Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.48
ENTSCHEID
vom 24.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
geb. [...] Beschuldigter
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 13. März 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte ein Strafverfahren gegen B____. Gegenstand
war der Vorwurf der Hehlerei zum Nachteil von A____, begangen im Dezember 2010
als Verantwortlicher der Einzelfirma Briefmarken [...] im Zusammenhang mit dem
Ankauf einer A____ in der Zeit vom 31. Oktober bis 24. November 2010 von C____
aus dessen Kellerabteil gestohlenen Briefmarkensammlung. Die Staatsanwaltschaft
stellte das Strafverfahren mit begründeter Verfügung vom 13. März 2017
gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ein, weil kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige.
Gegen diese Einstellungsverfügung
erhob A____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. März 2017 Beschwerde. Er
beantragt, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen respektive gegen B____
(Beschwerdegegner) Anklage zu erheben. Zudem fordert er seine
Briefmarkensammlung zurück oder ersatzweise eine finanzielle Entschädigung
dafür. Hierzu nahm der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 18. Mai 2017 Stellung.
Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2017 schliesst die Staatsanwaltschaft auf
Abweisung der Beschwerde.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für
Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben.
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden.
Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die
Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am
erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt
ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E.
1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung
grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das
beanzeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend
hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, welches ihn
zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §
93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Gemäss Art. 319
Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand
erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung
dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes
"in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu
überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es
grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung
vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich
jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch
oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1
und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 2.1).
3.1 Der
angefochtenen Verfügung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der
Beschwerdegegner erwarb am 21. Dezember 2010, als er als verantwortlicher
Inhaber die in Basel domizilierte Einzelfirma Briefmarken [...] betrieb, deren
Hauptgeschäft im Ankauf und Verkauf von Briefmarken bestand, von C____ für CHF
550.– mehrere Alben und Umschläge mit schweizerischen Briefmarken aus den
Jahren 1914 bis 2010. C____ bot dem Beschwerdegegner auch Briefmarken von den
Azoren sowie aus Südafrika und Swasiland zum Kauf an, die der Beschwerdegegner
jedoch aufgrund sinkender Nachfrage und der Tatsache, dass der Markt für
Briefmarken gesättigt ist, ablehnte. In der Folge stellte sich in einem anderen
Zusammenhang heraus, dass die an den Beschwerdegegner verkauften Briefmarken
mit diversen weiteren Gegenständen in der Zeit vom 31. Oktober bis 24. November
2010 aus dem in der Liegenschaft [...] in [...] gelegenen und dem
Beschwerdeführer gehöhrenden Kellerabteil gestohlen worden sind. Anlässlich der
Hauptverhandlung, welche am 2. Dezember 2013 vor Strafgericht in
Basel-Stadt stattfand, erklärte der für den Diebstahl verantwortliche Täter C____,
dass er die Briefmarkensammlung dem Beschwerdegegner für CHF 500.– verkauft
habe (act. 7, S. 84). Im Januar 2011 wandte sich der Beschwerdeführer, welcher
vom erfolgten Briefmarkenankauf durch den Beschwerdegegner damals noch keine
Kenntnis hatte, an den Beschwerdegegner und erklärte ihm, er habe eine grössere
Briefmarkensammlung besessen, welche ihm anlässlich eines Einbruchsdiebstahls
gestohlen worden sei, und bat ihn als erfahrene Fachperson, anhand einer von
ihm erstellten schriftlichen Auflistung der entwendeten Wertzeichen deren Wert
im Sinne einer Expertise zu schätzen, um diese anschliessend bei seiner
Versicherung sowie den Strafverfolgungsbehörden einreichen zu können. Am 14.
Januar 2011 erstellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auf Grundlage
der ihm zur Verfügung gestellten Informationen die erbetene Schätzung und kam
zum Schluss, dass der Wiederbeschaffungswert (nicht Verkehrswert) der gestohlenen
Briefmarken insgesamt CHF 14‘459.– betrage.
Der
Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang vor, dieser
hätte spätestens im Zeitpunkt als er sich an ihn gewandt hat, gedanklich eine
Verbindung zwischen den am 21. Dezember 2010 von C____ erworbenen Briefmarken
und der ihm vom Beschwerdeführer übergebenen Auflistung erstellen und damit
erkennen müssen, dass C____ die Briefmarken durch eine strafbare Handlung gegen
sein Vermögen erlangt habe. Indem der Beschwerdegegner die Briefmarken erworben
und dem Beschwerdeführer nicht zurückgegeben habe, habe er sich der Hehlerei
schuldig gemacht.
3.2
3.2.1 Hehlerei
ist nur an einer Sache möglich, die ein anderer durch eine objektiv strafbare
Handlung erlangt hat (BGE 81 IV 90 E. 2 S. 91). Da Hehlerei nicht
Teilnahme an der Vortat, sondern selbständiges Delikt ist, muss die Vortat
ab-geschlossen sein, bevor die hehlerische Tätigkeit beginnt. Den objektiven
Tatbestand der Hehlerei erfüllt, wer eine aus Delikt stammende Sache erwirbt,
sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft.
Vorliegend besteht die Vortat in einem Diebstahl. Vollendet war sie, als C____
in der Zeit vom 31. Oktober bis 24. November 2010 die für ihn fremden
Briefmarken aus dem Keller des Beschwerdeführers wegnahm, um sich (oder einen
andern) damit unrechtmässig zu bereichern. Da der Beschwerdegegner knapp vier
Wochen später einen Teil dieser Briefmarken erworben hat, ist der objektive
Tatbestand erfüllt.
3.2.2 In
subjektiver Hinsicht verlangt Art. 160 Ziff. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), dass der Täter „weiss oder annehmen muss“,
dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist. Damit ist
Vorsatz einschliesslich Eventualvorsatz gemeint. Der Täter muss die strafbare
Herkunft der Sache (durch ein Vermögensdelikt) und die Verwirklichung des
Vereitelungszusammenhangs (Restitutionsvereitelung und Perpetuierung des Unrechts),
die ihm objektiv zur Last gelegt werden, zumindest in Kauf nehmen. Nach der
Rechtsprechung reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer
strafbaren Vortat nahelegen (BGer 6B_691/2014 vom 8. September 2014
E. 2.2.; BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16.). Eine genaue Kenntnis der
konkreten Eigenart der Vortat ist für den Vorsatz nicht erforderlich (BGE 119
IV 242 E. 2b S. 247). Denn eventualvorsätzlich handelt bereits, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
Satz 2 StGB). Es genügt somit die Feststellung, dass der Täter im
Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die
ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten,
und dass er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestands handelt (BGE 6B_836/2010
vom 4. Februar 2011 E. 2.3.1; BGer 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014
E. 2.2). Im Folgenden ist zu beurteilen, ob der Beschwerdegegner im Sinne eines
Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, dass die Briefmarken durch einen
Diebstahl oder eine andere strafbare Vortat erlangt worden waren.
4.1
4.1.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen des Beschwerdegegners seien nicht
nachvollziehbar und stünden im Widerspruch zu denjenigen von C____: Während
sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt stelle, er habe für die Sammlung
CHF 550.– bezahlt, habe C____ im Rahmen der Hauptverhandlung vor Strafgericht
Basel-Stadt in Bezug auf den von ihm begangenen Diebstahl zulasten des
Beschwerdeführers ausgesagt, dem Beschwerdegegner die Briefmarken für CHF 500.–
verkauft zu haben. Weiter werde auch seine Aussage, er habe C____ eine Quittung
dafür ausgestellt, von diesem in Abrede gestellt. Fest stehe indes, dass die
Versicherung des Beschwerdeführers ihm lediglich einen Teil des gestohlenen
Gutes entschädigt habe, da er unversichert gewesen sei. Es sei ihm daher ein
Schaden von CHF 13'427.30 entstanden.
4.1.2 Dagegen
wendet die Staatsanwaltschaft ein, der genaue Umfang der Sammlung gestempelter
und ungestempelter Briefmarken, die vom Beschwerdegegner angekauft worden
seien, sei aufgrund der Beweislage heute schlechterdings nicht mehr eruierbar
und bestimmbar und könne auch im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden.
Insofern sei die der Argumentation des Beschwerdeführers letztlich
zugrundeliegende Gleichung „Wert der angekauften Briefmarken = Wert der
Sammlung gemäss Schätzung [des Beschwerdegegners]“ sehr unpräzise und im
Übrigen auch lediglich eine Parteibehauptung, stehe doch die Anzahl jener
Marken, welche der Beschwerdegegner C____ am 21. Dezember 2010 für CHF 550.–
abgekauft habe, sowie deren mutmasslicher Verkehrswert nicht abschliessend
fest. Zudem habe der Beschwerdegegner seinen Briefmarkenbetrieb in Basel in der
Zeit von 1980 bis 2014 mit grosser Leidenschaft und persönlichem Engagement
geführt. Während seiner fast 35-jährigen Geschäftstätigkeit habe er unzählige
Sammlungen angekauft und die Blüte und den Niedergang der Philatelie in allen
Facetten miterlebt, wobei es kein einziges Mal zu einem aktenkundigen Vorfall
oder sonstigen Unregelmässigkeiten gekommen sei, obwohl Briefmarken als
Hehlerware sicherlich besonders prädestiniert seien. Der Beschwerdegegner habe das
Geschäft wie jedes andere auch in seinen Büchern ordnungsgemäss erfasst und
verbucht und dem Verkäufer, obwohl dieser es in Abredet stelle, eine Quittung
für CHF 550.– ausgestellt, welche in Kopie in den Akten sei. Hätte der
Beschwerdegegner deliktische Absichten verfolgt, hätte er spätestens nach dem
Auftauchen des Beschwerdeführers bei ihm diesen Beleg vernichtet und nicht noch
jahrelang aufbewahrt.
4.1.3 Hierzu
ist festzuhalten, dass tatsächlich eine Quittung aus den Akten hervor-geht
(act. 7, S. 157). Da die Aussagen des Beschwerdegegners im Gegensatz
zu denjenigen von C____ in Form einer Quittung belegt sind, ist auf den Betrag von
CHF 550.– abzustellen (act. 7, S. 157). Dieser Betrag ergibt sich
zudem aus dem Kassabuchauszug des Beschwerdegegners (act. 7, S. 156).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Umstand allein, dass die
Aussagen des Beschwerdegegners in Widerspruch zu denjenigen von C____ stehen,
nicht zu beweisen, dass der Beschwerdegegner um die deliktische Herkunft der
Briefmarken gewusst hat oder mit einer solchen hat rechnen müssen.
4.2
4.2.1 Weiter
sei dem Beschwerdeführer aufgefallen, dass der Beschwerdegegner am 4. Januar
2011 und damit im Zeitpunkt der Auftragserteilung zur Schätzung des
Sammlungswerts sich mehrmals bei ihm über einen speziellen Block erkundigt und
nachgefragt habe, wieso dieser nicht bei der Sammlung sei. Nachdem er davon erfahren
habe, dass der Beschwerdegegner seine Briefmarkensammlung angekauft habe,
erhielt „dieses Insistieren anlässlich der Schätzung am 04.01.2011 für [ihn] eine
andere Bedeutung“ (act. 2). Seiner Ansicht nach habe der Beschwerdegegner
den Zusammenhang zwischen den gestohlenen und den von ihm angekauften
Briefmarken erkannt.
4.2.2 Mit
Stellungnahme vom 18. Mai 2017 führt der Beschwerdegegner hierzu aus, dass es
zutreffe, dass er dem Beschwerdeführer nach einem bestimmten Block gefragt
habe. Dies habe er aber getan, weil der Wert der schweizerischen
Briefmarkensammlung des Beschwerdeführers entscheidend davon abhängig gewesen
sei, ob die Blöcke enthalten sind. Blöcke seien Spezialausgaben (i.d.R.
limitierte Auflagen), „die ein Vielfaches des Werts der Normalausgaben
aufweisen“ (act. 4). Ob die Sammlung des Beschwerdeführers den Block
enthalten habe, sei für ihn aufgrund der Aufstellung des Beschwerdeführers
nicht ersichtlich gewesen, weshalb er ihn habe fragen müssen. Daraus zu
schliessen, er sei sich sicher, dass ein bestimmter Block in der Sammlung
fehle, sei eine unbegründete falsche Unterstellung. Die Staatsanwaltschaft hat
hierzu festgehalten, dass es nicht verwunderlich sei, dass ein professioneller
Briefmarkenhändler jeweils einleitend ganz gezielt nach solchen speziellen
Blöcken frage, da der Wert der gesammelten Briefmarken entscheidend davon
abhänge, ob die entsprechenden Blöcke, welche den Wert der jeweiligen
Briefmarken erhöhen würden, enthalten seien. Diesen zutreffenden Ausführungen
ist zu folgen. Der Beschwerdeführer kann sich auch mit dieser Darstellung
nichts zu seinen Gunsten ableiten, spricht doch die Tatsache, dass sich der
Beschwerdegegner über den Block erkundigt hat, vielmehr dafür, dass er damit
seiner Sorgfaltspflicht als Beauftragter nachgekommen ist.
4.3
4.3.1 Ferner
macht der Beschwerdeführer geltend, es leuchte ihm nicht ein, inwiefern der
Beschwerdegegner der Aussage von C____, er verstehe etwas von Briefmarken und
habe die Briefmarkensammlung von seinem Grossvater geerbt, Glauben schenken
konnte, zumal er die Briefmarken deutlich unter deren Nominalwert verkauft
habe. Alleine aufgrund der Tatsache, dass in der Sammlung alle Briefmarken
zwischen 1988 und 2000 ungestempelt seien, einen Nominalwert über CHF 1‘200.– hätten
sowie wie Bargeld an jeder Post hätten eingetauscht werden können, weil deren
Gültigkeit unbeschränkt sei, hätte dem Beschwerdegegner, als C____ für diese
nur CHF 500.– oder 550.– verlangt habe, bewusst sein müssen, dass es sich
hierbei um gestohlene Briefmarken handelten.
4.3.2 Die
Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe an
der Aussage von C____, dieser habe die Briefmarken grossväterlicherseits
geerbt, nicht zweifeln müssen, da er nicht nur ein Einbrecher gewesen sei,
sondern von Briefmarken durchaus eine gewisse Ahnung habe, indem er als
Jugendlicher selbst Philatelist gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe die
Briefmarken demnach gutgläubig erworben. Nachdem der Beschwerdegegner lediglich
einen Teil der Sammlung erworben und in der Zeit bis zum Erscheinen des
Beschwerdeführers nachweislich bereits diverse weitere schweizerische
Sammlungen angekauft habe, habe für ihn auch kein Anlass bestanden, bei Erhalt
der Liste des Beschwerdeführers deren Inhalt mit dem eigenen Markenbestand, der
nicht mehr in Form einzelner Sammlungen, sondern auf der in seinem Geschäft
üblichen Sortiersystematik abgelegt worden sei, abzugleichen. Zudem treffe es
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht oder zumindest nur sehr
bedingt zu, dass ungestempelte bzw. frankaturgültige Briefmarken „wie Bargeld“
seien und „an jeder Post eingetauscht“ werden könnten. Diese könnten nur bei
einer speziellen Fachstelle der Schweizerischen Post eingetauscht werden, wofür
eine Bearbeitungsgebühr von 10 % vom Nominalwert erhoben werde. Unter
diesen Umständen sei es nicht abwegig, dass C____ sich davor gehütet habe, den
mit nicht unerheblichen Umtrieben verbundenen Umtausch des Deliktsguts bei der
Fachstelle der Schweizerischen Post zu tätigen, sondern einen auf den Handel
mit Briefmarken spezialisierten Betrieb in der Person des Beschwerdegegner
aufgesucht habe, wo ihm die Briefmarken abgenommen worden seien.
4.3.3 Die
Ausführung des Beschwerdegegners, wonach die meisten seiner Kunden Briefmarken
väterlicher- oder grossväterlicherseits erben würden (act. 7, S. 113),
ist glaubhaft. Insofern durfte der Beschwerdeführer auf die Angaben von C____
hinsichtlich der Herkunft der Briefmarken vertrauen und musste nicht davon
ausgehen, dass diese gestohlen wurden. Ferner ist der Staatsanwaltschaft und dem
Beschwerdegegner auch darin zu folgen, dass es nicht oder zumindest nur sehr
bedingt zutreffe, dass ungestempelte bzw. frankaturgültige Briefmarken „wie
Bargeld“ seien und an „jeder Post ausgetauscht“ werden könnten. Richtig ist,
dass derartige Briefmarken nur bis zu einem Wert von CHF 50.– am Schalter
gratis gegen andere Wertzeichen der laufenden Dauerserie umgetauscht werden
können und grössere Mengen bei einer speziellen Fachstelle der Schweizerischen
Post eingereicht werden müssen (act. 5 und 6). Gemäss Ziffer 6 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Umtausch von Wertzeichen beim
Geschäftsbereich Poststellen und Verkauf erhebt die Post für den Umtausch der
Wertzeichen zudem eine Aufwandentschädigung von 10 % vom Nominalwert. Unter
diesen Umständen macht es durchaus Sinn, dass sich C____ an den
Beschwerdegegner gewandt hat, wo er keine Aufwandentschädigung zahlen musste
und nicht bloss andere Wertzeichen, sondern Bargeld als Gegenleistung erhielt.
Gegen die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach gewisse Briefmarken „wie
Bargeld“ seien und die Sammlung einen Nominalwert von über CHF 1'200.– hätte,
spricht auch der Umstand, dass er die Sammlung in seinem Kellerabteil aufbewahrt
hatte. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdegegner
aufgrund der Tatsache, dass beim Ankauf einer ungestempelten Durchschnittssammlung
lediglich 50 % des Frankaturwerts bezahlt werden und C____ wohl bei keinem anderen
Händler mehr als CHF 550.– erhalten hätte (act. 4, S. 3), auch
nicht unterbezahlt. Alles in allem ist nicht ersichtlich, inwiefern das
Verhalten von C____ auffällig gewesen sein soll und dem Beschwerdegegner hätte
klar sein müssen, dass dieser die Briefmarken gestohlen hat.
4.4
4.4.1 Der
Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er zweifle daran, dass in der Zeit
nach dem Ankauf der gestohlenen Sammlung bis zum Schätzungsauftrag viele
weitere Sammlungen vom Beschwerdegegner angekauft worden seien, sodass er erst
recht habe merken müssen, dass es sich bei den von ihm angekauften Briefmarken
um die gestohlenen des Beschwerdeführers gehandelt habe.
4.4.2 Der
Beschwerdegegner führte dazu aus, sein Ladengeschäft sei in der Weihnachtszeit
geschlossen gewesen, weshalb er in dieser Zeit tatsächlich nicht sehr viele
Sammlungen angekauft habe. Er habe damals (in der Zeitspanne zwischen Ankauf
und Auftragserteilung) jedoch seine in den letzten Monaten gekauften
Sammlungen, worunter sich auch viele Standardwaren befunden hätten, welche zu
Tausenden auf dem Markt erhältlich seien, in sein Lager einsortiert. Da es sich
bei den von ihm angekauften Briefmarken ebenfalls um Standardwaren gehandelt habe,
habe er sie nicht mit den vom Beschwerdeführer aufgelisteten in Verbindung
bringen können. Für diese Darstellung spricht, dass der Beschwerdegegner in der
Einvernahme vom 5. Januar 2017 generell ausgesagt hat, er könne sich an
einfache Sammlungen nicht lange erinnern (act. 7, S. 120). Da es sich bei der
von ihm angekauften Sammlung unbestrittenermassen um eine einfache
Briefmarkensammlung gehandelt hat, welche er zudem in der Weihnachtszeit
zusammen mit anderen Standardwaren in sein Lager einsortiert hat, liegt es
nahe, dass er die aufgelistete Sammlung nicht mit der von ihm angekauften in
Verbindung bringen konnte. Dies gilt umso mehr, als er nicht die ganze, sondern
nur einen Teil der aufgelisteten Sammlung erworben hat. Letztlich kann das
vorliegende Verfahren auch nicht dazu Hand bieten, sich beim Beschwerdegegner
infolge mangelnder Versicherungsdeckung – die Versicherung des Beschwerdeführers
hat nur CHF 1'031.70 und nicht den vom Beschwerdegegner wohlwollend geschätzten
Betrag von CHF 14‘459.– entschädigt – schadlos zu halten.
4.5 Zusammenfassend
ergibt sich, dass dem Beschwerdegegner kein vorsätzliches oder eventualvorsätzliches
Handeln zulasten des Beschwerdeführers nachgewiesen werden kann. Im Übrigen handelt
es sich beim Beschwerdegegner um einen betagten Mann, der offenbar auch bereits
gewisse gesundheitliche Probleme (z.B. Blackout, vgl. act. 7,
S. 136) zu haben scheint. Auch unter diesem Aspekt ist ein vorsätzliches
Handeln nicht nachweisbar.
4.6 In
verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer, er sei nie zur
Sache befragt worden, dennoch sei das Verfahren eingestellt worden. Damit macht
er implizit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.
Nachdem die
Staatsanwaltschaft am 5. Dezember 2016 C____ sowie am 5. Januar 2017 und 26.
Januar 2017 den Beschwerdegegner einvernommen hatte, kündigte sie den Parteien
am 23. Februar 2017 die Einstellung der Strafuntersuchung an, da kein
Tatverdacht erhärtet sei (act. 7, S. 168). Innert der mit der
Ankündigung der Einstellung gesetzten Beweisantragsfrist gelangte der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 5. März 2017 an die Staatsanwaltschaft und beklagte
sich unter anderem darüber, dass er als Anzeigesteller zur Sache nie befragt
worden sei. Mit Schreiben vom 7. März 2017 beantwortete die Staatsanwaltschaft
die Fragen des Beschwerdeführers und informierte ihn über den weiteren Verlauf
des Verfahrens sowie über dessen Rechte, womit sie ihm das rechtliche Gehör
gewährte (act. 7, S. 177 und 178). Erst danach stellte sie das Verfahren
mit Verfügung vom 13. März 2017 ein. Dieses Vorgehen der
Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann damit nicht die Rede sein.
Nach dem
Gesagten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der vorhandenen
Eingaben und Beweisen das Strafverfahren zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde
erweist sich demgemäss als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr beträgt CHF 800.–. Diese
wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.– verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem bereits
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.– verrechnet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.