Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.115
ENTSCHEID
vom 2.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Mandy Jessica Widmer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. Juni 2017
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2017 wurde die Firma A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR
741.01) sowie Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV, SR
741.21) zu einer Busse von CHF 20.– verurteilt. Ausserdem wurden ihr
Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt. Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin Einsprache in französischer Sprache. Sie macht
darin geltend, sie habe vor dem Strafbefehl keine Post erhalten und somit keine
Kenntnis von der Busse gehabt. Sie sei daher lediglich damit einverstanden, den
ursprünglichen Bussenbetrag von CHF 20.– plus die Auslagen von CHF 8.60
zu bezahlen, die Abschlussgebühr des Strafbefehlsverfahrens von CHF 200.–
akzeptiere sie hingegen nicht.
Mit Schreiben
vom 18. April 2017 informierte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin
über die Gründe für die Einleitung des Strafbefehlsverfahrens und die damit
verbundenen Kosten und machte ausserdem auf einen Formmangel bei der Einsprache
aufmerksam (fehlende Unterschrift), für dessen Behebung sie ihr eine Nachfrist
von 10 Tagen gewährte. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am
3. Mai 2017 zugestellt. Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl
festhielt, überwies sie diesen am 23. Mai 2017 zuständigkeitshalber ans
Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen verfügte am 1. Juni 2017, dass
der Strafbefehl vom 20. März 2017 im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen
Urteil geworden sei (Busse von CHF 20.– wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG). Im Weiteren wurden der
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 208.– auferlegt. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Diese Verfügung wurde der
Beschwerdeführerin am 23. Juni 2017 zugestellt.
Gegen die
Auferlegung der Verfahrenskosten reichte die Beschwerdeführerin eine undatierte,
nicht unterschriebene und in französischer Sprache verfasste Eingabe ein,
welche am 27. Juni 2017 in Italien bei der Post aufgeben wurde und am 30. Juni
2017 beim Strafgericht einging. Sie macht darin geltend, dass sie die Busse von
CHF 20.– (“+ Taxe“) am 5. Mai 2017 bezahlt habe, jedoch nicht bereit sei,
die Verfahrenskosten von CHF 200.– zu bezahlen. Am 13. Juli 2017 überwies
die zuständige Verfahrensleiterin des Strafgerichts die Eingabe zuständigkeitshalber
an das Appellationsgericht zwecks Überprüfung, ob es sich um eine Beschwerde
gegen den Kostenentscheid vom 1. Juni 2017 handle, und gegebenenfalls zwecks
Überprüfung dieses Kostenentscheids.
Die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Eingabe als Beschwerde entgegengenommen
und auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. Juni 2017 handelt es
sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen
befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) das
Appellationsgericht des Kanton Basel-Stadt als Einzelgericht. Die
Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. der Zustellung
zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post übergebenen wird (Art. 91
Abs 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
wurde der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein der Post am 23. Juni 2017
zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am Samstag 24. Juni 2017 zu laufen
und endete am Montag 3. Juli 2017. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde
am 27. Juni 2017 in Italien aufgegeben. Die Beschwerde ist am 29. Juni 2017,
also innert Frist, der Schweizerischen Post übergeben worden und am 30. Juni 2017
beim Strafgericht eingegangen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe an das
Strafgericht Basel-Stadt und damit an eine unzuständige Behörde gerichtet.
Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt die Frist jedoch auch dann als
gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht
zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Dieser formale Fehler der
Beschwerdeführerin zieht deshalb keine nachteiligen Folgen nach sich.
1.3 Die
Beschwerdeführerin, die ihren Sitz in Italien hat, ist bis anhin in französischer
Sprache an die diversen Strafbehörden gelangt. Art 67 Abs. 2 StPO legt
fest, dass die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren
Verfahrenssprachen durchführen; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten.
Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) Deutsch die Verfahrenssprache
der Strafbehörden. Beschwerden im Kanton Basel-Stadt sind daher
grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die
in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen,
da es sich um eine kurze Eingabe handelt, welche auch für Personen, deren
Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständlich ist. Darüber
hinaus ist die französische Sprache eine Landessprache der Schweiz. Es besteht
allerdings kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der
im Kanton Basel-Stadt geltenden Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE
BES.2016.181 vom 12. Dezember 2016 E. 1.3, BES.2016.16 vom 21. März 2016 E. 1.2).
Hingegen werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des
vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, da gemäss Art. 68
Abs. 2 StPO einer an einem Strafverfahren beteiligten Person, welche der
Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten
Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder
schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli
2017).
1.4 Das
Erfordernis der Schriftlichkeit der Beschwerde beinhaltet unter anderem die
eigenhändige Unterzeichnung der Eingabe (Art. 110 Abs. 1 StPO; Hafner/Fischer in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 110 StPO N 9). Die Beschwerdeführerin hat die Eingabe vom
27. Juni nicht unterzeichnet. Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein
Gericht – allenfalls unter Ansetzung einer über die gesetzliche Frist hinausgehenden
kurzen Nachfrist – verpflichtet ist, die Partei auf einen Mangel aufmerksam zu
machen und Gelegenheit zu dessen Verbesserung zu geben, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung
ein sofort erkennbarer Formfehler, wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift,
festgestellt wird (BGE 142 I 10 E. 2.4.2, 2.4.3 S. 11 f; BGer 6B_1154/2015 vom 28.
Juni 2016 E. 1.3.2, 1.3.4 m.w.H.). Auf das Setzen einer Nachfrist zur
nachträglichen persönlichen Unterschrift wurde hier verzichtet, da die
vorliegende Beschwerde aus materiellen Gründen abzuweisen ist, siehe E. 2 f.
2.1 Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, dass sie nie
eine Übertretungsanzeige erhalten habe und somit keine Kenntnis von der Pflicht
zur Zahlung einer Busse von CHF 20.– gehabt habe. Es sei ihr folglich nicht
möglich gewesen, die Busse rechtzeitig zu bezahlen und somit die Entstehung
weiterer Kosten zu verhindern. Mit der Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF
200.– sei sie deshalb nicht einverstanden.
2.2 Gemäss
Art. 85 Abs 2 StPO erfolgt die Zustellung von Mitteilungen im
Geltungsbereich der StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere
Weise gegen Empfangsbestätigung. Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf die
vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung anwendbar. Diese
sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen
praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom
ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden. Es handelt sich um ein
vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen
(Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]).
Ausserdem ist das Ordnungsbussenverfahren durch den Vorbehalt von Art. 1
Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (so
ausdrücklich die Botschaft, BBI 2006, S. 1127, vgl. auch Erläuternder Bericht
zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes,
Vernehmlassungsvorlage, S. 2 f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand
von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren
grundsätzlich zulässig. Allerdings obliegt die Beweislast für die Zustellung
von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den
Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE
129 I 8 E. 2.2 S. 10 f. ; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2). Ein
Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder
Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde
sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte (vgl. BES.2016.181
vom 12. Dezember 2016 E. 3.1). Der Nachweis der Zustellung kann jedoch auch
aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden
(BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; vgl. AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2011,
Art. 44 BGG N 14).
2.3 In den Akten finden sich Kopien von zwei Schreiben der
Kantonspolizei Basel-Stadt (act. 4 S. 12 und 13), nämlich der polizeilichen
Übertretungsanzeige und der Zahlungserinnerung, welche am 29. Oktober 2017 und
am 07.Januar 2017 mit gewöhnlicher Post an die Adresse der Beschwerdeführerin
versandt wurden. Zwar ist im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher
Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer
zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers
jedoch gemäss ständiger Praxis des Appella-tionsgerichts vernachlässigbar klein
(vgl. AGE BES 2016.181 vom 12. Dezember 2012 E. 3.2 sowie AGE BES.2016.59 vom
23. Mai 2016 E. 2.1 sowie AGE BES.2016.20 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit weiteren
Verweisen). Vorliegend hat sich die Adresse der Beschwerdeführerin, die bei den
beiden Briefsendungen verwendet wurde, im Nachhinein als richtig und
funktionsfähig herausgestellt, indem sowohl der Strafbefehl vom
20. März 2017 als auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 3.
Mai 2017 und der Entscheid der ersten Instanz vom 1. Juni 2017 – alle mit
eingeschriebener Post an diese Adresse gesandt – zugestellt werden konnten. Ausserdem
hatte die Beschwerdeführerin diese Adresse auch in ihrer Einsprache gegen den
Strafbefehl und in ihrer Beschwerde als Absender aufgeführt. Es ist deshalb
ausgeschlossen, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung
bei der Beschwerdeführerin angekommen sind. Ihre Beteuerung, sie habe im Vorfeld
des Strafbefehls keine Sendung erhalten, erweist sich damit als
Schutzbehauptung. Durch den Erhalt mindestens eines der beiden Schreiben ist die
Beschwerdeführerin hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und ihre
Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten,
andernfalls das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde, in
Kenntnis gesetzt worden ist.
2.4 Da
die Beschwerdeführerin auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung
nicht innert Frist reagierte, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zu
Recht zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden,
welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 bst. a/aa
der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden
[SG 154.980]). Vorliegend wurde der Mindestansatz angewandt, was nicht zu
beanstanden ist.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs 1 StPO
dessen Kosten zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 300.– festgelegt (§ 11
Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
(Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf Französisch
übersetzt)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz BLaw
Mandy Jessica Widmer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.