Waiver of CHF 1,000 in procedural costs

HB.2016.48Obergericht / Einzelrichter10.08.2017Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A detainee requested waiver of CHF 1,000 in procedural costs imposed in two earlier appellate decisions concerning pretrial and security detention. The Appellationsgericht Basel-Stadt held that under Art. 425 StPO the applicant’s financial situation was sufficiently strained to make enforcement inequitable. It noted his ongoing detention, limited social assistance, pre-existing precarious finances, and poor prospects for near-term economic improvement. The court therefore granted full waiver of the costs and ordered the waiver proceedings to be free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 425 StPO; waiver of procedural costs on account of economic hardship. Procedural cost claims may be stilled, reduced or waived where, considering the liable person’s financial circumstances, enforcement would be inequitable. Decisive is whether the person is indigent or whether the cost burden, together with other liabilities, would seriously endanger resocialization or financial rehabilitation. The assessment is forward-looking and takes account of the expected development of the person’s situation; ongoing detention, reliance on social assistance and lack of realistic short-term improvement may justify full waiver (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2016.48

HB.2016.58

ENTSCHEID

vom 10. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Gesuchsteller

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Entscheide des Appellationsgerichts vom 6. September und 4. November 2016)

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 6. September 2016 wies das Appellationsgericht als Einzelgericht eine Beschwerde von A____ gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. August 2016 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft ab und auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 500.– A____. Am 4. November 2016 wies das Appellationsgericht als Einzelgericht sodann eine Beschwerde von A____ gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Oktober 2016 betreffend Anordnung der Sicherheitshaft ab. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 500.– wurden wiederum A____ auferlegt. Mit Schreiben vom 10. Juli sowie vom 1. August 2017 ersuchte dieser um Erlass der Kosten beider Verfahren.

Erwägungen

Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 44 Gesetz über die Einführung der StPO, SG 257.100), sind hier Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, das als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.28 vom 6. Februar 2017). Damit ist zur Behandlung der vorliegenden Erlassgesuche die Einzelrichterin zuständig, die die fraglichen Haftbeschwerdeentscheide erlassen hat.

2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).

2.2 Der Gesuchsteller befindet sich zurzeit noch immer in Sicherheitshaft, da das Urteil in der Sache, in welcher über die Aufrechterhaltung der Haft zu entscheiden war, noch nicht ergangen ist. Ferner liegt bei ihm eine unzureichend behandelte Sucht vor. Er macht geltend, in der Haft CHF 255.– von der Sozialhilfe zu erhalten. Damit muss er die Ausgaben für seinen persönlichen Gebrauch decken. Bereits vor der Inhaftnahme hat der Gesuchsteller in finanziell prekären Verhältnissen gelebt. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass sich daran in absehbarer Zeit auch nichts ändern wird. Zudem wird es nicht einfach sein, den Gesuchsteller in naher Zukunft in den Arbeitsprozess einzugliedern, sodass er auch nach der Gerichtsverhandlung weiter auf die finanzielle Unterstützung vom Staat angewiesen sein wird. Die Durchsetzung der Forderung des Appellationsgerichts in Höhe von CHF 1'000.– würde die finanziell sehr angespannte Situation des Gesuchstellers noch weiter verschärfen. Daher werden ihm die beiden Urteilsgebühren im Betrag von total CHF 1'000.– gestützt auf Art. 425 StPO erlassen.

Folglich ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Gesuche werden die mit Entscheiden des Appellationsgerichts vom 6. September 2016 sowie vom 4. November 2016 auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'000.– erlassen.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Gesuchsteller

Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Schlagwörter

procedural costscost waiverfinancial hardshippretrial detentionsecurity detentionsocial assistanceresocialization

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the procedural costs of the two earlier appellate decisions should be waived under Art. 425 StPO.

Extrahierter Entscheid

The cost claims were waived in full because the applicant's financial situation was severely strained and payment would further jeopardize his reintegration and financial prospects.

Extrahierte Begründung

Art. 425 StPO allows waiver where the liable person's economic circumstances make the cost burden inequitable. The applicant remained in detention, had limited social assistance, had pre-existing precarious finances, and no improvement was expected soon.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be charged for the waiver proceedings themselves.

Extrahierter Entscheid

No costs were levied for the waiver proceedings.

Extrahierte Begründung

The court granted the requests and ordered the waiver proceeding to be free of charge.

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