Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.103
ENTSCHEID
vom 25.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
a.o. Staatsanwalt [...]
c/o Zweierstrasse 25, Postfach
9780, 8036 Zürich
B____ Beschwerdegegner
2
c/o Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Beschuldigter
Spiegelgasse 6,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Juni 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Beschluss
des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde [...] [...] als ausserordentlicher
Staatsanwalt für die Behandlung diverser durch A____ (Beschwerdeführer) gegen eine
Vielzahl von im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz tätigen Personen, mit
deren Handlungen oder Entscheiden er nicht einverstanden war, eingereichter
Strafanzeigen eingesetzt.
Im Rahmen eines
Strafverfahrens u.a. gegen den Beschwerdeführer rief die Untersuchungsbeauftragte
am 9. Dezember 2011 das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt an. Zu
diesem Telefonat hielt sie in einer Aktennotiz folgendes fest:
„Ich rief
beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt an und wurde mit Herrn B____
verbunden, da Herr [...], [...], besetzt war. Gemäss telefonischer Auskunft von
Herrn B____ erstatte Herr A____ bei ihnen immer wieder Strafanzeigen gegen
Polizisten, Amtspersonen des Kantons Basel-Stadt und auch Private. Diese
Anzeigen seien jeweils an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weiter geleitet
worden und wenn diese befangen gewesen sei, dann seien jeweils ausserordentliche
Staatsanwälte eingesetzt worden. Seines Wissens seien zurzeit ca. zwei bis drei
ausserordentliche Staatsanwälte eingesetzt.“
Mit Eingabe vom 8.
August 2012 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen B____ (Beschwerdegegner
2) wegen Amtsmissbrauchs und übler Nachrede. Diese Anzeige wurde am 16. August
2012 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Dieser befragte den
Beschwerdeführer am 24. September 2012 als Zeugen und den Beschwerdegegner
2 am 4. Juni 2015 als Beschuldigten im Rathaus des Kantons Basel-Stadt. Der ausserordentliche
Staatsanwalt verfügte am 15. Juni 2017 gestützt auf Art. 319 ff. der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Einstellung des Strafverfahrens.
Gegen diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 30. Juni 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich zurückzuweisen.
Ferner rügt der Beschwerdeführer in seiner zeitweise schwer verständlichen
Beschwerde eine Rechtsverzögerung und sieht in der Verfahrenseinstellung eine
Rechtsverweigerung. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am
10. Juli 2017 die Akten eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b
StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2
StPO ausdrücklich hervorgehoben.
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105
StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,
sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise
von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen
kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2017.101 vom 17. Juli 2017
E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die
Verfahrenseinstellung grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen
tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein
sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der
Einstellungsverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Gemäss Art. 319
Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand
erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung
dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes
"in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu
überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es
grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung
vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich
jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch
oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr
wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E.
4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.43 vom 15. Mai
2017 E. 2.1).
3.1 Der
Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 2 vor, er habe durch die falsche
telefonische Auskunft einen Amtsmissbrauch und üble Nachrede begangen. Es
hätten nie „zwei bis drei ausserordentliche Staatsanwälte“ agiert (act. 2 S. 4
f.).
3.2 Der
ausserordentliche Staatsanwalt führt unter Ziff. 6 seiner Einstellungsverfügung
nachvollziehbar und juristisch korrekt aus, weshalb dem Beschwerdegegner 2 der
Vorwurf des Amtsmissbrauchs und der üblen Nachrede nicht ansatzweise gemacht
werden kann und dass deshalb die Verfahrenseinstellung zu erfolgen hat
(act. 1 S. 3). Dem gibt es weiter nichts beizufügen, zumal sich der
Beschwerdeführer damit nicht ernsthaft auseinandersetzt.
3.3 Der
Beschwerdeführer unterlässt es gänzlich, sich in seiner Beschwerde mit der
Begründung der Einstellungsverfügung zum Vorwurf des Amtsmissbrauchs im
Zusammenhang mit seiner Befragung in den Räumlichkeiten des Justiz- und
Sicherheitsdepartements (Ziff. 7.1 f.) auseinanderzusetzen. Es kann deshalb
vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft
verwiesen werden (act. 1 S. 3 f.).
3.4 Entsprechend
den vorstehenden Ausführungen hat die Vorinstanz das Strafverfahren gegen
den Beschwerdegegner 2 zu Recht eingestellt.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung (act. 2 S. 1 und 5). Gemäss
Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine
Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde
untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie
zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich
ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon
dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung
ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den
Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der
Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als
angemessen erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot
im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten
Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden
die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete
Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis,
welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO
massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht
denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in
Anspruch nimmt, oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern.
Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine
Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver
Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den
Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist
vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate
hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet
hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt
hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich
allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9;
AGE BES.2017.101 vom 17. Juli 2017 E. 4.1). Nach aktuellster
bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt die Staatsanwaltschaft das
Beschleunigungsgebot, wenn sie während mehr als sechs Monaten ohne sachlich
nachvollziehbaren Grund beziehungsweise mangels ausreichender behördlicher
Ressourcen untätig bleibt (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).
4.2 Mit
Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat mit der Aufgabe
betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeigen als
ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Die Anzeige gegen den
Beschwerdegegner 2 wurde am 16. August 2012 an den eingesetzten Staatsanwalt
übermittelt. Am 24. September 2012 fand zur Klärung des
Anzeigesachverhaltes eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Weshalb es
erst am 4. Juni 2015, und somit Jahre später, zu einer Befragung des
Beschwerdegegners 2 durch den Staatsanwalt kam, ergibt sich nicht aus den Akten
und ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt
nicht um ein komplexes Geschehen handelt. Hingegen wiegen die Tatvorwürfe des
Amtsmissbrauchs und der üblen Nachrede schwer, sodass bereits in der
schleppenden Verfahrensführung eine Rechtsverzögerung festzustellen ist. Hinzu
kommt, dass es für den Beschuldigten mit zunehmendem Abstand zur behaupteten
Straftat immer schwieriger wird, sich überhaupt noch angemessen verteidigen zu
können (AGE BES.2017.62 vom 2. Mai 2017 E. 4.2). Diesbezüglich kann
exemplarisch auf das Befragungsprotokoll des Beschwerdegegners 2 (act. 4/23)
verwiesen werden, der gemäss Seite 3 des Befragungsprotokolls aussagte: „an den
Inhalt dieses Gesprächs vermag ich mich heute nicht mehr zu erinnern“. Zudem
bedeutet es für einen Beschuldigten eine nicht zu unterschätzende Belastung,
wenn über Jahre ein Strafverfahren hängig ist (AGE BES.2017.43 vom 15. Mai
2017 E. 4.2).
Als besonders
stossend kommt hinzu, dass nach der am 4. Juni 2015 durchgeführten Befragung des
Beschwerdegegners 2 während zwei Jahren keine konkreten Verfahrensschritte
unternommen wurden. Erst am 15. Juni 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die
Verfahrenseinstellung. Obwohl es gerichtsnotorisch ist, dass die
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu kämpfen
haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung Verzögerungen
bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O.,
Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“
Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum
ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGE BES.2017.43 vom
15. Mai 2017 E. 4.2).
4.3 Nach
dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen
den Beschwerdegegner 2 mehrfache, vermeidbare Verzögerungen, die schlussendlich
zu einer überlangen Verfahrensdauer und somit zu einer Rechtsverzögerung
geführt haben, festzustellen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von
CHF 250.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
a.o. Staatsanwalt [...]
Beschwerdegegner 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.