Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.17
ENTSCHEID
vom 10.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o Untersuchungsgefängnis,
[...]
Gegenstand
Gesuch um Stundung der
Verfahrenskosten
(Entscheid des
Appellationsgerichts vom 20. April 2017)
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 20. April 2017 hat das Appellationsgericht als Einzelgericht die von A____
erhobene Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17.
März 2017 betreffend Verlängerung der über ihn verfügten Untersuchungshaft
abgewiesen, wobei ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.– auferlegt
wurden.
Am 22. Juli 2017
stellte das Inkassobüro des Justiz- und Sicherheitsdepartements, Abteilung
Finanzen und Controlling, A____ ein Mahnschreiben betreffend die Bezahlung der
ihm auferlegten Gerichtskosten zu. Mit Schreiben vom 2. August 2017 wandte sich
A____ an das Appellationsgericht und ersuchte um Stundung der Forderung.
Erwägungen
Gemäss Art. 425
StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,
herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid ist nach der
genannten Bestimmung die Strafbehörde. Die Kantone können indessen auch anderen
Behörden – wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der
Strafbehörden – die Befugnis der Stundung oder des Erlasses von Kosten
einräumen (Domeisen, in: Basler
Kommentar zur StPO 2011, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt fehlt jedoch
eine entsprechende Regelung. § 44 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) sieht lediglich die Kompetenz des
zuständigen Departements vor, die finanziellen Leistungen (Verfahrenskosten,
Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu
erbringende finanziellen Leistungen) einzutreiben. Eine Zuständigkeit des
Departements bzw. der dazugehörigen Inkasso-Stelle zum Erlass von
Verfahrenskosten ist hingegen nicht geregelt. Bei der aktuellen Gesetzeslage
ist daher das Gesuch um Herabsetzung oder Stundung der Verfahrenskosten von dem
Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten
festgelegt hat. Im vorliegenden Fall ist dies das Appellationsgericht als
Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2013.80 vom 10. Dezember 2014, SB.2012.9
vom 26. August 2014).
2.1 Art.
425 StPO nennt einerseits die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden,
andererseits diejenige der Herabsetzung oder der Erlasses solcher Kosten „unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person“. Damit der Erlass unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt,
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine – ganze oder teilweise – Kostenauflage als unbillig
erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die
Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung
bzw. sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 N 4).
2.2 Wie
der Gesuchsteller ausführt, befindet er sich nach wie vor im Untersuchungsgefängnis
Waaghof, wo er nicht die Möglichkeit hat, einer Arbeit nachzugehen oder sich
ein Peliculum zu erarbeiten. Es ist somit offensichtlich, dass er zur Zeit die
Forderung von CHF 500.– nicht begleichen kann. Da ihn indessen im Falle einer
Verurteilung eine unbedingte Strafe erwartet und er unmittelbar nach dem Urteil
in eine Justizvollzugsanstalt verlegt werden wird, wo er auch arbeiten und
etwas Geld verdienen kann, wird die Forderung über CHF 500.– bis vier Wochen
vor der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gestundet.
Sollte der
Gesuchsteller zu jenem Zeitpunkt finanziell immer noch nicht in der Lage sein,
dieser Forderung nachzukommen, hat er sich rechtzeitig – mithin vor der Entlassung
aus dem Strafvollzug – mit einem Erlass- bzw. allenfalls Teilerlassgesuch
erneut ans Appellationsgericht zu wenden.
Für dieses
Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Forderung über CHF 500.– wird bis
vier Wochen vor der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gestundet.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).