Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.82
ENTSCHEID
vom 16. August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...], Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. Mai 2017
betreffend Entschädigung
Sachverhalt
Mit Anzeige vom
14. Oktober 2015 meldete B____ (Anzeigestellerin), dass sie im [...] Basel von
zwei ihr unbekannten Männern vergewaltigt worden sei. Im Rahmen der in der
Folge durchgeführten Ermittlungen wurden am 5. Dezember 2016 A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) und sein Vorgesetzter in der Einzelfirma C____,
D____, aufgrund des Verdachts der Vergewaltigung, evtl. Schändung, Körperverletzung
und des Diebstahls als Beschuldigte vorläufig festgenommen. Nachdem der
Beschwerdeführer im Rahmen des polizeilichen Gewahrsams angab, herzkrank zu
sein, wurde am 6. Dezember 2016 die Sanität Basel-Stadt zur
Polizeiwache gerufen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8.
Dezember 2016 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von
Untersuchungshaft bzw. Ersatzmassnahmen abgewiesen und entschieden, dass der
Beschwerdeführer via Haftleitstelle unverzüglich aus dem Gewahrsam zu entlassen
sei.
Mit Schreiben
vom 21. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft angekündigt,
dass das Verfahren mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossen werde. Ferner
wurde ihm bis zum 5. Mai 2017 Frist gesetzt, um allfällige Ansprüche auf
Entschädigung und Genugtuung anzumelden, zu beziffern und zu belegen. Mit
Eingabe vom 5. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer u.a. beantragen, dass ihm
für die Haft (vom 5. bis 8. Dezember 2016) und die weiter mit dem Strafverfahren
zusammenhängende immaterielle Unbill eine Genugtuung in der Höhe von CHF
3‘000.– (zuzüglich Zins in der Höhe von 5% seit dem 5. Dezember 2016) zuzusprechen
und die Rechnung der Sanität Basel-Stadt für den Einsatz vom 6. Dezember 2016
in der Höhe von CHF 805.– vom Staat zu bezahlen sei. Zudem seien ihm die
wirtschaftlichen Einbussen aus dem Verlust der Arbeitsstelle in der Höhe von
monatlich EUR 729.– seit dem 15. Dezember 2016 und bis zum Ende seiner
Arbeitslosigkeit (vorläufig bis am 30. April 2017 EUR 3‘280.50 zuzüglich Zins
in der Höhe von 5% seit mittlerem Verfall) zu ersetzen. Die Geltendmachung
einer Mehrforderung werde ausdrücklich vorbehalten. Mit Verfügung vom 16. Mai
2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer mangels Beweises des Tatbestandes betreffend sexuelle Nötigung
(evtl. Schändung) ein. Mit separatem Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer gleichzeitig
der rechtswidrigen Einreise für schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu CHF 30.– (aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit
von zwei Jahren) sowie einer Busse in Höhe von CHF 300.–, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen, bestraft. Davon wurden
durch den Freiheitsentzug 4 Tagessätze Geldstrafe getilgt und im Ergebnis die
Busse in Höhe von CHF 300.–, eine Abschlussgebühr in Höhe von CHF 250.– sowie
die Auslagen in Höhe von CHF 327.60 in Rechnung gestellt. Mit Verfügung
vom 19. Mai 2017 wies die Staatsanwaltschaft daher die Anträge des
Beschwerdeführers auf Entschädigung und Genugtuung ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2017 Beschwerde mit dem Antrag,
es sei die Entschädigungsverfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 3‘000.– (zuzüglich Zins in der Höhe von 5% seit
dem 5. Dezember 2016) zuzusprechen und es sei die Rechnung der Sanität
Basel-Stadt für den Einsatz vom 6. Dezember 2016 in der Höhe von CHF 805.–
vom Staat zu bezahlen. Zudem seien ihm die wirtschaftlichen Einbussen aus dem
Verlust der Arbeitsstelle in der Höhe von monatlich EUR 729.– seit dem 15. Dezember
2016 und bis zum Ende seiner Arbeitslosigkeit (vorläufig bis am 30. Mai
2017 EUR 4‘009.50 zuzüglich Zins in der Höhe von 5% seit mittlerem Verfall) zu
ersetzen; unter o/e-Kostenfolge. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung durch den als amtlichen Verteidiger eingesetzten [...],
Advokat, auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Gleichzeitig
reichte der Vertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende
Beschwerdeverfahren seine Honorarnote in Höhe von CHF 2‘037.40 ein. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer
die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, bewilligt. Mit Stellungnahme vom
4. Juli 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die angefochtene
Verfügung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer, dessen Anträge auf Schadenersatz und Genugtuung
abgewiesen worden sind, hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung der entsprechenden Verfügung und ist daher gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGer 6B_802/2015 vom
9. Dezember 2015 E. 3). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Das Verfahren richtet sich
nach Art. 397 StPO (vgl. AGE BES.2016.140 vom 10. Oktober 2016 E. 1).
Der Beschwerdeführer beantragt aufgrund der im Dezember
2016 angeordneten vorläufigen Festnahme (vom 5. bis 8. Dezember 2016) im gegen
ihn geführten Verfahren betreffend sexuelle Nötigung (evtl. Schändung) und
Diebstahl, welches mangels Beweises des Tatbestandes mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 16. Mai 2017 eingestellt wurde, verschiedene Entschädigungsforderungen.
2.1 Nach
Art. 51 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der
Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die
Strafe an, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger
Arbeit entspricht. Der in Art. 51 StGB erwähnte Begriff der Untersuchungshaft bezieht
sich auf jede Form der Freiheitsentziehung, die aus Anlass eines
Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde,
wozu neben Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Art. 107 Abs. 7 StGB
insbesondere auch die hier streitgegenständliche vorläufige Festnahme zu zählen
ist, wenn diese länger als drei Stunden andauert (vgl. Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013,
Art. 51 N 13 ff.). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die in diesem Sinne ergangene
strafprozessuale Freiheitsentziehung sowohl auf unbedingte als auch bedingte
Geld- oder Freiheitsstrafen anzurechnen. Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder
Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich.
Die Entschädigungsfrage – sowohl hinsichtlich des
Schadenersatz- als auch hinsichtlich des Genugtuungsanspruches – stellt sich damit
erst, wenn keine umfassende Anrechnung der Freiheitsentziehung an eine andere
Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist. Gemäss Lehre und ständiger
Rechtsprechung ist der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen
Entschädigung vom Betroffenen hinzunehmen (BGer 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015
E. 4.4, 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5 f., 6B_169/2012 vom 25. Juni 2012 E. 6, 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2; OGer ZH SB150398
vom 1. Juli 2016 E. B. 2.2; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 429 N 9). Wie bereits die
Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung treffend zum Ausdruck brachte,
hat insofern der Bürger resp. die Bürgerin als „Sonderopfer“ auch im
Rechtsstaat das durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung bedingte
Risiko einer gegen ihn resp. sie geführten materiell ungerechtfertigten
Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich zu nehmen (vgl. BGE 107 IV
155 E. 5 S. 157; AGE 307/2004 vom 26. April 2005; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 5; jeweils mit Hinweisen).
Während für rechtmässige Eingriffe Art. 51 StGB als
Entschädigungsnorm voraussetzt, dass die strafprozessual ergangene
Freiheitsentziehung gestützt auf ein im jeweiligen Verfahrenszeitpunkt hinreichendes
öffentliches Interesse erfolgt ist (vgl. Mettler/Spichtin,
a.a.O., Art. 51 N 3; mit Hinweisen), ermöglicht Art. 431 Abs. 3 StPO
eine Anrechnung der ausgestandenen Haft grundsätzlich auch bei rechtswidrigen
Zwangsmassnahmen (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3 S.
238 ff.; BGer 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.6; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 N 4 ff.;
jeweils mit Hinweisen).
2.2 Der
Beschwerdeführer irrt, wenn er ausführt, dass die vorläufige Festnahme
unrechtmässig erfolgt sei. Zwar konnte sich der – in Bezug auf die dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte angenommene – Anfangsverdacht gemäss
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2016 für eine
Untersuchungshaft im Laufe des Verfahrens nicht als „dringlich“ gemäss Art. 221
StPO erhärten. Die vorläufige Festnahme wurde aber gestützt auf einen im
damaligen frühen Verfahrensstadium hinreichenden und im öffentlichen Interesse
liegenden plausiblen Tatverdacht betreffend Vergewaltigung, evtl. Schändung,
Körperverletzung und Diebstahl und im Rahmen möglicher Haftgründe und der
zulässigen Verfahrensdauer angeordnet. Auch sonst ist nicht ersichtlich und es wird
vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, ob und weshalb die vorläufige
Festnahme sowie das Haftprüfverfahren gemäss Art. 217 ff. StPO an
einem Rechtsmangel leiden. Wie in der angefochtenen Verfügung richtig erwogen
wird, handelte es sich um ein routinemässiges Vorgehen der
Strafverfolgungsbehörden, das schliesslich in die (teilweise)
Verfahrenseinstellung mündete. Der Beschwerdeführer liess den Strafbefehl vom
16. Mai 2017, in dessen Rahmen die vorläufige Freiheitsentziehung von 4
Tagen nach Art. 51 StGB auf die bedingte Geldstrafe angerechnet worden ist, denn
auch zu Recht unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Damit braucht nicht
weiter geprüft zu werden, ob eine Anrechnung der Haft gestützt auf den im Kern
kongruenten Art. 431 Abs. 3 StPO möglich gewesen wäre.
Aus dem Gesagten erhellt, dass die Haft (vom 5. bis 8.
Dezember 2016) der mit Strafbefehl vom 16. Mai 2017 verfügten Geldstrafe gestützt
auf Art. 51 StGB hat angerechnet werden dürfen. Damit bleibt entsprechend
dem Grundsatz des Vorrangs der
Anrechnung der Haft an eine andere Sanktion bzw. der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung für die Abgeltung
weiterer Entschädigungsforderungen kein Raum.
2.3 Abgesehen
davon erweisen sich die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen
des Beschwerdeführers – sofern der Grundsatz der Subsidiarität der
wirtschaftlichen Entschädigung nicht greifen würde – mit Blick auf die
nachstehenden Erwägungen auch inhaltlich als nicht nachvollziehbar.
Aufgrund der im Nachhinein ungerechtfertigten aber im
Zeitpunkt der Anordnung rechtmässigen Haft, fielen als Entschädigungsnormen
einzig Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO in Betracht (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N
26). Die Strafbehörde prüft die darin
verbürgten Ansprüche von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die
Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt jedoch grundsätzlich bei der
beschuldigten Person (vgl. BGer 6B_802/2015
vom 9. Dezember 2015 E. 3; Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 429 N 31a; BStGer BK.2011.16 vom 17. April 2012 E. 2; jeweils mit
Hinweisen). Die Behörde hat diese
gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO falls notwendig aufzufordern, ihre Ansprüche
zu beziffern und zu belegen (BGer 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2, mit
Hinweisen). Wird die beschuldigte Person von der Strafbehörde zu Beleg und
Bemessung seines Entschädigungsanspruchs aufgefordert, liefert die
entsprechenden Informationen aber nicht, wird der Entschädigungsanspruch
abgewiesen oder nur im plausiblen Umfang gutgeheissen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 31a, mit Hinweisen).
2.3.1 Der
Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass ihm die im Zuge der Haft angefallenen
Sanitätskosten zu entschädigen seien.
Gemäss Nachtrag zum Festnahmerapport vom 6. Dezember 2016 wurde
von der Polizeiwache Clara die Sanität Basel-Stadt aufgeboten, weil der Beschwerdeführer
angab, herzkrank zu sein. Dieser ist damit zunächst einmal als Verursacher des
Einsatzes zu betrachten. Die von der Sanität vorgenommenen Tests (vgl.
Einsatzzettel der Kantonspolizei vom 6. Dezember 2016) ergaben indessen
keinerlei Auffälligkeiten. Auch Stresssymptome, welche infolge einer Festnahme
vorstellbar wären, wurden verneint. Die Staatsanwaltschaft sieht darin vielmehr
eine Taktik des Beschwerdeführers dergestalt, dass mittels vorgetäuschten Herzbeschwerden
die Behörden von einer Fortsetzung des Polizeigewahrsams hätten abgehalten
werden sollen.
Der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist bereits deshalb zu
folgen, als der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme zur Person am
15. Dezember 2016 die Frage nach schweren Erkrankungen sowie
ärztlicher Behandlung verneint und die angebliche Herzerkrankung bei keinem Wort
mehr erwähnt hat. Ebenfalls hat er die Frage, ob er irgendwelche Medikamente
einnehmen müsse, verneint. Mit den widersprüchlichen Aussagen ist es zunächst der
Beschwerdeführer selbst, der den allfälligen Schadenersatzanspruch relativiert.
Insofern zielt auch seine Argumentation, er habe für einen kurzen [...]-Besuch
keine Veranlassung gehabt, seine Medikamente mitzunehmen, ins Leere.
Zwar besteht der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für wirtschaftliche Einbussen, die ihm
aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind,
unabhängig von einem Verschulden der Behörden bzw. handelt es sich hierbei um
eine Kausalhaftung des Staates. Nachdem die Sanität Basel-Stadt bei der
Kontrolle am 6. Dezember 2016 Herzbeschwerden des Beschwerdeführers verneint
hatte, wäre es – spätestens mit der Aufforderung der Staatsanwaltschaft am
21. April 2017, allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung anzumelden,
zu beziffern und nachzuweisen, – aber dem Beschwerdeführer obgelegen, den
Haftpflichtfall zu substantiieren. Nicht einmal im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens wurde mittels entsprechenden Arztberichten etwa dargetan,
dass sich der Beschwerdeführer jemals wegen Herzbeschwerden in ärztlicher
Behandlung befunden hätte. Selbst wenn die angebliche Herzerkrankung nicht
vorgetäuscht gewesen wäre, käme keine Staatshaftung zum Tragen. Der geltend
gemachte Schaden müsste nämlich zudem in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum
Strafverfahren stehen. Damit hätte vom Beschwerdeführer neben den Herzbeschwerden
auch die Kausalität zwischen der Festnahme und den Herzbeschwerden belegt
werden müssen (vgl. BStGer BK.2011.16 vom 17. April 2012 E. 2.4; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 6, 24
und 31a). Auch dies ist mit der zutreffenden Feststellung im angefochtenen Entscheid
nicht der Fall und vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, die
verhaftete Person stünde in einem sog. Sonderstatusverhältnis, nicht zu
entkräften, womit er für die unbewiesene Haftpflichtkonstellation die
Beweislast trägt.
2.3.2 Der
Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, die Staatsanwaltschaft hätte ihm den
Stellenverlust entschädigen müssen.
Hinsichtlich der Abweisung der Ausrichtung einer Entschädigung
für den Stellenverlust ist der Staatsanwaltschaft ebenfalls zu folgen. Zwar besteht
gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich
ein Entschädigungsanspruch für Stellenverlust und Karriereschäden. Doch müssen im
haftpflichtrechtlichen Sinne auch hier vom Ansprecher die Kündigung bzw. der
daraus resultierende Schaden sowie der adäquate Kausalzusammenhang zwischen
Strafuntersuchung und Kündigung bzw. wirtschaftlicher Einbusse belegt bzw.
glaubhaft gemacht werden (vgl. Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 429 N 23 f.). Keine Verantwortung trifft eine Strafbehörde demgegenüber
insbesondere dann, wenn die Kündigung sachlich nicht gerechtfertigt (gewesen) wäre
(vgl. 142 IV 237 E. 1.5.3 S. 245).
Aus der Beilage 4 zur Entschädigungsforderung ergibt sich,
dass am 15. Dezember 2016 dem Beschwerdeführer von der Firma C____ wegen eines
schweren Fehlers das Arbeitsverhältnis gekündigt worden sein soll. Auffallend
ist vorweg, dass dieses Kündigungsschreiben keine Unterschrift trägt. Gemäss
fiche d’information entreprise (VERIF) handelt es sich bei der Firma C____ um
eine Einpersonengesellschaft mit einem Grundkapital von EUR 20‘000.– und Sitz
in FR-9000 Belfort, als deren Geschäftsführer D____ angegeben wird. Bei dieser
Person handelt es sich um jenen Mann, der mit Festnahmebefehl vom 23. November 2016
zusammen mit dem Beschwerdeführer ausgeschrieben und am 5. Dezember 2016
auf Hinweis des Geschäftsführers des [...] Basel zusammen mit dem Beschwerdeführer
in der gleichen Sache festgenommen wurde. Schon aufgrund dieses Umstands mutet
die Begründung der Kündigung, der Beschwerdeführer habe in keinem Moment seiner
Abwesenheit seit dem 5. Dezember 2016 einen Vorgesetzten über seine
Abwesenheit informiert, äusserst seltsam an.
Der Beschwerdeführers leitet schliesslich aus dem ihm von
der Staatsanwaltschaft anlässlich der Befragung vom 7. Dezember 2016 – und
somit noch vor dem Entscheid des Haftrichters am 8. Dezember 2016, gemäss welchem
nicht einmal ein Kontaktverbot zum Opfer ausgesprochen wurde – gemachten
Hinweis, mit dem Mitbeschuldigten keinen Kontakt aufzunehmen, die Kausalität
zwischen Staatshandeln und Kündigung ab. Der Beschwerdeführer sei quasi
behördlicherseits gezwungen worden, jeglichen Kontakt zu seinem Vorgesetzten zu
unterlassen, so dass er de facto habe die Arbeit verweigern müssen.
Auch diese Herleitung überzeugt aus mehreren Gründen nicht:
Einerseits ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer und sein
damaliger Vorgesetzter trotz angeblichen Kontaktverbots seit der Entlassung aus
dem Polizeigewahrsam am 8. Dezember 2016 nachgewiesenermassen miteinander Kontakt
gehabt haben. Demnach wird etwa anhand der Aktennotiz vom 12. Dezember 2016
ersichtlich, dass D____ mit dem Beschwerdeführer Kontakt hatte. So wurde D____
am 12. Dezember 2016 von der Staatsanwaltschaft angewiesen, den
Beschwerdeführer betreffend die Terminvereinbarung für die Befragung zur
Person, welche am 15. Dezember 2016 hat sattfinden können, zu
kontaktieren. Weiter kann aus der Übergabe diverser Gegenstände (lautend auf die
Anzeigestellerin [vgl. Verzeichnis vom 12. Dezember 2016], welche von D____ aus
dem Besitz des Beschwerdeführers an DK [...] am 12. Dezember 2016
übergeben worden sind, geschlossen werden, dass zwischen den beiden Männern weiterhin
Kontakt gehalten wurde. Ferner ergibt sich aus der Aktennotiz der DK [...]
vom 15. Dezember 2016, dass der Beschwerdeführer auch Kontakt zum
Geschäftsbetrieb selbst hatte. Bereits all diese Umstände zeigen, dass die
Begründung der Kündigung nicht zum Nennwert zu nehmen und möglicherweise gar inszeniert
ist. Ferner ergibt die Begründung der Kündigung letztlich aber auch aufgrund der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer und sein damaliger Vorgesetzter in der
gleichen Sache miteinander festgenommen und wieder freigelassen worden und
überdies offenbar gut befreundet sind, absolut keinen Sinn.
Aufgrund all dieser Ungereimtheiten darf davon ausgegangen
werden, dass mit dem eingereichten Kündigungsschreiben versucht wird, an den Staat
eine völlig unberechtigte Forderung zu stellen. Im Übrigen kann an dieser
Stelle vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden. So wäre die aufgrund des Strafverfahrens ausgesprochene Kündigung in
rechtlicher Hinsicht als unrechtmässige Verdachtskündigung zu qualifizieren,
welche die Staatsanwaltschaft nicht zu vertreten hätte und somit von ihr nicht
entschädigt werden müsste.
2.3.3 Schliesslich
wäre auch dem Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung in Höhe von CHF 3‘000.– keinen
Erfolg beschieden.
Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat eine
beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie
eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen
ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Zwar ist
eine solche Genugtuung auch unabhängig von der Widerrechtlichkeit/Rechtswidrigkeit
der Verfahrenshandlungen auszusprechen und für den Freiheitsentzug genügt
mithin, dass er sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erweist (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 10
und 26 ff.). Massgebend für den Bestand eines Genugtuungsanspruchs sind aber die
allgemeinen Kriterien nach Art. 49 des Obligationenrechts (OR, SR 220) und
Art. 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Wie der Beschwerdeführer selbst
ausführen lässt, ist eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit.
c StPO nur bei ausgeprägten Formen der durch strafprozessuale
Untersuchungshandlungen erfolgten Persönlichkeitsverletzung geschuldet. Als
Ursache für eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im
Sinne dieser Bestimmung nennt das Gesetz beispielhaft den Freiheitsentzug.
Denkbar sind aber auch etwa eine breite Publizität des Verfahrens durch
Medienberichterstattung, publik gewordene Hausdurchsuchungen, verfahrensbedingte
Familien- und Eheprobleme (beispielsweise Scheitern der Ehe infolge der
Strafuntersuchung), eine sehr lange Verfahrensdauer und Ähnliches (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 27,
mit Hinweisen). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem
Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen
aussen genügt dagegen im Regelfall nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu
begründen (Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1816). Damit
Anspruch auf Genugtuung besteht, müssen erschwerende Umstände hinzukommen. Die
beschuldigte Person muss durch das Vorgehen der Behörden, über die blosse
Führung des Strafverfahrens hinaus, in ihren persönlichen Verhältnissen
besonders schwerwiegend verletzt worden sein (AGE AS.2011.13 vom 23. November
2012 E. 4.2.1). Ausser in den Fällen des ungerechtfertigten
Freiheitsentzuges hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft
zu machen. In den Fällen einer ungerechtfertigten Freiheitsentziehung obliegt
es demgegenüber der Strafbehörde, zu beweisen, dass diese nicht in besonderem
Masse persönlichkeitsverletzend war, was etwa bei sehr kurzer Haft der Fall sein
kann (vgl. TPF 2014 66 E. 14.1 S. 82; Wehrenberg/Frank,
a.a.O. Art. 429 N 27 und 431 N 13).
Der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich beizupflichten,
wenn sie eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung verneint. Zunächst ist
es die kurze Haftdauer, welche einem persönlichkeitsverletzenden Ausmass für
eine Genugtuung in Höhe von CHF 3‘000.– entgegensteht. Das Bundesgericht erachtet
bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung,
sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine
geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen, womit dem Beschwerdeführer –
sofern eine Anrechnung der Haft auf eine andere Strafe gestützt auf Art. 51
StGB nicht möglich gewesen wäre – bestenfalls eine Genugtuung in Höhe von
CHF 800.– hätte zugesprochen werden müssen (vgl. TPF 2014 66 E. 14.1 S. 83).
Hinzu kommt, dass die Festnahme zwar im [...] Basel erfolgte, aber sehr diskret
verlief, wurde doch lediglich dessen Geschäftsführer über das Vorhaben
informiert. Ferner erfolgte die Anhaltung durch den Fahndungsdienst, d.h. durch
drei zivil gekleidete Beamte (vgl. Aktennotiz vom 23. November 2016 und Anhaltungsrapport)
nachdem der Geschäftsführer des [...] Basel via Einsatzzentrale den
Fahndungsdienst über die Anwesenheit des Beschwerdeführers und D____ informiert
hatte. Überdies erfolgte die Anhaltung an einem Montag, welcher ohnehin nicht
der Spitzentag betreffend Besucherzahlen sein dürfte. Auch das Argument,
besonders gravierend sei gewesen, dass die Ehefrau direkt von der Polizei über
seine Festnahme orientiert worden sei, vermag für eine Genugtuung nicht zu
verfangen. In seiner ersten Befragung am 7. Dezember 2016 verlangte der Beschwerdeführer
selbst explizit, dass man seine Frau verständigen müsse. Es ist somit absurd,
nun aus seinem Wunsch einen Anspruch auf Genugtuung seitens des Staates zu
konstruieren. Auf die Frage, ob auch sein Arbeitgeber informiert werden müsse, antwortete
der Beschwerdeführer: „Das ist mein Freund, welcher ebenfalls zusammen mit mir
festgenommen wurde.“ Dasselbe gilt für die [...]-Sperre. Diese stellt für sich
allein schon gar keine Persönlichkeitsverletzung dar. Hinzu kommt, dass
einerseits die Aufhebung der Sperre auf Grund der Einstellungsverfügung ohne
weiteres hätte verlangt werden können. Andererseits gibt es auch im Elsass und
im süddeutschen Raum [...]).
Damit hätte dem Beschwerdeführer vom Staat höchstens eine geringe
Genugtuung zugesprochen werden müssen, was vor dem Hintergrund der
Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung nicht weiter erörtert werden
muss.
Mit dem Gesagten ist die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.‒ (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche
Prozessführung und amtliche Verteidigung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
kann der Beschuldigte in von der StPO beherrschten Verfahren nicht definitiv von
den Verfahrenskosten befreit werden, weshalb dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr
nicht erlassen werden kann (vgl. BGer 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3, 1B_203/2015
vom 1. Juli 2015 E. 6.2). Dies umso weniger, als er seine Mittellosigkeit nicht
substantiiert bzw. mit dem Hinweis auf „[…] sein Haus im Wert von EUR 450‘000.–“
in der Einvernahme vom 7. Dezember 2016 selber relativiert hat. Immerhin wurde
dem Beschwerdeführer mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Juni 2017
die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, bewilligt. Diesem ist ein angemessenes
Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Hierbei kann auf seine Kostennote
vom 2. Juni 2017 abgestellt werden. Dem amtlichen Verteidiger sind somit ein
Honorar von CHF 1‘800.– und ein Auslagenersatz von CHF 86.–, zuzüglich 8 % MWST
von CHF 150.90, insgesamt also ein Betrag von CHF 2‘037.40 auszurichten. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat,
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘800.– und ein
Auslagenersatz von CHF 86.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 150.90, insgesamt also
ein Betrag von CHF 2‘037.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).