wohnen würden. Zurzeit logiere sie aber bei den Eltern des Berufungsklägers,
weil sie in Basel einer Arbeit nachgehe. Per 1. Dezember 2010 werde man aber in
[…] Wohnsitz nehmen (Akten S. 1087). Der Berufungskläger gab am 19. Oktober
2010 bei der Befragung zur Person an, dass er seit fünf Monaten in […] bei
seiner Freundin wohne (Akten S. 19) Seit Dezember 2009 sei er ohne Arbeit, habe
aber keine Sozialhilfe in Anspruch genommen. Am Samstagabend, 7. April 2012,
erschien die Berufungsklägerin (nach Einschätzung der Polizei in emotional sehr
aufgewühlten Zustand) im Beisein ihrer Familie auf der Polizeiwache Waisenhaus
in Bern und gab an, dass sie in den vergangenen ca. zwei Jahren von ihrem
Freund mehrere Male geschlagen und genötigt worden sei. Zudem bedrohe er sie
und ihre Familie mit dem Tod (Akten S. 1108-1111, vgl. auch Anmerkung Pol.
betr. Hörigkeit). Die Berufungsklägerin wurde am 7. April 2012 als Auskunftsperson
befragt und stellte am 8. April 2012 Strafantrag(Akten S. 113, 1118 – 1122).
Bereits anlässlich dieser Befragung schilderte sie die Vorfälle, die dann zur
Anklage gelangten, und ordnete sie zeitlich und örtlich ein. Aus einer Aktennotiz
(S. 1116) ergibt sich, dass die Berufungsklägerin kurz vor Anzeigeerstattung
aus der mit dem Berufungskläger gemeinsam bewohnten Wohnung in […] geflüchtet
sein muss, da er sich offenbar am 10. April 2012 bei der Polizei nach
ihrem Verbleib erkundigt hat. Ferner wollte die Berufungsklägerin am 10. April 2012
ihre persönlichen Sachen aus der Wohnung in […] holen und verlangte dazu
Polizeischutz (Akten S. 1116, 1117). Am 2. Juli 2012 wurde der Berufungskläger schliesslich
als Beschuldigter zur Anzeige von B____ befragt (Akten S. 1123 - 1129). Er
erklärte, dass er während rund zwei Jahren bis zum 7. April 2012 mit ihr zusammen
gewesen sei. Es habe viele kleine Streitigkeiten gegeben, niemals aber „mit Drohungen
und so“. Als er mit ihr und ihren Eltern einmal in Italien in den Ferien
gewesen sei, habe er ihr und sie ihm eine Ohrfeige verpasst. Es sei auch nicht
so, dass er betrunken gewesen sei. Er habe wegen Alkohol am Steuer ein Jahr
lang Tests machen müssen. Ferner gab er zu Protokoll, dass sie eine sehr
reizbare Person sei. Sobald sie einen kleinen Streit gehabt hätten, habe sie
seine oder ihre Eltern angerufen und gesagt, dass er sie geschlagen habe, was
aber nie so gewesen sei. Er frage sich, weshalb sie denn nicht sogleich – als
er sie angeblich geschlagen habe – zur Polizei gegangen sei. Selbst wenn er ihr
gedroht hätte, hätte sie zur Polizei gehen können. Er wisse auch nicht weshalb
sie ihn nun so kaputtmachen wolle. Seiner älteren Schwester, [...], habe sie
einmal gesagt, dass sie ihn zerstören wolle (Akten S. 1125 – 1126). Bei allen
weiteren Befragungen ist die Berufungsklägerin bei ihren belastenden Aussagen
geblieben, so auch anlässlich der am 4. April 2013 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft durchgeführten Konfrontationsbefragung (Akten S. 1133 – 1140).
Stellt man die
Angaben der Berufungsklägerin jenen des Berufungsklägers gegenüber, so fällt
auf, dass letzterer relativ einsilbige und oberflächliche Aussagen machte,
etwa, er wolle diese alten Geschichten nicht mehr aufrollen, es interessiere ihn
nicht. Sie [Anm. die Berufungsklägerin] müsse dies wissen, nicht er (Akten S.
1134). Teilweise stimmen Details der inkriminierten Verhaltensweisen frappant
mit zugestandenen Sachverhalte überein: Dass er seinen Gürtel als
Schlaginstrument gegen C____ eingesetzt hat, ist unbestritten (AS 3.), und die
Berufungsklägerin schildert einen identischen Übergriff (AS 5.4). Der
Berufungskläger sieht sich als Opfer falscher Anschuldigungen sowohl von Seiten
der Berufungsklägerin als auch von früheren Partnerinnen. Es ist jedoch schlicht
nicht ersichtlich, weshalb er immer wieder zu Unrecht beschuldigt werden sollte.
Der Beurteilung
der Glaubwürdigkeit der Berufungsklägerin durch die Vorinstanz (Urteil S. 26
und 27, Ziff. 5 Allgemeines) ist grundsätzlich zu folgen. Ihre belastenden
Depositionen sind glaubhaft und werden durch die anderslautendendem Aussagen
des Berufungsklägers nicht erschüttert. Besonders hervorzuheben ist, dass
häusliche Gewalt gegenüber Partnerinnen beim Berufungskläger ganz offensichtlich
System hat, und Übergriffe sowohl von der Exfreundin als auch von der ersten
Ehefrau geschildert worden sind (dazu Urteil Vorinstanz a.a.O.). Kritischer zu
betrachten sind jene Aussagen der Berufungsklägerin, welche nicht lediglich ein
strafbares Verhalten des Berufungsklägers schildern, sondern gleichzeitig
darauf abzielen, sich selbst zu entlasten. Hier besteht ein augenfälliges Motiv
zur Falschaussage bzw. Dramatisierung der Einflussnahme durch den
Berufungskläger. Unter den einzelnen Anklagepunkten ist darauf zurückzukommen.
2.2 Die
Vorinstanz hat bezüglich Anklagepunkt 5.2 das Akkusationsprinzip sowohl
aufgrund der ungenügenden zeitlichen Eingrenzung der Tat als auch der fehlenden
konkreten Schilderung zum Tatvorgehen und den entstandenen Verletzungen als
verletzt erachtet und ist daher zu einem Freispruch aus formellen Gründen
gelangt. Dieser Argumentation ist in Bezug auf die genauere zeitliche Eingrenzung
nicht zu folgen, denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind
Ungenauigkeiten in den Zeitangaben solange nicht von entscheidender Bedeutung,
als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches
Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird
dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und
örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist
auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann
nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (BGE
6B_288/2015 E. 1.3.) Hingegen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die
mangelhafte Umschreibung der Art der Verletzung das Akkusationsprinzip
verletzt. Die Anklageschrift lässt offen, wie geschlagen wurde, was für eine
Verletzung dies zur Folge hatte und ob diese die Schwere einer einfachen
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erreicht hat. Es hat demnach
entgegen dem Antrag der Berufungsklägerin ein Freispruch zu erfolgen.
2.3 Der
Schuldspruch in Anklagepunkt 5.3 wegen einfacher Körperverletzung wird von
beiden Berufungsklägern angefochten. Die Berufungsklägerin beantragt die
rechtliche Qualifizierung als versuchte schwere Körperverletzung, während der
Berufungskläger einen Freispruch fordert. Die Vorinstanz hat erwogen, es sei
nicht nachgewiesen, dass durch die Übergriffe eine lebensgefährliche Verletzung
oder dauerhafte Schädigung beabsichtigt worden sei. Das Drücken des Bettanzugs
gegen das Gesicht stelle eher eine Gefährdung des Lebens dar, was allerdings
nicht angeklagt sei.
Die Beurteilung
einer potentiellen oder gar akuten Lebensbedrohung, welche durch das Drücken
eines Bettanzuges auf das Gesicht eines Menschen durchaus entstehen kann, ist einzig
auf Grundlage von Schilderungen des Opfers regelmässig schwierig. Anhand dieser
Angaben („ich fühlte mich im Sterben“, S. 1134, „viel konnte ich nicht machen,
ich hatte die Decke über dem Kopf, bekam keine Luft, er schlug mir gegen das
Gesicht. Ich hatte das Gefühl, als wäre mir die Nase gebrochen worden“, S. 784)
lässt sich die Intensität des Übergriffs und die Inkaufnahme qualifizierter
Verletzungsfolgen nicht nachvollziehen. Um den geschilderten Übergriff
strafrechtlich richtig einordnen und ahnden zu können, hätte es daher einer
zeitnahen klinisch-forensischen Untersuchung bedurft. Wie die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat, muss es bei der Qualifikation der Faustschläge
gegen die Nase, welche dabei leicht verletzt wurde, als einfache Körperverletzung
sein Bewenden haben. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist demnach nicht zu
beanstanden und sowohl Berufungsklägerin als auch Berufungskläger unterliegen
mit ihren Anträgen.
2.4 Der
Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung in Anklagepunkt 5.4 wird mit den
gleichen Anträgen wie oben (2.3) von beiden Berufungsklägern angefochten. Der
Berufungskläger bestreitet die Vorhalte der Anklage vollumfänglich. Er habe die
Berufungsklägerin weder geschlagen noch bedroht (stellvertretend: Prot. HV S.
6). Nach Ansicht der Berufungsklägerin ist der Vorfall als versuchte schwere
Körperverletzung zu qualifizieren.
Die Vorinstanz
hat festgehalten, durch das Schlagen mit dem um die Hand gewickelten Gürtel
habe „das Risiko einer schwerer wiegenden Verletzung“ bestanden, auch hier sei
dem Berufungskläger indes nicht nachzuweisen, dass er eine lebensgefährliche
oder bleibende Verletzung in Kauf genommen hat. Diese Interpretation erscheint
zwar angesichts des Tatvorgehens nicht zwingend, jedoch in dubio pro reo
korrekt, weshalb der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung bzw.
einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand bezüglich des
Wurfes eines Salontischs nicht zu beanstanden ist.
2.5 Hinsichtlich
der Schuldsprüche betreffend Ziff. 5.6 der Anklageschrift (mehrfache Drohung) beantragt
der Berufungskläger einen Freispruch, während die Berufungsklägerin einen
zusätzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung beantragt. Die Vorinstanz
hat die inkriminierten Drohungen basierend auf den glaubhaften Angaben der
Berufungsklägerin als erstellt erachtet, was nicht zu beanstanden ist. Auch der
Freispruch bezüglich der angeklagten Nötigung zum Drogenkonsum ist aus
überzeugenden Gründen erfolgt ‒ obschon die Berufungsklägerin den Vorfall
detailliert geschildert hat, ist die Anklage in diesem Fall zu vage geblieben und
genügt den Anforderungen des Akkusationsprinzips nicht. Hingegen ist bezüglich der
weiteren inkriminierten Nötigungen nicht ersichtlich, was an Tathandlungen
hätten geschildert werden können, ausser dass der Berufungskläger seiner
Freundin unter Todesdrohung verboten habe, ihre Verwandten zu sehen bzw. diesen
etwas von seinen Schlägen zu erzählen. Dass in der Beziehung der beiden
Beteiligten ein Klima der Angst und der Einschüchterung herrschte, wovon auch
die unter den Ziffern 5.2 bis 5.5 zur Anklage gebrachten Vorfälle zeugen, wird
einleitend in Ziff. 5.1 der Anklageschrift geschildert. Die Anklageschrift ist
in diesen Punkten nicht zu beanstanden und es ergeht ‒ ebenfalls basierend
auf den Aussagen des Opfer ‒ ein zusätzlicher Schuldspruch wegen
mehrfacher Nötigung.
2.6 Der
Berufungskläger hat den Schuldspruch wegen Nötigung unter Ziff. 7.1 der Anklage
angefochten. Die Vorinstanz hat in diesem Punkt auf die Aussagen der
Berufungsklägerin abgestellt und ist zum Schluss gekommen, dass der
Berufungskläger diese zur Teilnahme am Diebstahl zum Nachteil der […] genötigt hat.
Es kann diesbezüglich auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Hinsichtlich der geschilderten Nötigungshandlungen des
Berufungsklägers hat die Vorinstanz festgehalten, es werde zu wenig präzise
geschildert, wie er die Berufungsklägerin unter Druck gesetzt habe, damit sie
den Schlüssel ihrer Mutter beschafft habe, weshalb es hier zu keinem
Schuldspruch kommen könne (Urteil S. 30). Diese Frage kann jedoch offen bleiben,
da keine mehrfache Nötigung angeklagt wurde.
Die
Schuldsprüche bezüglich der eigentlichen Tatbegehung (AS 7.2) werden von beiden
Berufungsklägern angefochten. Während A____ zunächst jede Beteiligung
abgestritten hatte, verlegte er sich später darauf, lediglich eine
untergeordnete Rolle gespielt zu haben (dazu Urteil Vorinstanz S. 30). B____
wiederum will lediglich unter dem Eindruck der Drohungen A____s mitgewirkt
haben und macht geltend, sie sei als willenloses Werkzeug zu betrachten. Ihr
Handeln sei tatbestandsmässig und rechtswidrig, jedoch nicht schuldhaft gewesen
(Plädoyer Prot. HV S. 10). Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich
hinsichtlich beider Beschuldigter als überzeugend. Sie kommt zum Schluss, dass A____
aufgrund seines widersprüchlichen Aussageverhaltens, sowie des Umstands, dass
er bei seinen weiteren zu beurteilenden Taten stets die treibende Kraft war und
zudem Teile der Beute zu verkaufen versuchte, als Hauptbeteiligter anzusehen
sei. Bezüglich der Berufungsklägerin wird sorgfältig dargelegt, dass sie zwar
das Opfer von Drohungen und Nötigungen war, jedoch über Handlungsalternativen verfügte.
Dem ist beizupflichten, zumal dem Diebstahl zu Lasten der […] eine
Planungsphase voranging, innert welcher es ihr möglich gewesen wäre, sich von A____
zu distanzieren oder sich an die Polizei zu wenden. Die Vorinstanz hat zu Recht
festgehalten, dass sie in ihrer Willensbildung beeinträchtigt gewesen sein
dürfte, was innerhalb der Strafzumessung zu berücksichtigten sei. Es ergehen
demnach im Falle beider Berufungskläger Schuldsprüche wegen Diebstahls,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs.
2.7 Der
unter Ziffer 8 angeklagte Diebstahl zum Nachteil der […] wird von der Berufungsklägerin
an sich nicht bestritten. Sie will jedoch auch bei diesem nur das willenlose
Werkzeug A____s gewesen sein. In den ersten Befragungen hatte sie allerdings
noch behauptet, dass A____ gar nichts von dieser Sache gewusst habe (Akten S.
1423). Er habe auch nicht gewusst, dass sie sein Bankkonto beim Verkauf der
Gutscheine angegeben habe. Die Kehrtwende in ihren Aussagen erfolgte erst in
der Befragung vom 04. April 2013 (Akten S. 1475). Die dortigen Aussagen
vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So bleibt die Berufungsklägerin zwar
weiterhin dabei, dass sie die Diebstähle alleine verübt habe, da A____ das [...]
nicht habe betreten dürfen. Er habe ihr aber den Auftrag gegeben, die
Gutscheine im Internet auszuschreiben (S. 1457). Sie habe die Gutscheine dann
ins Internet gestellt, und er habe das Geld erhalten. Ein nötigendes Verhalten
seitens des Berufungsklägers hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die
Aussagen der Arbeitskollegin der Berufungsklägerin, [...], verworfen. Gemäss Darstellung
von […] stiessen die beiden Frauen nämlich beim Putzen zufällig in einem Büro auf
Kuverts und eine Schachtel, die sie dann auf dem Damen-WC öffneten und in
welchen sich div. Eintrittsgutscheine für das „[...]“ befunden haben sollen (Akten
S. 1454 ff). Diese Gutscheine wollen sie noch in derselben Nacht untereinander
aufgeteilt und nach Hause genommen haben. Ein zweites Mal wollen sie dann
weitere Eintrittsgutscheine und Wellnessgutscheine behändigt haben. Die
Initiative zum deliktischen Verhalten kann bei diesem Zufallsfund nicht vom
Berufungskläger ausgegangen sein. Den Ausführungen der Verteidigung kann daher
nicht gefolgt werden, und die Berufungsklägerin ist des Diebstahl schuldig zu
erklären.
Die Vorinstanz
hat den Berufungskläger in diesem Punkt anklagegemäss der mehrfachen Hehlerei
schuldig erklärt. Er bestreitet dies nach wie vor und verlangt einen Freispruch.
Nach Ansicht des Strafgerichts ist erstellt, dass er die Weitergabe der
gestohlenen Gutscheine zu verantworten hat, da er einige davon an seine
Schwager weitergegeben habe und zudem für die Verkäufe über die Internetplattform
Ricardo sein Konto verwendet worden sei. Dass er seinem Onkel zwei Tickets
weitergegeben hat, ist unbestritten, A____ will diese aber von B____ erhalten
haben. Der Beschenkte gab zudem an, es habe sich nicht um [...]-Tickets sondern
um Kinoeintritte gehandelt. Dass das bei Ricardo angegebene Gutschriftskonto
auf den Berufungskläger lautete, erscheint zunächst ein klarer Hinweis auf
seine Beteiligung, er macht jedoch geltend, die Berufungsklägerin sei im Besitz
der Kontokarte gewesen, was diese nicht bestreitet. Sie hat zudem überzeugend ausgeführt,
sie habe A____s Konto angegeben, da auf diesem nicht viele Bewegungen
stattgefunden hätten und sie die Zahlungseingänge daher leichter habe
registrieren können (Akten S. 1427). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde
versucht, die Urheberschaft des Inserats ausfindig zu machen, mit welchem die
Eintritte annonciert worden waren. In einem Mail an einen Käufer finden sich
mehrere orthographische und grammatikalische Fehler (Akten S. 1480). Beide
Berufungskläger waren in der Lage, den Text nach Diktat fehlerfrei
aufzuschreiben und die Berufungsklägerin bezeichnete die im Inserat gewählte
Formulierung („danach schike ich ihnen das ticket zu hause“) als unauffällig
(Prot. HV S. 7). Es erscheint somit nicht wahrscheinlicher, dass das Inserat
vom Berufungskläger stammt als von ihr selbst. Dieses Beweisergebnis reicht nicht
aus, dem Berufungskläger die mehrfache Hehlerei bezüglich der [...]-Gutscheine
nachzuweisen, und er wird von diesem Anklagepunkt freigesprochen.
2.8 Auch
bezüglich Ziff. 11 der Anklage wird von Seiten der Berufungsklägerin geltend
gemacht, dass sie von A____ zur Anzeige bei der Polizei und bei der
Versicherung genötigt worden sei. In diesem Fall fehlen indes konkrete Hinweise
auf ein nötigendes Verhalten. Für ihre eigene kriminelle Energie und gegen eine
reine Ausführungshandlung aufgrund einer Nötigung spricht das Aussageverhalten B____s
anlässlich der Anzeige. Auf Frage der Polizei, warum ausgerechnet an Silvester
das Handy im Handschuhfach deponiert werde, antwortete sie wahrheitswidrig,
aber sehr geistesgegenwärtig, dass Verwandte nahe der deutschen Grenze wohnen
würden und der Handyempfang via Deutschland laufe. Das Telefonieren laufe dann
über das deutsche Netz, was teurer sei. Deshalb habe man das Handy im Auto
zurückgelassen. Vor allem aber wird eine Drucksituation erstmals am 14. Januar
2016 und auch nur auf konkrete Nachfrage ihres Verteidigers geltend gemacht
(Akten S. 1530 unten). Ein nötigendes Verhalten von Seiten A____s entfällt
somit eindeutig. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Irreführung der
Rechtspflege sowie mehrfachen Betrugs ist demnach zu Recht ergangen.
2.9. Der
Berufungskläger bestreitet den versuchten Diebstahl, den versuchten
Hausfriedensbeuch und die Sachbeschädigung, welche er zusammen mit D____ zum
Nachteil von [...] begangen haben soll (AS Ziff. 14). Die Vorinstanz hat seinen
Aussagen keinen Glauben geschenkt. Aufgrund seiner DNA-Spuren an einem
Tatwerkzeug und dem Umstand, dass er auch in anderen Fällen deliktisch mit […]
zusammengewirkt hat, wurde er gemäss Anklage schuldig erklärt. Die Verteidigung
macht geltend, dass D____ die DNA-Spuren damit erklärt habe, dass sie den
Spurenträger absichtlich am Tatort deponiert habe, um sich am Berufungskläger
zu rächen, der sie mit anderen Frauen hintergangen habe. Bereits die Vorinstanz
hat sich mit diesem Argument auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen,
dass D____ ein derart raffiniertes Vorgehen nicht zuzutrauen sei (Urteil S.
36). Zu ergänzen bleibt, dass die Ausführungen […] nur bedingt Sinn ergeben,
denn wenn sie sich die Mühe gemacht hätte, DNA-Spuren des Berufungsklägers am
Tatort zu hinterlassen und ihn so eines von ihr begangenen Delikts verdächtig
zu machen, so hätte sie mit Sicherheit keinen Gegenstand verwendet, auf dem
sich auch ihre eigene DNA befand. Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger in
diesem Fall im Einklang mit der Vorinstanz des Diebstahls, des versuchten
Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen.
3.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine
"richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar. 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die
Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu ist es zweckmässig, wenn
das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens
eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung
der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und
die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so
ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw.
tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren.
3.2 Ausgehend
vom Diebstahl zum Nachteil der [...] ist innerhalb des Strafrahmens von
Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe anhand des objektiven und
subjektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe zu bilden. Beim objektiven
Verschulden ist die Tatschwere in Relation zu anderen Handlungen, welche den
Tatbestand des Diebstahls ebenfalls erfüllen einzuordnen. Der Diebstahls eines
Tresors mit Deliktsgut im Wert von über CHF 300‘000.‒ entspricht
innerhalb des Tatbestands zweifellos einem schweren objektiven Verschulden.
Mithilfe eines massiven Vertrauensmissbrauchs durch die Entwendung des
Firmenschlüssels, welchen die Mutter der Berufungsklägerin als Reinigungskraft
in ihrem Besitz hatte, gelangten die Berufungskläger in die
Firmenräumlichkeiten, wobei sie einen Einbruchsdiebstahl vortäuschten. Nach dem
Abtransport des gesamten Tresors wurde dieser durch den Berufungskläger
fachkundig mit einer Trennscheibe geöffnet, das Gold verkauft, verräterische
Unterlagen vernichtet und der Safe entsorgt. Alle diese Elemente begründen ein
schweres Tatverschulden. Die in der Planung, Ausführung und im Nachtatverhalten
an den Tag gelegte kriminelle Energie des Berufungsklägers bestätigt in
subjektiver Hinsicht das schwere Tatverschulden. Aufgrund des festgestellten
schweren Verschuldens ist eine hypothetische tatbezogenen Strafe zu bemessen,
die im oberen Bereich des Strafrahmens liegt, also im Bereich von 3 bis 4
Jahren. Diese Strafe kann durch täterbezogene Gründe erhöht oder gemindert
werden. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger diese
Tat 10 Monate nach der Körperverletzung zum Nachteil von C____ und somit
während eines hängigen Strafverfahrens begangen hat. Ein Geständnis liegt nicht
vor und demzufolge kann ihm auch keine Reue zugutegehalten werden. Die
Verfolgungsverjährung bei Diebstahl gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB 15 Jahre,
womit bei erstinstanzlicher Beurteilung noch nicht die Hälfte davon verstrichen
war. Zwischen der Tatbegehung und der erstinstanzlichen Beurteilung hat der
Berufungskläger eine Vielzahl von weiteren, teilweise einschlägigen Straftaten
begangen, weshalb von Wohlverhalten, welches gemäss Art. 48 lit. e
Voraussetzung für eine Strafmilderung wegen der seit der Tat verstrichenen Zeit
ist, nicht die Rede sein kann. Die Täterkomponenten wirken sich demnach eher
straferhöhend aus und eine Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren erscheint angemessen. Die
so bemessene Einsatzstrafe übersteigt bereits die von der Vorinstanz für
sämtliche Delikte bemessene Sanktion deutlich. Mit Verweis auf die
diesbezüglich korrekten Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass
diese Einsatzstrafe aufgrund der zahlreichen weiteren Delikte ‒ darunter
mehrere gravierende Gewaltdelikte ‒ deutlich zu erhöhen wäre. Indes hat
die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt, weshalb
das urteilende Gericht aufgrund des Verbotes der Reformatio in Peius (Art. 391
Abs. 2 StPO) die für die vorinstanzlichen Schuldsprüche bemessen Strafe nicht
verschärfen kann. Eine Verschärfung ist einzig dort möglich, wo die
Privatklägerin mit ihrer Berufung durchdringt und einen zusätzlichen
Schuldspruch erwirkt (dazu BGE 139 IV 84). Vorliegend ist mit der mehrfachen Nötigung
in Fall 5.6 ein Schuldspruch hinzugekommen, hingegen ist der Vorwurf der
Hehlerei weggefallen, was insgesamt keine Erhöhung der Strafe rechtfertigt. Die
vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren unter Anrechnung
des ausgestandenen Freiheitsentzugs ist demnach zu bestätigen.
Die Vorinstanz
geht von einer schlechten Legalprognose aus und hat die Strafe unbedingt
ausgesprochen. Sie hat dies damit begründet, dass auch ein Stellenantritt des
Berufungsklägers nach der Entlassung aus dem Strafvollzug nichts daran ändere,
dass seine persönliche Situation unsicher sei. Aufgrund der Vielzahl von
Delikten, der einschlägigen Vorstrafen und fehlenden Einsicht falle der teilbedingte
Strafvollzug ausser Betracht. Das Berufungsgericht schliesst sich dieser
Einschätzung an. Der Berufungskläger gibt an, er werde demnächst Vater.
Aufgrund dieser Situation hat er vermutlich ein erhöhtes Interesse daran, nicht
erneut straffällig zu werden, es werden jedoch auch zusätzliche Herausforderungen
finanzieller und organisatorischer Natur auf ihn zukommen, zumal der
Aufenthaltsstatus seiner Partnerin und damit die Möglichkeit des Zusammenlebens
ungewiss zu sein scheinen (Aussagen A____: Prot. HV 3-4). Auch das Wohlverhalten
im Strafvollzug bietet keine hinreichende Gewähr dafür, dass sich der
Berufungskläger auch in Freiheit rechtskonform verhalten wird. Einerseits
entfällt die im Vollzug vorgegebene Tagesstruktur, andererseits dürfte ihn im
Vollzug die Aussicht auf eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei
Dritteln der Strafe motivieren. An der festgestellten schlechten Legalprognose
vermögen diese neuen Momente nichts zu ändern, und der teilbedingte
Strafvollzug ist demzufolge nicht zu gewähren.
3.3 Auch
im Falle von B____ ist es dem Berufungsgericht mangels Anfechtung des
erstinstanzlichen Urteils durch die Staatsanwaltschaft nicht möglich, eine
höhere Strafe auszufällen als die von der Vorinstanz ausgefällten 13 Monate
Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug.
Von den Delikten
mit Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe wiegt in ihrem Fall der
Diebstahl zum Nachteil der [...] verschuldensmässig am schwersten, da sie dort
nicht unter dem Einfluss des Berufungsklägers agierte. Aus eigener Initiative
entwendete sie Gutscheine im Wert von CHF 140‘000.‒, wobei zu ihren
Gunsten davon auszugehen ist, dass dem Delikt keine Planung vorausging, sondern
man zufällig auf die Schachtel mit den Gutscheinen stiess. Dies ändert freilich
nichts daran, dass sie diese ohne Skrupel zum Nachteil ihrer Arbeitgeberin
entwendete und aufgrund des hohen Deliktsbetrages sicher nicht mehr von einem
leichten objektiven Verschulden gesprochen werden kann. Dies bedeutet auch in
ihrem Fall eine Einsatzstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens des
Diebstahls, also von rund 2,5 Jahren Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz hat
als Täterkomponente zu Recht das jugendliche Alter der Täter berücksichtigt.
Negativ schlägt sich auf der anderen Seite die einschlägige Vorstrafe nieder.
Zusammen mit den weiteren Delikten, darunter ‒ ebenfalls aus eigener
Initiative ‒ der Diebstahl zum Nachteil einer weiteren Arbeitgeberin ([…])
sowie dem Mitwirken bei weiteren Delikten, wenn auch unter dem Einfluss des
Berufungsklägers, müsste eine Strafe deutlich oberhalb der erstinstanzlich
bemessenen 13 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Die beantragte
Reduktion der Strafe auf eine bedingte Geldstrafe mit Verbindungsbusse fällt klar
ausser Betracht. Aus den genannten Gründen kann das Strafmass indes auch nicht
erhöht werden.
Ebenso wenig
kann die Gewährung des bedingten Vollzugs überprüft werden. Hinsichtlich der
Probezeit ist das erstinstanzliche Urteil widersprüchlich: Während im
Dispositiv eine erhöhte Probezeit von 3 Jahren aufgeführt ist, kommt gemäss
Erwägungen die minimale Probezeit von 2 Jahren zur Anwendung. Aufgrund des
Dispositivs, welches im Anschluss an die Eröffnung des Urteils abgegeben wurde
und unverändert ins schriftliche Urteil übernommen wurde (Akten S. 2941), ist
davon auszugehen, dass die Probezeit durch die Vorinstanz auf drei Jahre bemessen
worden ist. Dies ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafe sinnvoll, weshalb das
Berufungsgericht die Probezeit ebenfalls auf drei Jahre bemisst.
4.1 Aufgrund
des Schuldspruches in Anklagepunkt 7.2 sind die Berufungskläger solidarisch zu
CHF 298‘985.‒ an die [...] zu verurteilen.
Die Verteidigung
von B____ erachtet die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung als klar zu tief
und beantragt eine Genugtuungssumme von CHF 3‘000.‒, da die
Berufungsklägerin geschlagen, genötigt und gedemütigt worden und von diesen
Erlebnissen traumatisiert sei (Plädoyer: Prot. S. 10-11). Die vorinstanzlich ausgesprochene
Genugtuung in der Höhe von CHF 1‘500.‒ entspricht jedoch der Praxis in
vergleichbaren Fällen, weshalb diese in unveränderter Höhe zuzusprechen ist
(siehe Vergleichsfälle: Baumann/Anabitarte/Müller
Gmünder: Genugtuungspraxis Opferhilfe, Kasuistik „häusliche Gewalt“, in:
Jusletter 1. Juni 2015).
4.2 Die
Berufungskläger tragen die vorinstanzlichen Kosten und Gebühren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 2‘000.‒ (A____) bzw. CHF 1‘000.‒ (B____).
4.3 Die
amtlichen Verteidiger werden aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge
wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 23. Juni 2016 betreffend A____
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert; AS Ziff. 1 und 4),
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie Hinderung
einer Amtshandlung (AS Ziff. 1), grober Verletzung von Verkehrsregeln (AS Ziff.
2), einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (AS Ziff. 3), Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte (AS Ziff. 4), Irreführung der
Rechtspflege und mehrfachen Betrugs (AS Ziff. 11), mehrfachen Diebstahls (AS
Ziff. 12, 13, 15, 16, 19) Fälschung von Ausweisen (AS Ziff. 13), Führens eines
Fahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (AS Ziff. 17) und mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 20)
-
Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz (AS Ziff. 9) und des Diebstahls (AS Ziff. 10)
-
Einstellung des Verfahrens bzgl.
Betäubungsmittelkonsums vor dem 23. Juni 2013
-
Geldstrafe von 0 (Null) Tagessätzen, als
Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 21. März 2012 sowie dem
Strafbefehl des Ministère public de l’arrondissement Lausanne vom 16. Juni
2014 und dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Oktober
2014
-
Busse von CHF 200.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung
2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
-
Widerruf der bedingten Vorstrafen vom 16. Juni 2014
(Ministère public de l’arrondissement Lausanne: Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu CHF 60.‒) sowie vom 27. Oktober 2014 (Staatsanwaltschaft BS:
Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.‒)
-
Behaftung bei der Anerkennung der
Schadenersatzforderungen des C____ von CHF 2‘000.‒ sowie der […] von CHF 378.20
Verurteilung zu CHF 95.‒ Schadenersatz an [...],
CHF 170.– zzgl. 5% Zins seit dem 12. Januar 2013 an [...] sowie CHF 150.‒
(solidarisch mit [...]) an die [...]
-
Beschlagnahmte Schlüssel zu Handen des Rechts
-
Verrechnung der beschlagnahmten CHF 200.50 mit Busse
und Verfahrenskosten
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldsprüchen ‒ der einfachen Körperverletzung (AS 5.3.), der einfachen
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (AS 5.4.), der mehrfachen Drohung
und mehrfachen Nötigung (AS 5.6.), der Nötigung (AS 7.1), des Diebstahls, der
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (AS 7.2.), des versuchten
Diebstahls sowie der Sachbeschädigung und des versuchten Hausfriedensbruchs (AS
14) schuldig erklärt.
Er wird von der Anklage wegen einfacher Körperverletzung (AS 5.2),
Nötigung bezüglich Drogenkonsums (AS 5.6) sowie mehrfacher Hehlerei (AS 8.)
freigesprochen.
Er wird verurteilt zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 23./24. Februar 2011, 24. April 2012 und
12. Januar 2013 (insgesamt 3 Tage)sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
sowie dem vorzeitigen Strafvollzug seit dem 17. Dezember 2015,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit 22 Abs.1,
123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1, 146 Abs. 1, 144 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 2, 181,
186, teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, 252, 285 Ziff. 1, 286 und 304 Ziff.
1 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung, 91 Abs.
2, 91a Abs. 1 und 95 Abs. 1 Bst. b SVG, Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 46 Abs. 1 und 3, 49 Abs. 1 und 2, 51 und
106 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte wird zu CHF 1‘500.‒ Genugtuung an B____
und (solidarisch mit B____) zu CHF 298‘985.‒ Schadenersatz an die […]
verurteilt.
A____ trägt die Kosten von CHF 11‘964.45 und eine Urteilsgebühr von
CHF 5‘000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.‒
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF
7‘650.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 457.90, zuzüglich 8 %
MWST von insgesamt CHF 648.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 23. Juni 2016 betreffend B____
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen Diebstahls
(AS Ziff. 18)
-
Freispruch vom Vorwurf der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz
(AS Ziff. 9) und des Diebstahl (AS Ziff. 10)
-
Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
B____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen – des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des
Hausfriedensbruchs (AS 7.2.), des Diebstahls (AS 8.), sowie des mehrfachen
Betrugs und der Irreführung der Rechtspflege (AS Ziff. 11) schuldig erklärt und
verurteilt zu 13 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 23./24. Februar 2011 (1 Tag), mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 146 Abs.
1, 186 und 304 Ziff 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. a Ziff. 3, 49 Abs. 1
und 51 des Strafgesetzbuches.
Die Beurteilte wird zu CHF 378.20 Schadenersatz an die [...] sowie
(solidarisch mit A____) zu CHF 298‘985.‒ Schadenersatz an
die [...] verurteilt.
B____ trägt die Kosten von CHF 5‘326.90 und eine Urteilsgebühr von
CHF 3‘600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.‒
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF
5‘200.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 335.90, zuzüglich 8 %
MWST von insgesamt CHF 442.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
-
Privatklägerschaft
-
Strafgericht
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Ministère public de l’arrondissement Lausanne
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).