Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.48
HB.2016.58
ENTSCHEID
vom 10.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle
Guth
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Entscheide des
Appellationsgerichts vom 6. September und 4. November 2016)
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 6. September 2016 wies das Appellationsgericht als Einzelgericht eine
Beschwerde von A____ gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17.
August 2016 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft ab und auferlegte die
Verfahrenskosten von CHF 500.– A____. Am 4. November 2016 wies
das Appellationsgericht als Einzelgericht sodann eine Beschwerde von A____
gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Oktober 2016
betreffend Anordnung der Sicherheitshaft ab. Die Kosten dieses Verfahrens von
CHF 500.– wurden wiederum A____ auferlegt. Mit Schreiben vom 10. Juli
sowie vom 1. August 2017 ersuchte dieser um Erlass der Kosten beider Verfahren.
Erwägungen
Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,
herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der
genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich
gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass
von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder
Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (Domeisen,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2),
keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 44 Gesetz über die Einführung der StPO, SG 257.100),
sind hier Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden,
das als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt
hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss
§ 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim
Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.28 vom 6. Februar 2017). Damit ist zur
Behandlung der vorliegenden Erlassgesuche die Einzelrichterin zuständig, die die
fraglichen Haftbeschwerdeentscheide erlassen hat.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus
Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für
eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse
der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2 Der Gesuchsteller befindet sich zurzeit noch immer in
Sicherheitshaft, da das Urteil in der Sache, in welcher über die
Aufrechterhaltung der Haft zu entscheiden war, noch nicht ergangen ist. Ferner
liegt bei ihm eine unzureichend behandelte Sucht vor. Er macht geltend, in der
Haft CHF 255.– von der Sozialhilfe zu erhalten. Damit muss er die Ausgaben
für seinen persönlichen Gebrauch decken. Bereits vor der Inhaftnahme hat der
Gesuchsteller in finanziell prekären Verhältnissen gelebt. Angesichts dieser
Umstände ist davon auszugehen, dass sich daran in absehbarer Zeit auch nichts
ändern wird. Zudem wird es nicht einfach sein, den Gesuchsteller in naher
Zukunft in den Arbeitsprozess einzugliedern, sodass er auch nach der Gerichtsverhandlung
weiter auf die finanzielle Unterstützung vom Staat angewiesen sein wird. Die
Durchsetzung der Forderung des Appellationsgerichts in Höhe von
CHF 1'000.– würde die finanziell sehr angespannte Situation des Gesuchstellers
noch weiter verschärfen. Daher werden ihm die beiden Urteilsgebühren im Betrag
von total CHF 1'000.– gestützt auf Art. 425 StPO erlassen.
Folglich ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist
kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Gesuche werden die mit
Entscheiden des Appellationsgerichts vom 6. September 2016 sowie vom 4.
November 2016 auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'000.– erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).