Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2011.39
ENTSCHEID
vom 23.
August 2017
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 14. November 2012 wurde A____ in Bestätigung des
Strafurteils vom 30. Juni 2011 der mehrfachen teilweise versuchten sexuellen
Handlungen mit Kindern schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten
verurteilt sowie eine stationäre Therapie angeordnet. Gleichzeitig wurden ihm
die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten unter Einschluss der
Urteilsgebühren von total CHF 32‘484.– auferlegt. Mit Eingabe vom 13.
November 2015 ersuchte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) erstmals um
Erlass der im betreffenden Gerichtsverfahren entstandenen Kosten und Gebühren.
Mit Verfügung der Gerichtspräsidentin vom 17. November 2015 wurde ihm die
Schuld bis zum 1. August 2016 gestundet, wobei er aufgefordert wurde, bis zu
diesem Datum seine finanzielle Situation erneut darzulegen, damit die Frage
eine (Teil)erlasses geprüft werden könne. Mit Eingabe vom 13. September 2016 bat
der Gesuchsteller erneut um Erlass der entstandenen Kosten. Mit Verfügung des
Gerichtspräsidenten vom 27. September 2016 wurde festgestellt, dass der
Gesuchsteller einzig seine Einnahmen, nicht aber seine Ausgaben belegt habe und
wurde der Gesuchsteller aufgefordert, 12 monatliche Ratenzahlung von je CHF
100.–, beginnend per 31. Oktober 2016, zu leisten. Soweit er innert einem Jahr
seit Beginn der Ratenzahlungspflicht fristgemäss 12 Raten bezahlt habe, könne
ihm bei unveränderten finanziellen Verhältnissen der Erlass der offenen
Restschuld in Aussicht gestellt werden. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 erklärte
der Gesuchsteller, seine berufliche und finanzielle Situation habe sich seit
der verfügten Ratenzahlung „nicht geändert sondern eher verschlechtert“ und er bat
erneut um Erlass der entstandenen Kosten.
Erwägungen
Zuständig für
die Beurteilung von nachträglich (d.h. nach Abschluss des Strafverfahrens)
gestellten Gesuchen um Erlass der Verfahrenskosten ist gemäss § 43 Gerichtsorganisationsgesetz
(GOG, SG 154.100) die Einzelrichterin oder der Einzelrichter.
2.1 In Anwendung von Art. 425 Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Situation des Schuldners gestundet, herabgesetzt oder erlassen
werden. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine
(ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall,
wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen
übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles
Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO Art. 196 –
457 StPO/Art. 1 – 54 JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 4; vgl.
statt vieler: AGE SB.2012.9 vom 26. August 2014). Zu bedenken ist in diesem
Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende
Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten nämlich selbst
dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in
günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist
deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (vgl. Entscheide des ZH Obergerichts vom
19. März 2013, 21. März 2014 und 27. August 2015).
2.2 Der
Gesuchsteller macht in der Eingabe vom 14. Juni 2017 geltend, er arbeite immer
noch Teilzeit als Zeitungsverträger, sei aber seit März 2017 krankgeschrieben. Im
monatlichen Durchschnitt belaufe sich sein Gehalt inklusive der zusätzlich zum
Lohn vom Sozialamt Riehen geleisteten Unterstützungsbeiträgen auf CHF 2‘300.–.
Er verfüge über kein Vermögen und das ihm monatlich zur Verfügung stehende Budget
sei äusserst knapp. Die monatliche Abzahlung der Verfahrenskostenschulden
stelle deshalb eine enorme Belastung für ihn dar. Mit ergänzender Eingabe vom
18. Juli 2017 reicht er eine Empfangsbestätigung der IV-Stelle Basel-Stadt
betreffend den Eingang der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung sowie die Auszahlungsverfügung der Sozialhilfe Riehen
betreffend die Monate Mai bis und mit September 2017 ein. Aus der
Auszahlungsverfügung ergeht, dass der Gesuchsteller seit Mai 2017 von der
Sozialhilfe Riehen monatlich CHF 1‘996.– erhält und keinen Lohn mehr generiert.
Damit ist
erstellt, dass dem Gesuchseller nun seit Mai 2017 monatlich kein Überschuss zur
freien Verfügung steht und es ihm deshalb zurzeit nicht mehr möglich ist, die
mit Verfügung vom 27. September 2016 geforderte Ratenzahlung von CHF 100.–
monatlich an die Abzahlung der Verfahrenskosten zu leisten. Auch ist festzustellen,
dass es dem Beschwerdeführer gesundheitlich nicht gut geht, hat er doch
mitgeteilt, seit März des laufenden Jahres nicht mehr zu arbeiten und hat er
nun eine Anmeldung auf Invalidenrente gestellt. Gleichzeitig hat er seit dem 1.
November 2016 und bis 27. Juni 2017 insgesamt 8 mal CHF 100.– an die
Verfahrenskosten bezahlt und damit gezeigt, dass er in knappsten finanziellen
Verhältnissen bereit war, einen für ihn nicht unerheblichen Beitrag an die
durch das Strafverfahren verursachten Kosten zu leisten. Aufgrund des Verlaufes
seiner Einkommens- und offenbar damit zusammenhängenden Gesundheitssituation
ist nicht damit zu rechnen, dass er in Zukunft in der Lage sein wird, weitere
Abzahlungsleistungen zu erbringen, weshalb ihm die Verfahrenskosten, abzüglich
der Kosten für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (s. dazu unten
Ziff. 2.3), zu erlassen sind.
2.3 Der
Gesuchsteller hat um Erlass von Verfahrenskosten im Umfang von CHF 28‘984.–
und um Erlass der Kosten für die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von
CHF 6‘154.40 ersucht.
Bei den
Verfahrenskosten handelt es sich zum einen um die im erstinstanzlichen Urteil vom
30. Juni 2011 genannten Kosten des Strafverfahrens von CHF 16‘535.– und die
erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 9‘000.– , die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1‘500.– sowie die Kosten des psychiatrischen Ergänzungsgutachtens
von Dr. med […] von CHF 4‘630.–, die Kosten für deren Befragung als
Expertin an der Gerichtsverhandlung vom 14. November 2012 von
CHF 819.– sowie Mahngebühren von CHF 20.–, woraus ein Total von
CHF 32‘504.– resultiert. Abzüglich der vom Gesuchsteller bezahlten
CHF 800.– verbleibt eine noch ausstehende Restschuld von CHF 31‘704.–.
In Rechnung gestellt wurden davon aufgrund unkorrekter Berücksichtigung der
vorinstanzlichen Urteilsgebühr der vom Gesuchsteller geltend gemachte Betrag
von CHF 28‘984.–. Zu erlassen ist aber die tatsächliche Restschuld von
CHF 31‘704.–.
Der
Gesuchsteller ersucht auch um die ihm in Rechnung gestellten Kosten der durch
den Staat erfolgen Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin von CHF 6‘154.40.
Auch diese Kosten sind Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a
StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden – unabhängig von der
finanziellen Situation der amtlich verteidigten Person – vom Staat bezahlt
(vgl. Kostenentscheid in der vorliegenden Strafsache vom 5. März 2013).
Im Entscheid betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des
Gesuchstellers vom 5. März 2013 wurde festgehalten, dass es sich bei
der amtlichen Verteidigung um eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art.
130 lit. b StPO handle, der Gesuchsteller gestützt auf die editierten
Einkommensunterlagen aber in der Lage sei, für seine Verteidigungskosten selbst
aufzukommen, weshalb er die Kosten in vier Monatsraten zurück zu erstatten
habe. Das Einkommen des Gesuchstellers hat sich seit seiner Verurteilung
allerdings massiv verringert, weshalb die Anordnung der unmittelbaren
Rückforderung heute nicht mehr haltbar und vorläufig darauf zu verzichten ist. Damit
ist eine Rückforderung dieses Betrages in Zukunft einzig möglich, soweit beim
Gesuchsteller aufgrund einer dannzumaligen Verbesserung seiner finanziellen
Situation keine prozessuale Bedürftigkeit mehr vorliegen sollte (vgl. Art. 135
Abs. 4 StPO; Ruckstuhl, in : Niggli/Heer/Wiprächtiger),
Basler Kommentar StPO/JStPO Art. 1 – 195 StPO, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 24).
Für diesen
Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Dem Gesuchsteller, A____, wird die
Restforderung aus Verfahrenskosten gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 14.
November 2012 (Verfahrensnummer SB.2011.39) im Umfang von CHF 31‘704.–
erlassen.
Auf die Rückforderung der Kosten für die
amtliche Verteidigung von CHF 6‘154.40 wird vorläufig verzichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der
Gerichtspräsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.